WPR.2025.116
WPR.2025.116 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-12-12
12. Dezember 2025Deutsch16 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.116 / dg / bs / cl ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin C. Lehner, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Grunder Rechtspraktikant Strittmatter Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aarg...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2025.116 / dg / bs / cl ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 12. Dezember 2025
Besetzung Verwaltungsrichterin C. Lehner, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Grunder Rechtspraktikant Strittmatter
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Christian Meier, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Belarus (Weissrussland), z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung
Sachverhalt
A.
Der Gesuchsgegner reiste am 1. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 7).
Mit Zuweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 8. November 2022 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 8 f.).
Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 69 ff.). Der Gesuchsgegner focht die Verfügung des SEM am 15. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde an. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 5. Juni 2024 wegen Formmängeln nicht auf die Beschwerde ein (MI-act. 82 ff.). Damit wurde der Wegweisungsentscheid rechtskräftig und das SEM setzte die Ausreisefrist neu auf den 4. Juli 2024 an (MI-act. 87 ff.). Auf das vom Gesuchsgegner am 2. Juli 2024 eingereichte Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2024 nicht ein (MI-act. 102 ff.).
Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) führte am 13. August 2024 mit dem Gesuchsgegner ein Ausreisegespräch, anlässlich dessen der Gesuchsgegner aussagte, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatstaat zurückzukehren (MI-act. 117 f.). Gleichentags verfügte das MIKA eine unbefristete Eingrenzung auf den Kanton Aargau (MI-act. 106 ff.).
Am 3. Oktober 2024 stellten die belarussischen Behörden für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument mit Gültigkeit bis zum 31. März 2025 aus (MI-act. 137 ff.).
Am 16. Dezember 2024 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen möglichst zeitnahen Flug nach Belarus an (MI-act. 164 f.). Der auf den 3. Januar 2025 gebuchte Flug musste aus administrativen Gründen jedoch am 24. Dezember 2024 annulliert werden (MI-act. 166 f.).
Nachdem der Gesuchsgegner in den Jahren 2022, 2023 und 2024 mehrmals wegen Bagatelldelikten verurteilt worden war, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 19. Februar 2025 unter anderem wegen Diebstahls i. S. v. Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) verurteilt (MI-act. 178 ff.).
Am 21. März 2025 wurde der Gesuchsgegner von der Luzerner Polizei in Luzern aufgegriffen (MI-act. 175 ff.). In der Folge wurde er am 16. April 2025 von der Staatsanwaltschaft Luzern unter anderem wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i. S. v. Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) mittels Strafbefehls verurteilt (MI-act. 178 ff.).
Im April 2025 stellten die belarussischen Behörden für den Gesuchsgegner neues Ersatzreisedokument aus, mit Gültigkeit bis zum 16. Oktober 2025 (MI-act. 194 ff.).
Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 18. Juni 2025 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA erneut zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 200 ff.).
Am 19. Juni 2025 äusserte des SEM ernsthafte Bedenken im Hinblick auf die Rückführung des Gesuchsgegner und bat das MIKA daher, mit den Vorbereitungsarbeiten für die Rückreiseorganisation zuzuwarten (MI-act. 205 f.). Am 24. Juni 2025 informierte das SEM das MIKA, dass nichts mehr gegen eine Rückführung spreche und dass das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug anmelden könne (MI-act. 224).
Am 9. Juli 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug (Deportee Unaccompanied; DEPU) an. Das SEM annullierte die Fluganmeldung jedoch am 11. Juli 2025 aufgrund administrativ-medizinischer Gründe (MI-act. 226 ff.). Daraufhin meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 23. Juli 2025 für einen begleiteten Flug (Deportee Accompanied; DEPA) an. Der in der Folge für den 3. September 2025 gebuchte Flug musste allerdings am 29. Juli 2025 aufgrund administrativer Gründe annulliert werden (MI-act. 246 ff.).
Nachdem das MIKA den Gesuchsgegner am 9. September 2025 wiederum für einen unbegleiteten Flug nach Belarus angemeldet hatte, konnte das SEM am 11. September 2025 einen Ausschaffungsflug auf den 6. Oktober 2025 buchen (MI-act. 249 f., 255 ff.).
Am 6. Oktober 2025, 06.54 Uhr, wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA von der Kantonspolizei Aargau in der Asylunterkunft Q._____ zwecks Zuführung an den Flughafen Zürich angehalten (MI-act. 270). Dieser weigerte sich jedoch, den Flug nach Belarus anzutreten (MI-act. 267). Der Gesuchsgegner wurde daraufhin auf Anordnung des MIKA gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) festgenommen und im Bezirksgefängnis Aarau inhaftiert (MI-act. 270, 276).
Am 7. Oktober 2025 wurde dem Gesuchsgegner im Rahmen der Befragung durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 276 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei an, nicht freiwillig nach Belarus zurückkehren zu wollen (MI-act. 279). Anschliessend ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, die durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 9. Oktober 2025 bis zum 5. Januar 2026 bestätigt wurde (WPR.2025.100; MI-act. 306 ff.).
Am 16. November 2025 (Eingang am 19. November 2025) stellte der Gesuchsgegner ein Haftentlassungsgesuch (MI-act. 325 f.), welches durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. November 2025 abgelehnt wurde (WPR.2025.110; MI-act. 337 ff.).
Am 5. Dezember 2025 stellten die belarussischen Behörden erneut ein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner mit Gültigkeit bis zum 1. Juni 2026 aus (MI-act. 351 f.).
B.
Am 8. Dezember 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate, wobei der Gesuchsgegner zu Beginn eine Stellungnahme abgab und die weitere Teilnahme verweigerte. Gleichentags verfügte das MIKA eine Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt (act. 1):
1.
Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 5. April 2026, 12.00 Uhr, verlängert.
2.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C.
Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners liess am 10. Dezember 2025 verlauten, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Parteibefragung nicht verzichtet würde (act. 7).
D.
Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
E.
Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 35):
1.
Es sei mein Klient unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter mit der Auflage, sich in einem Asylbewerberheim aufzuhalten kombiniert mit einer Meldepflicht.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
I.
1.
Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.).
2.
Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 5. Januar 2026 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.100 vom 8. Oktober 2025; MI-act. 306 ff.).
Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 5. Januar 2026 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.100 vom 8. Oktober 2025; MI-act. 306 ff.).
Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 12. Dezember 2025 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft.
II.
1.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).
2.
2.1. Der Zweck der Ausschaffungshaft besteht darin, den Vollzug eines Wegoder Ausweisungsverfahrens sicherzustellen (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Damit ist der Haftzweck erstellt. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Haft einem anderen Zweck dient als dem des Vollzugs der Wegweisung.
Der Vertreter des Gesuchsgegners macht allerdings geltend, dass der Haftzweck nicht erfüllt werden könne, weil es in der aktuellen politischen Situation nicht möglich sei, jemanden nach Belarus auszuschaffen. Dieses Argument und die entsprechenden Ausführungen werden in Ziffer 2.3. (Haftbeendigungsgründe) eingehend geprüft.
2.2. Die Haftrichterin hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 6. Mai 2024 ab, wies ihn zugleich aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz und den Schengen-Raum spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylentscheids zu verlassen habe (MI-act. 69 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht weder auf die Beschwerde (MI-act. 82 ff.) noch auf das Revisionsgesuch (MI-act. 102 ff.) des Gesuchsgegners eintrat, ist er mittlerweile auch rechtskräftig.
2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung – nicht erfüllt werden könne, weil es die aktuelle politische Situation faktisch unmöglich mache, Personen nach Belarus auszuschaffen. Er verweist auf MI-act. 294, wo geschrieben stehe, weshalb es mit dem Ersatzreisedokument nicht funktioniere. Jetzt sei zwar ein Ersatzreisedokument vorhanden, darüber hinaus habe sich aber nichts geändert bis heute. Insbesondere sei weiterhin unklar, inwiefern Begleitpersonen mitreisen könnten aufgrund der Vorgabe einer Krankenversicherungsdeckung (Protokoll S. 6, act. 35). Man wisse nach wie vor nicht, ob ein Flug tatsächlich stattfinden oder ob der Flugraum kriegsbedingt demnächst gesperrt würde. Er zitiert zudem die auf seine entsprechende Frage gemachte Aussage des Vertreters des MIKA, dass diesem keine Ausschaffungen nach Minsk in den letzten zwei, drei Jahren bekannt seien (Protokoll S. 4, act. 33). Entsprechend sei die Ausschaffungshaft umgehend zu beenden.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten und den Aussagen des MIKA anlässlich der Verhandlung ist zwar erkennbar, dass die Wegweisung nach Belarus mit gewissen Hürden verbunden ist. Diese sind indessen nicht derart gelagert, dass daraus eine faktische Undurchführbarkeit der Ausschaffung resultieren würde. Den Akten ist zu entnehmen, dass für den Gesuchsgegner bereits einmal Ersatzreisedokumente ausgestellt wurden (MI-act. 194 f.). Inzwischen liegen neue Ersatzreisedokumente mit einer Gültigkeit bis am 1. Juni 2026 vor (MI-act. 351 f.). Es ist zudem zu erwähnen, dass am 6. Oktober 2025 bereits einmal die Ausschaffung nach Minsk vorgesehen war, welche jedoch wegen der Abflugverweigerung des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden konnte (MI-act. 267). Gemäss den belarussischen Behörden ist auch der Abschluss einer Krankenversicherungsdeckung für den kurzen Aufenthalt von etwaigen Sicherheitsbegleitern in Belarus möglich (MI-act. 294 f.; Protokoll S. 4, act. 33). Ein konkretes Flugdatum konnte der Vertreter des MIKA anlässlich der Verhandlung zwar nicht nennen. Er gab indessen zu Protokoll, dass man von swissREPAT den Bescheid erhalten habe, in Koordination mit der Polizei, dass ein Flug Anfang 2026 erfolgen könne (Protokoll S. 2, act. 31). Es ist somit davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit und innert der gesetzlichen Frist eine realistische Chance für die Ausschaffung des Gesuchsgegners besteht.
3.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 wurden drei Haftgründe festgestellt (vgl. WPR.2025.100, Erw. II/3, MI-act. 306 ff.): Die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) sowie die Missachtung der Eingrenzung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, dass die Untertauchensgefahr beim Gesuchsgegner nicht gegeben sei und begründet das mit dem erkennbaren Willen des Gesuchsgegners, sich nicht ins Ausland absetzen zu wollen (Protokoll S. 6, act. 6).
Zumal das bisherige Verhalten des Gesuchsgegners darauf schliessen lässt, dass er sich auch künftig behördlichen Anordnungen widersetzen wird und er nach wie vor deutlich zu erkennen gibt, dass er nicht zur
Rückkehr nach Belarus bereit ist, kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Somit ist nach wie vor davon auszugehen, dass Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 besteht.
Auch die weiteren mit Urteil vom 9. Oktober 2025 festgestellten Haftgründe, namentlich die Verurteilung wegen eines Verbrechens und der Verstoss gegen eine Gebietsbeschränkung bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.100, Erw. II/3; MI-act. 306 ff.).
4.
Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 5, act. 34).
5.
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
6.
6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und
18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft seit 3 Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft vom 6. Oktober 2025 bis 5. Januar 2026).
Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere
3 Monate, d.h. bis zum 5. April 2026, an.
Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG.
Die beantragte Verlängerung um drei Monaten ist nicht zu beanstanden. Sie ist im vorliegenden Fall erforderlich, um den Vollzug durchzuführen und liegt auch innerhalb der gesetzlich festgehaltenen Maximalfrist. Die
Verzögerung sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Und es bleibt der Hinweis, dass der Gesuchsgegner eine Haft hätte abwenden können, wenn er den Flug im Oktober 2024 angetreten hätte.
7.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde.
Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, sicherzustellen, dass der Gesuchsgegner für einen gebuchten Ausschaffungsflug zur Verfügung steht, ist notorisch und erfordert keine weiteren Erläuterungen.
Insbesondere kann aufgrund der festgestellten Untertauchensgefahr der Vollzug der Ausschaffung einzig mittels erneuter Rayonauflagen oder einer Meldepflicht beim MIKA nicht sichergestellt werden, zumal der Gesuchsgegner bereits gegen eine gegen ihn verfügte Eingrenzung verstiess und dafür strafrechtlich belangt wurde (vgl. MI-act. 106 ff., 265 f.).
Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden.
Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig.
Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III.
1.
Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2.
Der mit Urteil vom 9. Oktober 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.100 nach Haftentlassung des Gesuchsgegners einreichen.
IV.
1.
Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2.
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
3.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
1.
Die am 8. Dezember 2025 [richtig: 9. Dezember 2025] angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 5. April 2026, 12.00 Uhr, wird bestätigt.
2.
Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
3.
Der Gesuchsgegner ist spätestens am 12. Dezember 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.
4.
Es werden keine Kosten auferlegt.
5.
Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.100 einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 12. Dezember 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
i.V.
C. Lehner Grunder