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Entscheid

WPR.2026.43

WPR.2026.43 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2026-05-26

26. Mai 2026Deutsch13 min

Source ag.ch

Sachverhalt

A.

Gemäss den Journaleinträgen der Regionalpolizei Q._____ (Regionalpolizei) meldete der Beschwerdeführer am 5. April 2026 der Kantonalen Notrufzentrale eine Lärmstörung durch den Nachbarn. Vor Ort (Anm.: am X-Weg in [...] R._____) habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer sich durch Basketball spielende Kinder gestört gefühlt und sich gegenüber Eltern und Kindern aggressiv verhalten habe. Ein klärendes Gespräch unter Polizeiaufsicht habe er abgelehnt und angegeben, er würde der Rockergruppierung 81 angehören. Am 8. April 2026 erstattete der Beschwerdeführer erneut Meldung bei der Regionalpolizei und verlangte die fürsorgerische Unterbringung seines Vaters B._____, weil dieser Suizidabsichten geäussert habe. Die polizeilichen und medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass B._____ urteilsfähig und weder selbst- noch fremdgefährdend gewesen sei. B._____ habe daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot ausgesprochen. Am 10. April 2026 sei die Polizei wieder an den X-Weg, in [...] R._____ aufgeboten worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch bereits vor ihrem Eintreffen entfernt. Gemäss der Regionalpolizei sollen Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer namentlich versuche, Zugriff auf das Vermögen seines Vaters zu erlangen, "unter anderem durch Abklärungen hinsichtlich einer fürsorgerischen Unterbringung und einer Zwangsbeistandschaft". Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Vater beschimpft. Am 12. April 2026 sei bei der Kantonalen Notrufzentrale die Meldung einer Drittperson eingegangen, wonach der Beschwerdeführer an der Wohnadresse von B._____ Probleme verursache. Die ausgerückte Polizeipatrouille habe den Beschwerdeführer vor Ort angetroffen. Er habe herumgeschrien, unter anderem angegeben, gegen alle anwesenden Personen Strafanzeige zu machen und seinen Vater in eine psychiatrische Einrichtung einweisen zu lassen. Im Übrigen soll namentlich der Verdacht bestehen, dass der Beschwerdeführer den Internet-Router seines Vaters entfernt habe. Gemäss der Regionalpolizei war der Beschwerdeführer in den geschilderten Fällen durchgehend aggressiv, dominant und laut, habe Anordnungen missachtet und damit seine Familie und Drittpersonen verängstigt. Er habe wiederholt Polizeikräfte, Behörden und involvierte Personen per E-Mail und Telefon kontaktiert und belästigt, Forderungen gestellt und mit Strafanzeigen gedroht.

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B.

Am 12. April 2026 erliess die Regionalpolizei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung und Fernhaltung (Häusliche Gewalt) gemäss § 34a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) für das Gemeindegebiet R._____, gültig vom 12. April 2026, 14.10 Uhr bis 12. Mai 2026, 14.10 Uhr. Die Verfügung wurde am 12. April 2026, 14.59 Uhr durch Polizist C._____ unterzeichnet und dem Beschwerdeführer ausgehändigt, welcher handschriftlich festhielt, die Unterschrift zu verweigern.

C.

Gegen die Verfügung der Regionalpolizei vom 12. April 2026 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. tit. Dr. iur. Fürsprecher Notar Urs Fasel, am 7. Mai 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1.

Es sei die Verfügung der Regionalpolizei Q._____ vom 12.04.2026 vollumfänglich aufzuheben;

2.

Es seien die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen;

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Regionalpolizei verfasste am 11. Mai 2026 eine Stellungnahme und stellte diese am 12. Mai 2026 dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten per Post zu (Eingang am 13. Mai 2026).

Erwägungen

I.

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine durch die Regionalpolizei gestützt auf § 34a PolG verfügte Wegweisung und Fernhaltung. Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu-ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen polizeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34a PolG erlassen wurden, Beschwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

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2.

2.1

Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38 [a]VRPG; REGINA KIENER /BERNHARD RÜTSCHE /MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1446 ff.; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1; 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den eine beschwerdeführende Person durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a. a. O., N. 140 zu § 38 [a]VRPG; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b, Entscheide des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2024.54 vom 20. Juni 2024 und WPR.2024.58 vom 24. Juli 2024, je Erw. II/2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (statt vieler BGE 131 II 670, Erw. 1.2; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde dahin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a. a. O., N. 141 zu § 38 [a]VRPG). Eine Beschwerde gilt dann als eingereicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 und 2 und Art. 62 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in:

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Herzog /Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu Art.16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Regionalpolizei präsentierte und ob das Rechtsschutzinteresse inzwischen dahingefallen ist. 2.2. Die Beschwerde wurde am 7. Mai 2026 der Post übergeben. Der Beschwerdeführer war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch beschwert. Ab dem 12. Mai 2026, 14.10 Uhr, entfaltete die angefochtene Verfügung jedoch keine Wirkung mehr. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse weggefallen. Eine Konstellation, die ohne Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses eine ausnahmsweise materielle Beurteilung der Beschwerde gebieten würde, liegt nicht vor. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Beschwerdebeurteilung durch den Einzelrechter bzw. die Einzelrichterin vor dem zeitlichen Ablauf der verfügten Wegweisung und Fernhaltung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Da das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, aber vor der Urteilsfällung weggefallen ist, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben (siehe vorne Erw. II/2.1).

II.

1.

1.1. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei Gegenstandslosigkeit gilt gemäss § 31 Abs. 3 Satz 1 VRPG als unterliegende Partei wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 VRPG). Dasselbe gilt für die Parteikostenverlegung (§ 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Somit werden die Verfahrens- und Parteikosten bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens primär nach dem Verursacherprinzip verlegt. Eine Verlegung nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens oder die Be-- 5 of 8 -lastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen steht erst zur Diskussion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.56 vom 13. September 2011, Erw. II/1). Eine vollumfängliche Beurteilung der Sache erfolgt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27, S. 43). 1.2. Im konkreten Fall wurde die Gegenstandslosigkeit durch keine Partei verursacht. Sie ist allein durch Zeitablauf eingetreten. Zu den abgeschätzten Prozessaussichten gilt es Folgendes festzuhalten: In der Sache strittig war eine "Wegweisung und Fernhaltung; Häusliche Gewalt" nach § 34a PolG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Polizei Personen, die der Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts dringend verdächtigt werden oder die mit Gewaltanwendung drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren unmittelbaren Umgebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Massnahmen treffen. Die betroffenen Personen sind vor der Anordnung anzuhören, soweit dies möglich ist (§ 34a Abs. 1 PolG). Die Wegweisung und Fernhaltung bei häuslicher Gewalt wird durch Verfügung eröffnet und dauert bis zu einem richterlichen Entscheid über eine Schutzmassnahme, längstens aber 20 Tage (§ 34a Abs. 2). Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung für die Dauer von 30 Tagen vom gesamten Gemeindegebiet R._____ weggewiesen bzw. ferngehalten. Die Verfügung der Regionalpolizei verletzte damit sowohl mit Blick auf den räumlichen Geltungsbereich als auch die angeordnete Dauer den gesetzlichen Rahmen von § 34a PolG. Die krasse Verletzung von § 34a PolG ist ohne Weiteres erkennbar; die angefochtene Verfügung erweist sich als willkürlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2016 vom 15. Februar 2017, Erw. 2.2, BGE 141 I 211, Erw. 3.2). Nach dem Gesagten ergibt die summarische Beurteilung der Prozessaussichten, dass sich die Beschwerde voraussichtlich als begründet erwiesen hätte und gutzuheissen gewesen wäre. Die Regionalpolizei, die willkürlich verfügte, hat die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

1.1. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei Gegenstandslosigkeit gilt gemäss § 31 Abs. 3 Satz 1 VRPG als unterliegende Partei wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 VRPG). Dasselbe gilt für die Parteikostenverlegung (§ 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Somit werden die Verfahrens- und Parteikosten bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens primär nach dem Verursacherprinzip verlegt. Eine Verlegung nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens oder die Be-- 5 of 8 -lastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen steht erst zur Diskussion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.56 vom 13. September 2011, Erw. II/1). Eine vollumfängliche Beurteilung der Sache erfolgt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27, S. 43). 1.2. Im konkreten Fall wurde die Gegenstandslosigkeit durch keine Partei verursacht. Sie ist allein durch Zeitablauf eingetreten. Zu den abgeschätzten Prozessaussichten gilt es Folgendes festzuhalten: In der Sache strittig war eine "Wegweisung und Fernhaltung; Häusliche Gewalt" nach § 34a PolG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Polizei Personen, die der Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts dringend verdächtigt werden oder die mit Gewaltanwendung drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren unmittelbaren Umgebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Massnahmen treffen. Die betroffenen Personen sind vor der Anordnung anzuhören, soweit dies möglich ist (§ 34a Abs. 1 PolG). Die Wegweisung und Fernhaltung bei häuslicher Gewalt wird durch Verfügung eröffnet und dauert bis zu einem richterlichen Entscheid über eine Schutzmassnahme, längstens aber 20 Tage (§ 34a Abs. 2). Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung für die Dauer von 30 Tagen vom gesamten Gemeindegebiet R._____ weggewiesen bzw. ferngehalten. Die Verfügung der Regionalpolizei verletzte damit sowohl mit Blick auf den räumlichen Geltungsbereich als auch die angeordnete Dauer den gesetzlichen Rahmen von § 34a PolG. Die krasse Verletzung von § 34a PolG ist ohne Weiteres erkennbar; die angefochtene Verfügung erweist sich als willkürlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2016 vom 15. Februar 2017, Erw. 2.2, BGE 141 I 211, Erw. 3.2). Nach dem Gesagten ergibt die summarische Beurteilung der Prozessaussichten, dass sich die Beschwerde voraussichtlich als begründet erwiesen hätte und gutzuheissen gewesen wäre. Die Regionalpolizei, die willkürlich verfügte, hat die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

2.

In Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110] wird unter Berücksich-

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tigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 festgelegt.

3.

Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Verfahren betreffend Massnahmen nach dem PolG sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der Anwältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen.

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind von der Regionalpolizei Q._____ zu bezahlen.

3.

Die Regionalpolizei Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen.

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Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel, unter Beilage der Stellungnahme der Regionalpolizei Q._____ vom 11. Mai 2026) die Regionalpolizei Q._____ Mitteilung an: Die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder

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