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Entscheid

WPR.2025.111

WPR.2025.111 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2026-01-12

12. Januar 2026Deutsch33 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.111 / jr / we (AG 2025 10 3282) Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Polen, führer W-Strasse gegen Regionalpolizei Q-Z._____ Gegenstand...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2025.111 / jr / we (AG 2025 10 3282)

Urteil vom 12. Januar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Roder

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Polen, führer W-Strasse

gegen

Regionalpolizei Q-Z._____

Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG

Verfügung der Regionalpolizei Q-Z._____ vom 24. Oktober 2025

Sachverhalt

A.

1.

Gemäss Regionalpolizei Q-Z._____ ging am 24. Oktober 2025 bei der Kantonalen Notrufzentrale eine Meldung der Abteilungsleiterin der Schule U._____ in Q._____ ein, wonach der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2025 um 19.00 Uhr eine Lehrerin der Schule U._____ in Q._____ abgepasst und ihr mitgeteilt habe, dass er seine Kinder sehen wolle und sich am 24. Oktober 2025 um 08.00 Uhr erneut bei der Schule einfinden werde (act. 51). Die abgepasste Lehrerin sei derart verängstigt gewesen, dass sie am 24. Oktober 2025 nicht zur Arbeit erschienen sei (act. 51 f.). Die ausgerückte Polizeipatrouille habe den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2025 bei der Schule U._____ angetroffen (act. 51).

2.

Ausweislich der Akten befinden sich der Beschwerdeführer und seine getrennt von ihm lebende Ehefrau seit ca. 3.5 Jahren in einem Rechtsstreit betreffend die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden gemeinsamen Kinder. Dem (nicht rechtskräftigen) Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Obergericht), Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, XBE.2025.39/40 vom 28. November 2025 ist zu entnehmen, dass das Familiengericht W._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Jahr 2022 nach diversen Mitteilungen der Kantonspolizei Aargau betreffend häusliche Gewalt für die beiden Kinder zwei separate Kindesschutzverfahren (KEMN.2022.1079/1080) eröffnet hat. Im Rahmen dieser Verfahren wurde dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder vorsorglich entzogen, ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet (jeden ersten und dritten Samstag im Monat für fünf Stunden) und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) errichtet. Das Familiengericht W._____ als KESB bestätigte die vorsorglichen Massnahmen mit Entscheiden vom 25. Oktober 2022 (Erw. I/1.3). Ein Antrag der Beiständin der Kinder auf ein unbegleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2023 abgelehnt (KEMN.2022.2453/24.54) (zum Ganzen Entscheid des Obergerichts XBE.2025.39/40 vom 28. November 2025, Erw. I/1.3 f.).

Die weiteren vom Familiengericht W._____ als KESB getroffenen Entscheide bzw. Wiedererwägungsentscheide (KENM.2023.2142/21434) wurden vom Obergericht mit Entscheid XBE.2025.39/40 vom 28. November 2025 von Amtes wegen aufgehoben. Damit bleibt es, soweit ersichtlich, bei den mit den Entscheiden KEMN.2022.2453/2454 getroffenen Kindesschutzmassnahmen.

3.

In den polizeilichen Registraturen des Kantons Aargau sind gemäss Stellungnahme der Regionalpolizei Q-Z._____ folgende Ereignisse betreffend den Beschwerdeführer vermerkt (act. 52 ff.):

- 22. April 2025, nachmittags: Meldung der getrenntlebenden Ehefrau des Beschwerdeführers wonach der Beschwerdeführer wiederholt am Wohnort der getrenntlebenden Ehefrau auftauche. Der Beschwerdeführer konnte durch die ausrückende Polizeipatrouille nicht betroffen werden. Es wurde ein Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt erstellt und an die nötigen Stellen weitergeleitet.

- 14. März 2025, morgens: Meldung, dass der Beschwerdeführer vor dem Haus der getrenntlebenden Ehefrau stehen würde. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Schule seiner Tochter versucht, mit der Tochter in Kontakt zu treten. Der Beschwerdeführer habe sich während des Telefonates in unbekannte Richtung entfernt. Es wurde ein Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt erstellt und an die nötigen Stellen weitergeleitet.

- 19. Dezember 2024, nachmittags: Meldung, dass der Beschwerdeführer um das Schulhaus schleichen würde. Die Schulleitung habe Angst, dass der Beschwerdeführer seine Tochter entführen wolle. Der Beschwerdeführer konnte nicht angetroffen werden. Es erfolgte keine Berichterstattung.

- 18. September 2024, morgens: Meldung über ein polnisches Fahrzeug, welches bei der Schulanlage S._____ aufgefallen sei. Dort würde ein Sporttag stattfinden, ebenfalls sei die Tochter des Beschwerdeführers beim Sporttag anwesend. Der Beschwerdeführer gab an, nicht in der Schweiz zu sein. Es wurde ein Bericht erstellt und an die nötigen Stellen weitergeleitet.

- 19. August 2024, nachmittags: Meldung über eine Person, welche versuchte, ins Schulhaus zu gelangen. Durch die ausrückende Polizeipatrouille konnte vor Ort der Beschwerdeführer angetroffen werden. Der Beschwerdeführer missachtete die Wegweisung und Fernhaltung vom 14. August 2024. Er wurde an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

- 14. August 2024, abends: Meldung der getrenntlebenden Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer wiederholt am Wohnort der getrenntlebenden Ehefrau auftauche und Sturm klingeln würde. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Wegweisung und einem Kontakt- und Annäherungsverbot für das Gemeindegebiet Q._____ insbesondere den Wohnort der getrenntlebenden Ehefrau für die Dauer von einem Monat belegt (14. August bis 14. September 2024). Es wurde ein Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt erstellt und an die nötigen Stellen weitergeleitet.

- 9. August 2024: Meldung der getrenntlebenden Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer wiederholt am Wohnort seiner getrenntlebenden Ehefrau auftauche und die Herausgabe der Kinder fordere. Des Weiteren betreibe er einen YouTube-Kanal (www.aaa), auf welchem er Aufnahmen ihres Wohnortes veröffentliche.

Der Beschwerdeführer konnte vor Ort nicht mehr betroffen werden. Es erfolgte keine Berichterstattung.

- 8. August 2024, nachmittags: Meldung des Lebenspartners der getrenntlebenden Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer Terror mache, herumschreie, Videoaufnahmen erstelle und die Türglocke am Wohnort der getrenntlebenden Ehefrau betätige. Der Beschwerdeführer konnte vor Ort nicht mehr angetroffen werden. Es erfolgte keine Berichterstattung.

- 8. August 2024, vormittags: Der Beschwerdeführer erschien am Schalter des Polizeipostens in Q._____ und wollte wissen, wo seine Kinder sind. Er gab an, seine Kinder seien durch seine getrenntlebende Ehefrau entführt worden. Gemäss Rücksprache mit dem Bezirksgericht W._____ sei über die Besuchssituation der gemeinsamen Kinder noch kein Entscheid gefällt worden. Bis zum Entscheid dürfe der Beschwerdeführer die Kinder nur begleitet besuchen. Dem Beschwerdeführer wurde dies mitgeteilt. Es erfolgte keine Berichterstattung.

- 5. August 2024: Meldung des Lebenspartners der getrenntlebenden Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer wieder Terror mache und die Türglocke bei ihnen betätige. Er konnte nicht mehr betroffen werden. Es erfolgte keine Berichterstattung.

- 27. Mai 2024: Der Beschwerdeführer missachtete die Wegweisung und Fernhaltung vom 7. April 2024. Er deponierte auf dem Balkon der Wohnung seiner getrenntlebenden Ehefrau Geschenke für die gemeinsamen Kinder. Er wurde an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

- 6. April 2024: Der Beschwerdeführer passte in Q._____ die Grossmutter seiner Kinder ab, packte seine Kinder und versuchte schliesslich mit seinem Sohn zu flüchten. Er konnte durch Drittpersonen an der Flucht gehindert und der Polizei übergeben werden. Der Beschwerdeführer wurde an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht und mit einer Wegweisung für den Bezirk W._____ für die Dauer von drei Monaten belegt (7. April 2024 bis 7. Juli 2024).

- 1. März 2024: Der Beschwerdeführer hatte eine verbale Auseinandersetzung mit dem neuen Partner seiner getrenntlebenden Ehefrau. Er wurde an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

- 17. Dezember 2023: Meldung einer Anwohnerin über ein verdächtiges Verhalten. Vor Ort wurde der Beschwerdeführer angetroffen. Er versuchte Weihnachtsgeschenke für die Kinder auf dem Balkon der Wohnung seiner getrenntlebenden Ehefrau zu deponieren. Es erfolgte keine Berichterstattung.

- 4. November 2023: Meldung des Lebenspartners der getrenntlebenden Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach dieser seine getrenntlebende Ehefrau an deren Wohnort belästige. Gemäss eigenen Angaben wollte der Beschwerdeführer lediglich Geschenke für die Kinder auf dem Balkon deponieren. Es erfolgte keine Berichterstattung.

- 3. August 2023: Der Beschwerdeführer tauchte am Wohnort der getrenntlebenden Ehefrau auf, da er der gemeinsamen Tochter, welche Geburtstag feierte, Geschenke bringen wollte. Der Besuch war vom Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) nicht bewilligt. Es

wurde ein Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt erstellt und an die nötigen Stellen weitergeleitet.

- 20. Februar 2023: Meldung der getrenntlebenden Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie vom Beschwerdeführer gestalkt werde. Er sei am Empfang ihres Arbeitsortes aufgetaucht. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizeipatrouille angetroffen. Er gab an, seine getrenntlebende Ehefrau am Arbeitsort aufgesucht zu haben, da diese den Wohnort gewechselt habe, ohne ihm dies mitzuteilen. Es erfolgte keine Berichterstattung.

- 5. November 2022: Der Beschwerdeführer erschien am Wohnort der getrenntlebenden Ehefrau, obwohl der Besuch seiner Kinder durch den KESD abgesagt worden war. Es erfolgte keine Berichterstattung.

- 16. Oktober 2022: Der Beschwerdeführer suchte den Wohnort seiner getrenntlebenden Ehefrau auf, worauf es zu Tätlichkeiten zum Nachteil des Vaters seiner getrenntlebenden Ehefrau kam. Der Beschwerdeführer wurde an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

- 26. September 2022: Der Beschwerdeführer fälschte die Unterschrift seiner getrenntlebenden Ehefrau auf einem Familiennachzugsgesuch. Er wurde an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

- 15. Juni 2022: Der Beschwerdeführer erschien unangemeldet am Wohnort seiner getrenntlebenden Ehefrau. Er wollte seine Kinder sehen, was ihm verwehrt wurde. Es kam zu einem verbalen Streit und anschliessend zu Tätlichkeiten zum Nachteil seiner getrenntlebenden Ehefrau. Es wurde ein Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt erstellt und an die nötigen Stellen weitergeleitet.

4.

Aufgrund des Vorfalls vom 23./24. Oktober 2025 (siehe vorne lit. A/1), des seit Jahren andauernden Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2022 insgesamt 21 Mal in den Registraturen der Polizei im Kanton Aargau vermerkt ist (siehe vorne lit. A/3), erliess die Regionalpolizei Q-Z._____ (Vorinstanz) nach Abklärungen beim zuständigen Familiengericht in W._____ und dem zuständigen Sozialdienst sowie nach Rücksprache mit dem piketthabenden Kaderangehörigen der Kantonspolizei und dem Gewaltschutz der Kantonspolizei am 24. Oktober 2025 folgende Verfügung (act. 1 ff.):

Verfügung Fernhaltemassnahme Wegweisung Öffentlicher Raum gemäss § 34a des Polizeigesetzes vom 6. Dezember 2005 (PolG) in Verbindung mit § 46 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 (VRPG):

Auslösendes Ereignis Ausgeschriebene Person Ort/Adresse Q._____, X-Strasse Gemeinde Q._____ Koordinaten ccc Datum Donnerstag, 23.10.2025, 19:00 Uhr

Betroffene Person Name A._____ Vorname(n) B._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht männlich Staatsangehörigkeit Russland Ausländerstatus Legal anwesend ohne ausweispflichtigen Status (Tourist/in, Besucher/in) Adresstyp temporäre Adresse PLZ/Ort/Land W._____ / CH Strasse Y-Strasse c/o R._____ Adresstyp Privatadresse PLZ/Ort/Land I._____ Strasse T-Strasse Telefon privat +ccc E-Mail privat bbb@bbb.com Sachverhalt Aufgrund der Tatsache, dass A._____ einer Lehrerin der Schule abpasste, des seit Jahren andauernden Sorgerechtstreits und zum Schutz der beiden Kinder, der Exfrau und Drittpersonen (Lehrerschaft, etc.), wird durch Wm mbV C._____ gegen A._____ gestützt auf §34 Abs. 1 PolG eine Wegweisung für die Gemeinde Q._____ (Wohnort der Kinder und Exfrau sowie Schulort der Kinder) bis 23.01.2026, 1700 Uhr verfügt. Zudem hat A._____ keinen Grund sich in Q._____ aufzuhalten. Die begleiteten Besuche der Kinder würden, sofern von A._____ wahrgenommen, in V._____ oder W._____ stattfinden.

Rechtliches Gehör Die weggewiesene / ferngehaltene Person äussert sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs wie folgt:

Beginn rechtliches Gehör 24.10.2025 10:47

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird gegen Sie eine Fernhaltemassnahme in Betracht gezogen:

Art der Wegweisung Wegweisung Öffentlicher Raum Räumlicher Bereich Ortsgebiet Q._____ Dauer (Tage) 90

Frage Wie äussern Sie sich dazu?

Stellungnahme betroffene Person Wenn eine Person keine Gesetze bricht kann er nichtweggewiesen werden.

Frage Gibt es aus Ihrer Sicht irgendwelche Gründe, die gegen die Anordnung dieser Wegweisung/Fernhaltemassnahme sprechen? Begründung betroffene Person Ich bin nicht damit einverstanden. Weil ich keine Gesetze gebrochen habe. Ich will nur meine Kinder sehen und ihnen Geschenke übergeben.

Anordnung der Massnahme Auf Verfügung von Wm mbV C._____ wird gegen A._____ • eine Wegweisung und Fernhaltung (öffentlicher Raum) gemäss § 34 PolG angeordnet.

Geltungsbereich der Wegweisung und Fernhaltung Räumlicher Bereich Q._____ Detailauflagen Ganzes Gemeindegebiet

Zeitraum vom 24.10.2025 10:51 Uhr bis 22.01.2026 10:51 Uhr

Begründung Es besteht aufgrund der vereinbarten Treffpunkte der Kindsabholung (V._____ und W._____) kein Grund das Ortsgebiet Q._____ aufzusuchen. Des weiteren wurden durch den Weggewiesenen die Lehrpersonen der Kinder abgepasst und eingeschüchtert. Zur Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zum Schutz der beteiligten Lehrpersonen beziehungsweise der Ex-Frau wurde dem Weggewiesenen die oben erwähnte Wegweisung ausgestellt. Begründete Rayon-Ausnahmen keine Rayon-Ausnahmen Belehrung Strafandrohung Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". Entzug aufschiebende Wirkung Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung […]

B.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatierter, der polnischen Post am 7. November 2025 übergebenen Eingabe beim Obergericht Beschwerde und verlangte sinngemäss deren Aufhebung (act. 10 ff., Briefcouvert mit Poststempel und Sendungsverlauf in den Aktenbeilagen). Die am 20. November 2025 beim Obergericht eingegangene Beschwerde wurde gleichentags zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) überbracht (act. 4).

C.

1.

Mit Verfügung vom 26. November 2025 stellte der zuständige Einzelrichter der Vorinstanz die Beschwerde zu und forderte sie zur Stellungnahme und Aktenvorlage auf (act. 49 f.). Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 15. Dezember 2025 nach (act. 51 ff.).

2.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 stellte der zuständige Einzelrichter dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Stellungnahme zur Kenntnis zu (act. 77 f.). Die Postsendung erfolgte an eine Adresse in Rietheim, da der Beschwerdeführer entgegen § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben hatte, die Adresse aber aus dem Verfahren des Obergerichts XBE.2025.39/40 bekannt war. Die Annahme der eingeschriebenen Postsendung wurde am 23. Dezember 2025 verweigert (Briefcouvert mit Sendungsverlauf in den Aktenbeilagen).

3.

Die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens WPR.2024.77 betreffend Wegweisung und Fernhaltung und Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss § 34 und § 34b des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) sowie der Entscheid XBE.2025.39/40 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2025 wurden formlos zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen.

Erwägungen

I.

1.

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die am 24. Oktober 2025 durch die Regionalpolizei Q-Z._____ verfügte Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers gemäss § 34, PolG. Gegen Wegweisungen und Fernhaltungen nach § 34 PolG ist gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG die Beschwerde bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einzige und letzte kantonale Instanz zulässig. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Art. 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Beschwerde ist gemäss § 48a Abs. 2 PolG bei der anordnenden Behörde einzureichen, welche dem Verwaltungsgericht ihre Stellungnahme samt Verfahrensakten innert drei Werktagen seit Eingang der Stellungnahme zuzustellen hat.

2.

Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ist es ihm doch während dreier Monate untersagt, das Gebiet der Gemeinde Q._____ zu betreten. Weiter hat er, nachdem die Massnahme bis zum 22. Januar 2026 angeordnet worden ist und somit noch andauert, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache und ist zur Beschwerde befugt.

Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ist es ihm doch während dreier Monate untersagt, das Gebiet der Gemeinde Q._____ zu betreten. Weiter hat er, nachdem die Massnahme bis zum 22. Januar 2026 angeordnet worden ist und somit noch andauert, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache und ist zur Beschwerde befugt.

3.

3.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Streitgegenstand sein (BGE 125 V 413, Erw. 1 f.; AGVE 1999, S. 367, Erw. I/1/a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.429 vom 10. Juni 2025, Erw. II/2.2.1.2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N. 3 zu § 38 [a]VRPG, N. 24 f. zu § 39 [a]VRPG). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die von der Vorinstanz am 24. Oktober 2025 erlassene Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers aus dem bzw. vom Gemeindegebiet Q._____. Weder die polizeiliche Festnahme und der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe (act. 14, 17), noch der Ausschluss von der mobilen App der Schule (act. 16) noch allfällige unbehandelte Anzeigen des Beschwerdeführers durch die Polizei (act. 16) (vgl. auch hinten Erw. II/1.1) bilden Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz. Diese Themen liegen somit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht einzugehen.

3.2. In der sonst in deutscher Sprache abgefassten Beschwerdeschrift finden sich am Ende der zweitletzten und auf der letzten Seite Ausführungen in englischer Sprache. Im Kanton Aargau ist die Amtssprache im Verkehr mit Gerichten die deutsche Sprache (§ 71a der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, SAR 110.000). Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, fremdsprachige Beschwerden entgegenzunehmen (vgl. MICHAEL MERKER, a.a.O., N. 4 zu § 39). Die in englischer Sprache abgefassten Ausführungen (act. 17 am Schluss und act. 18) werden deshalb nicht behandelt.

3.3. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, geben die weiteren Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Anmerkungen (vorne Erw. I/3.1 und I/3.2), einzutreten (§§ 43 f. VRPG).

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario).

II.

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei aus Polen angereist, um seine aus ihrer vorherigen Wohnung verschwundenen Kinder zu suchen. Darüber, dass er seine Kinder kurz nach 08.00 Uhr besuchen werde, habe er die Polizei informiert. Statt ihn zu unterstützen, habe die Polizei den Beschwerdeführer sodann grundlos beschuldigt, eine Gefahr für die Sicherheit darzustellen und ihn festgenommen. Das sei übertrieben und ungerechtfertigt gewesen und verletze die Unschuldsvermutung. Er habe sich sicher und höflich verhalten und keine Gefahr für die Umgebung dargestellt. Es sei zu bedenken, dass ihm weder in Polen noch in der Schweiz die elterlichen Rechte entzogen worden seien. Dies sei ebenso unberücksichtigt geblieben wie der Umstand, dass Q._____ der einzige Ort sei, an dem Geschenke übergeben werden könnten, zumal entgegen der Vorinstanz in V._____ nie Besuche mit den Kindern stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer brauche in Q._____ die Polizei, ein Hotel, den Stadtrat, einen Kindergarten, eine Schule und andere Einrichtungen. Die Fernhaltemassnahme, die nicht für

90 Tage, sondern lediglich für einen Tag oder eine Woche hätte verfügt werden dürfen, verletze Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 36 BV sowie § 34 PolG.

Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, seine Ex-Frau habe ihn mehrfach zu Unrecht der häuslichen Gewalt beschuldigt und einmal angegeben, ihn bei der Schule in Q._____ gesehen zu haben, obwohl er zu dieser Zeit in Dubai gewesen sei. Ferner sei ihm grundlos der Zugang zur mobilen App der Schule entzogen worden sei. Die Polizei habe diesen Verstoss nicht geahndet. Auch habe sie weder auf seine Meldung, dass die Kinder am 4. August 2025 für einen Monat verschwunden seien, noch auf seine wiederholten Meldungen, dass die Kinder psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt seien, ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt eröffnet.

1.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe in jüngerer Vergangenheit wiederholt an Tagen ohne Besuchsrecht seiner getrennt lebenden Ehefrau an deren Wohnort nachgestellt oder die Kinder an der Schule abgepasst. Im Jahr 2025 sei es zu drei Ereignissen gekommen, die eine Intervention der Polizei erfordert hätten, wobei das Ereignis vom 23./24. Oktober 2025 das gravierendste sei. Es zeige, dass der Beschwerdeführer neu auch Lehrpersonen abpasse, was eine neue Intensität der Nachstellung und Belästigung darstelle. Aufgrund der langen Dauer und der steigenden Intensität der Nachstellungen und Belästigungen sei von einem schweren Fall auszugehen. Die Wegweisung und Fernhaltung vom Wohnort und dem Gebiet der Gemeinde Q._____ sei geeignet, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau auch aus einer Entfernung von mehr als 100 Metern nicht nachstelle und den Kindern auf dem Schulweg oder in der Schule nicht abpasse. Ein milderes Mittel zum Schutz der Betroffenen sei nicht ersichtlich und es sei liege kein Missverhältnis zwischen Eingriffszweck und -Wirkung vor. Insbesondere hätten die stetigen, an die polizeilichen Interventionen anschliessenden Aufforderungen, der Beschwerdeführer solle die unangemeldeten Kontaktaufnahmen unterlassen und sich an die geregelten Besuchszeiten halten, offensichtlich keine Wirkung gezeigt. Da der Beschwerdeführer weder in der Schweiz wohne noch einen wirtschaftlichen Bezug zur Gemeinde Q._____ habe, sei er durch die Fernhaltemassnahme nicht übermässig beschwert. Gemäss Mitteilung des Familiengerichts W._____ dürfe er zudem seine Kinder nicht besuchen, bis ein neuer Entscheid durch das Gericht gefällt werde, womit die Fernhaltemassnahme auch das Besuchsrecht nicht einschränke, zumal die Regionalpolizei auf Antrag auch Ausnahmen von den Fernhaltemassnahmen verfügten könnte. Schliesslich werde durch die Massnahme auch die Kommunikation des Beschwerdeführers mit der Schule nicht oder nur unmerklich beschränkt, könne diese doch auch telefonisch oder schriftlich erfolgen.

2.

Der Beschwerdeführer erblickt in der von der Vorinstanz am 24. Oktober 2025 für drei Monate angeordneten Wegweisungs- und Fernhalteverfügung eine Verletzung seiner Grundrechte. Er macht geltend, dadurch in seiner Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV eingeschränkt zu sein.

2.1. Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Bundesgericht hat in Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen schon mehrmals (unterschiedlich schwere) Eingriffe in die persönliche Freiheit erblickt (BGE 147 I 103, Erw. 10.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2022 vom 15. März 2024, Erw. 3, Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.36 vom 21. Mai 2024, Erw. 3.2). Mit der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer während dreier Monate daran gehindert, das Gebiet der Gemeinde Q._____ zu betreten. Er wird dadurch klarerweise in seiner Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV beeinträchtigt. Die Bewegungsfreiheit gilt allerdings nicht schrankenlos. Das Grundrecht kann gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Eine Grundrechtseinschränkung bedarf jedoch in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; zum Ganzen BGE 147 I 103, Erw. 10.3). Die Einhaltung dieser verfassungsmässigen Voraussetzungen ist nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1. Die strittige Wegweisung bzw. Fernhaltung erging in Anwendung von § 34 PolG. Obwohl die Verfügung die detaillierte Gesetzesbestimmung nicht nennt, ergibt sich aus dem aufgeführten Sachverhalt der Begründung, dass die polizeiliche Massnahme zum Schutz der beiden Kinder, "der Exfrau" und Drittpersonen (insbesondere der beteiligten Lehrpersonen) sowie zur Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung erlassen wurde (act. 1 f.). Einschlägig sind damit § 34 Abs. 1 lit. a PolG und § 34 Abs. 1 lit. c PolG. Gemäss diesen Bestimmungen kann die Polizei Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören (§ 34 Abs. 1 lit. a PolG) bzw. andere Personen oder sich selbst ernsthaft gefährden (§ 34 Abs. 1 lit. c PolG). Die Verfügung stützt sich damit auf eine formell-gesetzliche Grundlage.

Zweck der Wegweisung oder Fernhaltung ist der Schutz von Polizeigütern (Entscheid des Regierungsrats Aargau vom 23. Mai 2018, AGVE 2018 S. 461, Erw. 2). Die Wegweisung oder Fernhaltung darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate. Bei einer Dauer von länger als 24 Stunden ist sie durch Verfügung zu eröffnen (§ 34 Abs. 1bis PolG). Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist (§ 34 Abs. 1ter PolG). Anstelle einer Wegweisung oder Fernhaltung kann die Polizei als mildere Massnahme gemäss § 34 Abs. 1quinquies PolG einer Person bestimmte Verhaltensweisen in einem bestimmten Gebiet verbieten.

3.2. Die durch § 34 Abs. 1 lit. a PolG geschützte öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung bilden den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Es sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die sich kaum abstrakt umschreiben lassen (BGE 147 I 103, Erw. 16). Im Sinne einer Annäherung bezweckt der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein friedliches Zusammenleben aller Betroffenen und sind darunter sämtliche Regeln zu verstehen, die ein friedliches Zusammenleben gewährleisten (vgl. zum Ganzen Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2023.76 vom 11. September 2023, Erw. II/2.2). Gefährdet oder stört eine Person durch ihr Verhalten oder durch Herbeiführen eines Zustandes dieses friedliche Zusammenleben, ist der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und kann die Anordnung einer Wegweisung oder Fernhaltung gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG grundsätzlich in Betracht gezogen werden. Hinsichtlich der Regeln, die das friedliche Zusammenleben gewährleisten, ist primär (aber nicht nur) auf geschriebenes Recht abzustellen, mit anderen Worten auf diejenigen Normen, welche den Individuen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen.

Bei der Störung wurde die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits beeinträchtigt, wohingegen bei der Gefährdung die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch nicht eingetreten ist. Hier dient die Massnahme der Prävention, wobei eine bloss abstrakte (theoretische) Gefährdung nicht ausreicht (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskommentar, 2006, S. 170 f.). Eine Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut besteht nur dann, wenn seine Schädigung bei ungehindertem Ablauf des Geschehens hinreichend wahrscheinlich ist (ANDREAS BAUMANN, a. a. O., S. 49, auch zum Folgenden). Dazu muss auf Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidfällung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse eine Prognose gestellt werden. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Andererseits genügt die blosse Möglichkeit eines Schadeneintrittes nicht zur Annahme einer Gefahr.

Die gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG verfügbare Wegweisung oder Fernhaltung richtet sich damit gegen nicht im Einzelnen bestimmbare Gefährdungsarten und Gefährdungsformen in vielgestaltigen und wandelbaren Verhältnissen und ist situativ den konkreten Umständen anzupassen. Eine Wegweisung oder Fernhaltung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefährdung oder Störung die Schwelle der Bagatelle klar überschreitet.

3.3. § 34 Abs. 1 lit. c PolG schützt in der hier betroffenen Tatbestandsvariante Dritte (Gefährdung "anderer Personen", siehe vorne Erw. II/3.1). Betroffen sind hier die Rechtsgüter Einzelner, insbesondere Leben und Gesundheit. Von einer Gefährdung anderer Personen ist unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Wortlautes von § 31 Abs. 1 lit. a PolG (gemäss welchem Personen in Polizeigewahrsam genommen werden können, wenn sie andere Personen ernsthaft und unmittelbar gefährden) bei einer drohenden oder erfolgten Ausübung von körperlicher, psychischer oder struktureller Gewalt auszugehen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Mai 2004 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG], 04.131, S. 40).

3.4. Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten oder durch das Herbeiführen eines Zustandes in erheblichem Masse gegen Regeln verstossen hat, die ihm ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen und das als erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens einzustufen ist. Ebenfalls ist zu prüfen, ob er durch sein Verhalten seine Kinder, seine getrennt von ihm lebende Ehefrau und/oder Drittpersonen gefährdet hat. Ist dies zu bejahen, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob mit Blick auf die Dauer und das Gebiet, welches nicht mehr betreten werden darf, sowie unter Beachtung der privaten Interessen, dieses Gebiet zu betreten, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme resultiert.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer sprach am Abend des 23. Oktober 2025 eine Lehrerin der Schule seiner Kinder an und teilte dieser mit, dass er seine Kinder

in der Schule sehen wolle. Eigenen Angaben zufolge kündigte er diesen Besuch auch der Polizei an. Während die durch den Beschwerdeführer angesprochene Lehrerin am 24. Oktober 2025 aus Angst nicht zur Arbeit erschien, fand sich der Beschwerdeführer ankündigungsgemäss bei der Schule der Kinder ein, wo er von der Polizei festgenommen wurde.

Abklärungen der Vorinstanz zufolge ist es dem Beschwerdeführer aktuell untersagt, seine Kinder zu besuchen (act. 54 f.). Selbst wenn dem nicht so sein sollte und der Beschwerdeführer seine Kinder im Rahmen des Besuchsrecht sehen dürfte, umfasst dieses Besuchsrecht gemäss dem nicht rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts XBE.2025.39/40 vom 28. November 2025, Erw. I/1.3 f. lediglich begleitete Besuche an zwei Samstagen pro Monat (siehe vorne lit. A/2). Auch in diesem Fall hätte das Aufsuchen der Kinder am Freitag, 24. Oktober 2025 an der Schule weder in Art noch Zeit der genehmigten Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kindern entsprochen. Der Beschwerdeführer hat folglich mit seinem Verhalten vom 23./24. Oktober 2025 gegen die Besuchsrechtsregelung und damit gegen Regeln verstossen, die ihm ein bestimmtes Tun bzw. Unterlassen auferlegen.

4.2. Eine Besuchsrechtsregelung betrifft in der Regel ausschliesslich die betroffenen Familienmitglieder und stellt an sich keine Regelung dar, die in allgemeiner Hinsicht ein friedliches Zusammenleben gewährleistet (vgl. Art. 273 ZGB). Isoliert betrachtet betrifft deshalb das Verhalten des Beschwerdeführers weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch erscheint es besonders schwerwiegend. Ausweislich der Akten bzw. mit Blick in die Registraturen der Polizei stellt das hier zu beurteilende Verhalten des Beschwerdeführers jedoch keinen Einzelfall dar:

Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei den vorinstanzlich aufgeführten Erkenntnissen um Informationen aus den "Registraturen der Polizei" handelt und damit mutmasslich um Journaleinträge, die ohne weitere Sachverhaltsabklärungen erfolgen und die Unschuldsvermutung unberührt lassen (vgl. § 25 Abs. 3 PolG sowie § 55 der Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 26. Mai 2021 [Polizeiverordnung, PolV; SAR 531.211]). Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur zwei der 21 vermerkten Ereignisse bestreitet (act. 15), wird nachfolgend auf die anderen, nicht in Abrede gestellten Ereignisse, abgestellt. Dies umso mehr, als das polizeiliche Handeln auf Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidfällung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse relativ rasch erfolgen können muss, um wirksam zu sein.

Der Blick in die Registraturen der Polizei zeigt, dass der Beschwerdeführer auch am 5. November 2022 und 3. August 2023 seine Kinder ausserhalb der Besuchszeiten sehen wollte ( siehe vorne lit. A/3, act. 53). Im April 2024

und August 2024 wurde der Beschwerdeführer zudem je mit einer einmonatigen Wegweisung (im August 2024 zusätzlich mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot) für den Bezirk W._____ (act. 53) bzw. das Gemeindegebiet Q._____ (act. 52 sowie Akten WPR.2024.77) belegt, nachdem er seinen Sohn gepackt und mit ihm davon gerannt sein (act. 52 sowie Akten WPR.2024.77) bzw. wiederholt am Wohnort der Kindsmutter und Kinder aufgetaucht und dort Sturm geläutet haben soll (act. 52 sowie Akten WPR.2024.77). Beide dieser polizeilichen Massnahmen wurden vom Beschwerdeführer in der Folge missachtet, was je eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nach sich zog (act. 52 f.). Der Beschwerdeführer wurde zudem wegen Fälschens einer Unterschrift der Kindsmutter (act. 53), Tätlichkeit zum Nachteil des Vaters der Kindsmutter (act. 53), verbaler Auseinandersetzung mit dem neuen Partner der Kindsmutter (act. 53), Entziehens von Minderjährigen, evt. Entführung (act. 53, Akten WPR.2024.77) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

Unter Berücksichtigung dieses Gesamtkontexts wird deutlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, auch jenes vom 23./24. Oktober 2025 mitnichten nur die vier Mitglieder der getrennt lebenden Familie betrifft, sondern auch weitere Familienangehörige, Bekannte, die Schule sowie Behörden. Dies zeigt auch das Beispiel der vom Beschwerdeführer kontaktierten Lehrerin, die am 24. Oktober 2025 aus Angst nicht zur Arbeit erschienen ist. Durch das systematische Missachten von Regeln und behördlichen Auflagen, worunter auch das hier zu beurteilende Verhalten zu zählen ist, störte der Beschwerdeführer das friedliche Zusammenleben. Angesichts der zeitlichen Dauer, der Wiederholungen und des Umfangs der Störung ist die Schwelle der Bagatelle klar überschritten. Der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist damit erfüllt.

4.3. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist auch tatbestandsmässig im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. c PolG: Durch das konsequente und wiederholte Missachten von Besuchszeiten und behördlichen Fernhaltemassnahmen übt der Beschwerdeführer psychische Gewalt aus, die geeignet ist, bei den Betroffenen zu einem chronischen Stresserleben mit potenziellen physischen und körperlichen Beeinträchtigungen zu führen (vgl. Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, [Hrsg.], Stalking, Informationsblatt B2, Bern 2020 (Stand Juni 2020), Ziff. 1.5). Entsprechend werden jedenfalls die Kindsmutter und die Kinder, durch das Verhalten des Beschwerdeführers gefährdet (siehe vorne Erw. II/3.3). Auch hier ist angesichts der zeitlichen Dauer und der Wiederholungen des gefährdenden Verhaltens die Schwelle der Bagatelle klar überschritten.

4.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ist erstens festzuhalten, dass § 34 PolG eine formellgesetzliche und damit genügende gesetzliche Grundlage im Sinne

von Art. 36 Abs. 1 BV darstellt. Zweitens ist sowohl der Tatbestand der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als auch jener der erheblichen Gefährdung anderer Personen erfüllt. Die Anordnung der Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a und c PolG ist damit grundsätzlich zulässig. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme.

5.

Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung verhältnismässig sein. Nachdem § 34 PolG als "Kann-Bestimmung" normiert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Massnahme (Wegweisung, Fernhaltung) überhaupt verfügt und falls ja, für welche Dauer sie angeordnet werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kognition (siehe vorne Erw. I/4Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben. Eine allfällige Ermessensüber- und -unterschreitung oder ein Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar, die durch das Verwaltungsgericht geprüft werden muss.

Im Folgenden ist deshalb zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Die angeordnete Massnahme ist konkret dahin zu überprüfen, ob sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen; ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zwecks auch eine mildere Massnahme genügte und ob sie verhältnismässig im engeren Sinne ist, d. h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der angeordneten Massnahme besteht (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl. 2020, N. 514 ff.).

5.1. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines wiederholten Verstosses gegen die Besuchsrechtsregelungen und gegen behördliche Anordnungen für drei Monate vom Gemeindegebiet Q._____ weggewiesen bzw. von diesem ferngehalten. Die Wegweisung und Fernhaltung bezweckt den Schutz von Leib und Leben der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau, der Kinder wie auch von Lehrpersonen. Die Personen, die geschützt werden sollen, sind in erster Linie im Gemeindegebiet Q._____ gefährdet; dürfte dem Beschwerdeführer ihr Aufenthalt doch nur im Zusammenhang mit den auf dem Gemeindegebiet gelegenen festen Einrichtungen (Wohnung und Schulhaus) bekannt sein. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung geeignet, ihren Zweck zu erreichen.

5.2. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügte, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Der Beschwerdeführer liess sich weder von früheren Wegweisungen, geschweige denn von den offenbar jeweils an die polizeilichen Interventionen anschliessenden (formlosen) Aufforderungen der Polizei, unangemeldete Besuche zu unterlassen und sich an die geregelten Besuchszeiten zu halten, beeindrucken.

5.3. 5.3.1. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Wegweisung und Fernhaltung rechtfertigt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben der Betroffenen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen ist. Dies ist umso höher zu veranschlagen, je gravierender die Verhaltensweise ist.

Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber ihm auferlegten Massnahmen und für ihn geltenden Regelungen. Er störte mit seinem Verhalten nicht nur die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 34 Abs. 1 lit. a PolG, sondern gefährdete auch Personen i.S.v. § 34 Abs. 1 lit. c PolG. Das öffentliche Interesse an der angeordneten Massnahme ist vor diesem Hintergrund als gross zu qualifizieren.

5.3.2. Der Beschwerdeführer darf durch die angefochtene Verfügung während dreier Monate das Gebiet der Gemeinde Q._____ nicht betreten. Eine Fernhaltemassnahme von dieser Dauer ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zulässig (siehe vorne Erw. II/3.1; § 34 Abs. 1bis PolG). Der verfügte Perimeter ist auf das Gebiet der Wohn- und Schulgemeinde der Kinder und getrennt vom Beschwerdeführer lebenden Ehefrau beschränkt. Obwohl die Fernhaltung mit Blick auf die Dauer dem maximal Möglichen entspricht, wiegt die mit der Verfügung einhergehende Einschränkung in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht besonders schwer: Im Gemeindegebiet liegen weder Wohn- noch Arbeitsort des Beschwerdeführers. Auch die Ausübung des Besuchsrechts, welches nicht in Q._____ stattfinden soll, wird durch die Massnahme nicht tangiert. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Polen lebt, ist noch nicht einmal von einer Notwendigkeit der Durchquerung des Gemeindegebiets auszugehen. Es resultiert entsprechend ein geringes bis maximal mittleres privates Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen Aufhebung der Wegweisung. Dies gilt umso mehr, als er in begründeten Fällen Ausnahmen von der Fernhaltemassnahme beantragen kann (act. 55). Das vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer könne nur in Q._____ Geschenke übergeben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Geschenke nicht auch im Rahmen des Besuchsrechts andernorts übergeben werden können.

Weitere Umstände für die Erhöhung des privaten Interesses sind weder geltend gemacht noch ersichtlich, sodass es insgesamt bei einem geringen bis maximal mittleren privaten Interesse an der Aufhebung der Massnahme bleibt.

5.3.3. Nach dem Gesagten überwiegt das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Gemeinde Q._____ das geringe bis maximal mittlere private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme klar.

6.

Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung erfüllt waren und die Massnahme verhältnismässig ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

1.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgelegt (vgl. §10 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 19. September 2023 [GebührG; SAR 662.100] i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).

2.

Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

IV.

Nachdem der Beschwerdeführer im Ausland wohnt, weder ein Zustelldomizil noch eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet hat und eine Zustellung an die zuletzt bekannte Adresse in der Schweiz erfolglos war, ist der vorliegende Entscheid im Dispositiv im Amtsblatt zu publizieren (§ 15 Abs. 3 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (durch Publikation des Dispositivs im Amtsblatt) die Regionalpolizei Q-Z._____

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 12. Januar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Busslinger Roder