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Entscheid

WPR.2025.32

WPR.2025.32 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-03-29

29. März 2025Deutsch20 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.32 / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 29. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2025.32 / th ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 29. März 2025

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau

Gesuchsgegner A._____, von der Türkei, z. Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Sachverhalt

A.

Der Gesuchsgegner reiste am 10. Juli 2023 erstmals in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein (MI-act. 10 ff.). Am 20. September 2023 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 26 f.).

Mit Entscheid vom 8. März 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen (MI-act. 28 ff.).

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2024 ab (MI-act. 46 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. Mai 2024 eine neue Ausreisefrist bis zum 11. Juni 2024 an, um die Schweiz zu verlassen (MI-act. 42 f.).

Am 17. Mai 2024 forderte das Migrationsamt (MIKA) den Gesuchsgegner auf, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und lud diesen zu einem Ausreisegespräch am 4. Juni 2024 vor (MI-act. 63). Ab dem 1. Juni 2024 war der Gesuchsgegner unbekannten Aufenthalts, wobei er auch dem Ausreisegespräch vom 4. Juni 2024 unentschuldigt fernblieb (MI-act. 71 ff.).

Einige Monate später, am 30. Oktober 2024, reichte der Gesuchsgegner ein weiteres Asylgesuch beim SEM ein (MI-act. 74 ff.). Das SEM trat mit Entscheid vom 28. Februar 2025 nicht auf dieses Gesuch ein (MI-act. 82 ff.). Gemäss Rechtskraftmitteilung vom 24. März 2025 erwuchs dieser Entscheid am 10. März 2025 in Rechtskraft, wodurch der Gesuchsgegner verpflichtet war, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 11. März 2025 zu verlassen (MI-act. 89).

Am 26. März 2025, 10.50 Uhr wurde Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Zürich im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen. Der Grund für die Festnahme waren Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) (MI-act. 93 ff.).

Mit Verfügung vom 27. März 2025, 10.15 Uhr wurde der Gesuchsgegner aus der Haft entlassen, der Kantonspolizei Zürich übergeben und dem Migrationsamt Zürich zugeführt (MI-act. 101 f.). Stellvertretend für das Migrationsamt Zürich ordnete die Flughafenpolizei-Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination der Kantonspolizei Zürich am 28. März 2025 eine Haft gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG und die Zuführung an das MIKA an (MI-act. 95). Der Gesuchsgegner wurde am 28. März 2025,

10.30 Uhr dem MIKA zugeführt.

B.

Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 28. März 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 106 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2.

Die Haft begann am 27. März 2025, 10.15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 26. Juni 2025, 12.00 Uhr angeordnet.

3.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C.

Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D.

Der Gesuchsteller stimmte im Zuge der heutigen Verhandlung einer Anpassung der Haftanordnung zu, wobei neu eine Ausschaffungshaft beginnend am 26. März 2025, 10.50 Uhr und endend am 25. Juni 2025, 12.00 Uhr verfügt wurde. Dem Gesuchsgegner wurde diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (Protokoll S. 3 act. 29).

E.

Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der angepassten Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 30).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 31):

1.

Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 28. März 2025 sei aufzuheben und der Gesuchgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.

2.

Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2.

2.1

Von einer ausländerrechtlich motivierten Anhaltung ist dann auszugehen, wenn die betroffene Person nur deshalb in Gewahrsam genommen wird, damit sie den zuständigen Migrationsbehörden zugeführt werden kann (vgl. nachfolgende Erw. I/2.2). Bezweckt die Festnahme hingegen die Untersuchung oder Sanktionierung einer Straftat (inklusive ausländerrechtlichem Nebenstrafrecht), ist die Haft strafrechtlich motiviert (vgl. nachfolgende Erw. I/2.3.1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person nach der vorläufigen Festnahme der Staatsanwaltschaft zugeführt wird (vgl. nachfolgende Ziff. I/2.4). Anders sieht es jedoch aus, wenn sich der Tatverdacht im Rahmen der polizeilichen Untersuchung als unbegründet herausstellt (vgl. nachfolgende Erw. I/2.3.2). Die Migrationsbehörden tragen die Beweislast für das Vorliegen der strafrechtlichen Motivation einer Festnahme (vgl. nachfolgende Erw. I/2.3.3). Bestehen berechtigte Zweifel, dass strafrechtliche Motive der Festnahme zugrunde liegen, ist zugunsten der betroffenen Person von einer rein migrationsrechtlichen Motivation auszugehen.

Mit Blick auf eine der migrationsrechtlichen Haftanordnung vorangehende polizeiliche Festnahme sind folgende Varianten zu unterscheiden:

2.2

Wird die betroffene Person im Auftrag der Migrationsbehörden durch die Polizei festgenommen (§ 12 EGAR) und wird unmittelbar anschliessend eine Administrativhaft gemäss Art. 75 ff. AIG angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG im Zeitpunkt der Festnahme zu laufen. In diesem Fall stellt der Zeitpunkt der Festnahme auch den Beginn der Administrativhaft dar und ist damit auch massgebend für die maximale Dauer der Administrativhaft (Art. 79 AIG).

Ordnen die Migrationsbehörden eine kurzfristige Festhaltung des Gesuchsgegners gemäss § 11 EGAR i. V. m. Art. 73 AIG an und wird unmittelbar anschliessend eine migrationsrechtliche Administrativhaft angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist ebenfalls im Zeitpunkt der Festnahme zu laufen. Gemäss Art. 73 Abs. 6 AIG ist hingegen die Haftdauer der kurzfristigen Festhaltung nicht an die Haftdauer einer allfälligen Administrativhaft anzurechnen. Die Administrativhaft beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt, in dem die kurzfristige Festhaltung beendet wird. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass eine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 AIG nur dann zulässig ist, wenn einer der in Art. 73 Abs. 1 AIG normierten Festhaltegründe (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus [lit. a], Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu die persönliche Mitwirkung erforderlich ist [lit. b] oder Sicherstellung der Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen [lit. c]) erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Festhaltung gemäss Art. 73 AIG vor, sondern bereits eine Administrativhaft gemäss Art. 75 ff. AIG.

2.3

2.3.1 Anders sieht es aus, wenn die Festnahme der betroffenen Person nicht im Auftrag der Migrationsbehörden erfolgt, sondern im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung gemäss Art. 215 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) mit anschliessender vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 StPO beziehungsweise einer direkten vorläufigen Festnahme ohne vorgängige Anhaltung. In diesem Fall handelt es sich grundsätzlich um eine strafrechtlich motivierte Anhaltung beziehungsweise Festnahme. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt dabei erst nach Beendigung der vorläufigen Festnahme zu laufen, wobei dieser Zeitpunkt auch als Beginn der Administrativhaft gilt (sofern im Anschluss keine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 AIG angeordnet wird und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind).

2.3.2

Stellt sich jedoch der Tatverdacht, welcher zur Anhaltung und vorläufigen Festnahme geführt hat, im Rahmen der Untersuchung als unbegründet heraus, ist die Haft rückwirkend als migrationsrechtlich motiviert zu

qualifizieren. In diesem Fall ist sowohl für die Haftüberprüfungsfrist als auch für den Beginn der Administrativhaft der Zeitpunkt der Festnahme massgeblich.

2.3.3

Gehen die Migrationsbehörden davon aus, die Haftüberprüfungsfrist beziehungsweise die Administrativhaft habe nicht mit der polizeilichen Anhaltung oder Festnahme begonnen, haben sie zu beweisen, dass die Haft strafrechtlich motiviert war, beziehungsweise, dass die Festnahme zwecks Untersuchung und oder Sanktionierung einer Straftat angeordnet wurde und dass sich der Tatverdacht verwirklicht hat.

2.4

Wird die betroffene Person von der Polizei vorläufig festgenommen (Art. 217 StPO) und im Anschluss gemäss Art. 219 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft überstellt, welche das Verfahren an die Hand nimmt, handelt es sich um eine strafrechtlich motivierte Festnahme. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt dabei erst mit der Entlassung der betroffenen Person durch die Staatsanwaltschaft, wobei dieser Zeitpunkt auch als Beginn der Administrativhaft gilt (sofern im Anschluss keine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 AIG angeordnet wird und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind).

Auch in diesem Fall gilt, dass die Migrationsbehörden die strafrechtliche Motivation der Haft zu beweisen haben. Konkret ist darzulegen, dass die betroffene Person der Staatsanwaltschaft zugeführt wurde und diese den Fall an die Hand genommen hat. Dies gilt insbesondere als erwiesen, wenn die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht eine Untersuchungshaft beantragt oder ein Strafbefehl erlassen hat. Zudem haben die Migrationsbehörden den Entlassungszeitpunkt durch Vorlage einer Verfügung oder sonstiger einschlägiger Dokumente (Mitteilung der Staatsanwaltschaft, Polizeirapport etc.) zu belegen.

3.

3.1

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 26. März 2025,

10.50

Uhr, von der Kantonspolizei Zürich angehalten. Gemäss Polizeirapport wurde der Gesuchsgegner aufgrund von Widerhandlungen gegen das AIG festgenommen (MI-act. 93 ff.). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 27. März 2025, 10.15 Uhr, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt Zürich zugeführt wurde. Die Haftentlassung erwähnt einen Strafbefehl in der Beilage, welcher sich jedoch nicht in den Akten wiederfindet (MI-act. 101 f.). Im Anschluss an die Entlassung des Gesuchsgegners ordnete die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche Massnahmen, Koordination, stellvertretend für das Migrationsamt Zürich am 28. März 2025 eine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG und die Zuführung an das MIKA an (MI-act. 95).

Gemäss der Verfügung vom 28. März 2025 ging das MIKA vorliegend davon aus, dass die Haft strafrechtlich motiviert war und gab als Beginn der Haftüberprüfungsfrist und der Ausschaffungshaft den Zeitpunkt der Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft am 27. März 2025, 10.15 Uhr, an (MI-act. 113 ff). War die Inhaftierung effektiv strafrechtlich motiviert, wäre die Bestimmung des Haftbeginns durch das MIKA nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den der Festnahme zugrunde liegenden Grund bestehen jedoch seitens des Verwaltungsgerichts Zweifel.

3.2

Zwar ist den Akten ein als "Haftentlassung" überschriebenes Dokument der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zu entnehmen, weshalb darauf zu schliessen ist, dass der Gesuchsgegner im Rahmen der polizeilichen Untersuchung an die Staatsanwaltschaft überstellt wurde. Jedoch hat das MIKA nicht ausreichend dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch an die Hand genommen hat. Dies ist weder dem Polizeirapport zu entnehmen, noch findet sich der in der Haftentlassung erwähnte Strafbefehl in den Akten. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft mit der "Haftentlassung" vom 27. März 2025 einfach die vorläufige Festnahme beendet und den Fall im Übrigen nicht an die Hand genommen und keinen Strafbefehl ausgestellt hat. Andernfalls wäre zu erwarten, dass sich dieser in den Akten befindet. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach der von der Staatsanwaltschaft verfügten Entlassung am 28. März 2025 eine kurzfristige Festhaltung angeordnet wurde. Entsprechende Festhaltegründe nach Art. 73 Abs. 1 AIG sind aufgrund der Akten nicht erkennbar.

Vorliegend ist zwar nachvollziehbar, dass das MIKA aufgrund der von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Haftentlassung vom 27. März 2025 von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der dem in Erwägung I/2.4 beschrieben Fall entspricht. Der Umstand, dass sich der in der Haftentlassung erwähnte Strafbefehl nicht in den Akten befindet und auch sonst keine Hinweise vorliegen, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren an die Hand genommen hat, weckt jedoch erhebliche Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung. Hinzu kommt, dass trotz fehlender Festhaltegründe anschliessend eine vorläufige Festhaltung nach Art. 73 AIG angeordnet wurde.

Da nicht erstellt ist, dass die vorläufige Festnahme des Gesuchsgegners strafrechtlich motiviert war, ist von einer ausländerrechtlich motivierten Anhaltung und Festnahme auszugehen (vgl. oben Erw. I/2.3.3) und der Zeitpunkt der Anhaltung des Gesuchsgegners stellt den Beginn der Haftüberprüfungsfrist dar.

3.3

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 26. März 2025,

10.50

Uhr, von der Kantonspolizei Zürich angehalten, wobei dies gemäss obigen Ausführungen als massgeblicher Zeitpunkt für das Laufen der Haftüberprüfungsfrist gilt.

Die mündliche Verhandlung begann am 28. März 2025, 15.35 Uhr; das Urteil wurde um 16.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

4.

Hinsichtlich der Haftdauer ist Folgendes anzumerken: Entsprechend den Ausführungen in Erwägung I/3.2 ist vorliegend ab der Anhaltung des Gesuchsgegners von einer ausländerrechtlich motivierten Festnahme auszugehen.

Da die Zürcher Migrationsbehörden im Anschluss an die Entlassung aus der Haft eine kurzfristige Festhaltung gestützt auf Art. 73 AIG angeordnet haben, wäre die Dauer dieser kurzfristigen Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 6 AIG grundsätzlich nicht an die Haftdauer der Ausschaffungshaft anzurechnen. Dies ist vorliegend aber unbeachtlich, da keiner der mit Art. 73 Abs. 1 AIG abschliessend normierten Festhaltegründe (vgl. oben Erw. I/2.2) erfüllt war und sich die Anordnung der kurzfristigen Festhaltung damit als unzulässig erweist.

Die Ausschaffungshaft begann somit bereits am 26. März 2025, 10.50 Uhr zu laufen.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.

2.1

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das SEM hat das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 8. März 2024 abgewiesen, wies diesen sogleich aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen (MI-act. 28 ff.). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2024 ebenfalls ab (MI-act. 46 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. Mai 2024 eine neue Ausreisefrist bis zum 11. Juni 2024 an, um die Schweiz zu verlassen (MI-act. 42).

Das SEM hat das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 8. März 2024 abgewiesen, wies diesen sogleich aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen (MI-act. 28 ff.). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2024 ebenfalls ab (MI-act. 46 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. Mai 2024 eine neue Ausreisefrist bis zum 11. Juni 2024 an, um die Schweiz zu verlassen (MI-act. 42).

Auf ein am 30. Oktober 2024 eingereichtes Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners trat das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2025 nicht ein (MI-act. 82 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 10. März 2025 unangefochten in Rechtskraft, womit der Gesuchsgegner die Schweiz bis zum 11. März 2025 zu verlassen hatte (MI-act. 89 f.).

Die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er von der neu angesetzten Ausreisefrist nichts gewusst habe, greifen ins Leere. Der Gesuchsgegner wurde bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Schweiz zu verlassen hatte (MI-act. 46 ff.). Die Ausreisefrist bis zum 11. Juni 2025 liess der Gesuchsgegner jedoch bewusst verstreichen und galt seit dem 1. Juni 2025 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 71 ff.). Da der Gesuchsgegner an der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass er über den Nichteintretensentscheid vom 28. Februar 2025 informiert worden war (Protokoll S. 3, act. 29), hätte er ab Zeitpunkt der Kenntnisnahme davon ausgehen müssen, dass er die Schweiz zu verlassen hat.

Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, welcher dem Gesuchsgegner rechtsgenüglich eröffnet wurde.

2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3.

3.1 Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

3.2 Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides dazu verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 82 ff.).

Das SEM setzte dem Gesuchsgegner bereits nach Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2024 (MI-act. 46 ff.) eine Ausreisefrist bis zum 11. Juni 2024, um die Schweiz zu verlassen (MI-act. 42). Diese Ausreisefrist liess der Gesuchsgegner jedoch bewusst verstreichen und galt seit dem 1. Juni 2025 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 71 ff.). Bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter bestehenden Untertauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3).

Ausserdem gab der Gesuchsgegner im Rahmen des Ausreisegesprächs und bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs an, die Schweiz nicht freiwillig in Richtung der Türkei verlassen zu wollen (MI-act. 107, MI-act. 110). Damit liegen weitere klare Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr vor.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft der Ausschaffung entziehen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 30).

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist aufgrund der bestehenden Untertauchensgefahr nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV.

1.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2.

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

1.

Die am 28. März 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 25. Juni 2025, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der

Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

4.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 29. März 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

J. Huber Hufschmid