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Entscheid

XBE.2022.12

XBE.2022.12 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-05-27

27. Mai 2022Deutsch10 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.12 (KE.2013.398; KEZW.2022.12) Art. 38 Entscheid vom 27. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Schwarz Gesuchstellerin Bezirksgericht Q.___...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2022.12 (KE.2013.398; KEZW.2022.12) Art. 38

Entscheid vom 27. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Schwarz

Gesuchstellerin Bezirksgericht Q._____ Familiengericht,

Gesuchs- Bezirksgericht R._____ Familiengericht, gegnerin

Betroffene A._____, Person Beiständin: B._____

Betreff Klärung der Zuständigkeit

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 17. Juni 2021 (KEMN.2021.23) errichtete das Familiengericht Q. als Erwachsenenschutzbehörde für A. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am TT.MM.2003, eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB.

2.

2.1. Mit Schreiben vom 1. März 2022 ersuchte der Präsident des Familiengerichts Q. das Familiengericht R. um Übernahme der Massnahme, da die Betroffene in dessen Zuständigkeitsgebiet (nach U.) umgezogen sei (KEZW.2022.12).

2.2. Mit Schreiben vom 13. April 2022 antwortete die Präsidentin des Familiengerichts R., eine Übernahme der Massnahme werde derzeit abgelehnt. Die Abklärungen des Familiengerichts R. hätten ergeben, dass seit Sommer 2021 kein Kontakt mehr zwischen der Beiständin und der Betroffenen bestehe. Die Beiständin sei deshalb bereits an das Familiengericht Q. gelangt, da sie eine Prüfung der Aufhebung der Massnahme für angezeigt erachte. Es dränge sich daher ein Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft auf. Die Übernahme von Massnahmen bei Wohnsitzwechsel gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB könne aus wichtigen Gründen verweigert werden, namentlich wenn eine Beistandschaft vor deren Aufhebung stehe. Angesichts des Umstandes, dass die Betroffene in der Vergangenheit regelmässig ihren Wohnsitz von einem Elternteil zum anderen verlegt habe und anschliessend wieder zurück, sei zumindest fraglich, ob der zum vorliegenden Verfahren Anlass gebende Wohnsitzwechsel lediglich von vorübergehender Natur gewesen sei und daher das Verfahren in naher Zukunft ohnehin wieder an das Familiengericht Q. übertragen werden müsste (KEZW.2022.19).

3.

3.1. Mit Eingabe vom 19. April 2022 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beantragte das Familiengericht Q. die Übertragung der Beistandschaft an das Familiengericht R..

3.2. Mit Eingabe vom 27. April 2022 beantragte das Familiengericht R.:

" Es sei das Familiengericht Q. aufzufordern, ein Verfahren betreffend Aufhebung der Massnahme der Betroffenen A. durchzuführen und das

Familiengericht Q. hierfür sowie bis zum Abschluss dieses Verfahrens zur Führung der Beistandschaft für zuständig zu erklären."

3.3. Mit Eingabe vom 29. April 2022 nahm das Familiengericht Q. nochmals Stellung.

Erwägungen

1.

1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts (GKA 155.200.3.101) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts.

1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts (GKA 155.200.3.101) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts.

1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen innerkantonalen Zuständigkeitskonflikt. Das Familiengericht Q. war im Verhältnis zum Familiengericht R. als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag zu Recht von diesem eingereicht worden ist und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz darüber zu entscheiden hat.

2.

2.1. Als Regel knüpft Art. 442 Abs. 1 ZGB für die Zuständigkeit am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen volljährigen Person an. So soll im Interesse der Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Massnahmeführung mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden sind und den lokalen Gegebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme (Sozialdienst, Beratungsstellen, andere Dienstleistungen etc.) Rechnung tragen. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet und geführt wird. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23 bis 26 ZGB (URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 3 zu Art. 442 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).

2.2. Vorliegend ist unumstritten, dass die betroffene Person ihren Wohnsitz vom Bezirk Q. in den Bezirk R. verlegt hat. Das Familiengericht R. beruft sich allerdings auf wichtige Gründe im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB, welche gegen die Übernahme sprächen. In erster Linie macht es geltend, das Bezirksgericht Q. habe vor einer Übertragung die Aufhebung der Massnahme zu prüfen.

2.3. Der Vorbehalt der wichtigen Gründe soll es den Behörden ermöglichen, im Einzelfall eine flexible Lösung zu finden und von der im Grundsatz vorgesehenen sofortigen Übertragung einer Massnahme abzusehen. Eingedenk dessen ist nur zurückhaltend vom Vorliegen derartiger wichtiger Gründe auszugehen. Ein wichtiger Grund kann etwa darin liegen, dass die Massnahme ohnehin aufgehoben werden muss oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen. Sodann kann auch die mangelnde Stabilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertragung der Massnahme rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte anstehen und die bisherige Behörde bei komplexen Sachverhalten bereits in den Vorabklärungen involviert war (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3. mit Hinweisen). Ist im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels ein Verfahren rechtshängig, bleibt die damit befasste Behörde im Übrigen bis zu dessen Abschluss dafür zuständig (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB).

2.4. Nachdem diesbezüglich während des schriftlichen und telefonischen Austausches zwischen den beteiligten Familiengerichten zunächst teilweise noch Unklarheit bestand, ist im obergerichtlichen Verfahren unbestritten, dass weder die Beiständin einen Antrag um Aufhebung der Beistandschaft gestellt hat, noch das Familiengericht Q. von Amtes wegen ein Verfahren zur Prüfung der Aufhebung der Beistandschaft eingeleitet hat. Sinngemäss ist den Ausführungen des Familiengerichts Q. zu entnehmen, dass es ohne Übertragung der Beistandschaft auch kein solches Verfahren einleiten würde. Vom Familiengericht R. wird gestützt auf eine Aktennotiz einer Fachrichterin des Familiengerichts R. vom Austausch mit der Beiständin indes behauptet, die Beiständin habe, bevor sie mit dem aktenkundigen Schreiben vom 25. Februar 2022 die Übertragung der Beistandschaft beantragt habe, beim Familiengericht Q. nachgefragt, ob sie die Aufhebung oder die Übertragung beantragen solle (KEZW.2022.19).

2.5. Bei der Frage, ob von Amtes wegen (d.h. ohne Gefährdungsmeldung oder Antrag) ein Verfahren einzuleiten ist, kommt dem Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein gewisses Ermessen zu. Nur

wenn das Familiengericht diesen Ermessensspielraum über- oder unterschreitet, könnte es in Frage kommen, es im Rahmen eines Verfahrens betreffend Zuständigkeitsbestimmung zur Eröffnung eines Verfahrens anzuweisen. Bezüglich der Aufhebung einer Massnahme wäre dies zum Beispiel vorstellbar, wenn ein sachlich begrenzter Auftrag (zum Beispiel Vertretung in einer Erbteilung) von der Beiständin definitiv erledigt worden wäre (Abschluss der Erbteilung) oder wenn seit mehreren Jahren weder ein Kontakt zur betroffenen Person möglich gewesen wäre noch irgendeine unterstützende Leistung für sie stattgefunden hätte und die Beistandschaft damit eindeutig zwecklos wäre.

2.6. Gemäss der sich in den Akten des Familiengerichts Q. befindenden Kurzbegründung (KEMN.2021.19) wurde die fragliche Beistandschaft kurz zusammengefasst errichtet, weil die Beziehung der Betroffenen zu ihren Eltern konfliktbelastet gewesen ist, sie von diesen aber abhängig gewesen ist, solange sie sich noch in Ausbildung (Lehre als Coiffeuse) befunden hat. Es drohte eine Gefährdung der (insbesondere beruflichen) Entwicklung, wenn sich die Beziehung zum Vater wieder verschlechtern und die Wohnsituation bei ihm sowie seine Unterstützung wegbrechen würde. Es wurde deshalb eine Begleitbeistandschaft in den Bereichen soziales Wohl, Wohnen, Administration, Finanzen und Ausbildung als angezeigt erachtet.

2.7. Die Beiständin führte mit ihrer Eingabe vom 25. Februar 2022 an das Familiengericht Q. aus, sie habe die Betroffene das letzte Mal an der Anhörung vor dem Familiengericht Q. am 16. August 2021 gesehen. Ihre Bemühungen, mit ihr Kontakt aufzunehmen, seien bis jetzt gescheitert. Sie habe die Betroffene so kennengelernt (als Mandatsträgerin der früheren Kindeschutzmassnahme), dass sie sich zuverlässig gemeldet habe, wenn sie Unterstützung benötigt habe. Daher vermute sie, dass es ihr aktuell gut gehe.

2.8. Das Familiengericht R. macht (sinngemäss) geltend, die Beiständin habe am Wohnsitzwechsel der Betroffenen nicht mitgewirkt, weshalb die Aufgabe der Beiständin, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein, sich als nicht notwendig erwiesen habe. Auch die übrigen Aufgaben könne die Betroffene ohne Unterstützung der Beiständin erledigen.

Damit scheint das Familiengericht R. die oben zusammengefasste Begründung für die Beistandschaftserrichtung nicht korrekt erfasst zu haben. Die Beistandschaft wurde wie erwähnt errichtet, weil die Betroffene sowohl hinsichtlich ihrer Wohnsituation als auch in weiteren Lebensbereichen mindestens für die Dauer der Ausbildung auf die Unterstützung der Eltern, insbesondere des Vaters, angewiesen gewesen ist, diese Unterstützung aber auf dem labilen und konfliktanfälligen Verhältnis zwischen der Betroffenen und namentlich ihrem Vater beruht hat. Selbst wenn die Betroffene im letzten halben Jahr nicht auf Unterstützungsleistungen der Beiständin angewiesen gewesen ist, erscheint es vertretbar und steht es im Einklang mit den Gründen hinter der ursprünglichen Beistandschaftserrichtung, die Beistandschaft mindestens bis zum Lehrabschluss aufrecht zu erhalten, damit der Betroffenen in Krisensituationen (insbesondere bei Konflikten mit den Eltern) unmittelbar Unterstützung in Form einer Beistandsperson zur Verfügung steht. Dass keine eindeutige Indikation für die Prüfung der Aufhebung der Massnahme besteht, zeigt sich auch daran, dass die Beiständin eben keinen Aufhebungsantrag stellte, sondern sich offenbar nur danach erkundigte, ob sie einen solchen stellen solle. Eine Prüfung einer möglichen Aufhebung der Massnahme drängt sich nicht derart auf, dass der Verzicht auf ein solches Verfahren eine Ermessensüberschreitung des Familiengerichts Q. darstellen würde. Weder das Familiengericht R. als örtlich neu zuständige Erwachsenenschutzbehörde noch die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz als zum Entscheid über den Zuständigkeitskonflikt angerufene Beschwerdeinstanz kann unter diesen Umständen vom Familiengericht Q. die Durchführung eines solchen Verfahrens verlangen.

2.9. Im Weiteren macht das Familiengericht R. geltend, die Betroffene habe in der Vergangenheit regelmässig ihren Wohnsitz vom einen zum anderen Elternteil verlegt. Auch wenn sie nunmehr anscheinend seit rund einem halben Jahr den Wohnsitz nicht mehr gewechselt habe, könne mangels Kontaktaufnahme mit der Betroffenen nicht eruiert werden, ob dieser Wohnsitzwechsel tatsächlich von Dauer sei, was zu einem administrativ unnötigen Aufwand führen würde, sollte die Betroffene zeitnah erneut ihren Wohnsitz in den Bezirk Q. verlegen.

2.10. Gemäss dem Antrag der Beiständin vom 15. April 2021 auf Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme (KEMN.2021.236) zog die Betroffene im Juli 2019 von ihrem Vater zu ihrer Mutter und im April 2021 wieder zu ihrem Vater zurück. Am 23. September 2021 wurde sie gemeinsam mit ihrem Vater am Schalter der Einwohnerdienste Q. vorstellig und meldete ihren Wegzug an die […] in U.. Aufgrund der gleichentags erfolgten Meldung der Einwohnerdienste Q. zuhanden der Beiständin, dass die Betroffene sich zusammen mit dem Vater abgemeldet habe, scheint die Beiständin davon ausgegangen zu sein, dass die Betroffene gemeinsam mit ihrem Vater umgezogen sei. Dem Einwohnerregister lässt sich jedoch entnehmen, dass der Vater der Betroffenen, F., geboren am TT.MM.1972, seit 1988 und nach wie vor an der […] in Q. wohnhaft ist. Die Mutter der Betroffenen, G., geboren am TT.MM.1975, hingegen ist am 18. Juni 2021 an die […] in U. gezogen, wohin ihr die Betroffene per 20. September 2021 folgte. Es ist somit anzunehmen, dass der Vater die Betroffene lediglich zu den Einwohnerdiensten begleitet hatte, ohne selbst einen Umzug zu melden. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Betroffene gemäss den vorliegenden Akten seit ihrem Umzug zur Mutter im Juli 2019 lediglich während rund fünf Monate bei ihrem Vater gewohnt hatte. Während der restlichen Zeit, d.h. von April 2019 bis April 2021 sowie von September 2021 bis heute, lebte sie am Wohnort der Mutter. Dass die Betroffene erneut zu ihrem Vater ziehen könnte, ist rein spekulativ, und konkrete Anzeichen dafür sind keine ersichtlich. Es kann damit nicht von einer mangelnden Stabilität des neuen Aufenthaltsorts ausgegangen werden, welche der Übertragung der Beistandschaft entgegenstehen würde.

2.11. Zusammengefasst liegen keine wichtigen Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB vor, die gegen die Übernahme der Beistandschaft durch das Bezirksgericht R. sprächen. Demensprechend ist die Massnahme zu übertragen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO).

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Das Familiengericht R. wird angewiesen, die Führung der Erwachsenenschutzmassnahme für A. zu übernehmen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.