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Entscheid

XBE.2021.83

XBE.2021.83 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-03-11

11. März 2022Deutsch20 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2021.83 (KEKV.2020.12 / KEMN.2021.1226) Art. 26 Entscheid vom 11. März 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer vertre...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2021.83 (KEKV.2020.12 / KEMN.2021.1226) Art. 26

Entscheid vom 11. März 2022

Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Gesine Wirth, Rechtsanwältin

Mutter B._____, vertreten durch MLaw Hannes Streif, Rechtsanwalt

Betroffene C._____, Person Beiständin: D._____

Anfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts E._____ vom 27. September 2021 genstand

Betreff Prüfung einer Massnahme / Obhut

Sachverhalt

1.

1.1. B. und A. sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von C., geboren am tt.mm.2012, welche unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2015 zog die Mutter zusammen mit C. aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung in Q. aus und bezog eine Wohnung in E..

2.

2.1. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 stellte die Mutter das Begehren, das Familiengericht solle an Stelle des Kindsvaters zur Ausweisbestellung für C. einwilligen.

2.2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 beantragte die Mutter zudem, dem Vater sei die elterliche Sorge über C. zu entziehen, eventuell sei ihm die elterliche Sorge in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Beschulung, organisiertes Freizeitverhalten und medizinische Behandlung zu entziehen. Dem Vater sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht für C. einzuräumen.

2.3. Mit Stellungnahme vom 25. März 2021 beantragte der Vater, in Abweisung des Gesuches auf Entziehung der elterlichen Sorge sei das gemeinsame elterliche Sorgerecht uneingeschränkt zu bestätigten. Ferner sei die alternierende Obhut über C. anzuordnen und eine Betreuung des Kindes im Umfang von je 50 % durch beide Elternteile wochenweise, mithin mit einem Wechsel (einmal wöchentlich donnerstags) festzulegen. Eventuell sei dem Gesuchsgegner ein erweitertes Besuchsrecht einzuräumen, welches mindestens alle zwei Wochen von Donnerstagmittag bis einschliesslich Montagmittag zu bewilligen sei.

2.1. Mit Entscheid vom 27. September 2021 erkannte das Familiengericht E. wie folgt:

«1. Das Gesuch der Mutter vom 26. Oktober 2020 betreffend Erteilung der Einwilligung zur Ausweisbestellung wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Der Antrag der Mutter, dem Vater die elterliche Sorge über die Betroffene ganz oder in gewissen Bereichen zu entziehen, wird abgewiesen.

3.

Die Betroffene wird unter die Obhut der Mutter gestellt.

Es wird davon Vormerk genommen, dass Vater zustimmen muss, falls die Mutter den Aufenthaltsort der Betroffenen ins Ausland verlegen will oder der Wechsel des Aufenthaltsortes auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen hat.

4.

Der Vater wird berechtigt erklärt, die Betroffene jedes zweite Wochenende von Freitag, 12.00 Uhr, bis Montag, 14.00 Uhr, mit sich auf Besuch zu nehmen und ab 2022 vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. Im 2021 verbringt der Vater mit der Betroffenen eine Woche Ferien im Sommer und zwei Wochen Ferien im Herbst.

Die Übergaben finden vor der Praxis der Mutter in R. statt. Der Vater wartet auf der gegenüberliegenden Strassenseite.

Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen.

5.

5.1. Für die Betroffene wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst:

- Das Besuchs- und Ferienrecht zu begleiten und zu überwachen sowie die weiteren Modalitäten der Kontakte mit den Eltern zu erarbeiten und sofern nötig festzulegen (z.B. Nachholen der Kontakte); - einen Ferienplan mit den Eltern zu erstellen; - die Eltern in ihrer Kommunikation betreffend die Kinderbelange zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln sowie Konfliktlösungsstrategien zu erarbeiten; - bei Bedarf für die Eltern eine geeignete Beratung aufzugleisen und die Finanzierung sicherzustellen.

5.2. Zur Beiständin wird D., […], ernannt und beauftragt:

- Die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 5.1 hiervor wahrzunehmen; - nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen; - den ersten ordentlichen Bericht für die Periode bis 31. August 2023 bis spätestens 30. November 2023 dem Familiengericht E. einzureichen.

6.

Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen.

7.

Die Entscheidgebühr von Fr. 1'395.00 wird den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 697.50 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Mutter von Fr. 1'045.00 verrechnet, so dass der Vater der Mutter Fr. 522.50 direkt zu ersetzen hat. Die Eltern haben dem Gericht je Fr. 175.00 nachzuzahlen.

8.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9.

Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen.

Diese lautet wie folgt:

"§ 43 1-4 […]

5 Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Kosten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern."»

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 22. Oktober 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2021 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" 1. Es sei in Abweichung der Ziff. 3 des Entscheides der KESB E. vom 27. September 2021 (KE.2020.01164/KEKV.2020.121/KEMN.2021.1226) die gemeinsame Tochter, C., geboren am tt.mm.2012, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

2.

Es seien den Parteien analog der alternierenden Obhut die Ferien je hälftig zuzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

3.2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 verzichtete das Familiengericht auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 beantragte die Mutter folgendes:

" 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses wie folgt zu ändern: "Der Vater wird berechtigt erklärt, die Betroffene jedes zweite Wochenende von Freitag, 19:00 Uhr, bis Sonntag 19:00 Uhr, mit sich auf Besuch zu nehmen und ab 2022 4 Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. Die Übergaben finden vor der Praxis der Mutter in R. statt. Der Vater wartet auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen."

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

Prozessuale Anträge

Die Verfahrensakten KEKV.2020.12/KEMN.2021.1226 der Vorinstanz seien beizuziehen.

Die Akten KE.2020.1164/KEKV.2020.121 der Vorinstanz seien beizuziehen.

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen."

3.4. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 beantragte der Kindsvater die Abweisung der neu gestellten Anträge der Mutter und hielt im Übrigen an seinen Begehren fest.

3.5. Mit Stellungnahme von 14. Januar 2022 hielt die Mutter an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort fest.

3.6. Mit Eingaben vom 26. sowie 31. Januar und vom 15. Februar 2022 liessen sich die Parteien mit weiteren Eingaben vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz

(§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).

1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Beschwerdeführer ist als Vater gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Beschwerdeführer ist als Vater gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Nicht mehr bestritten ist das auslösende Verfahren um Einwilligung zur Ausweisbestellung, welches bereits in erster Instanz gegenstandslos geworden ist.

2.2. Ebenfalls nicht mehr streitig ist die gemeinsame elterliche Sorge, deren Aufhebung oder Beschränkung mit dem vorinstanzlichen Entscheid abgewiesen worden ist.

2.3. Streitig ist damit die Zuteilung der Obhut und der Umfang des Besuchsund Ferienrechts der Eltern bei einer Beibehaltung der Obhut bei der Mutter.

3.

3.1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat der Richter auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Dabei ist gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). Eine alternierende Obhut steht damit in erster Linie im Interesse des Kindeswohls und ist wenig dazu geeignet, die Konflikte um die Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen um ein weiteres Element zu ergänzen.

Dabei setzt die alternierende Obhut grundsätzlich voraus, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Dieses Betreuungsmodell ist zudem nur dann umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Bildet die alternierende Obhut ein zusätzliches Element der Uneinigkeit zwischen den Eltern und wird sie zur Zerreissprobe um das Kind, sind die positiven Elemente der gleichmässigen Kontakte zu beiden Eltern mittels alternierenden Obhut nicht Kindswohl fördernd, sondern Kindswohl behindernd. Dabei steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung die Unterstützung von Drittpersonen benötigen oder wenn sich ein Elternteil einer Reglung mit geteilter Betreuung widersetzt. Unter derartigen Voraussetzungen ist die alternierende Obhut zwar problematischer, davon ist aber nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Massgebend ist aus praktischen Gründen regelmässig die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist für die Kindeswohlwirksamkeit auch die Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Reglungen einhergeht. In diesem Sinn ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn eine abwechslungsweise Betreuung des Kindes bereits vor der Trennung der Eltern stattgefunden hat. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse eines Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen. Beachtung verdient zudem der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist.

3.2. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Begehrens auf eine alternierende Betreuung aus, er sei nicht mehr berufstätig und daher zeitlich flexibel und problemlos in der Lage, seine Tochter zu betreuen. Da diese zu Hause beschult werde, sei diese auch nicht an Schulzeiten und einen Schulort gebunden. Er wohne in der ehemaligen Wohnung der Parteien mit dem Kind und habe ein voll eingerichtetes Zimmer. Die Tochter sei mit Haus und Umgebung vertraut, auch der vertraute Kinderarzt sei in diesem Ort. Er sei mit zwei Studienabschlüssen ohne weiteres in der Lage, täglich Schulstunden abzuhalten und habe das notwendige Schulmaterial bereits angeschafft. Rein zeitlich habe er mehr Kapazitäten als die Mutter. Zwar sei er anfänglich skeptisch gewesen bezüglich Homeschooling, trage dies aber heute mit und sei überzeugt, dass zwei schulende Elternteile eine Verbesserung gegenüber einer isolierenden Einzelbeschulung allein durch die Mutter sei. Den Schulsport könne seine Tochter ohne weiteres wechselseitig in E. und Q. besuchen. Durch das Homeschooling sei auch die räumliche Distanz E. – Q. kein Problem. Es sei ja auch die Mutter, die mit der Tochter einmal wöchentlich zum Reiten in das weiter entfernte T. fahre. Seine Tochter habe schon immer regelmässig bei ihm übernachtet. Dies in einem Umfang, der faktisch schon auf einen Betreuungsanteil von 30 % hinauslaufe. Die Mutter mache zu Unrecht den Kontakt vom Willen der Tochter abhängig und vermeide eine gesunde Förderung der Kontakte, was auf ein Unvermögen, die Tochter loszulassen, hindeute. Die Mutter lehne sogar eine Mediation ab. Die alleinige Ablehnung der alternierenden Obhut durch die Mutter sei nicht gerechtfertigt, nachdem die Parteien ja durchaus in der Lage seien, sich bezüglich den Belangen der Tochter sachlich auszutauschen. Seine Tochter fühle sich bei ihm wohl und deren Aussagen, die Mutter zu vermissen, wenn sie weg sei, sei für ein neunjähriges Kind untypisch. Die seltener gewordenen Kontakte in letzter Zeit seien auf das hängige Verfahren zurückzuführen.

3.3. Die Mutter macht im Wesentlichen geltend, sie habe seit der Trennung 2015 die Tochter immer alleine umfassend betreut und deren Tagesablauf strukturiert. Der Vater sei bloss als Besuchsvater aufgetreten, bis im Sommer 2020 nur im Beisein der Mutter und erst seit knapp zwei Jahren mit der Tochter alleine. Eine geteilte Obhut sei nie gelebt worden, was denn auch vor drei Monaten zur klaren Aussage der Tochter geführt habe, dass sie zwar gerne den Vater besuche und mit ihm etwas unternehme, noch immer aber nicht so gerne bei ihm übernachte. Die für das Kind erforderlichen sozialen Kontakte seien nicht so einfach eigenmächtig zu organisieren, der rund eine Stunde auseinanderliegende Wohnort würde diese Kontakte extrem erschweren. Der Vater habe vor der Pandemie regelmässig mehrwöchige Reisen gemacht, was die Regelmässigkeit der Kontakte zur Tochter zu deren Leidwesen immer wieder strapaziert habe. Der Vater sei im Jahr 2016 in stationärer Behandlung gewesen und habe aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und seiner Reisen wenig Flexibilität gezeigt, seine Tochter auch einmal ausserordentlich zu betreuen. Sie beschule als ausgebildete Lehrperson die Tochter privat und habe diesbezüglich die Verantwortung gegenüber den Schulbehörden im Kanton Aargau, daneben besuche die Tochter den obligatorischen Sportunterricht sowie andere soziale Aktivitäten. Der Vater habe dies nie gewollt und seine letztlich erteilte Einwilligung vom Entgegenkommen in anderen Bereichen abhängig gemacht. Er missachte denn auch immer die klaren Vorgaben des Homeschoolings. Daneben fehle es erheblich an Kooperationsbereitschaft. Zwischen den Parteien sei es zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen und man kommuniziere nur schriftlich miteinander. Der Vater solle nicht verdrängt werden, erforderlich sei aber der klare Rahmen von privater Schule und Freizeit sowie ein strukturierteres Besuchsrecht beim Vater. Sie sei zwar berufstätig, aber in einem kleinen Pensum, und verfüge als Selbständigerwerbende über genügend Flexibilität für die Bedürfnisse des Homeschoolings der Tochter. Der Vater sei zwar Akademiker, habe aber keine Ahnung vom Schulstoff der Primarschule und den behördlichen Anforderungen. Wie lange das Homeschooling weiterzuführen sei, sei zudem offen, ohne Homeschooling sei eine alternierende Obhut mit Wohnsitzen in E. und Q. ohnehin nicht möglich. Eine Beeinflussung des Willens der Tochter durch die Mutter sei nicht gegeben. Vielmehr habe sich die Zurückhaltung des Kindes aus den Erfahrungen in den letzten Jahren auch aus den handgreiflichen Streitigkeiten entwickelt. Mediation habe man mehrmals erfolglos versucht, so dass sie heute nicht mehr an erfolgreiche Versuche glaube. Auch sei es schlicht unwahr, dass der Vater je einen erheblichen Betreuungsanteil gelebt habe.

3.4. Beide Eltern sind erziehungsfähig. Hinweise dahingehend, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, die offenbar zum Bezug einer IV-Rente geführt haben, die Erziehungsfähigkeit beeinflussen könnten, liegen nicht vor. Die entsprechenden Mutmassungen sind unspezifiziert und sind durch die (mit Ausnahme der Übergaben) unproblematisch verlaufenden Besuchskontakte widerlegt.

Die Betreuung des Kindes wurde bisher überwiegend von der Mutter wahrgenommen, die zusammen mit dem Kind 2015 aus dem bisherigen gemeinsamen Heim auszog. Die Mutter arbeitet als selbständige Therapeutin in Teilzeit und verfügt damit über eine grosse Autonomie auch für die private Beschulung des Kindes. Der Vater hat als IV-Rentner ohne Berufstätigkeit auch die Möglichkeit, das Kind persönlich zu betreuen. Der Betreuung durch die Mutter kommt der Vorrang der Kontinuität zu. Die Kontakte zwischen dem Kind und seinem Vater waren bisher auf Besuchs- und Ferienkontakte beschränkt.

Die beiden Eltern leben in E./ Kanton Aargau (Mutter) und Q./Kanton R. (Vater). Diese Distanz zwischen den Wohnorten (mit einer Fahrtzeit von rund einer Stunde sowohl mit ÖV wie auch mit dem Auto) würde normalerweise bei einem schulpflichtigen Kind eine alternierende Obhut ausser Betracht fallen lassen.

Damit erscheint eine alternierende Obhut für den Beschwerdeführer nur aufgrund des praktizierten Homeschoolings überhaupt denkbar. Das Homeschooling wird in den Kantonen unter unterschiedlichen Voraussetzungen erlaubt: Der schulende Elternteil muss genügend qualifiziert sein, was vorliegend sowohl für die Mutter mit Abschluss als Lehrperson wie auch für den Vater mit seiner Ausbildung als Ingenieur erfüllt ist. Im Kanton Aargau ist zudem der Nachweis zu erbringen, dass ein regelmässiger, strukturierter Unterricht erfolgt, der Lehrplan des Kantons eingehalten wird, und regelmässig Leistungsnachweise erbracht werden können. Die Anforderungen sind im Kindergarten und der Primarstufe relativ leicht zu erbringen, in den höheren Schulstufen sind die Anforderungen höher, was oft zu einem Rückwechsel in die Volkschule führt. Dass neben der privaten Beschulung die Tochter den Schulsport in E. besucht und auch offen bleibt, wann ein Wechsel zurück in die Volksschule erfolgen soll, verunmöglicht zwar die alternierende Obhut nicht völlig, macht sie aber komplizierter und möglicherweise nicht auf Dauer umsetzbar. Die Einhaltung der Vorgaben wird regelmässig von den Schulbehörden kontrolliert, damit ein Rückwechsel in die Volksschule jederzeit gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat sich ursprünglich gegen das Homeschooling der gemeinsamen Tochter ausgesprochen und versucht heute im Rahmen dieses Verfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er das sowohl mittrage als auch seinen Anteil gut beitragen könnte. Dies überzeugt nicht: Eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Schulstoff der Tochter, dem Lehrplan des Kindes und der Vorstellung, wie die Schulung mit den Schulbehörden einerseits und der mitschulenden Mutter abgesprochen würde, fehlt völlig. Die vom Beschwerdeführer als Beweis für seine Auseinandersetzung mit dem Schulstoff eingelegte Bücherliste hat jedenfalls teilweise wenig Bezug zum Lehrplan der aargauischen Volksschule und bestätigt das von der Mutter geltend gemachte Argument, dass der akademisch ausgebildete Vater die Bedürfnisse einer neunjährigen Primarschülerin verkennt.

Die problematische Kommunikationskultur und die gegenseitigen Vorwürfe der beiden Eltern lassen nicht ansatzweise annehmen, dass die entsprechenden Absprachen der Schulbildung im Interesse des Kindes erfolgen könnten, daran ändert auch eine Liste mit Telefonaten nichts. Vielmehr wären durch ein Homeschooling nicht nur bezüglich den allgemeinen Erziehungsaufgaben intensive Absprachen erforderlich, sondern zusätzlich auch zur Beschulung und Freizeit.

Die Parteien sind sich zudem zwar einig, dass die private Schulung des Kindes erfordert, dass dem Kind ausserhalb der Beschulung gute Möglich-keiten zu gewähren sind, mit anderen Kindern Kontakte zu pflegen. Dies wird in üblichen Fällen durch den Kontakt im Klassenverband in der Schule weitgehend sichergestellt. Wird ein Kind privat unterrichtet, muss der Kontakt zu Gleichaltrigen ausserschulisch organisiert und sichergestellt werden. Bei Verbringung der Freizeit an zwei über eine Stunde auseinanderliegenden Wohnorten des Kindes, sind damit grosse, kaum zu lösende Nachteile für das Kind verbunden, weil es die Freizeit an verschiedenen Orten verbringt, was den Kontakt mit Gleichaltrigen stark beeinträchtigt. Besucht das Kind heute den Sportunterricht an der Schule in E., womit es zumindest teilweise in den wohnörtlichen Schulbetrieb eingebunden ist, kann dies nicht einfach ersetzt werden durch ein ähnliches Angebot in Q.. Damit ist es nicht entscheidend, ob sich die Eltern im Einzelnen bemühen, solche Drittkontakte sicherzustellen, vielmehr würde eine alternierende Obhut in Kombination mit Homeschooling es objektiv sehr erschweren, ein vertrautes Netz von Freundinnen und Freunden aufzubauen, weil nicht nur kein Austausch mit anderen Kindern in der Schule erfolgen kann, sondern auch in der Freizeit ortsbedingt ein Freundeskreis mit gleichaltrigen Kindern unter dauerndem Wechsel nur erschwert möglich wäre. Exemplarisch dazu erscheinen die ausführlichen gegenseitigen Vorstellungen in den Rechtsschriften, was sie am jeweiligen Ort für ihr Kind organisieren würden, weitgehend ohne klare Hinweise auf die Bedürfnisse des Kindes auf vertraute Kontakte mit Gleichaltrigen. Soweit der Beschwerdeführer auf die Kontakte des Kindes im Kleinkindalter an seinem Wohnort verweist, verkennt er, dass mit dem Schulalter neue Kontakte mit Gleichaltrigen entstehen und zu unterhalten sind.

Die Verhältnisse zwischen den Parteien sind generell geprägt von einem tiefen Misstrauen und gegenseitigen Vorwürfen. Die Kindsmutter erhob aus den Abläufen bei der Übergabe des Kindes gegen den Vater Strafanzeige, der Vater wirft der Mutter vor, das Kind nicht loslassen zu können und damit die Interessen des Kindes ungenügend zu berücksichtigen. Die Mutter stellte erstinstanzlich das Begehren, dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge zu entziehen und beantragt auch im Beschwerdeverfahren eine weitere Einschränkung des Kontaktrechts des Vaters. Eine Mediation werde von der Mutter verweigert, so der Vater; sie sei längst ergebnislos versucht worden, so die Mutter. Derartige Differenzen und Konflikte schliessen zwar nur bei einer sehr grossen Erheblichkeit eine alternierende Obhut völlig aus, insbesondere steht die Ablehnung einzig des bisher allein betreuenden Elternteils einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Sind aber die Kommunikationsschwierigkeiten wie vorliegend mittelschwer und würde dazu eine gemeinsame private Schulung umgekehrt gerade eine sehr gute Kommunikation und ein überzeugendes Konzept übereinstimmender Schulungsabsichten erfordern, fehlt es mit den aktenkundigen Kommunikationseinschränkungen an den kindswohlgerechten Voraussetzungen für eine alternierende Obhut.

Dass vorliegend das Kind selber diese alternierende Obhut explizit ablehnt und sogar mit den Übernachtungen beim Beschwerdeführer Mühe bekundet, zeigt, dass dem Kind das erforderliche gleichmässige Vertrauen in beide Elternteile zumindest aktuell fehlt. Wohl ist bei einem neunjährigen Kind zu beachten, dass eine gewisse Beeinflussung durch die Mutter und aktuelle Obhutsinhaberin wahrscheinlich erscheint. Beeinflussungsversuche und Ausnützung des Loyalitätskonfliktes, denen jedes Kind getrenntlebender Eltern ausgesetzt ist, sind aber offensichtlich auch vom Vater vorgekommen und sogar vom Kind erkannt worden. Unter diesen Umständen gewinnen die differenzierten Äusserungen der neunjährigen Betroffenen in der Kindsanhörung vom 3. September 2021 (KEMN.2021.1226, act. 4 ff.) ein beachtliches Gewicht zugunsten ihrer eigenen Vorstellung, dass sie weiter bei der Mutter leben und den Vater nur besuchen und mit ihm Ferien verbringen möchte.

4.

4.1. Die Beschwerdegegnerin verlangt in der Beschwerdeantwort eine Anpassung des von der Vorinstanz festgelegten Besuchsrechts dahingehend, dass die Besuche beim Vater alle zwei Wochen auf einen kürzeren Zeitrahmen von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu beschränken seien statt der von der Vorinstanz angeordneten Zeit jeweils von Freitag 12.00 Uhr bis Montag 14.00 Uhr. Unbestritten sind die vier Wochen Ferien pro Jahr (ab 2022) und die Modalitäten der Übergabe. Zur Begründung wird einzig angeführt, die Tochter übernachte nicht gerne beim Vater und es werde das "gerichtsübliche" Besuchsrecht angestrebt.

4.2. Richtig ist zwar, dass sich aus der Kindsanhörung ergab, dass bei der Tochter die Übernachtungen beim Vater unbeliebt sind und als Belastung empfunden werden. Dies liegt aber grundsätzlich in der Natur der Sache, werden doch Kinder bei den Besuchswochenenden beim nicht obhutsberechtigten Elternteil regelmässig etwas aus ihrem besser vertrauten Umfeld herausgerissen. Spezielle Probleme sind aber nicht ersichtlich und auch in der Abänderung werden die Übernachtungen nur von drei auf zwei reduziert, was nichts daran ändert, dass es für das Kind beim Vater etwas weniger vertraut sein wird. Gleichwohl haben aber in den letzten zwei Jahren regelmässig Übernachtungen stattgefunden und sind auch längere Ferienaufenthalte möglich gewesen und gut verlaufen. Der Vater hat die Möglich-keiten auch am Freitag und Montag tagsüber für seine Tochter da zu sein. Das von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrecht mit Beginn jeweils schon am Freitagmittag und einem Ende erst am Montagmittag eröffnet den Vater–Tochter Besuchen etwas mehr Möglichkeiten an Aktivitäten. Die Gerichtspraxis kommt denn auch immer mehr davon ab, "gerichtsübliche" Besuchsrechte anzuordnen. Vielmehr sind unter Berücksichtigung der konkreten Möglichkeiten diejenigen Kontaktrechte festzulegen, die gute Beziehungen zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind erlauben. Es besteht damit kein Anlass, die vorinstanzliche Regelung abzuändern.

5.

5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen beide Parteien mit ihren Abänderungsbegehren, so dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer und der sich am Beschwerdeverfahren beteiligten Mutter je zur Hälfte mit je Fr. 600.00 aufzuerlegen sind (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. c ZPO).

5.2. Bei dieser Kostenverlegung haben die Parteien ihre Parteikosten selber zu tragen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde und die Beschwerdeantwortanträge werden abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden dem Beschwerdeführer und der Mutter je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 600.00, auferlegt, wobei der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.00 angerechnet wird. Die Mutter hat ihren Anteil mit Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer direkt zu ersetzen und den Rest (Fr. 400.00) an die Obergerichtskasse zu leisten.

3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.