WPR.2025.4
WPR.2025.4 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-03-17
17. März 2025Deutsch19 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.4 / jr / we Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance, Tellistrasse...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2025.4 / jr / we
Urteil vom 17. März 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Roder
Beschwerde- A._____ führer
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau
Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34a PolG
Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2024; Entscheid der Kantonspolizei Aargau, Mobile Polizei, Mobile Einsatzpolizei, MEPO 2, vom 4. Juni 2024
Sachverhalt
A.
Am 3. Juni 2024, 20.36 Uhr, alarmierte der Beschwerdeführer die Notrufzentrale der Kantonspolizei Aargau (Kantonspolizei) und gab an, seine Mitbewohnerin bzw. Lebenspartnerin werfe mit Gegenständen nach ihm (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WPR.2024.54 [WPR.2024.54-act.] 1 ff., 10, 23). Nachdem die ausgerückte Kantonspolizei sowohl den Beschwerdeführer als auch seine Lebenspartnerin befragt hatte (WPR.2024.54-act. 25 ff., 31 ff.), wies sie den Beschwerdeführer am 3. Juni 2024, 23.30 Uhr, mündlich aus der gemeinsamen Wohnung weg bzw. hielt ihn von dieser fern und erliess am 4. Juni 2024 folgende schriftliche Verfügung (WPR.2024.54-act. 1 ff.):
1.
Weggewiesen und ferngehalten wird Name(n) A._____ Vorname(n) B._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht m Beruf Programmierer Heimatort Q._____ Nation CH PLZ, Wohnsitz R._____ Strasse V-Strasse aaa
Zustelladresse, Erreichbarkeit PLZ, Ort dito Strasse Telefon
2.
Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: / R._____ / V-Strasse aaa sowie angrenzenden Parkplätze
Dieser Bereich darf auch dann nicht betreten werden, wenn die gewaltbetroffene Person damit einverstanden ist!
3.
Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom 03.06.2024 / 2330 Uhr bis 08.06.2024 / 2330 Uhr.
4.
Die Polizei nimmt der weggewiesenen und ferngehaltenen Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene und ferngehaltene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene und ferngehaltene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen.
5.
Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".
6.
Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.
7.
Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet.
B.
Am 4. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der schriftlichen Verfügung die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt (WPR.2024.54-act. 10, 19). Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit handschriftlich auf der Rückseite der ersten Seite der Verfügung wahr, bezeichnete die Stellungnahme als Einsprache und unterzeichnete sie (Akten der Kantonspolizei, unpaginiert, Rückseite der S. 1 der Verfügung vom 4. Juni 2024).
Am 10. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Juni 2024 zusätzlich beim Dienst Recht & Compliance des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Vorinstanz) Beschwerde und stellte folgende Anträge (WPR.2024.54-act. 4 ff.):
1.
Der Beschwerde sei stattzugeben.
2.
Die Verfügung sei (nachträglich) aufzuheben.
3.
Es sei festzuhalten dass das rechtliche Gehör auf dem Polizeiposten nur rudimentären Charakter hat und aufgrund der Bestimmung (Den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden) keinerlei Auswirkungen auf die erlassene Verfügung hat und somit nur eine zusätzlich (unnötige) Belastung des Weggewiesenen darstellt. Zumal eine Befragung schon vor Ort stattgefunden hat.
4.
Es sei festzuhalten dass die Verfügung willkürlich erlassen wurde, d.h. die Umstände nicht genügend abgeklärt wurden welche Person ggf. weggewiesen wird oder ob eine Wegweisung überhaupt von nöten gewesen wäre. Es ist niemand verletzt worden.
5.
Dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung von CHF 300.00 für die erlittene Schmach als Genugtuung auszurichten. Eine Schmach ist es deswegen weil dem Beschwerdeführer nachträglich erwiesenermassen keine Schuld trifft und er keine Einflussmöglichkeit auf solch eine Verfügung hat.
6.
Die Ausrichtung der Genugtuung ist der Kasse aufzuerlegen welche die Verfügung erwirkt hat.
7.
Dem Beschwerdeführer ist zudem eine Entschädigung von CHF 180.00 für die Kosten seiner zwangsläufig auswärtigen Mehraufwendungen zuzusprechen.
8.
Entschädigung und Genugtuung sind dem Beschwerdeführer sofort auszurichten da dieser die Konsequenz der Verfügung ebenfalls sofort tragen musste. Seine finanziellen Möglichkeiten lassen keinen Spielraum zu.
9.
Aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeinstanz zu übernehmen ggf. auf die Staatskasse.
10.
Im allen Fällen wird aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
C.
Am 18. Juni 2024 stellte die Vorinstanz die Beschwerde vom 10. Juni 2024 zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) vorab per Fax und per Post zu.
D.
Mit Urteil vom 20. Juni 2024 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht ein (WBE.2024.54-act. 42 ff.). Der Beschwerdeführer gelangte hierauf ans Schweizerische Bundesgericht, das mit Urteil 1C_415/2024 vom 11. Dezember 2024 in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts aufhob und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an diesen zurückwies (WBE.2024.54-act. 51 ff.; Akten des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren WBE.2025.4 [act] 1 ff.).
Erwägungen
I.
1.
1.1. Mit Urteil 1C_415/2024 vom 11. Dezember 2024 hat das Bundesgericht den Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2024 wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgehoben: Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
1.1. Mit Urteil 1C_415/2024 vom 11. Dezember 2024 hat das Bundesgericht den Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2024 wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgehoben: Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
am 3. Juni 2024 nach der mündlichen Anordnung der Massnahme den diensthabenden Polizisten eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe überreicht habe. Mit dieser Eingabe habe der Beschwerdeführer gegen die am 3. Juni 2024 mündlich und am 4. Juni 2024 schriftlich angeordnete Massnahme gemäss § 34 und 34a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) Beschwerde erhoben (Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2024 vom 11. Dezember 2024, Erw. 3.3; act. 3 f.). Dieses rechtserhebliche Sachverhaltselement sei nicht festgestellt worden, was eine Rechtsverletzung darstelle.
Dem Bundesgericht ist zwar insofern Recht zu geben, als dass im ersten Rechtsgang die als "Einsprache" bezeichnete Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sachverhalt nicht erwähnt wurde. Entgegen seinen Ausführungen ist aber der vom Bundesgericht festgestellte Sachverhalt so den Akten nicht zu entnehmen. Aus diesen geht vielmehr hervor, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der schriftlichen Verfügung, also am 4. Juni 2024, Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zur (bereits verfügten) Massnahme zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit wahr, indem er sich auf der Verfügung selbst, auf der Rückseite der Seite 1 der Verfügung, zur Sache äusserte. Damit übergab der Beschwerdeführer nicht der mündlich verfügenden Behörde am 3. Juni 2024 ein gesondertes, als "Einsprache" bezeichnetes Dokument, sondern verfasste diese Eingabe am 4. Juni 2024 auf der ihm eröffneten und ausgehändigten Verfügung.
Der Beschwerdeführer erhob damit sowohl am 4. Juni 2024 als auch am 10. Juni 2024 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung.
1.2. Wie der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bereits mit Urteil vom 20. Juni 2024 festgestellt hat, ist er zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit grundsätzlich zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. und 10. Juni 2024 ist im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 1C_415/2024 vom 11. Dezember 2024 (siehe vorne lit. D) grundsätzlich einzutreten, unter Vorbehalt nachfolgender Präzisierung.
1.3. Mit den Anträgen 3 und 4 gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nur rudimentären Charakter gehabt habe und die Verfügung willkürlich erlassen worden sei. Diese Anträge stellen sogenannte Feststellungsbegehren dar, denen im Allgemeinen nur entsprochen werden kann, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung nachgewiesen ist. Ein solches liegt namentlich dann nicht vor, wenn das angestrebte Ziel mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 28 zu § 38 [a]VRPG). Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde letztlich beabsichtigte Aufhebung der Verfügung kann grundsätzlich mittels Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren erreicht werden. Ein solches stellt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag 2, wonach die Verfügung aufzuheben sei. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Feststellung, dass die Verfügung willkürlich erlassen worden sei, ist nicht ersichtlich. Auf den Antrag 4 gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 ist folglich nicht einzutreten. Demgegenüber ist betreffend die Rüge der Gehörsverletzung ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise zu bejahen (siehe dazu hinten, Erw. II/2, insbesondere II/2.4.2).
1.4. Mit den Anträgen 5 - 8 gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 stellt der Beschwerdeführer Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Solche Ansprüche können nicht direkt beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden, sondern bedürfen eines sogenannten Vorverfahrens. Erst wenn die zuständige Behörde (vorliegend die Kantonspolizei) die entsprechenden Forderungen abgelehnt hat, kann der Betroffene seine Forderungen mit verwaltungsrechtlicher Klage geltend machen und wird darüber durch das Verwaltungsgericht in anderer Besetzung (nicht im einzelrichterlichen Verfahren) entschieden (vgl. § 10 f. des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200] i.V.m. § 60 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nach dem Gesagten ist auch auf die Anträge 5 - 8 gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 nicht einzutreten.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario).
II.
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er bringt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Dieses sei nicht wirksam gewesen und habe keinerlei Auswirkungen auf die erlassene Verfügung gehabt. Ferner enthalte die
Verfügung keine genügende Begründung, sondern verweise nur allgemein auf § 34a PolG.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Voraussetzungen für eine Wegweisung und Fernhaltung nicht erfüllt gewesen seien, da beim Streit niemand verletzt worden sei. Weiter rügt er sinngemäss die Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung: Eine Wegweisung und Fernhaltung wäre nicht erforderlich gewesen, nachdem nicht mit einer weiteren Eskalation des Streits habe gerechnet werden müssen. Auch seine Mitbewohnerin bzw. Untermieterin habe eine Wegweisung nicht gewollt und hätte einer solchen bei vorgängiger Information widersprochen. Schliesslich hätte nicht der Beschwerdeführer weggewiesen und ferngehalten werden sollen. Im Unterschied zu seiner Untermieterin habe er den Streit weder verursacht noch provoziert oder gefördert, sondern im Gegenteil zur Deeskalation die Polizei gerufen. Ferner sei er auf die Infrastruktur in der gemeinsamen Wohnung, namentlich auf PC, Drucker und Scanner, angewiesen. All dies habe die Polizei nicht berücksichtigt bzw. nicht genügend abgeklärt, sondern aus dem Bauch heraus entschieden.
1.2. Demgegenüber führt die Kantonspolizei in ihrer Stellungnahme aus, es sei in der Vergangenheit beim Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin bereits wiederholt zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Die letzten polizeilichen Interventionen seien im Februar, Juli und August 2023 erfolgt. Die Auseinandersetzung vom 3. Juni 2024 hätte gemäss übereinstimmender Aussagen beider Parteien darin bestanden, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers den Verdacht geäussert habe, er würde beim Abfallentsorgen etwas vor ihr verstecken. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ungeduldig und wütend geworden, habe den Abfallsack gepackt und in das Zimmer der Lebenspartnerin geworfen und sie dabei umgestossen. Dass er sie auch, wie die Lebenspartnerin ausgeführt habe, mit der Faust geschlagen habe, bestreite der Beschwerdeführer. Aufgrund dieses Vorfalls und der Vorgeschichte habe von weiteren Streitigkeiten und allenfalls gar gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ausgegangen werden müssen, weshalb eine Wegweisung und Fernhaltung für die Dauer von fünf Tagen verfügt worden sei. Es sei der Beschwerdeführer und nicht seine Lebenspartnerin weggewiesen worden, weil aufgrund der Aussagen die Tätlichkeiten von ihm ausgegangen seien.
2.
2.1. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Kantonspolizei seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihn nicht vorgängig angehört und die Verfügung nicht genügend begründet habe.
2.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 144 I 11, Erw. 5.3 mit Hinweisen, ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1001). Wesentlicher Teilgehalt bildet das Recht auf vorgängige Anhörung gemäss § 21 Abs. 1 VRPG. Dazu gehört insbesondere das Recht des bzw. der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 144 I 11, Erw. 5.3). Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde. Die Anhörung ist diesfalls umgehend nachzuholen und es ist ein neuer Entscheid zu erlassen (§ 21 Abs. 2 VRPG, BGE 140 I 99, Erw. 3.4).
Die Kantonspolizei verfügte am 3. Juni 2024, 23.30 Uhr, mündlich die Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers von bzw. aus der Wohnung an der V-Strasse aaa in R._____ (siehe vorne lit. A), ohne ihn vorgängig zur Massnahme angehört zu haben. Unmittelbar vor der mündlichen Verfügung waren die polizeilichen Einvernahmen beider Parteien abgeschlossen worden und galt es unter Berücksichtigung der konfliktbehafteten Situation zu entscheiden, wer vom Polizeiposten wohin entlassen werden konnte. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der vorgerückten Stunde war ein sofortiges Handeln geboten. Aus Gründen der zeitlichen Dringlichkeit konnte die Wegweisung und Fernhaltung als superprovisorische Massnahme ausgestaltet und in Anwendung von § 21 Abs. 2 VRPG einstweilen ohne vorherige Anhörung erlassen werden (MERKER, a.a.O., N. 35 und 48 zu § 44 [a]VRPG; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.397 vom 8. Januar 2021, Erw. I/3.2). Die Kantonspolizei wäre allerdings gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2024 die Möglichkeit zu geben, sich zu den anstehenden polizeilichen Massnahmen zu äussern (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Mögliche Äusserungen und Vorbringen seinerseits hätte sie hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen müssen (vgl. MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 21 VRPG m.w.H.). Dieser Anhörungspflicht ist die Kantonspolizei nicht nachgekommen. Sie hat dem Beschwerdeführer vielmehr erst anlässlich der Eröffnung der schriftlichen Verfügung die Möglichkeit gegeben, auf dem Dokument der Verfügung selbst (Rückseite der Seite 1 der Verfügung) schriftlich Stellung zu nehmen. Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr wirksam einbringen, konnten seine auf der ausgefertigten – und damit inhaltlich entschiedenen – Verfügung angebrachten Vorbringen doch offensichtlich nicht mehr geprüft und angemessen berücksichtigt werden.
Dieser Verzicht der Vorinstanz auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 21 VRPG, § 22 Abs. 1 KV und Art. 29 Abs. 2 BV dar. Dass der Beschwerdeführer im polizeilichen Ermittlungsverfahren befragt wurde (siehe vorne lit. A) und dabei Gelegenheit hatte, sich zu den strafrechtlichen Vorwürfen zu äussern, ist für die Gehörsverletzung im Wegweisungs- und Fernhalteverfahren ohne Belang. Die beiden Verfahren sind voneinander unabhängig und verfolgen mit der Abklärung strafrechtlicher Vorwürfe bzw. der (gegebenenfalls präventiv verfügten) polizeilichen Wegweisung und Fernhaltung unterschiedliche Zwecke.
2.3. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darin, dass die angefochtene Verfügung ungenügend begründet sei.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht auf Begründung des Entscheids (vgl. § 26 Abs. 2 VRPG). Die Pflicht zur Begründung einer Verfügung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Behörde muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 149 V 156, Erw. 6.1 m.w.H). Die Begründung soll so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324, Erw. 6.1 m.w.H). Die erforderliche Begründungsdichte ist insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Eine minimale Begründung vermag dann zu genügen, wenn der Entscheid die Interessen der betroffenen Personen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Die Behörde darf sich in der Regel aber nicht damit begnügen, allein die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, sondern sie hat in erkennbarer Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt (BVGE 2017 I/4, Erw. 4.2).
Die Verfügung vom 4. Juni 2024 enthält eine Zusammenfassung des Sachverhalts und eine Begründung. Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass es am 3. Juni 2024 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Schubsen kam und die angeordnete Zwangsmassnahme präventiv, zur Verhinderung einer künftigen Störung, angeordnet wurde. Die Angaben in der Verfügung sind zwar äusserst knapp gehalten, sie setzen den Beschwerdeführer aber darüber ins Bild, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und worauf sich die Massnahme stützt. Damit war ihm – wie die eingereichte Beschwerde verdeutlicht – eine Anfechtung der Verfügung in voller Kenntnis der Sache möglich. Eine zusätzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
2.4. 2.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Das bedeutet, dass seine Verletzung in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (statt vieler: BGE 148 IV 22, Erw. 5.5.2; 143 IV 380, Erw. 1.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung der Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340, Erw. 4.11.3 m.w.H.; GEROLD STEINMANN / BENJAMIN SCHINDLER / DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller / Egli / Hettich / Hongler / Schindler / Schmid / Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 29 BV mit zahlreichen Hinweisen). Auch ohne Heilung der Gehörsverletzung kann zur Verhinderung eines Leerlaufs von einer Rückweisung abgesehen werden. Dies muss namentlich dann gelten, wenn aus prozessualen Gründen die Ausübung des rechtlichen Gehörs von Vornherein nichts am Prozessausgang ändern könnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2023 vom 7. März 2024, Erw. 2.1.1 mit Hinweis).
2.4.2. Die Kantonspolizei hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die unterlassene Anhörung verletzt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Die Frage nach der Heilung der Gehörsverletzung, in dem Sinne, als diese folgenlos bleibt, stellt sich vorliegend nicht: Die strittigen polizeilichen Massnahmen sind bereits seit langer Zeit ausser Kraft. Die nachträgliche Anhörung des Beschwerdeführers kann nicht dazu führen, dass seine Vorbringen im Rahmen der polizeilichen Massnahmen bzw. deren Modalitäten (noch) berücksichtigt werden könnten. Eine Korrektur der Gehörsverletzung kommt daher nicht mehr in Frage.
Angesichts dessen kann die Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt, die Sache infolge Zeitablaufs der polizeilichen Wegweisung und Fernhaltung aber auch nicht mehr zurückgewiesen werden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb – ohne Heilung der Gehörsverletzung – aufzuheben, von einer Rückweisung ist abzusehen und stattdessen festzustellen, dass die Kantonspolizei das Recht auf vorgängige Anhörung oder mit anderen Worten das rechtliche Gehör verletzt hat.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs erübrigt es sich, auf die weiteren inhaltlichen Rügen einzugehen und diese zu prüfen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
III.
1.
1.1. Gemäss §48a Abs. 6 PolG i.V.m. 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.
1.2. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der erfolgten Gehörsverletzung durch. Das teilweise Nichteintreten betreffend das zweite Feststellungssowie die Haftungsbegehren kann angesichts des geringen Begründungsaufwands im Rahmen der Kostenverlegung vernachlässigt werden. Entsprechend gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und hat ausgangsgemäss keine verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Auch eine Kostenauferlegung an die Kantonspolizei rechtfertigt sich noch nicht. Sollten zukünftige Verfahren jedoch zeigen, dass der Gehörsanspruch wiederholt bzw. regelmässig verletzt wird, wäre von schwerwiegenden Verfahrensmängeln auszugehen (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2025.1 vom 15. Januar 2025). Die Kantonspolizei könnte sich auch nicht darauf berufen, die jeweiligen Verfügungen seien von verschiedenen Polizisten vorbereitet und verfasst worden, da die Kantonspolizei die betroffenen Polizisten diesbezüglich auszubilden und die Verantwortung für die erlassenen Verfügungen zu übernehmen hat.
Nach dem Gesagten gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten im vorliegenden Fall noch zu Lasten des Kantons.
2.
Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung nicht in Betracht (§48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Anträge 9 und 10 des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 10. Juni 2024 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
1.
Soweit darauf eingetreten wird, wird in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juni 2024 aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die Kantonspolizei Aargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 17. März 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.
Busslinger Roder