WPR.2026.1
WPR.2026.1 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2026-01-06
6. Januar 2026Deutsch16 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2026.1 / sa / bs / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Rechtspraktikant Strittmatter Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau,...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WPR.2026.1 / sa / bs / Bu ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 6. Januar 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Rechtspraktikant Strittmatter
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Tunesien z. Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
Sachverhalt
A.
Am 13. Oktober 2023 reiste der Gesuchsgegner nach Italien ein, ohne dort ein Asylgesuch zu stellen, war danach zunächst unbekannten Aufenthalts und ersuchte am 23. März 2024 in der Schweiz um Asyl (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 41, 110).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 27. Mai 2024 wegen mehrfachen versuchten Diebstahls sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (MI-act. 54 ff.).
Am 11. Juni 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Gesuchsgegner nach Italien, den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, weg (MI-act. 40 ff.).
Anlässlich des am 27. August 2024 mit dem Amt für Migration und Bürgerrecht Kanton Basel-Landschaft geführten Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit, nach Italien zurückzukehren (MI-act. 65).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 10. September 2024 wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls (MI-act. 74 ff.) sowie mit Strafbefehl vom 7. November 2024 wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Widerhandlung gegen das basel-städtische Übertretungsstrafgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (MI-act. 79 ff.).
Nachdem die Frist gemäss Dublin-Verfahren zur Überstellung des Gesuchsgegners an die italienischen Behörden abgelaufen war, nahm das SEM das Asylverfahren des Gesuchsgegners am 23. Dezember 2024 wieder auf und wies ihn dem Kanton Aargau zu (MI-act. 85 ff.). Mit Entscheid vom 21. Februar 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen (MI-act. 109 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 5. März 2025 in Rechtskraft (MI-act. 117 f.).
Der zwischenzeitlich nach Deutschland ausgereiste Gesuchsgegner galt ab dem 26. Februar 2025 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 121, 125). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 6. Mai 2025 wegen geringfügigen Diebstahls (MI-act. 122 ff.).
Am 29. Juli 2025 wurde der Gesuchsgegner durch die deutsche Bundespolizei von Deutschland in die Schweiz überstellt und der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben (MI-act. 125 ff.). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner zur Verbüssung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund nicht bezahlter Bussen bis am 10. September 2025 im Gefängnis Q._____ in den Strafvollzug versetzt (MI-act. 140 f.).
Der Gesuchsgegner meldete sich gemäss Aktennotiz vom 11. September 2025 gleichentags am Schalter des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) und gab an, er sei nach wie vor nicht bereit, nach Tunesien zurückzureisen (MI-act. 153).
Anlässlich einer Polizeikontrolle wurde der Gesuchsgegner am 7. Oktober 2025 im Kanton Basel-Landschaft verhaftet (MI-act. 155). In der Folge verbüsste er im Gefängnis R._____ bis zur bedingten Entlassung am 5. Januar 2026 diverse weitere Ersatzfreiheitsstrafen (MI-act. 156 ff., 171 ff.).
Nachdem das SEM am 2. September 2025 eine Identifikationsanfrage an die tunesischen Behörden übermittelt hatte (MI-act. 147), wurde der Gesuchsgegner am 23. Oktober 2025 durch die tunesischen Behörden als A._____, geboren am tt.mm.jjjj, identifiziert (MI-act. 162, 165 f.).
Am 18. Dezember 2025 ordnete das MIKA die vorläufige Festnahme und direkte Zuführung des Gesuchsgegners im Anschluss an den Strafvollzug an (MI-act. 201).
Dem Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Statt vom 27. November 2025 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner per 5. Januar 2026 bedingt aus der Haft entlassen werden soll (MI-act. 171 ff.). Gemäss Transportauftrag der Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt wurde der Gesuchsgegner am 5. Januar 2026,
06.15 Uhr, der Kantonspolizei Aargau zu Handen des MIKA übergeben (MI-act. 200).
B.
Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 5. Januar 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 212 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1.
Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.
2.
Die Haft begann am 5. Januar 2026, 06.15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 4. April 2026, 12.00 Uhr, angeordnet.
3.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C.
Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
D.
Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6, act. 49).
Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 49; 52):
1.
Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen.
2.
Herrn A._____ sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen.
3.
Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4.
Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Erwägungen
1.
Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
2.
Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 5. Januar 2026,
06.15
Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 6. Januar 2026, 09.05 Uhr; das Urteil wurde um 09.40 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.
II.
1.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
2.
2.1
Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2
Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 21. Februar 2025 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 109 ff.). Da der Wegweisungsentscheid des SEM mit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Deutschland konsumiert wurde, wies das MIKA den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 5. Januar 2026 erneut aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 208 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.
Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 21. Februar 2025 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 109 ff.). Da der Wegweisungsentscheid des SEM mit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Deutschland konsumiert wurde, wies das MIKA den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 5. Januar 2026 erneut aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 208 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.
2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.
3.
3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).
Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN-DREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).
3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum Weg zu verlassen (MI-
act. 208 ff.). Aufgrund fehlender Reisepapiere und nachdem der Gesuchsgegner nicht belegen konnte, dass er berechtigt wäre, in ein anderes Land als sein Heimatland auszureisen, besteht für ihn einzig die Möglichkeit mit einem Ersatzreisepapier in sein Heimatland zurückzukehren. Dennoch erklärte er anlässlich eines Gesprächs am 11. September 2025 beim MIKA sowie anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. Januar 2026, er sei nicht zur Ausreise nach Tunesien bereit (MI-act. 153, 213). Die anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 5. Januar 2026 vorgebrachte Bereitschaft, zu seiner Familie nach Frankreich auszureisen (MI-act. 213 f.), stellt keine rechtlich zulässige Alternative zur Rückkehr in sein Heimatland dar. Zwar erklärte der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung, er sei nun doch bereit, nach Tunesien zurückzukehren. Diese Bereitschaft erscheint jedoch aufgrund seines bisherigen Verhaltens als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden. Dies umso mehr, als er die Rückkehr nach Tunesien vom Erhalt von finanzieller Unterstützung zur Tilgung bestehender Schulden abhängig machte (Protokoll S. 4, act. 47). Von einer effektiven Ausreisebereitschaft kann damit keine Rede sein. Ebenso kann den in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners, der Gesuchsgegner habe nun erkannt, dass ihm keine andere Wahl als die Kooperation mit den Behörden bleibe (Protokoll, S. 6, act. 55), nicht gefolgt werden. Mit seiner bis anhin stetigen Weigerung zur Ausreise in sein Heimatland setzte der Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Tunesien verlassen würde. Vielmehr wäre damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner illegal zu seiner Familie nach Frankreich reisen und von dort wieder in die Schweiz zurückgeführt würde.
Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner bereits einmal unbekannten Aufenthalts war (MI-act. 121). Er hielt sich den Behörden demnach bereits in der Vergangenheit nicht zur Verfügung. Auch dieses Verhalten zeigt, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten und in Bezug auf seine Ausreise zu kooperieren. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.
3.3. Ein weiterer Haftgrund stellt Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG dar, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR.311.0) Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ANDREAS ZÜND, a.a.O., N. 15 zu Art. 75 AIG).
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei diesem Haftgrund keine Prognose darüber erforderlich, ob sich die ausländische Person dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2).
Der Gesuchsgegner wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 27. Mai 2024 wegen mehrfachen versuchten Diebstahls sowie wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt (MI-act. 54 ff.). Darüber hinaus liegen weitere rechtskräftige Strafbefehle wegen Diebstahls vor (MI-act. 74 ff.,
79 ff., 122 ff.). Diebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet und stellt somit ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Gesuchsgegner ist somit mehrfach rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt ist.
4.
Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 48).
5.
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
6.
Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
7.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde.
Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft (vgl. oben Erw. II/3).
Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist überdies vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen des amtlichen Vertreters des Gesuchsgegners (Protokoll S. 6, act. 55) reicht eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau nicht aus, da dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass der Gesuchsgegner tatsächlich ausreisen wird. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner bereits einmal unbekannten Aufenthalts war (MI-act. 121).
Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III.
1.
Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2.
Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote im Verfahren WPR.2026.1 einzureichen.
IV.
1.
Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2.
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
3.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
1.
Die am 5. Januar 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 4. April 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
2.
Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
3.
Der Gesuchsgegner ist spätestens am 7. Januar 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.
4.
Es werden keine Kosten auferlegt.
5.
Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 6. Januar 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Busslinger Angliker