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Entscheid

WPR.2025.103

WPR.2025.103 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-10-30

30. Oktober 2025Deutsch14 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.103 / dg / vk / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Rechtspraktikant Grunder Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2025.103 / dg / vk / Bu ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 30. Oktober 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Rechtspraktikant Grunder

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias D._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias E._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias F._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1009, 5610 Wohlen Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung

Sachverhalt

A.

Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. November 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags unter der Identität E._____ ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 13 f., 20).

Nachdem der Gesuchsgegner am 8. Januar 2023 die ihm zugeteilte Asylunterkunft verlassen hatte und ab diesem Datum als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 20, 289), schrieb das Staatsekretariat für Migration (SEM) das Asylverfahren des Gesuchsgegners am 31. Januar 2023 formlos ab (MI-act. 20 ff.).

Am 23. März 2023 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen des Dublin-Verfahrens von den belgischen Behörden in die Schweiz rücküberstellt (MI-act. 24), worauf das SEM das Asylverfahren des Gesuchsgegners wieder aufnahm (MI-act. 24 ff.). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 46 ff.). Der Entscheid erwuchs am 8. Januar 2024 in Rechtskraft (MI-act. 53).

Nachdem der Gesuchsgegner ab April 2023 diverse Strafbefehle gegen sich erwirkt hatte, wurde er am 16. August 2023 zunächst im Kanton Bern und anschliessend im Kanton Neuenburg in den Strafvollzug versetzt (MI-act. 476 ff., 158, 169 ff.). Am 8. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner im Kanton Neuenburg aus dem Strafvollzug entlassen und sogleich im Kanton Aargau wegen laufenden Strafverfahren in Untersuchungshaft genommen (MI-act. 82 ff., 486).

Mit Urteil vom 27. Juni 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 300.00. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zwölf Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 358 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 392).

Nachdem das SEM am 8. Juli 2024 eine Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden übermittelt (MI-act. 366 f.) und die ausstehende Antwort am 16. Oktober 2024 moniert hatte (MI-act. 383 ff.), wurde der

Gesuchsgegner am 26. November 2024 durch die algerischen Behörden unter der Identität A._____ identifiziert (MI-act. 417).

Am 6. Dezember 2024 sowie am 18. Dezember 2024 machte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Aufschubgründe gegen den Vollzug der Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB geltend (MI-act. 418, 420, 428). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte der Rechtsdienst des MIKA fest, dass der Vollzug der Landesverweisung nicht aufgeschoben wird (MI-act. 443 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. März 2025 aufgrund des nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht ein, worauf der Entscheid am 20. Mai 2025 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 470 ff., 555).

Dem Gesuchsgegner wurde am 28. April 2025 durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 488 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 489). Im Anschluss an die Gehörsgewährung ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, die durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. April 2025 bis zum 6. August 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.41; MI-act. 509 ff.).

Für das am 28. Mai 2025 angesetzte konsularische Ausreisegespräch verweigerte der Gesuchsgegner den Transport, konnte jedoch durch die Kantonspolizei Aargau zugeführt werden (MI-act. 548 f.).

Am 10. Juni 2025 stellte der Gesuchsgegner ein Wiedererwägungsgesuch bzw. ein Mehrfachasylgesuch (MI-act. 578 ff.), welches sein amtlicher Vertreter am 13. Juni 2025 ans SEM weiterleitete (MI-act. 577).

Am 17. Juli 2025 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments einstweilen verweigert hätten, da sie das Dossier des Gesuchsgegners eingehender studieren wollten (MI-act. 563).

Am 24. Juli 2025 ordnete das MIKA die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate an. Diese wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 31. Juli 2025 bis zum 6. November 2025,

12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.74; MI-act. 601 ff.).

Am 14. August 2025 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners infolge seines Wiedererwägungs- bzw. Mehrfachasylgesuchs superprovisorisch aus (MI-act. 617 f.), worauf der Gesuchsgegner am 22. August 2025 ein Haftentlassungsgesuch stellte. Aufgrund der

laufenden Sperrfrist trat das Verwaltungsgericht mit Urteil WPR.2025.80 vom 1. September 2025 darauf nicht ein (MI-act. 636 ff.).

Am 29. August 2025 lehnte das SEM das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners ab (MI-act. 645 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 8. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (MI-act. 650). Diese wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2025 abgewiesen (act. 30 ff.).

Am 11. September 2025 stellte der Gesuchsgegner erneut ein Haftentlassungsgesuch (MI-act. 641 f.), welches durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2025 abgewiesen wurde (MI-act. 663 ff.).

B.

Am 23. Oktober 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 691 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 6. Februar 2026, 12.00 Uhr, verlängert.

2.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C.

Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D.

Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 4, act. 28):

Die Haftverfügung vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen.

Erwägungen

I.

1.

Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die

Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.).

2.

Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 6. November 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.74 vom 31. Juli 2025; MI-act. 601 ff.).

Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 6. November 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.74 vom 31. Juli 2025; MI-act. 601 ff.).

Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 30. Oktober 2025 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).

2.

2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 6. Dezember 2023 aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 46 ff.). Zudem

wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. Juni 2024 für zwölf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 358 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Die Tatsache, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments einstweilen verweigert haben, um das Dossier eingehender zu prüfen, und noch unklar ist, ob ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden wird, macht die Durchführung der Wegweisung nicht unmöglich. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit eine realistische Chance auf die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments besteht. Dies gilt umso mehr, als mittlerweile die Beschwerde gegen die Ablehnung des Mehrfachasylgesuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2025 abgewiesen wurde. Demnach ist trotz des noch offenen Ausgangs des durchgeführten konsularischen Gesprächs weiterhin von einer intakten Vollzugsperspektive auszugehen.

Andere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich.

3.

Die mit Urteil vom 29. April 2025 festgestellten Haftgründe, die Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 und die Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.41, Erw. II/3.1 und 3.2; MI-act. 509 ff.).

4.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Der vom Vertreter des Gesuchsgegners vorgebrachte Einwand hinsichtlich der fehlenden Hafterstehungsfähigkeit aufgrund der dem Gesuchsgegner verschriebenen Vielzahl von Medikamenten überzeugen nicht (Protokoll S. 4, act. 28). Der Gesuchsgegner befindet sich im Rahmen seiner laufenden Behandlung regelmässig unter ärztlicher Kontrolle. Sollten sich aufgrund seines Gesundheitszustands Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit ergeben, wäre eine entsprechende Mitteilung durch den behandelnden Arzt zu erwarten. Die medizinische Situation des Gesuchsgegners stellt damit keinen Grund dar, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen.

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6.

6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und

18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).

6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 7. Mai 2025 – 6. November 2025).

Die sechsmonatige Frist endet am 6. November 2025 und die Haft kann längstens bis zum 6. November 2026 verlängert werden.

6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 6. Februar 2026, an.

Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.

Nachdem sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die Schweiz Richtung Algerien zu verlassen und ein anderes Ausreiseland nicht zur Diskussion steht, erhellt, dass er nicht willens ist, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt sind.

6.4. Gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über 6 Monate hinaus überdies zulässig, wenn sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 26. November 2024 von den algerischen Behörden zwar als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. (MI-act. 416). In der Folge verweigerten die zuständigen Behörden jedoch einstweilen die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments, da sie das Dossier des Gesuchsgegners eingehender studieren wollten (MI-act. 563). Auf Nachfrage des MIKA vom 12. September 2025 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments blockieren würden, mutmasslich aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt hängigen Beschwerde des Gesuchsgegners beim Bundesverwaltungsgerichts betreffend sein Mehrfachasylgesuch (MI-act. 656). Damit steht fest, dass auch Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG erfüllt ist.

Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Diesbezüglich kann jedoch auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (siehe vorne Erw. II/4). Weitere Ausführungen, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre, macht der Gesuchsgegner nicht. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Der mit Urteil vom 29. April 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.41 einreichen.

IV.

1.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2.

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde dem anwesenden Rechtsvertreter des Gesuchsgegners ausgehändigt und dem MIKA und dem Gesuchsgegner im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt.

1.

Die am 23. Oktober 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 6. Februar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

4.

Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.41 einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 30. Oktober 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

i.V. i.V.

Busslinger Kuzmanović