XBE.2021.89
XBE.2021.89 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-01-13
13. Januar 2022Deutsch6 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2021.89 (KE.2020.858/859) Art. 5 Entscheid vom 13. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin 1 Beschwerde- B._...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2021.89 (KE.2020.858/859) Art. 5
Entscheid vom 13. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führerin 1
Beschwerde- B._____, führer 2
Betroffene C._____, Person 1
Betroffene D._____, Person 2
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 30. November 2021 gegenstand
Betreff Anerkennung / Vollstreckung von Kindesschutzmassnahmen
Sachverhalt
1.
D., geboren am tt.mm.2009, und C., geboren am tt.mm.2013, sind die Kinder der getrennt lebenden A. und B.. Das weitere gemeinsame Kind G. ist nicht in das vorliegende Verfahren involviert.
2.
2.1. Mit Beschluss des deutschen Amtsgerichts F. vom 29. März 2021 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D. entzogen (vgl. KE.2020.859, act. 66 f.).
2.2. Mit Beschluss des deutschen Amtsgerichts F. vom 14. Oktober 2021 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. vorläufig entzogen (vgl. KE.2020.858, act. 23 ff.).
3.
3.1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 ersuchte das deutsche Jugendamt H. auf dem Rechtshilfeweg um "Inobhutnahme" von D. und C., die sich bei ihrer Mutter in Q. aufhielten (Akten KE.2020.858, act. 57 ff.).
3.2. Am 30. November 2021 fällte das Familiengericht E. nach Anhörung der Mutter sowie von D. und C. (vgl. KE.2020.858, act. 208 ff. und 215 ff.) als Kindesschutzbehörde folgenden Entscheid:
" 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom 29.03. und 14.10.2021 betreffend die Betroffenen 1 und 2 anerkannt.
2.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom 29.03.2021 und
14.10.2021 betreffend die Betroffenen 1 und 2 werden für vollstreckbar erklärt.
3.
3.1. In Vollstreckung der Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom
29.03.2021 und 14.10.2021 werden die Betroffenen 1 und 2 in Obhut genommen und an der deutschen Grenze den zuständigen deutschen Behörden respektive den von ihnen bezeichneten Personen übergeben.
3.2.
Soweit notwendig wird die polizeiliche Vollstreckung durch die Kantonspolizei Aargau angeordnet.
4.
4.1. Der Mutter wird ihr Reisepass ausgehändigt.
4.2. Die Reisedokumente der Betroffenen 1 und 2 werden den zuständigen deutschen Behörden übergeben.
5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
3.3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 Beschwerde.
3.4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erklärte die Vorinstanz den Verzicht auf eine Stellungnahme und teilte mit, dass der Entscheid am Tag seiner Ausfällung vollstreckt worden sei, C., D. und die Beschwerdeführerin aber bereits wieder unbekannten Aufenthalts und polizeilich ausgeschrieben seien.
3.5. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz eine Aktennotiz vom 16. Dezember 2021 mit weiteren Beilagen ein. Daraus geht hervor, dass sich D. und C. mittlerweile wieder bei der Beschwerdeführerin in Q. aufhalten.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB).
1.2
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführer sind als Eltern zur Beschwerde legitimiert.
2.
Der angefochtene Entscheid vom 30. November 2021 wurde gleichentags vollzogen und D. und C. wurden an der deutschen Grenze den zuständigen deutschen Behörden übergeben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Vollstreckung richtet, besteht damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die erst nach dem Vollzug des Entscheids eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.
Der angefochtene Entscheid vom 30. November 2021 wurde gleichentags vollzogen und D. und C. wurden an der deutschen Grenze den zuständigen deutschen Behörden übergeben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Vollstreckung richtet, besteht damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die erst nach dem Vollzug des Entscheids eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.
D. und C. sind aber mittlerweile aus den Institutionen, in denen sie von den deutschen Behörden platziert worden sind, entwichen und halten sich derzeit wieder bei der Mutter in Q. auf. Die deutschen Behörden tolerierten diesen Aufenthalt über den Jahreswechsel unter der Bedingung von Kontrollbesuchen durch Sozialarbeiter und beabsichtigten ihr Verfahren am 6. Januar 2022 mit einem Gespräch mit den Eltern fortzusetzen (vgl. die mit Verfügung vom 17. Dezember eingereichte Aktennotiz der Vorinstanz vom 16. Dezember 2021 sowie das E-Mail des zuständigen deutschen Jugendamts an die Vorinstanz vom selben Tag).
Die Beschlüsse des Amtsgerichts F., mit denen den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D. und C. entzogen wurde und die mit Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurden, stehen jedoch soweit bekannt weiterhin in Kraft und können jederzeit Grundlage eines neuen Vollstreckungsgesuchs der deutschen Behörden bilden. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids richtet, ist den Beschwerdeführern daher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen.
4.
4.1. Zur Begründung der Anerkennung der genannten deutschen Gerichtsbeschlüsse wird im angefochtenen Entscheid aufgeführt, im Zeitpunkt der Fällung dieser Beschlüsse hätten sich D. und C. in R. (Deutschland) aufgehalten. Folglich seien im internationalen Verhältnis gestützt auf Art. 5 HKsÜ die Gerichte in Deutschland zuständig gewesen, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Zwar seien vor Erlass der beiden Beschlüsse weder C. noch die Beschwerdeführerin angehört worden. Diese Einschränkung der Verfahrensrechte sei aber rechtmässig gewesen, da gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des deutschen Amtsgerichts Gefahr in Verzug gewesen sei und folglich von einem dringenden Fall auszugehen gewesen sei. Es sei auch kein Verstoss gegen andere wesentliche Verfahrensgrundsätze oder eine Verletzung des schweizerischen ordre public ersichtlich. Es sei daher kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 23 Abs. 2 HKsÜ zu erkennen. Materiell könnten die Beschlüsse im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nicht überprüft werden. Deshalb seien die Beschlüsse zu anerkennen (E. 7.2. des angefochtenen Entscheids).
4.2. Mit der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie hätten infolge des Vorgehens der deutschen Behörden keinen Kontakt zu ihren Kindern (zum damaligen Zeitpunkt). Sie ersuchen darum, dass die Kindesschutzmassnahmen in der Schweiz durchgeführt werden.
4.3. Damit vermögen die Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren Massgebliches entgegenzusetzen. Die Fragen, wo D. und C. untergebracht bzw. wo allenfalls notwendige Kindesschutzmassnahmen durchgeführt werden (ob bei den Beschwerdeführern, in einem Heim oder einer Pflegefamilie, sei es in Deutschland, in der Schweiz oder in einem anderen Land) und wie sich der persönliche Verkehr zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern gestaltet, betreffen keine Gründe nach Art. 23 Abs. 2 HKsÜ, aus denen die Anerkennung der deutschen Gerichtsbeschlüsse verweigert werden könnte, sondern sind materieller Natur und dürfen im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 27 HKsÜ nicht überprüft werden. Eine Überprüfung dieser Fragen können die Beschwerdeführer nur in den einschlägigen (Rechtsmittel-)Verfahren vor den deutschen Behörden verlangen.
5.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.