WPR.2025.30
WPR.2025.30 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-04-14
14. April 2025Deutsch15 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.30 / ou ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 14. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Unger Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 A...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2025.30 / ou ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 14. April 2025
Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Unger
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Samira Oppiller, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung
Sachverhalt
A.
Der aus Algerien stammende Gesuchsgegner reiste am 9. Februar 2022 unter der Identität B._____ in die Schweiz ein (Akten des Migrationsamts Kanton Solothurn [MI-act.] 2-424 ff.) und stellte ein Asylgesuch (MI-act. 2-
408 ff.).
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde festgestellt, dass Italien für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig ist. Mit Entscheid vom 12. Mai 2022 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) daher nicht auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners ein und wies diesen nach Italien weg (MI-act. 2-408 ff.). Der Nichteintretensentscheid erwuchs am 30. Mai 2022 in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2022 abgewiesen hatte (MI-act. 2-
387 ff.). Der Gesuchsgegner verliess daraufhin am 2. Juni 2022 das Bundesasylzentrum mit unbekanntem Zielort (MI-act. 2-384), tauchte jedoch am 9. Juni 2022 wieder auf (MI-act. 2-382).
Am 27. Juni 2022 erliess das SEM ein Einreiseverbot gegen den Gesuchsgegner, gültig bis zum 4. Juli 2025 (MI-act. 2-334 f). Der Gesuchsgegner trat den für ihn am 5. Juli 2022 gebuchten Flug nach C._____ nicht an und tauchte in der Folge erneut unter (MI-act. 2-362, 2-297, 2-323).
Der Gesuchsgegner wurde am 30. Juli 2022, am 4. August 2022 sowie am 22. August 2022 jeweils in R._____ zur Kontrolle angehalten, verhaftet und anschliessend dem Kanton Solothurn zugeführt (MI-act. 2-225, 2-285, 2304, 2-240). Das Migrationsamt Kanton Solothurn (MISA) gewährte dem Gesuchsgegner am 23. August 2022 das rechtliche Gehör betreffend des Einreiseverbots und der Eröffnung der Haft im Dublin Verfahren (MI-act. 2-
254 ff.). Tags darauf ordnete das MISA die Haft im Rahmen des Dublin Verfahrens bis zum 2. Oktober 2022 an (MI-act. 2-224 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 13. September 2022 mit einem Flug nach C._____ ausgeschafft (MI-act. 2-211). Nach eigenen Angaben reiste der Gesuchsgegner einige Tage später trotz Einreiseverbot wieder illegal in die Schweiz ein (MI-act. 2-200).
Am 9. November 2022 wurde der Gesuchsgegner per Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn unter anderem wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Die Tatzeitpunkte waren von März bis Juni 2022 (MI-act. 2-145 ff.)
Am 30. November 2022 wurde der Gesuchsgegner in R._____ vorläufig festgenommen (MI-act. 2-198 ff.). Das SEM erliess daraufhin eine Wegweisungsverfügung nach Italien gegen den Gesuchsgegner. Die Verfügung ist am 10. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 2-101, 2-106 ff.).
Der Gesuchsgegner befand sich zu diesem Zeitpunkt im Strafvollzug, da er neben der Verurteilung vom 9 November 2022 am 15. Dezember 2022 erneut zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden war (MI-act. 2-145 ff.). Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 5. Mai 2023 (MI-act. 2-87 ff.).
Der Gesuchsgegner wurde am 27. November 2023 in Q._____ aufgrund des Tatverdachts hinsichtlich eines mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs von der Polizei festgenommen (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act 1-]1 ff.)
Mit Urteil vom 6. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner wegen mehrfachem Diebstahl, mehrfachem versuchten Diebstahl und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil erwuchs gleichentags unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 1-93, 1-111).
Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegner auf seine Ausreisepflicht hingewiesen und aufgefordert, gültige Reisepapiere vorzulegen bzw. bei der Beschaffung mitzuwirken. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 1-124). Der Gesuchsgegner reichte daraufhin am 20. Juni 2024 erneut ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 9. August 2024 durch das SEM abgelehnt wurde (MI-act. 1128, 1-163). Der Ablehnungsentscheid erwuchs am 21. August 2024 in Rechtskraft (MI-act. 1-170).
Im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens führte das MIKA am 5. September 2024 ein Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner durch, in dessen Rahmen der Gesuchsteller angab, er sei nicht bereit, nach Algerien auszureisen (MI-act. 1-175 ff.).
Da die Identität des Gesuchstellers bis anhin nicht abschliessend geklärt werden konnte, übermittelte das SEM am 4. September 2024 einen Identifikationsantrag an die algerischen Behörden (MI-act. 1-184 ff.). Die algerischen Behörden haben den Gesuchsgegner am 16. Oktober 2024 als A._____, geb. tt.mm.jjjj algerischer Staatsbürger identifiziert (MI-act. 1-
245 ff).
Gleichentags reichte der Gesuchsgegner erneut ein handschriftliches Asylgesuch beim SEM ein (MI-act. 1-223). Das SEM schrieb das Mehrfachgesuch am 17. Oktober 2024 ab (MI-act. 1-226).
Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 11. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 1-203 ff.). Der Gesuchsgegner erklärte
sich nicht bereit, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und gab erneut an, er sei nicht gewillt, nach Algerien auszureisen (MI-act. 1-203 ff.). Im Anschluss an die Befragung ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft bis zum 15. Januar 2025, 12.00 Uhr an (MI-act. 1-209).
Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 15. Januar 2025,
12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.96 [MI-act. 1-234]).
Am 17. Dezember 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 1-262). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erkundigte sich der Gesuchsgegner nach Rückkehrunterstützung (MI-act. 1-
263 f.).
Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (WPR.2024.119 [MI-act. 1-273 ff.]) bis zum 15. April 2025 bestätigt.
Am 4. März 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für ein Counseling für algerische Staatsangehörige beim SEM an (MI-act. 1-288).
Im Rahmen des Gesprächs um Rückkehrberatung am 25. März 2025 wurden dem Gesuchsgegner die Leistungen der Rückkehrhilfe erläutert. Der Gesuchsgegner gab jedoch erneut an, er werde nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren (MI-act. 1-300).
B.
Am 3. April 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 1-303 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1.
Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 15. Juli 2025, 12.00 Uhr verlängert.
2.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C.
Da der Gesuchsgegner das Gespräch mit dem MIKA vom 3. April 2025 abbrach, noch bevor er gefragt werden konnte, ob er hinsichtlich der Überprüfung der Haftverlängerung eine mündliche Verhandlung mit
Parteibefragung verlange, forderte der Einzelrichter den Vertreter des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 3. April 2025 auf, mitzuteilen, ob eine mündliche Verhandlung gewünscht sei (act. 10 f.). Der Vertreter des Gesuchsgegners verlangte innert Frist keine mündliche Verhandlung.
D.
Mit Eingabe vom 8. April 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 15):
1.
Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen.
2.
Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen.
3.
Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
I.
1.
Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.).
2.
Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 15. April 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.119 vom 18. Dezember 2024; MI-act. 1-273 ff.). Das MIKA ordnete am 3. April 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Eine mündliche Haftüberprüfung wurde nicht verlangt (act. 10 f.). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.
Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 15. April 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.119 vom 18. Dezember 2024; MI-act. 1-273 ff.). Das MIKA ordnete am 3. April 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Eine mündliche Haftüberprüfung wurde nicht verlangt (act. 10 f.). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.
II.
1.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene
Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).
2.
2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Wie bereits in den Urteilen des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2024 (WPR.2024.96, Erw. II/2.2) und 18. Dezember 2024 (WPR.2024.119, Erw. II/2.2). ausgeführt wurde, liegt mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. Mai 2024 eine rechtskräftige Landesverweisung für fünf Jahre vor, womit die entsprechende Voraussetzung erfüllt ist.
2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.
3.
Der mit Urteil vom 18. Dezember 2024 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.119, Erw. II/3; MI-act. 1-273). Der Vertreter des Gesuchsgegners führt diesbezüglich in seiner Stellungnahme aus, dass aufgrund der Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht auf eine fehlende Ausreisebereitschaft des Gesuchsgegners geschlossen werden könne (act. 19). Dem kann nicht gefolgt werden, denn bereits die Verweigerung des rechtlichen Gehörs zeigt die fehlende Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners. Er gab ausserdem wiederholt an, nicht bereit zu sein, nach Algerien zurückzukehren (vgl. MI-act. 1-203, 1175, 1-142 ff.). Dies zuletzt im Rahmen des Gesprächs um Rückkehrberatung vom 25. März 2025 (MI-act. 1-300). Darüber hinaus hat der Gesuchsgegner in der Vergangenheit bereits durch mehrmaliges Untertauchen bewiesen, dass er nicht bereit ist, den Schweizer Behörden im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens die notwendige Aufrichtigkeit und Kooperationsbereitschaft entgegenzubringen, um ein künftiges Untertauchen ausschliessen zu können (MI-act. 2-384, 2-323). Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist folglich nach wie vor gegeben.
4.
Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 19).
5.
Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, das MIKA sei seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 betreffend die Vorkehrung der Ausschaffung des Gesuchsgegners untätig geblieben und habe dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt (act. 20). Der Vertreter des Gesuchsgegners verkennt, dass das MIKA seit dem 18. Dezember 2025 alle ihm möglichen Schritte zur Vorbereitung der Ausschaffung unternommen hat, denn im Falle von algerischen Staatsangehörigen ist für die Beschaffung eines Ausreisedokuments zuerst die Teilnahme an einem Counseling erforderlich (MI-act. 1-290). Das SEM führt im E-Mail vom 3. März 2025 betreffend das Counseling aus, dass eine Wartefrist für die Teilnehmenden aufgrund der hohen Anzahl an Fällen besteht (MI-act. 1-288 f.). Der Gesuchsgegner wurde als einer der beiden Kandidaten des Kantons Aargaus mit höchster Priorität für das Counseling angemeldet, um ihm den nächstmöglichen Termin für das Gespräch zu ermöglichen (MI-act. 1-
290 f.). Das MIKA hat folglich alles ihm Mögliche getan, um das Beschleunigungsgebot zu wahren.
Der Gesuchsgegner selbst hat sich bisher in keiner Weise um seine Papierbeschaffung gekümmert. Am 20. Februar 2025 stellte das MIKA einen Antrag auf Rückkehrberatung für den Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner gab am 25. März im Rahmen des Gesprächs um Rückkehrberatung jedoch erneut an, er habe kein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr (MI-act. 1300.). Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, die Haft durch Beschaffung von Reisedokumenten und durch anschliessende Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG).
Insgesamt liegen damit keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
6.
6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
6.2. Der Gesuchsgegner befand sich vom 22. August 2022 bis 13. September 2022 in Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Da der Gesuchsgegner am 13. September 2022 nach Italien ausgeschafft wurde und das Wegweisungsverfahren damit beendet wurde, ist die damals abgesessene Haftzeit von 23 Tagen im aktuellen Verfahren nicht anzurechnen (BGE 143 II 113, Erw. 3.2).
Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 16. Oktober 2024 bis 15. April 2025).
6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 15. Juli 2025, an.
Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monat(en) wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.
Entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners (act. 20 f.) weigert sich der Gesuchsgegner weiterhin bei der Papierbeschaffung mitzuhelfen. Er hat wiederholt angegeben, er sei nicht zur freiwilligen Ausreise bereit und hat dabei ein unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt. Dies wie bereits erwähnt zuletzt im Rahmen des Gesprächs um Rückkehrberatung vom 25. März 2025 (MI-act. 1-300.). Aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.
Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
7.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Wie bereits eingehend dargelegt (vgl. vorne Erw. II/3), ist das Vorliegen einer Untertauchensgefahr des Gesuchsgegners weiterhin zu bejahen. Die vom Vertreter des Gesuchsgegners erwähnte mildere Massnahme der Meldepflicht (act. 21) kann den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr nicht sicherstellen und fällt damit ausser Betracht.
Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III.
1.
Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2.
Der mit Urteil vom 18. Dezember 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.96 einreichen.
IV.
1.
Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2.
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
1.
Die am 3. April 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 15. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt.
2.
Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Fritz Tanner, Oberkulm, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 14. April 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
J. Huber Unger