WPR.2026.40
WPR.2026.40 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2026-05-07
7. Mai 2026Deutsch14 min
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer WPR.2026.40 / JH / ik ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 7. Mai 2026 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Einzelrichter Gerichtsschreiberin i.V. Keuschnigg Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Alina Carlin, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kongo, Demokratische Republik, alias B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kongo, Demokratische Republik, z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -- 1 of 10 --
Sachverhalt
A.
Am 28. März 2024 reiste der Gesuchsgegner in die Schweiz ein und stellte am 31. März 2024 ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration MI-act.] 10, 12). Mit Zuweisungsentscheid vom 7. Mai 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 1 f.). Mit Entscheid vom 2. September 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 10 ff.). Mit Urteil D-7655/2025 vom 5. November 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Asylentscheid des SEM nicht ein (Mi-act. 29 ff.), womit dieser in Rechtskraft erwuchs. Am 17. November 2025 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den 15. Dezember 2025 an (Mi-act. 35 f.). Am 5. Dezember 2025 erschien der Gesuchsgegner zum Ausreisegespräch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) (MI-act. 46 ff., 40). Anlässlich der Befragung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht zur Ausreise in seinen Heimatstaat bereit (MI-act. 48). Der Gesuchsgegner zeigte sich jedoch willens, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Er erklärte sich insbesondere bereit, bei der kongolesischen Botschaft vorzusprechen, wenn das MIKA einen Termin organisiere (MI-act. 50). Gleichentags ordnete das MIKA eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 56 ff.). Am 19. März 2026 erschien der Gesuchsgegner zwecks Abklärungen zu seiner Identität beim MIKA (MI-act. 81, 73). Am 24. März 2025 sprach der Gesuchsgegner zwecks Beschaffung gültiger Reisepapiere beim SEM vor, wo er durch Mitarbeitende der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo befragt wurde (MI-act. 83, 77). Am 30. März 2026 wurde für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument ausgestellt, das bis zum 30. Juni 2026 gültig ist (MI-act. 82).
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Am 22. April 2026 wurde dem Gesuchsgegner eine Vorladung, datiert vom 16. April 2026, für ein Ausreisegespräch am 5. Mai 2026 zugestellt (MI-act. 96 f., 110). Noch am 22. April 2026 stellte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den negativen Asylentscheid vom 2. September 2025 (MI-act. 126 f.), welches das SEM mit Abschreibungsbeschluss vom 27. April 2026 formlos abschrieb (MI-act. 126 ff.). Am 5. Mai 2026 erschien der Gesuchsgegner zum Ausreisegespräch beim MIKA (Mi-act. 137 ff., 96). Auf die Frage des MIKA, ob der Gesuchsgegner bereit sei, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, wies der Gesuchsgegner auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 22. April 2026 hin. Die Mitarbeiterin des MIKA erklärte sodann, dieses sei mit Beschluss vom 27. April 2026 abgeschrieben worden. Daraufhin antwortete der Gesuchsgegner vorerst mehrmals, er fühle sich nicht sicher, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter gab der Gesuchsgegner schliesslich zu Protokoll, er sei bereit, in seinen Heimatstaat auszureisen, auch wenn er Sicherheitsbedenken habe. Dies begründete er damit, dass er den Abschreibungsbeschluss akzeptiere (MI-act. 138 f.).
B.
Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 5. Mai 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (act. 8 ff.). Der Gesuchsgegner legte dar, er habe die Schweiz bis anhin nicht verlassen, da er auf den Entscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch gewartet habe (act. 9). Der Gesuchsgegner bekräftigte erneut, er sei nun bereit, in seinen Heimatstaat auszureisen (MI-act. 9). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1 f.):
1.
Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.
2.
Die Haft begann am 5. Mai 2026, 14:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 4. August 2026, 12.00 Uhr, angeordnet.
3.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
4.
Sollte sich die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung als medizinisch notwendig erweisen, so findet die Inhaftierung in der PDAG Windisch oder einer anderen geeigneten Anstalt statt.
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C.
Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
D.
Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 52). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 52):
1.
Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
2.
Eventualiter sei er mit der Auflage zu entlassen, sich in der Asylunterkunft Stein oder einer anderen Asylunterkunft aufzuhalten.
3.
Subeventualiter sei die Ausschaffungshaft für maximal 14 Tage anzuordnen.
Erwägungen
I.
1.
Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
2.
Im vorliegenden Fall erschien der Gesuchsgegner einer Vorladung folgend am 5. Mai 2026, 14.00 Uhr, zum Ausreisegespräch beim MIKA und wurde direkt anschliessend in Ausschaffungshaft genommen. Die mündliche Verhandlung begann am 7. Mai 2026, 14.35 Uhr; das Urteil wurde um
15.05
Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.
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II.
1.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
2.
2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 2. September 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 10 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7655/2025 vom 5. November 2025 nicht ein (MI-act. 29 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend den negativen Asylentscheid schrieb das SEM mit Beschluss vom 27. April 2026 formlos ab (MI-act. 127 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen.
2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 2. September 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 10 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7655/2025 vom 5. November 2025 nicht ein (MI-act. 29 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend den negativen Asylentscheid schrieb das SEM mit Beschluss vom 27. April 2026 formlos ab (MI-act. 127 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen.
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3.
3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Das MIKA macht geltend, der Gesuchsgegner habe anlässlich des Ausreisegesprächs am 5. Dezember 2025 sowie zu Beginn des Ausreisegesprächs und des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 5. Mai 2026 mehrmals erklärt, er sei nicht bereit, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (act. 4; Protokoll S. 4 f., act. 51 f.). Seine anderslautenden Beteuerungen anlässlich des rechtlichen Gehörs sowie an der heutigen Verhandlung seien unglaubwürdig und als Schutzbehauptungen zu werten (act. 4; Protokoll S. 5, act. 52). Zudem habe der Gesuchsgegner seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt, indem er es dem MIKA überlassen habe, die Papierbeschaffung auf behördlichem Wege zu organisieren (act. 4).
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Der Vertreter des Gesuchsgegners macht anlässlich der heutigen Verhandlung geltend, der Gesuchsgegner sei eingeschüchtert, geschockt und gesundheitlich angeschlagen und wolle unverzüglich in seinen Heimatstaat ausreisen. Es bestünden keinerlei äusseren Anzeichen einer Untertauchensgefahr (Protokoll S. 5, act. 52). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner beim Ausreisegespräch vom 5. Dezember 2025 noch angab, nicht bereit zu sein, in die Demokratische Republik Kongo zurückzukehren, da sich seine Situation dort nicht geändert habe (MI-act. 48 f.). Des Weiteren ist aus den Akten ersichtlich, dass der Gesuchsgegner bereits zu diesem Zeitpunkt angab, er müsse die aktuelle Situation und die Möglichkeit eines Wiedererwägungsgesuchs mit seinem Rechtsvertreter besprechen (MI-act. 49). Gleichzeitig erklärte er sich bereit, einer Vorladung für einen Termin bei der kongolesischen Botschaft zwecks Feststellung der Identität und Papierbeschaffung Folge zu leisten (MI-act. 50). Anlässlich des zweiten Ausreisegesprächs vom 5. Mai 2026 gab der Gesuchsgegner zuerst zu Protokoll, er fühle sich nicht sicher, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (MI-act. 138). Auf Aufforderung der Mitarbeiterin des MIKA, die Frage nach einer freiwilligen Rückkehr mit Ja oder Nein zu beantworten, wollte er sich zuerst mit seinem Rechtsvertreter besprechen. Anschliessend erklärte er wiederholt, dass er freiwillig ausreisen wolle, weil er den Abschreibungsbeschluss des SEM akzeptiere (MI-act. 138 f.). Dies bekräftigte er auch anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 140) sowie an der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 50). Damit erweist sich die Behauptung des MIKA in der Haftanordnung vom 5. Mai 2026 als aktenwidrig, wonach der Gesuchsgegner zu Beginn des Ausreisegesprächs und des rechtlichen Gehörs am 5. Mai 2026 "mehrfach und wiederholt" erklärt habe, er sei nicht bereit, selbständig in seinen Heimatstaat zurückzukehren (act. 4). Entgegen den Ausführungen der Vertreterin des MIKA an der heutigen Verhandlung hat der Gesuchsgegner auch nicht sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass er nicht willens sei, in seinen Heimatstaat auszureisen (Protokoll S. 4 f., act. 51 f.). Des Weiteren ist hervorzuheben, dass der Gesuchsgegner allen Vorladungen Folge geleistet hat (siehe vorne lit. A). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass das MIKA den Gesuchsgegner im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 5. Dezember 2025 fragte, ob er bereit wäre, zwecks Identitätsfeststellung bei der kongolesischen Botschaft vorzusprechen, wenn das MIKA einen Termin organisieren würde (MI-act. 50). Dies bejahte der Gesuchsgegner (MI-act. 50) und leistete der entsprechenden Vorladung Folge (MI-act. 77 ff., 83). Es geht damit nicht an, dem Gesuchsgegner vorzuwerfen, er habe sich nicht selbst um die Papierbeschaffung gekümmert, -- 7 of 10 -obschon er sich an den vom MIKA selbst vorgeschlagen Weg zur Papierbeschaffung gehalten hat. Schliesslich macht das MIKA geltend, der Gesuchsgegner unternehme alles Mögliche, um den Vollzug der Wegweisung zu torpedieren. Das MIKA weist hin, dass der Gesuchsgegner am 22. April 2026 den Erhalt der Vorladung zum Ausreisegespräch vom 5. Mai 2026 seitens des MIKA bestätigte und gleichentags über seine Rechtsvertretung ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichte (act. 4). Ein Beweis, dass das Wiedererwägungsgesuch offensichtlich zum Zweck eingereicht wurde, den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, ist darin jedoch nicht zu erblicken. Insgesamt liegt somit kein gültiger Haftgrund vor. Die vom MIKA in der Haftanordnung vom 5. Mai 2026 (act. 1 ff.) angegeben Haftgründe erscheinen vielmehr als konstruiert.
4.
Unter diesen Umständen darf die Haftanordnung aufgrund des fehlenden Haftgrunds nicht bestätigt werden, weshalb sich die Prüfung der restlichen Voraussetzungen erübrigt.
III.
1.
Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2.
Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, seine Kostennote einzureichen.
IV.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
1.
Die am 5. Mai 2026 durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau angeordnete Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt.
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2.
Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote einzureichen. Rechtsmittelbelehrung Die Urteilsbegründung wird den Parteien zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).
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Aarau, 7. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Keuschnigg
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