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Entscheid

WPR.2026.45

WPR.2026.45 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2026-06-11

11. Juni 2026Deutsch20 min

Source ag.ch

Sachverhalt

A.

Am 9. März 2026 führte A._____ in einer Privatwohnung in T._____ beim damals 38 Tage alten Säugling B._____ im Auftrag dessen Mutter aus religiösen und kulturellen Gründen eine Zirkumzision (Beschneidung) durch. Als die Kindsmutter am 12. März 2026 den Verband um den Penis des Säuglings entfernte, stellte sie eine blutige Wunde fest. Obwohl der Beschwerdeführer ihr nach Sichtung von Fotos versichert hatte, dass sich die Wunde unauffällig präsentierte, begab sich die Kindsmutter mit dem Säugling ins Kantonsspital Aarau (KSA). Dort wurde das Kind stationär auf die Neonatologie aufgenommen. Gemäss Eintrittsbericht vom 13. März 2026 war die gesamte Vorhaut bis auf den Penisgrund nicht mehr vorhanden und es wurde für den 13. März 2026 eine operative Revision in Narkose geplant. Am 13. März 2026 erstattete die Kinderschutzgruppe des KSA Anzeige gegen Unbekannt, da beim Säugling ausserhalb eines medizinisch gesicherten Rahmens, durch eine nicht identifizierte Person, ohne ausreichende Schmerzbehandlung und mit nachfolgender behandlungsbedürftiger Wundsituation ein invasiver Eingriff durchgeführt worden sei. Am 18. März 2026 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Nachdem A._____ als beschuldigte Person identifiziert worden war, wurde das Strafverfahren auf diesen ausgedehnt und die Staatsanwaltschaft delegierte der Kantonspolizei Aargau (nachfolgend: Kantonspolizei) am 2. April 2026 unter anderem den Ermittlungsauftrag zu seiner vorläufigen Festnahme und Einvernahme. Am 28. April 2026 wurde der in den USA lebende A._____ anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich vorläufig festgenommen und am 29. April 2026 von der Kantonspolizei delegiert zur Sache einvernommen. A._____ gab zu Protokoll, er habe Medizin studiert, sei als Mohel, also als religiöser Beschneider, ausgebildet und arbeite seit 1999 als Mohel. Zur Beschneidung vom 9. März 2026 sagte er aus, er habe die Fläche, auf welcher der Säugling lag, vorgängig mit Chlorhexidin desinfiziert und sterile chirurgische Handschuhe und Handdesinfektionsmittel verwendet. Die verwendeten Instrumente seien alle steril gewesen. Der Säugling sei vor der Beschneidung lokalanästhetisch mit einem betäubenden Spray und einer betäubenden Creme behandelt worden. Nach der Beschneidung seien um den Penis des Säuglings zwei Verbände angelegt worden.

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B.

Nach durchgeführter Einvernahme gewährte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und erliess anschliessend mit Verfügung vom 29. April 2026 gegen ihn eine Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) für das Kantonsgebiet Aargau, gültig vom 29. April 2026, 15.22 Uhr, bis 28. Juli 2026, 15.22 Uhr.

C.

Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 15. Mai 2026 beim Dienst Recht & Compliance der Kantonspolizei Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2026, widerrief sein ursprünglich erteiltes Einverständnis zur Einsichtnahme in seine elektronischen Geräte und verlangte die Herausgabe sämtlicher sichergestellten Gegenstände. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Union of Mohalim in Europe (UME) bei, datierend vom 1. Mai 2026, welche die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der UME bestätigt und den Beschwerdeführer als zertifizierten und begabten Fachmann bezeichnet, der auch von Ärzten und Kinderurologen international als Experte geschätzt werde. Der Dienst Recht & Compliance der Kantonspolizei verfasste am 21. Mai 2026 eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit den Vorakten zu.

Erwägungen

I.

1.

1.1

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die am 29. April 2026 durch die Kantonspolizei verfügte Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers gemäss § 34 Abs. 1 PolG. Gegen Wegweisungen und Fernhaltungen nach § 34 PolG ist gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG die Beschwerde bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einzige und letzte kantonale Instanz zulässig. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Art. 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1), wobei die zugeteilten Oberrichterinnen und Oberrichter namentlich durch andere hauptamtliche Oberrichterinnen und Oberrichter vertreten werden können (§ 12 Geschäftsordnung). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

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1.2

Keine Zuständigkeit liegt vor, soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sein Einverständnis zur Durchsuchung seiner elektronischen Geräte widerruft, die Herausgabe sämtlicher sichergestellten Gegenstände verlangt und seine Verhaftung als unverhältnismässig rügt. Sowohl die Durchsuchung und Sicherstellung von Gegenständen (inkl. elektronischer Geräte) als auch die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers erfolgten im Strafverfahren Nr. xxx. Diesbezügliche Anträge und Beanstandungen sind, wie offenbar zumindest teilweise bereits geschehen, bei der zuständigen verfahrensleitenden Behörde des Strafverfahrens zu stellen. Im vorliegenden Verfahren darf darauf mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten wird.

2.

Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i. V. m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ist es ihm doch während dreier Monate untersagt, das Gebiet des Kantons Aargau zu betreten. Weiter hat er, nachdem die Massnahme bis zum 28. Juli 2026 angeordnet worden ist und somit noch andauert, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache und ist zur Beschwerde befugt.

Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i. V. m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ist es ihm doch während dreier Monate untersagt, das Gebiet des Kantons Aargau zu betreten. Weiter hat er, nachdem die Massnahme bis zum 28. Juli 2026 angeordnet worden ist und somit noch andauert, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache und ist zur Beschwerde befugt.

3.

Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge – unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägung I/1.2 – einzutreten (§§ 43 f. VRPG).

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss zu § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt er aus, als Mohel seit über 25 Jahren rituelle Beschneidungen männlicher Personen auf professioneller Ebene auszuführen. Die durchgeführte Beschneidung von B._____ habe unter Beachtung angemessener medizinischer Sorgfaltsstandards wie sterilisierter -- 4 of 13 -medizinischer Instrumente, sterilisierter Arbeitsfläche und professioneller Wundversorgung stattgefunden und sei normgerecht verlaufen. Der Säugling sei altersgemäss schmerzbehandelt worden. Die Wunde habe am dritten Tag nach der Beschneidung makellos und unbedenklich ausgesehen und keine operative Nachbehandlung erfordert. Die Vorwürfe gegen ihn seien haltlos. Das Vorgehen der Kantonspolizei erstaune insbesondere mit Blick auf die Religionsfreiheit sehr und sei insgesamt nicht nachvollziehbar und unverständlich: Obwohl von ihm angeblich eine ernsthafte Gefährdung anderer Personen ausgehen solle und die Verfügung zur Verhinderung weiterer Straftaten erlassen worden sei, sei er durch die Sicherstellung seiner Reisedokumente bis zum 18. Mai 2026 gezwungen gewesen, sich weiterhin in der Schweiz, in anderen Kantonen, aufzuhalten. Diese anderen Kantone seien aber, obwohl es sich beim Vorwurf um einen Verstoss gegen ein Bundesgesetz handle, nicht auf die von ihm angeblich ausgehende Gefahr hingewiesen worden. 1.2 Nach Ansicht des Diensts Recht & Compliance der Kantonspolizei ist die angefochtene Verfügung zulässig und verhältnismässig. Nachdem der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer mit der durchgeführten Beschneidung eine erhebliche Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter, namentlich der körperlichen Integrität und Gesundheit eines besonders schutzbedürftigen Kindes begründet habe, habe die Polizei gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. c PolG annehmen dürfen, dass eine konkrete Gefahr für Drittpersonen bestehe. Die Wegweisung ziele darauf ab, den Beschwerdeführer von einem Umfeld fernzuhalten, in dem weitere vergleichbare Eingriffe drohten oder vorbereitet werden könnten und soll so mögliche weitere Verletzungen verhindern. Sie sei geeignet, eine drohende Gefährdung wirksam zu unterbinden. Die Massnahme sei ferner erforderlich gewesen, da mildere Mittel, die einen gleich wirksamen Schutz potenziell betroffener Menschen gewährleistet hätten, nicht ersichtlich seien. Insbesondere hätte angesichts des bereits vorgenommenen Eingriffs ein blosses Gespräch, eine Verwarnung oder eine unverbindliche Aufforderung nicht ausgereicht. Schliesslich sei die Wegweisung auch verhältnismässig im engeren Sinne. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit potenziell betroffener Kinder und Erwachsener überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich im Kanton Aargau aufzuhalten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass er wegen einer von ihm angeblich ausgehenden Gefahr aufgrund eines Gesetzesverstosses auf Bundesebene polizeilich vom Kantonsgebiet weggewiesen werden könne. Diese Beanstandung wird als implizite Rüge einer Kompetenzüberschreitung der Kantonspolizei auf dem Gebiet des -- 5 of 13 -Strafprozessrechts bzw. der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstanden. Diese Rüge ist vorab zu behandeln. 2.2 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist gemäss Art. 123 Abs. 1 BV Sache des Bundes. Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden (sog. Anfangsverdacht, vgl. KIENER / SCHINDLER / BRUNNER, Polizeirecht, 2026, Rz. 51 und 58). Das Strafprozessrecht regelt die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird (BGE 140 I 353, Erw. 5.1 mit weiterem Hinweis). Soweit hingegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass gemäss Art. 57 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 BV (Umkehrschluss) grundsätzlich die Kantone zuständig sind (BGE 140 I 353, Erw. 5.1; BGE 151 I 137, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022, Erw. 4.1 [nicht publiziert in BGE 149 I 218]). Die Polizei, die sowohl für die Kriminalitätsbekämpfung als auch die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich ist, nimmt einen Teil ihrer Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde nach den Regeln der abschliessend durch Bundesrecht geregelten Strafprozessordnung wahr (vgl. zum Ganzen: Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. Februar 2020 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG]; Änderung, 20.35, S. 5). Die eigentliche Hauptaufgabe der Polizei, die Gefahrenabwehr sowie die vorzeitige Erkennung und Verhinderung von Straftaten, ergreift die Polizei hingegen in eigener Verantwortung nach den ihr vom Gesetzgeber mit dem PolG zur Verfügung gestellten Massnahmen. In der Praxis verläuft die Grenze zwischen strafprozessualer und polizeirechtlicher Tätigkeit der Polizei fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich (BGE 143 IV 27, Erw. 2.5 mit Hinweis); die beiden Wirkungskreise können sich überschneiden oder ineinander übergehen, etwa wenn die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit eine strafbare Handlung feststellt und mit Blick auf die Strafverfolgung Massnahmen gemäss Art. 306 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vorkehrt, insbesondere die Spuren und Beweise sicherstellt (BGE 151 I 137, Erw. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Bei polizeilichen (Vor-)Ermittlungshandlungen ist das entscheidende Abgrenzungskriterium der strafprozessuale Anfangsverdacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024, Erw. 3.2.2 mit weiteren -- 6 of 13 -Hinweisen; KIENER / SCHINDLER / BRUNNER, a. a. O, Rz. 55 ff.). Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um klassische präventive polizeiliche Tätigkeit (BGE 143 IV 27, Erw. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024, Erw. 3.2.2). Anwendbar ist diesfalls das Polizeigesetz. Sobald hingegen ein Anfangsverdacht vorliegt, muss nach Art. 299 f. StPO ein strafprozessuales Vorverfahren eröffnet werden und es ist ausschliesslich die StPO und nicht kantonales Polizeirecht anwendbar (BGE 151 I 137, Erw. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen; KIENER / SCHINDLER / BRUNNER, a. a. O., Rz. 58). Spätestens mit der formellen Eröffnung eines Strafverfahrens oder der Vornahme von strafprozessualen Zwangsmassnahmen gilt das eigentliche Ermittlungsverfahren als eröffnet (CHRISTOPHER GETH in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3a zu Art. 15 StPO). Diese Abgrenzung bedeutet allerdings nicht, dass mit dem Vorliegen eines Anfangsverdachts die strafprozessuale Tätigkeit der Polizei immer an die Stelle der polizeirechtlichen Tätigkeit der Polizei tritt, d. h. diese verdrängt (WOLFANG WOHLERS, Urteilsbesprechung 7B_1054/2023 vom 8. Mai 2025, in: forumpoenale 6/2025, S. 423). Eine polizeirechtliche Tätigkeit, mit welcher eine drohende Gefahr abgewendet werden soll, muss weiterhin möglich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022, Erw. 7.3.4 [nicht publiziert in BGE 149 I 218], wo das Bundesgericht mit der Begründung, dass es sich um eine Massnahme der Gefahrenabwehr handle, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone falle, eine kantonale polizeigesetzliche Bestimmung für zulässig erachtete, die für die Anordnung einer verdeckten Ermittlung von der StPO abweichende bzw. dieser widersprechende Anlasstaten vorsah). Entscheidend für die Abgrenzung ist die Zielsetzung einer Vorschrift bzw. der Schwerpunkt des verfolgten Zwecks (vgl. BGE 151 I 137, Erw. 3.5.2). 2.3 Im vorliegenden Fall führt die Staatsanwaltschaft aufgrund der umstrittenen Beschneidung vom 9. März 2026 ein Strafverfahren. Dieses wurde am 18. März 2026 (gegen Unbekannt) formell eröffnet. Spätestens seit dem 2. April 2026, als der Auftrag zur vorläufigen Festnahme und Einvernahme des Beschwerdeführers erteilt wurde (siehe vorne lit. A), wird das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführt. Dies bedeutet mit Blick auf das Vorstehende (vorne Erw. II/2.2) aber nicht, dass aufgrund der überschrittenen Schwelle des Anfangsverdachts auf jedes polizeiliche Handeln gegen den Beschwerdeführer ausschliesslich die StPO Anwendung findet und insbesondere Zwangsmassnahmen ausschliesslich nach den verfahrensrechtlichen Regeln der StPO zu ergehen haben (Art. 2 Abs. 2 StPO), so dass eine polizeigesetzliche Wegweisung und Fernhaltung gestützt auf das PolG nicht mehr zulässig ist.

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Die angefochtene Verfügung wurde nicht zu Ermittlungszwecken erlassen. Es wird damit weder die Aufklärung der im Strafverfahren untersuchten Beschneidung bezweckt, noch werden Beweise gesichert oder andere Massnahmen vorgenommen, die der Strafverfolgung dienen. Die Verfügung wurde vielmehr einzig zur Verhinderung von künftigen Straftaten erlassen. Sie hat damit rein präventiven Charakter und stellt eine Massnahme der Gefahrenabwehr dar, die gestützt auf kantonales Recht ergeht (§ 3 Abs. 1 lit. b PolG). Ob namentlich die im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung und Fernhaltung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers im gegen ihn laufenden Strafverfahren verwertet werden dürfen, wird im Strafverfahren zu beantworten sein. Vorliegend interessiert einzig die verwaltungsrechtliche Perspektive. Aus dieser ist im Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kompetenzüberschreitung der Kantonspolizei zu erblicken.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die von ihm durchgeführte Beschneidung ausserhalb eines gesicherten medizinischen Rahmens und ohne adäquate Schmerzbehandlung erfolgt sei und dass von ihm eine ernsthafte Gefahr für andere Personen ausgehe. Er rügt damit implizit eine Verletzung von § 34 PolG. 3.2 Die strittige Wegweisung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers stützt sich auf § 34 Abs. 1 lit. c PolG, gemäss welchem die Polizei Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten kann, wenn diese andere Personen oder sich selbst ernsthaft gefährden. § 34 Abs. 1 lit. c PolG schützt in der hier betroffenen Tatbestandsvariante Dritte (Gefährdung "anderer Personen"). Betroffen sind die Rechtsgüter Einzelner, insbesondere das Leben und die Gesundheit. Von einer Gefährdung anderer Personen ist unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Wortlautes von § 31 Abs. 1 lit. a PolG (gemäss welchem Personen in Polizeigewahrsam genommen werden können, wenn sie andere Personen ernsthaft und unmittelbar gefährden) bei einer drohenden oder erfolgten Ausübung von körperlicher, psychischer oder struktureller Gewalt auszugehen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.111 vom 12. Januar 2026, Erw. II/3.3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Mai 2004 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG], 04.131, S. 40; ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskommentar, 2006, S. 152 f.).

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Zweck der Wegweisung oder Fernhaltung ist der Schutz von Polizeigütern (Entscheid des Regierungsrats Aargau vom 23. Mai 2018, AGVE 2018 S. 461, Erw. 2; ANDREAS BAUMANN, a. a. O., S. 170 f.). Die Wegweisung oder Fernhaltung darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate und ist bei einer Dauer von länger als 24 Stunden durch Verfügung zu eröffnen (§ 34 Abs. 1bis PolG). Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist (§ 34 Abs. 1ter PolG). Anstelle einer Wegweisung oder Fernhaltung kann die Polizei gemäss § 34 Abs. 1quinquies PolG als mildere Massnahme einer Person bestimmte Verhaltensweisen in einem bestimmten Gebiet verbieten. 3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Mohel aus religiösen Gründen medizinisch nicht indizierte Beschneidungen bei männlichen Personen vornimmt und er diese Beschneidungen auch ausserhalb einer Klinik durchführt. Umstritten ist, ob durch die Art des Beschwerdeführers, Beschneidungen durchzuführen, andere Personen gefährdet werden und damit der Tatbestand von § 34 Abs. 1 lit. c PolG erfüllt ist. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre zur Abwehr dieser Gefahr keine Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Kantonsgebiet erforderlich, wie nachfolgend dargetan wird.

4.

4.1 Fernhaltungen und Wegweisungen müssen in jedem Fall verhältnismässig sein. Dies ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und ergibt sich insbesondere auch daraus, dass mit befristeten Wegweisungen und Fernhaltungen regelmässig Grundrechtseinschränkungen einhergehen, namentlich der Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV (vgl. BGE 147 I 103, Erw. 10.3 mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.36 vom 21. Mai 2024, Erw. 3.2), die insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 36 Abs. 3 BV genügen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2022 vom 15. März 2024, Erw. 3). Eine polizeiliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den angestrebten Zweck zu erreichen und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.111 vom 12. Januar 2026, Erw. II/5; vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 514 ff.).

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Das Kriterium der Geeignetheit besagt, dass die behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles dienlich bzw. zwecktauglich zu sein hat. Ungeeignet ist eine Massnahme, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung des Zieles erschwert oder gar verhindert – sie mit anderen Worten zur Zielerreichung völlig ungeeignet erscheint (BGE 148 II 392, Erw. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 4.5.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 522). Erforderlich ist die Massnahme, wenn sie das mildestmögliche Mittel darstellt, das zur Erreichung des Ziels wirksam ist. Sie ist unverhältnismässig, d. h. nicht erforderlich, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2, Erw. 9.2.2) und sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht über das Notwendige hinausgeht (BGE 148 II 392, Erw. 8.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 4.5.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 527 ff.). Die Zumutbarkeit schliesslich, das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation), setzt eine Interessenabwägung voraus, wobei die Massnahme dann verhältnismässig im engeren Sinn ist, wenn an ihr ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (BGE 148 II 392, Erw. 8.2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 4.5.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 555 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.111 vom 12. Januar 2026, Erw. II/5). 4.2 Die Kantonspolizei leitet die von ihr bejahte – hier ausdrücklich offengelassene (siehe vorne Erw. II/3.3) – Gefährdung anderer Personen durch den Beschwerdeführer aus der Beschneidung des Säuglings B._____ ab. Sie sieht in dieser Beschneidung eine Straftat, da sie ausserhalb eines medizinisch gesicherten Rahmens und ohne hinreichende Schmerzbehandlungen durchgeführt worden sei, und erlässt die Verfügung, um weitere (solche) Straftaten zu verhindern. Die Wegweisung und Fernhaltung bezweckt damit den Schutz anderer Personen im Kanton Aargau, die im Rahmen einer durch den Beschwerdeführer durchgeführten Beschneidung gefährdet sein könnten. Die Verfügung ist zur Abwehr der behaupteten Gefahr geeignet. Wenn sich der Beschwerdeführer nicht im Kantonsgebiet aufhalten darf, kann er hier auch keine Beschneidungen durchführen. Fraglich ist indessen die Erforderlichkeit der verfügten Massnahme. Angesichts dessen, dass sich die behauptete, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr auf den Kontext seiner beruflichen Tätigkeit als Mohel (Beschneider) beschränkt und weder dargetan noch ersichtlich ist, dass von ihm auch ausserhalb dieser Tätigkeit -- 10 of 13 -eine Gefährdung ausgehen würde, hätte es ausgereicht, dem Beschwerdeführer (während der verfügten Zeit und im verfügten Perimeter) zu verbieten, ausserhalb eines medizinisch gesicherten Rahmens und ohne hinreichende Schmerzbehandlung Beschneidungen durchzuführen. Diese in § 34 Abs. 1quinquies PolG ausdrücklich vorgesehene mildere Massnahme eines Verbots hat die Kantonspolizei nicht geprüft. Ein solches Verbot geht weiter als die vom Dienst Recht & Compliance der Kantonspolizei als ungeeignet aufgeführten Massnahmen des Gesprächs, der Verwarnung und der unverbindlichen Aufforderung und es ist nicht ersichtlich, weshalb es zur Erreichung des Ziels von § 34 Abs. 1 lit. c PolG nicht geeignet bzw. weniger geeignet sein sollte als die verfügte, ebenfalls ein Verbot darstellende Wegweisung und Fernhaltung. Nach dem Gesagten geht die angefochtene Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers in sachlicher Hinsicht über das Notwendige hinaus. Das abgestrebte Ziel hätte auch mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff – einem in engen Schranken formulierten Verbot, Beschneidungen durchzuführen – erreicht werden können. Dem Beschwerdeführer generell die Anwesenheit im Kantonsgebiet zu untersagen, war nicht erforderlich. Entsprechend wurde nicht das mildestmögliche Mittel gewählt und die angefochtene Verfügung erweist sich als unverhältnismässig.

5.

Die angefochtene Verfügung müsste deshalb auch dann aufgehoben werden, wenn die vom Beschwerdeführer am 9. März 2026 durchgeführte Beschneidung – wie vom Dienst Recht & Compliance der Kantonspolizei geltend gemacht – eine Straftat darstellen sollte und aufgrund der daraus abgeleiteten ernsthaften Gefährdung anderer Personen der Tatbestand von § 34 Abs. 1 lit. c PolG erfüllt wäre. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

III.

Der Beschwerdeführer obsiegt überwiegend. Eine Kostenausscheidung für die wenigen Rügen, auf die nicht eingetreten werden darf, rechtfertigt sich nicht. Entsprechend hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Den Behörden werden grundsätzlich keine Kosten auferlegt; schwerwiegende Verfahrensmängel oder Willkür liegen nicht vor. Somit gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 29 VRPG).

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1.

1.1 In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verfügung der Kantonspolizei vom 29. April 2026 aufgehoben. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (inkl. Stellungnahme Dienst Recht & Compliance vom 21. Mai 2026) die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

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Aarau, 11. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: J. Huber Roder

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