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Entscheid

WPR.2025.63

WPR.2025.63 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-07-03

3. Juli 2025Deutsch10 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.63 / vk / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 3. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnho...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2025.63 / vk / Bu ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 3. Juli 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Sachverhalt

A.

Der Gesuchsgegner stellte am 8. Oktober 2023 ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act.] 13). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. August 2024 abgelehnt (MI-act. 11 ff.) und der Gesuchsgegner gleichzeitig durch das SEM aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 18). Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil D-6026/2024 vom 16. Dezember 2024 abgewiesen (MI-act. 24 ff.). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist auf den 1. Januar 2025 an (MI-act. 21 ff.).

Anlässlich des Ausreisegesprächs mit dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 21. Februar 2025 weigerte sich der Gesuchsgegner, in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 40 f.). Dies im Gegensatz zur Mutter und Schwester des Gesuchsgegners, deren gleichzeitig gestellte Asylgesuche ebenfalls abgelehnt wurden, die aber in der Zwischenzeit freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sind (MI-act. 50).

Im Auftrag des MIKA wurde der Gesuchsgegner am 2. Juli 2025,

11.25 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau in seiner Unterkunft angehalten und festgenommen (act. 2).

B.

Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 3. Juli 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (act. 4 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2.

Die Haft begann am 2. Juli 2025, 11.25 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 1. Oktober 2025,12.00 Uhr, angeordnet.

3.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C.

Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D.

Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 27).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 27):

1.

Die mit Verfügung vom 03.07.2025 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen.

2.

Eventualiter sei die Ausschaffungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend für einen Monat zu erteilen

Erwägungen

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2.

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 2. Juli 2025, 11.25 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 3. Juli 2025,

11.30

Uhr; das Urteil wurde um 12.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.

2.1

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das SEM hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. August 2024 aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 11 ff.). Dieser Entscheid ist am 16. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 24 ff.), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

Das SEM hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. August 2024 aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 11 ff.). Dieser Entscheid ist am 16. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 24 ff.), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3.

3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

3.2. Der Gesuchsgegner hat sich anlässlich des Ausreisegesprächs vom 21. Februar 2025 dahingehend geäussert, dass er nicht gewillt sei, in die Türkei zurückzukehren (MI-act. 40 f). Wie das MIKA in der Haftanordnung richtig ausführt, ist hierin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu sehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Massgebend für die Beurteilung, ob Untertauchensgefahr vorliegt, ist jedoch nicht eine einzelne Aussage. Vielmehr sind sämtliche Aussagen und das gesamte Verhalten der Betroffenen Person zu berücksichtigen. Anlässlich der heutigen Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der Verhandlung erklärte sich der Gesuchsgegner durchwegs bereit, die Schweiz in Richtung Türkei zu verlassen. Dabei erklärte er zunächst, dass er die Aussage im Februar 2025 anlässlich des Ausreisegesprächs nur getätigt habe, weil er mehr Zeit mit seiner Freundin in der Schweiz habe verbringen wollen. Anschliessend führte er aus, weshalb er bei einer Haftentlassung nicht untertauchen werde, wobei Begründung plausibel scheint und nicht als blosse Schutzbehauptung zu werten ist. Er konnte insbesondere überzeugend darlegen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei eine legale Einreise in die Schweiz mittels eines Visums anstrebe, um seine in der Schweiz wohnhafte Freundin zu besuchen. Es sei deshalb nicht in seinem Sinn, nach der Entlassung unterzutauchen und ein Einreiseverbot zu riskieren.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Aussagen des Gesuchsgegners sowie des Umstandes, dass dessen Weigerung, in sein Heimatland zurückzu-

kehren, bereits mehrere Monate zurückliegt, und er sowohl im Rahmen des Gesprächs zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem MIKA als auch anlässlich der heutigen Verhandlung seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr klar bekundet und plausibel begründet hat, kann derzeit nicht mehr von einer hinreichend konkreten Untertauchensgefahr ausgegangen werden.

Nichts anderes ergibt eine Beurteilung des übrigen bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners. Insbesondere spricht der Umstand, dass er sich – soweit ersichtlich – bisher stets bei der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat und nie unbekannten Aufenthalts war (Protokoll S. 3 f., act. 26 f.), gegen das Vorliegen einer Untertauchensgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2012 vom 14. Juni 2012, Erw. 2.2). Auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA verhaftet und zugeführt wurde, spricht nicht für eine Untertauchensgefahr, da der Gesuchsgegner bislang sämtlichen Vorladungen Folge geleistet hatte, womit die Verhaftung und polizeiliche Zuführung offensichtlich nicht notwendig war.

Insgesamt ist daher festzustellen, dass keine hinreichend konkreten Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr bestehen und der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG somit nicht erfüllt ist. Da darüber hinaus kein weiterer Haftgrund ersichtlich ist, ist die angeordnete Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde dem Gesuchsteller ausgehändigt und dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners im Anschluss an die Verhandlung per IncaMail zugestellt.

1.

Die am 3. Juli 2025 durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau angeordnete Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt.

2.

Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

4.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 3. Juli 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

i.V.

Busslinger Kuzmanović