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Entscheid

WPR.2025.96

WPR.2025.96 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-09-26

26. September 2025Deutsch18 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.96 / as / jh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 26. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrass...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WPR.2025.96 / as / jh ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 26. September 2025

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Marokko, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Unbekannt, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, aus dem palästinensischen Autonomiegebiet, alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, aus dem palästinensischen Autonomiegebiet, alias D._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Sachverhalt

A.

Der Gesuchsgegner reiste am 11. Mai 2018 in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 212). Am 22. Mai 2018 stellte er ein Asylgesuch, wobei er angab, C._____ zu heissen, am tt.mm.jjjj geboren und palästinensischer Staatsangehöriger zu sein (MI-act. 3 ff.).

Ab dem 24. Mai 2018 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 7; 9).

Am 27. August 2018 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus Dänemark in die Schweiz überstellt (MI-act. 25). Am darauffolgenden Tag stellte er ein zweites Asylgesuch (MI-act. 19). Anlässlich der Befragung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. September 2018 gab er an, B._____ zu heissen und am tt.mm.jjjj in P._____ geboren zu sein (MI-act. 19 ff.).

Nachdem der Gesuchsgegner sich ab dem 2. Oktober 2018 nicht mehr im Empfangszentrum Q._____ aufgehalten hatte, schrieb das SEM das Asylverfahren am 9. November 2018 ab (MI-act. 35).

Am 12. März 2020 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus Österreich in die Schweiz überstellt. Obwohl er dazu angewiesen worden war, meldete er sich in der Folge nicht beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA; MI-act. 48 f.).

Am 1. Juli 2020 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt und meldete sich trotz einer entsprechenden Anweisung erneut nicht beim MIKA (MI-act. 52; 57).

Am 21. Dezember 2021 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt (MI-act. 70). Diesmal meldete er sich anweisungsgemäss beim Schalter des MIKA (MI-act. 72). In der Folge wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen (MI-act. 77).

Am 6. Januar 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen des Verdachts auf einen Raubüberfall vorläufig festgenommen (MI-act. 81 ff.). Am 9. Januar 2022 wurde er wegen des Verdachts auf einen Einbruchdiebstahl erneut festgenommen und befand sich in der Folge bis zum 30. Juni 2022 in Untersuchungshaft (MI-act. 84 ff.; 191).

Interpol R._____ teilte am 9. Februar 2022 mit, dass der Gesuchsgegner als E._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Marokko, registriert sei (MI-act. 87).

Mit Entscheid vom 29. Juni 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn sodann, die Schweiz und den Schengen-Raum nach der Haftentlassung zu verlassen (MI-act. 169 ff.).

Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Gesuchsgegner am 30. Juni 2022 wegen Raubs, versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und sprach einen Landesverweis von zehn Jahren aus (MI-act. 189 ff.).

Das MIKA führte am 2. August 2022 mit dem Gesuchsgegner ein Ausreisegespräch, anlässlich dessen er angab, palästinensischer Staatsangehöriger zu sein und nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen (MI-act. 199 f.).

Ab dem 10. August 2022 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 213).

Am 21. März 2023 identifizierten die marokkanischen Behörden den Gesuchsgegner als A._____ (MI-act. 222).

Nachdem der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt worden war, wurde er am 25. September 2025, 11.30 Uhr, von der Kantonspolizei Zürich festgenommen (MI-act. 231 ff.). Am 26. September 2025 wurde er dem MIKA zugeführt (MI-act. 241).

B.

Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 26. September 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 241 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2.

Die Haft begann am 25. September 2025,11.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 24. Dezember 2025,

12.00 Uhr, angeordnet.

3.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C.

Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D.

Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 27).

Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 5, act. 27):

Die mit Verfügung vom 26.09.2025 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen.

Erwägungen

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa).

2.

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 25. September 2025,

11.30

Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 26. September 2025, 15.35 Uhr; das Urteil wurde um 16.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung,

SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.

2.1

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das Bezirksgericht Aarau verwies den Gesuchsgegner mit Urteil ST.2022.105 vom 30. Juni 2022 für zehn Jahre des Landes. Das Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 189 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor.

2.3

Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3.

3.1

Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76 AIG).

Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der 30. Juni 2022 durch das Bezirksgericht Aarau ausgesprochenen Landesverweisung verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 191). Spätestens am 2. August 2022 wurde dem Gesuchsgegner seine Ausreisepflicht ein erstes Mal erläutert, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er auch den Schengen-Raum zu verlassen und per Flugzeug in seinen Heimatstaat zurückzukehren habe (MI-act. 199 f.). Sodann wurde er aufgefordert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 201). Anstatt dieser Aufforderung nachzukommen oder freiwillig und ordentlich auszureisen, tauchte der Gesuchsgegner jedoch unter und galt ab dem 10. August 2022 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 213). Offenbar reiste er ins europäische Ausland aus, jedenfalls wurde er am 25. September 2025 aus den Niederlanden in die Schweiz rücküberführt (MI-act. 231).

Im Rahmen der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 26. September 2025 gab der Gesuchsgegner wahrheitswidrig zu Protokoll, er habe weder gewusst, dass er den Schengen-Raum verlassen müsse, noch sei ihm jemals mitgeteilt worden, dass er sich an der Beschaffung von Reisedokumenten beteiligen müsse (MI-act. 241 f.). Im Verlauf des weiteren Gesprächs wurde der Gesuchsgegner damit konfrontiert, dass er zwischenzeitlich von den marokkanischen Behörden identifiziert worden ist. Dennoch beharrte der Gesuchsgegner darauf, aus P._____ zu stammen, und gab zu Protokoll, dass er nicht nach Marokko ausreisen wolle, weil das nicht sein Land sei (MI-act. 242). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung bestritt der Gesuchsgegner, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein und verweigerte eine Ausreise nach Marokko (Protokoll S. 3 f., act. 25 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in dieser konsequenten Weigerung, in den Heimatstaat zurückzureisen, ebenfalls ein Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu sehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3).

Nach dem Gesagten war dem Gesuchsgegner bereits im August 2022 bewusst, dass er die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen musste, was er nicht getan hat. Seine anlässlich der heutigen Verhandlung geäusserten Beteuerungen, in Kürze freiwillig auszureisen, erscheinen damit als blosse Schutzbehauptungen, um die drohende und nun angeordnete Ausschaffungshaft abzuwenden. Hinzu kommt, dass es sich dabei um eine unkontrollierte Ausreise handeln würde, da der Gesuchsgegner eine Ausreise in seinen Heimatstaat verweigert. Überdies tauchte der bereits während des Asylverfahrens immer wieder unter und musste mehrfach im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus dem europäischen Ausland in die Schweiz überstellt werden (MI-act. 25; 48; 52; 70). Obwohl er jeweils dazu aufgefordert worden war, meldete er sich nach den Rücküberstellungen sodann nicht beim MIKA (MI-act. 49; 57). Er hielt sich demnach bereits in Vergangenheit den Behörden nicht zur Verfügung. Am 10. August 2022 tauchte der Gesuchsgegner erneut unter, nachdem sein Asylgesuch am 29. Juni 2022 abgewiesen und er am 30. September 2022 mit einem zehnjährigen Landesverweis belegt worden war. Sein gesamtes Verhalten zeigt damit, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten und in Bezug auf seine Ausreise zu kooperieren. Darüber hinaus äusserte er mehrfach deutlich, dass er nicht freiwillig selbständig nach Marokko ausreise. Sowohl seine Äusserungen als auch sein Verhalten lassen darauf schliessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist.

Nach dem Gesagten war dem Gesuchsgegner bereits im August 2022 bewusst, dass er die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen musste, was er nicht getan hat. Seine anlässlich der heutigen Verhandlung geäusserten Beteuerungen, in Kürze freiwillig auszureisen, erscheinen damit als blosse Schutzbehauptungen, um die drohende und nun angeordnete Ausschaffungshaft abzuwenden. Hinzu kommt, dass es sich dabei um eine unkontrollierte Ausreise handeln würde, da der Gesuchsgegner eine Ausreise in seinen Heimatstaat verweigert. Überdies tauchte der bereits während des Asylverfahrens immer wieder unter und musste mehrfach im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus dem europäischen Ausland in die Schweiz überstellt werden (MI-act. 25; 48; 52; 70). Obwohl er jeweils dazu aufgefordert worden war, meldete er sich nach den Rücküberstellungen sodann nicht beim MIKA (MI-act. 49; 57). Er hielt sich demnach bereits in Vergangenheit den Behörden nicht zur Verfügung. Am 10. August 2022 tauchte der Gesuchsgegner erneut unter, nachdem sein Asylgesuch am 29. Juni 2022 abgewiesen und er am 30. September 2022 mit einem zehnjährigen Landesverweis belegt worden war. Sein gesamtes Verhalten zeigt damit, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten und in Bezug auf seine Ausreise zu kooperieren. Darüber hinaus äusserte er mehrfach deutlich, dass er nicht freiwillig selbständig nach Marokko ausreise. Sowohl seine Äusserungen als auch sein Verhalten lassen darauf schliessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist.

3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a. a. O., N. 12 zu Art. 75 AIG).

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei diesem Haftgrund keine Prognose darüber erforderlich, ob sich die ausländische Person dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2).

Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Gesuchsgegner rechtskräftig wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB verurteilt worden. Dieses Delikt ist mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt und damit als Verbrechen einzustufen.

Liegt ein Haftgrund vor, weil die betroffene Person wegen eines Verbrechens (rechtskräftig) verurteilt wurde, kann sich die Anordnung einer Haft allenfalls dann als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweisen, wenn sich die betroffene Person proaktiv um eine Rückkehr in ihr Heimatland bemüht und so ihre Ausreisebereitschaft untermauert. Ein derartiges Verhalten ist beim Gesuchsgegner jedoch nicht erkennbar.

Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt.

3.3. Zusammenfassend steht im vorliegenden Fall fest, dass sowohl der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) als auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind.

4.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 26).

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde.

Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft (siehe vorne Erw. II/3).

Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Ausschaffung ist aufgrund der festgestellten und inzwischen weiter akzentuierten Untertauchensgefahr nicht ersichtlich.

Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden.

Der Gesuchsgegner brachte anlässlich der heutigen Verhandlung zwar vor, in der Vergangenheit Drogen konsumiert zu haben und an Krebs zu leiden (Protokoll S. 4, act. 26), machte jedoch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig (Protokoll S. 6, act. 6). Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine Krebserkrankung zu entnehmen, insbesondere verneinte der Gesuchsgegner bei der Befragung zu den medizinischen Angaben durch die Kantonspolizei Zürich die Fragen, ob er einen Arzt benötige, in regelmässiger ärztlicher oder psychiatrischer Behandlung stehe und Medikamente benötige (MI-act. 232 f.). Auch anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gab er lediglich zu Protokoll, Probleme mit den Zähnen und hohen Blutdruck zu haben sowie drogenabhängig zu sein. Dass er Krebs haben soll, erwähnte er jedoch nicht (MI-act. 242 f.). Schliesslich wurden im Rahmen der Dublin-Überstellung keine medizinisch relevanten Probleme angekündigt (Protokoll S. 6, act. 28). Selbst wenn der Gesuchsgegner eine medizinische Behandlung benötigen würde, wäre die Haft nicht unzulässig, da sowohl im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich als auch im Bässlergut Basel die medizinische und seelsorgerische Begleitung gewährleistet ist. Insgesamt sind demnach keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV.

1.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2.

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

1.

Die am 26. September 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 24. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3.

Der Gesuchsgegner ist spätestens am 27. September 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

4.

Es werden keine Kosten auferlegt.

5.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 26. September 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

J. Huber Schmucki