XBE.2021.73
XBE.2021.73 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-01-03
3. Januar 2022Deutsch8 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2021.73 / GM / bg (KE.2018.295 / KEMN.2021.231) Art. 3 Entscheid vom 3. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führe...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2021.73 / GM / bg (KE.2018.295 / KEMN.2021.231) Art. 3
Entscheid vom 3. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führerin
Betroffene B._____, Person Beiständin: C._____
Vater D._____,
vertreten durch lic. iur. Gino Keller
Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 16. September 2021 genstand
Betreff Änderung einer Massnahme
Sachverhalt
1.
A. und D. sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von B., geboren am tt.mm.2017. Unterhalt und Betreuung von B. wurden von den Eltern mit Vereinbarung vom 20. August 2018 geregelt, welche mit Entscheid des Familiengerichts E. vom 6. September 2018 genehmigt worden ist. Danach besteht gemeinsame elterliche Sorge und befindet sich B. in der Obhut seiner Mutter.
2.
2.1. Am 21. April 2021 beantragte der Vater dem Familiengericht E., die Entscheidung von Gesundheitsfragen für B. dem Gericht zu übertragen. Nach Anhörung der Eltern am 6. Juli 2021 erliess das Familiengericht E. nach Einholung eines Berichts des Kindesarztes von B. am 16. September 2021 folgenden Entscheid:
" 1. Der Mutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die nachfolgend aufgeführten Impfungen beim Betroffenen umgehend vornehmen zu lassen:
Impfung gegen Diphterie und Tetanus (DTPa-IPV) Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) Impfung gegen Pneumokokken (IPE)
2.
Sollte die Mutter der unter Ziff. 1 erteilten Weisung nicht Folge leisten, kann sie gestützt auf Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse in der Höhe bis zu Fr. 10'000.00 bestraft werden.
Art. 292 StGB lautet:
" Wer der von einer Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben."
2.2. Die Mutter führt dagegen mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe 20. Oktober 2021) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Es seien Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts E. vom 16.09.2021 aufzuheben.
2.
Im Übrigen sei das Begehren des Vaters abzuweisen.
3.
Unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse."
2.3. Der Vater schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).
1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Mutter ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.
1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Mutter ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
Das Bundesgericht hat mit dem Leitentscheid BGE 146 III 313 entschieden, dass ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB vorliegt, wenn sich die sorgeberechtigten Eltern über die Impfung ihres Kindes nicht einigen können, und die Kindesschutzbehörde für diesen Fall berufen ist, anstelle der Eltern zu entscheiden (BGE 146 III 313 E. 6.2.6). Wenn das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als fachkompetente eidgenössische Behörde die Durchführung einer Impfung – im konkreten Fall der Masernimpfung – empfiehlt, solle diese Empfehlung für den Entscheid der Kindesschutzbehörde Richtschnur sein. Eine Abweichung davon sei nur dort am Platz, wo sich die Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht mit dem Kindeswohl vertrage.
Die Vorinstanz begründet die Weisung zur Impfung von B. gegen Diphterie und Tetanus, Masern, Mumps und Röteln sowie Pneumokokken im Wesentlichen mit dem Schutz dieser Impfungen gegen die potentiell schweren Krankheiten, welcher präventiv anders nicht zu erreichen sei und ohne dass aus Sicht des Kinderarztes bei B. Gründe ersichtlich seien, welche dagegensprechen würden.
3.
3.1. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, dass eine Impfung eine Körperverletzung darstelle und die Nichtdurchführung einer Impfung nur dann eine Kindeswohlgefährdung sein könne, wenn es ein Impfobligatorium gäbe. Bei der Diphterie, deren Verlaufsformen sehr unterschiedlich seien, sei der Rückgang der Krankheit nicht der Einführung der Impfung zuzuschreiben und sei keine Epidemie zu erwarten, die Impfung gegen Tetanus, welche Krankheit sich gut behandeln lasse, weise die Möglichkeit von Nebenwirkungen und allergischen Reaktion auf, welche deutlich grösser sei als eine Erkrankung. Die Impfung von Keuchhusten (Pertussis) habe nur unzuverlässige und flüchtige Wirkung und dasselbe Nebenwirkungsrisiko wie die Tetanusimpfung. Bei der Pneumokokkenimpfung seien die Risiken überwiegend höher als der Nutzen. Die Polioimpfung, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist, habe unter den aktuellen epidemiologischen Bedingungen keine Dringlichkeit, Pneumokokken-Erkrankungen beträfen vor allem Kinder unter zwei Jahren und gefährdeten besonders Personen mit Vorerkrankungen, die Wirkung der Impfung sei umstritten, und es bestehe eine Reihe möglicher Nebenwirkungen. Bei der Masern-Impfung sei der früher angenommene lebenslange Schutz heute nicht mehr gewährleistet und scheine ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Einführung von Impfprogrammen und der Zunahme schwererer Infektionen zu bestehen. Zudem mache die Impfung im Alter von B. wenig Sinn. Gegen Mumps sei die Impfwirkung unzureichend und bestünden wiederum zahlreiche mögliche Nebenwirkungen, während das Durchmachen der Krankheit gleich wie bei Masern eine Schutzwirkung vor späteren Krebserkrankungen entfalte. Bei der Röteln-Impfung überwögen die Risiken den Nutzen, weshalb eine Impfung als Kindeswohlgefährdung einzustufen sei.
3.2. In der Beschwerdeantwort wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, die Vorinstanz habe im Sinne der Vorgaben des Bundesgerichts und der dort genannten Empfehlungen des BAG entschieden und dabei die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung für B. beim Hausarzt abgeklärt. Die Be-
schwerde präsentiere einfach eine andere, nicht herrschende Meinung vorwiegend aus dem alternativmedizinischen Segment. Zur Diphterie: Diese sei nur deshalb seit 1983 nicht mehr aufgetreten, weil eine praktisch hundertprozentige Durchimpfung der Kinder erreicht worden sei. Starrkrampfinfektionen seien weltweit ein Problem, und die Spritze sei ein Standardverfahren. Den in der Beschwerde aufgeführten Studien fehle die Evidenz. Bei Keuchhusten handle es sich um eine schlimme Erkrankung. Der Wirkungsverstärker Aluminiumhydroxid werde vom Körper problemlos ausgeschieden. Auch diese Krankheit sei dank der Durchimpfung bei uns praktisch nicht mehr existent, weltweit jedoch nicht ausgerottet. Die Masernkrankheit fordere den Kindern viel ab und zeitige Spätfolgen, die gegen die Impfung aufgeführten Quellen seien nicht relevant. Das gelte auch für die Studien zur Mumps-Erkrankung. Die Rötelnimpfung sei harmlos und habe eine enorm grosse Wirkung. Generell gehe es nicht darum, ob es irgendwelche Studien gebe, welche minimale Risiken aufführten, sondern darum, dass das BAG Datenanalysen vornehme und gestützt darauf Impfempfehlungen abgebe.
3.3. Zunächst ist mit der Beschwerdeantwort festzustellen, dass sich die Beschwerde nur indirekt mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt und es im Wesentlichen bei ausufernder genereller Kritik an den verschiedenen Impfungen bewenden lässt, während es im Hinblick auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vor allem darum gehen würde, allfällige Unverträglichkeiten von B. zu thematisieren, wozu keine Ausführungen gemacht werden.
Gemäss dem BAG sind sämtliche vom vorinstanzlichen Entscheid betroffenen Impfungen für Säuglinge und Kinder empfohlen, woran sich der Entscheid der Kindesschutzbehörde gemäss dem zitierten Leitentscheid des Bundesgerichts im Streitfall von sorgeberechtigten Eltern – wie hier – zu orientieren hat. Diese Empfehlungen, welche für den generellen Fall auf wissenschaftlichen Analysen und Risiko-Abwägungen beruhen, sind trotz der in der Beschwerde vorgetragenen generellen Impfkritik vorliegend nicht zu überprüfen. Da in der Beschwerde keine Gründe dargetan werden, welche eine Impfung für B. kontraindizieren würden, ist auch für den konkreten Fall von der Vorinstanz zu Recht der Empfehlung des Kinderarztes in seinem Bericht vom 20. August 2021 (act. 85) gefolgt worden. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen.
4.
4.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen und dem Vater eine Parteientschädigung auszurichten.
4.2. Diese ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.) zu berechnen. Die Grundentschädigung ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1'600.00 zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird davon gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 36.00; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 95.20) ergibt sich eine von der Beschwerdeführerin an den Vater zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'331.20.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädigung von Fr. 1'331.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.