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Entscheid

WPR.2025.85

WPR.2025.85 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-09-05

5. September 2025Deutsch17 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.85 / sa / jh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Rechtspraktikantin Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2025.85 / sa / jh ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 5. September 2025

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Rechtspraktikantin Angliker

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung

Sachverhalt

A.

Der Gesuchsgegner verliess eigenen Angaben zufolge im Jahr 2018 Algerien in Richtung Türkei (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 16). Am 11. Mai 2021 wurden die Fingerabdrücke des Gesuchsgegners von den deutschen Behörden in X._____ abgenommen, wo er offenbar ein Asylgesuch gestellt hatte (MI-act. 45 f.).

Am 27. Juni 2022 wurde der Gesuchsgegner in der Schweiz wegen rechtswidriger Einreise festgenommen (MI-act. 2, 28) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 28. Juni 2022 wegen illegalen Aufenthalts und einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.00 verurteilt (MI-act. 28).

Am 9. Oktober 2022 reichte der Gesuchsgegner in der Schweiz ein Asylgesuch ein (MI-act. 2). Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) mehrfach erfolglos bei den deutschen Behörden ein Übernahmeersuchen im Rahmen des Dublin-Verfahrens stellte (MI-act. 43 ff., 47 f., 49 f., 51 f.), wurde der Gesuchsgegner am 7. Februar 2023 durch das SEM angehört (MI-act. 14 ff.). Mit Entscheid vom 17. Februar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn gleichentags aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 1 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 28. Februar 2023 in Rechtskraft (MI-act. 25).

Nachdem der Gesuchsgegner am 11. November 2022 das Bundesasylzentrum Basel verlassen hatte und sein Aufenthaltsort unbekannt war (MI-act. 2, 30), wurde er am 13. November 2022 wegen Verdachts auf Hausfriedensbruch und einfachen Diebstahl festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 28, 30, 68).

In der Folge verurteilte ihn das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 23. November 2023 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 108 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 124).

Während des Strafvollzugs führte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit dem Gesuchsgegner zwei Ausreisegespräche und war mit ihm regelmässig betreffend Papierbeschaffung in Kontakt (MI-act. 82 ff., 134 ff.). Der Gesuchsgegner wechselte dabei wiederholt seine

Bereitschaft, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 155, 157, 160, 164, 169).

Nachdem das SEM am 23. Juni 2023 die Identifizierung des Gesuchsgegners bei den algerischen Behörden beantragt hatte (MI-act. 88 f.), konnte dieser schliesslich am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden (MI-act. 165 f.).

Der Gesuchsgegner wurde am 13. März 2025 aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 200) und durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 13. März 2025 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 12. Juni 2025,

12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.26 [MI-act. 214 ff.]).

Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 11. Juni 2025 (WPR.2025.53 [MI-act. 282 ff.]) bis zum 12. September 2025 bestätigt.

Der Gesuchsgegner hat zudem seit Beginn des Jahres Probleme mit seinem linken Kniegelenk, welches ihm Schmerzen bereitet (MI-act. 185 f., 192). Gemäss den bisherigen medizinischen Abklärungen können die Kniebeschwerden nur operativ behoben werden (MI-act. 232). Die Durchführung der Operation scheiterte bislang jedoch entweder an der fehlenden Bewachungsmöglichkeit im Spital (MI-act. 300) oder an der ausstehenden Kostengutsprache (MI-act. 320 ff.).

B.

Am 2. September 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 343 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 12. Dezember 2025,12.00 Uhr, verlängert.

2.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C.

Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D.

Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 5, act. 35):

Die mit Verfügung vom 02.09.2025 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 bzw. 79 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen.

Erwägungen

I.

1.

Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.).

2.

Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 12. September 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.53 vom 11. Juni 2025; MI-act. 282 ff.).

Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 12. September 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.53 vom 11. Juni 2025; MI-act. 282 ff.).

Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 5. September 2025 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).

2.

2.1 Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2 Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 17. Februar 2023 aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 1 ff.). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. November 2023 für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 108 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt.

2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3.

3.1 Die mit Urteil vom 13. März 2025 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.26, Erw. II/3.1 und 3.2; MI-act. 218 ff.).

Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des SEM (Ml-act. 1 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (Ml-act. 108 ff.) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Dies hat er nicht getan. Der Gesuchsgegner gab wiederholt an, er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern nach Frankreich ausreisen (Ml-act. 83, 190). Obwohl der Gesuchsgegner gesetzlich verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 4 AsylG), machte er seine Mitwirkung bei der Papierbeschaffung sowie seine Reisewilligkeit durchgehend von der Zusicherung eines erheblichen Reisegelds abhängig (Ml-act. 135, 152, 157). Nachdem ihm die hiesigen Behörden ein solches Reisegeld in Aussicht gestellt hatten, änderte der Gesuchsgegner indes wiederholt seine Meinung und weigerte sich bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (Ml-act. 155, 157). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, A._____ sei nicht sein richtiger Name, einen richtigen Namen habe er nicht (Protokoll S. 3, act. 33). In dieser stetigen Weigerung zu kooperieren und seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE130 II 377, Erw. 3.2.2).

Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

3.2 Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 23. November 2023 unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig verurteilt (Ml-act. 108 ff.). Nach der damals geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB war die Höchststrafe für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bzw. für bandenmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, weshalb diese beiden Straftatbestände ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellen.

Somit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt.

4.

Bezüglich Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, er habe starke Schmerzen, erläutert aber auch auf mehrmalige Nachfrage des Vorsitzenden nicht, inwiefern er deswegen nicht hafterstehungsfähig sei (Protokoll S. 3 f., act. 33 f.).

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6.

6.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate ist nur zulässig, wenn entweder die

betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).

6.2 Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 13. März 2025 – 12. September 2025).

Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.

Der Gesuchsgegner weigert sich bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und machte die Mitwirkung zwischenzeitlich von einer Geldzahlung abhängig (MI-act. 135, 152). Er weigerte sich jedoch auch nach Inaussichtstellung einer Geldzahlung bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 151, 155, 157). Anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. September 2025 betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft beim MIKA weigert er sich, bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (MI-act. 344). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, A._____ sei nicht sein richtiger Name. Seinen richtigen Namen wollte er jedoch nicht mitteilen, sondern gab zu Protokoll, einen solchen habe er nicht (Protokoll S. 3, act. 33). Der Gesuchsgegner wirkt folglich in keiner Weise an der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mit. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.

Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7.

7.1 Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde.

Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich

keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden.

7.2 Der Vertreter des Gesuchsgegners brachte vor, dass man den Gesuchsgegner nicht mit Schmerzen inhaftiert lassen könne, wenn die Organisation eines Operationstermins an den Behörden scheitere. Der Gesuchsgegner benötige aufgrund seiner Knieprobleme dringend eine Operation. Bisher sei dieses Anliegen nur halbherzig verfolgt worden und die Schmerzen sowie allfällige Folgebeschwerden des Gesuchsgegners würden in Kauf genommen. Dies könne man auch als staatliche Folter ansehen. Der Vertreter des Gesuchsgegners forderte deshalb, man solle den Gesuchsgegner umgehend aus der Haft entlassen (act. 37 f.).

Der Gesuchsgegner selbst brachte an der heutigen Verhandlung vor, die Operation seines Knies sei "obligatorisch". Er konnte jedoch auch nach mehrmaliger Nachfrage des Vorsitzenden nicht erläutern, weshalb die Operation zwingend erforderlich oder gar lebensnotwendig sei (Protokoll S. 4, act. 34). Zudem gab er zwar an, starke Schmerzen zu haben, was ihm den Appetit verderbe. Er gab aber ebenfalls zu Protokoll, dass er dagegen Schmerzmittel erhalte (Protokoll S. 3, act. 33).

7.3 Der Gesuchsgegner hatte am 27. Januar 2025 einen Arzttermin in einer Praxis für Radiologie. Es wurde ein MRI durchgeführt und basierend darauf eine ärztliche Diagnose gestellt (MI-act. 185 f.). Am 7. Mai 2025 hat der Gesuchsgegner schliesslich einen Termin in der Orthopädie des Spitals Q._____ erhalten (MI-act. 225). Dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass ein operativer Eingriff angezeigt wäre (MI-act. 232). Nach Erhalt eines Kostenvoranschlags des Spitals Q._____ in Höhe von Fr. 6'400 für die Operation und zwei Nächte Aufenthalt nahm das MIKA Abklärungen bezüglich Kostenübernahme vor (MI-act. 234 ff., act. 40 ff.). In der Folge teilte das MIKA dem Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) eine Kostengutsprache für die Operation mit und ersuchte das ZAA, baldmöglichst einen Termin für die Operation vorzusehen (act. 40).

Das Spital Q._____ lehnte die Operation dann aber mit der Begründung ab, dass man kein Bett mit Bewachungsmöglichkeit zur Verfügung stellen könne. Daraufhin fragte das MIKA die Klinik R._____ an, welche am 22. Juli 2025 eine Untersuchung durchführte und anschliessend einen Kostenanschlag von CHF 17'400 stellte (MI-act. 300 ff., 320 ff.). Die grosse Preisdifferenz wurde insbesondere damit begründe, dass der Gesuchsgegner wegen der Überwachung in einem Einzelzimmer untergebracht werden müsse und dafür der Privattarif verrechnet werde. Zudem rechnete die Klinik R._____ mit einem Spitalaufenthalt von sieben Nächten (MI-act. 320 f.).

Am 7. August 2025 wurde der Termin für die Knieoperation in der Klinik R._____ mangels Kostengutsprache abgesagt. Das MIKA zog dabei auch in Erwägung, dass es sich nicht um einen lebensnotwenigen Eingriff handle und es nicht zwingend erforderlich sei, dass der Gesuchsgegner in der Schweiz operiert werde (MI-act. 335 ff.). Am 26. August 2025 gab das S._____ auf Anfrage dem MIKA an, die Orthopädie sei aktuell ausgelastet, grundsätzlich würden aber Administrativhäftlinge aufgenommen werden. Für einen ersten Untersuch sei jedoch frühstens im Oktober 2025 ein Termin frei (MI-act. 340).

7.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Knieoperation gemäss den vorliegenden Akten medizinisch indiziert ist, um die vorhandenen Kniebeschwerden zu beheben. Weiter liegt eine Kostengutsprache für die Durchführung der Operation im Spital Q._____ vor. Diese konnte nur deshalb nicht durchgeführt werden, weil das Spital keine Bewachungsmöglichkeit für Häftlinge anbieten kann. Eine Operation in der Klinik R._____ scheiterte an der fehlenden Kostengutsprache. Der Grund für die massiv höheren Kosten liegen unter anderem darin, dass der Gesuchsgegner für die notwendige Bewachung in einem erheblich teureren Privatzimmer untergebracht werden müsste. Im Ergebnis ist daraus zu schliessen, dass die Operation bisher nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil sich der Gesuchsgegner in Haft befindet.

Solange sich der Gesuchsgegner in Ausschaffungshaft befindet, liegt es in der Verantwortung des MIKA, dafür zu sorgen, dass die notwendige Knieoperation durchgeführt werden kann. Diese darf dem Gesuchsgegner nicht nur deshalb verweigert werden, weil er sich in Haft befindet.

Entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners bemühte sich das MIKA jedoch ernsthaft, dem Gesuchsgegner einen Operationstermin zu organisieren. Nachdem die Operationen weder im Spital Q._____ noch in der Klinik R._____ durchgeführt werden konnte, fragte das MIKA umgehend das S._____ an, welches zurzeit aber bereits ausgelastet ist (MI-act. 340). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Vertreter des MIKA an, im nächsten Schritt die T._____ anzufragen (Protokoll S. 6, act. 36). Dies zeigt, dass das MIKA bisher alles notwendige unternommen hat und weiterhin unternehmen wird, um die Operation auch während der Ausschaffungshaft zu ermöglichen.

7.5 Die Knieoperation ist jedoch entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners keine Voraussetzung für die Ausschaffung. Falls der Gesuchsgegner reisefähig ist, schliessen die vorhandenen Knieprobleme einen Vollzug der Ausschaffung ohne vorgängige Operation in der Schweiz nicht aus.

Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Der mit Urteil vom 11. Juni 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.26 einreichen.

IV.

1.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2.

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt.

1.

Die am 2. September 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 12. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

4.

Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.26 einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 5. September 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

J. Huber Angliker