XBE.2022.18
XBE.2022.18 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-06-14
14. Juni 2022Deutsch15 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.18 (KEBK.2021.352) Art. 39 Entscheid vom 14. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer Mutter B._____, Betro...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2022.18 (KEBK.2021.352) Art. 39
Entscheid vom 14. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz
Beschwerde- A._____, führer
Mutter B._____,
Betroffene C._____, Person 1
Betroffene D._____, Person 2
1 und 2 Beiständin: E._____, Berufsbeistandschaft Q._____
Anfechtungsge- Beschluss des Familiengerichts Q._____ vom 18. Januar 2022 genstand
Betreff Prüfung Bericht ohne Rechnung vom 01.02.2020 - 31.01.2021
Sachverhalt
1.
C., geboren am tt.mm.2009, und D., geborenen am tt.mm.2012, sind die gemeinsamen Söhne der seit dem 13. Dezember 2017 geschiedenen Eltern, A. und B.. Mit dem Ziel, die Eltern zu befähigen, die Kontakte und Besuche alleine regeln zu können, besteht für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zur Unterstützung und Begleitung des Kontakt- und Besuchsrechts. Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 übertrug das Familiengericht Q., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Amt des Beistands von J. auf E.. Diese erstattete dem Familiengericht Q., Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 Bericht und beantragte dessen Prüfung und Genehmigung sowie die Weiterführung der Beistandschaft im bestehenden Umfang, unter Verzicht auf eine Entschädigung.
2.
2.1. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 erkannte die Fachrichterin des Familiengerichts Q., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Vorinstanz), als Einzelrichterin Folgendes:
" 1. Der von der Berufsbeistandschaft Q. erstellte Bericht für die Periode vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 (Eingang 22. Dezember 2021) wird genehmigt. Die Beiständin wird für diese Periode entlastet.
2.
Der nächste ordentliche Bericht für die Periode von 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2023 ist von der Berufsbeistandschaft Q., E., bis zum 30. April 2023 einzureichen.
3.
Die Beiständin verzichtet auf eine Entschädigung für die Mandatsführung für die letzte Periode.
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet."
2.2. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 verlangte der Vater eine schriftliche Begründung des Entscheids. Diese wurde ihm am 7. März 2022 zugestellt.
3.
3.1. Mit Postaufgabe vom 4. April 2022 erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 18. Januar 2022 Beschwerde
und beantragte sinngemäss, dieser sowie die Beistandschaft seien aufzuheben.
3.2. Mit Schreiben vom 11. April 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und verwies auf die Begründung des angefochtenen Entscheides.
3.3. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 nahm die Beiständin insbesondere zum Vorwurf des fehlenden Einbezugs der Eltern fristgerecht Stellung, nachdem sie hierzu durch den Instruktionsrichter der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts explizit aufgefordert worden war.
3.4. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. Mai 2022.
Erwägungen
1.
Zuständig für die Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts als Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO).
Der Beschwerdeführer ist als Vater der betroffenen Personen gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde fristgerecht eingereicht.
Der Beschwerdeführer ist als Vater der betroffenen Personen gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde fristgerecht eingereicht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des Entscheids vom 18. Januar 2022. Im Weiteren bringt er sinngemäss vor, dass sich die Elternbeziehung in den letzten drei Jahren wesentlich verbessert habe, sodass die Beistandschaft nicht mehr notwendig und aufzuheben sei. Insbesondere bemängelt er, dass die Beiständin noch nie seit Übernahme des Mandats im Jahr 2019, und auch nicht vor Beantragung der Berichtsgenehmigung, das persönliche Gespräch mit den Eltern gesucht habe. Seine Kinder sehe er mehr als im Besuchsplan vorgesehen, wobei er sie selbständig und ohne Begleitung der Beiständin betreue. In der Beilage der Beschwerde findet sich ein Schreiben, mittels welchem die Kindesmutter, die Ausführungen des Beschwerdeführers unterschriftlich bestätigt.
2.2. Der Rechenschaftsbericht wurde für die Berichtsperiode vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 erstattet. Im Juni 2019 habe die Kindesmutter dem damaligen Beistand mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für unbestimmte Dauer im Ausland sei. Am 30. März 2020 habe der Beschwerdeführer der Beiständin gemeldet, dass er in die Schweiz zurückgekehrt sei und die Kinder sehen möchte. Seitdem erarbeite die Beiständin nach Absprache mit der Kindesmutter, der Beschwerdeführer sei arbeitslos, unter Einbezug von Familien- und Fussballterminen einen Besuchsplan für jeweils sechs Monate, mit Besuchen zweimal im Monat. Zudem sei mit den Eltern vereinbart worden, dass sie Planabweichungen oder Verschiebungen bilateral regeln. An die Weisung des Familiengerichts, in Anwesenheit der Kinder nicht negativ über die Kindesmutter zu sprechen, halte sich der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der Kindesmutter nicht. Die Beistandschaft trage dazu bei, dass das Besuchsrecht regelmässig stattfände, die Konflikte der Eltern minimiert würden und die Kinder nicht in einen Loyalitätskonflikt gerieten.
Im Weiteren ergibt sich aus dem Bericht, dass in der Berichtsperiode keine persönlichen Kontakte zwischen der Beiständin und den Kindern bzw. Eltern stattgefunden haben. Mit den Kindseltern habe die Beiständin per E-Mail und telefonisch kommuniziert.
2.3. In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2022 führt die Beiständin aus, dass aufgrund Terminfindungsschwierigkeiten und Corona-Massnahmen bis anhin kein persönlicher Kontakt mit den Betroffenen und der Kindesmutter habe hergestellt werden können. Mit der Kindesmutter sei die Beiständin in regelmässigem Austausch per E-Mail gestanden, lose habe es zudem Mailkontakt mit dem Beschwerdeführer gegeben. Zur Wahrung des Kindeswohls mittels Vereinbarungen und Umsetzung des persönlichen Kontakts zwischen den Betroffenen und dem Beschwerdeführer sei ein persönlicher Kontakt mit den Eltern und den Betroffenen abdingbar gewesen. Die Findung eines persönlichen Kontakts mit den Kindern und der Kindesmutter sei in Planung. Als zweiter Schritt würde ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattfinden. Den Rechenschaftsbericht habe die Beiständin den Eltern per Post zur Kenntnis und Unterzeichnung zugestellt. Weder hätten die Eltern den Bericht retourniert, noch habe sie eine inhaltliche Rückmeldung erhalten.
2.4. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass die Ausführungen der Beiständin nicht der Wahrheit entsprächen. Zum Beweis reicht er Auszüge der E-Mail-Korrespondenz mit der Beiständin ein. Den
Auszügen lässt sich entnehmen, dass die Beiständin dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Oktober 2021 mitgeteilt hatte, dass sie ihm den Rechenschaftsbericht an vorgenanntem Datum per A-Post zustelle. Zugleich bat sie ihn darum, den unterschriebenen Bericht so rasch als möglich zu retournieren, mit dem Hinweis, dass sie den unterschriebenen Bericht bis am 3. November benötige. Mit E-Mail vom 2. November 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beiständin mit, dass er den Bericht an seinen Rechtsanwalt weitergeleitet habe; es seien viele Sachen falsch dargestellt und es fehle die fünfte Seite. Gleichzeitig teilte der Beschwerdeführer der Beiständin mit, dass er sich melden werde, sobald er eine Antwort des Rechtsanwalts erhalten habe und dankte ihr für ihre Geduld. Im Weiteren ist der Eingabe eine E-Mail vom 24. November 2021 des Beschwerdeführers zuhanden der Beiständin beigelegt. In dieser teilte er der Beiständin mit, mit welchen Punkten des Berichts er nicht einverstanden ist. So sei er nicht erst Ende März 2020, sondern bereits am 8. März 2020 am Arbeitsort der Beiständin vorstellig gewesen. Im Weiteren habe die Kindesmutter nie behauptet, dass er für die Kinder gefährlich sei und ihm nie verboten, die Kinder zu sehen, vielmehr strebe sie einen guten Umgang zwischen ihm und den Kindern an. Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Beiständin nicht wie ihr Vorgänger vor dem Bericht ein Gesprächstermin mit den Eltern vereinbart habe und führte aus, dass die Beiständin, da sie nicht Vormundin sei, nicht eigenmächtig Anträge stellen dürfe. Der eingereichten Korrespondenz lassen sich keine Rückmeldungen der Beiständin auf die E-Mails vom 2. sowie vom 24. 2021 November entnehmen.
3.
3.1. In vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids vom 18. Januar 2022. Dies entspricht im Ergebnis einem Antrag auf Nichtgenehmigung des Berichts. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art 415 Abs. 1 und 2 ZGB prüft die Kindesschutzbehörde den periodischen Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung. Wenn nötig verlangt sie eine Berichtsergänzung. Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diesen Inhalt nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Mit der Genehmigung des periodischen Rechenschaftsberichts wird daher nicht die materielle Richtigkeit des Berichts beurteilt, sondern damit bringt die Behörde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet (vgl. BIDERBOST, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Aufl. 2013, N 6 zu Art. 415 ZGB; VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
6. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 415 ZGB).
Eine Nichtgenehmigung des Berichts hat allenfalls dann zu erfolgen, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Amtsführung des Beistands nicht einverstanden ist. Wird der Bericht nicht genehmigt oder hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – trotz Genehmigung des Berichts – Beanstandungen zu machen, hat dies in der Regel nicht zur Folge, dass der Rechenschaftsbericht abgeändert werden muss, denn die Vergangenheit kann nicht mehr verändert werden. Die Behörde würde dem Beistand in diesem Fall jedoch eine Weisung erteilen, wie er sich in Zukunft zu verhalten hat.
3.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Bericht einen Überblick über die für das Kindeswohl massgebenden Vorkommisse wie insbesondere den geglückten Schulwechsel sowie den Kontakt zum Vater umfasst. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass auf Grundlage der durch die Beiständin jeweils für sechs Monate ausgearbeiteten Besuchspläne der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern vereinbarungsgemäss regelmässig am zweiten Samstag und vierten Sonntag des Monats stattfinden kann. Der Beschwerdeführer behauptet sodann auch nicht, dass die Umsetzung der Besuchsregelung, welche die Beiständin gemeinsam mit den Eltern organisiert, nicht funktionieren würde. Im Ergebnis kann die Ausgestaltung der Beistandschaftsführung somit als dem Kindeswohl dienlich bewertet werden, weshalb die Betreuung durch die Beiständin in der relevanten Periode grundsätzlich als korrekt bewertet wird und mit der Berichtsgenehmigung das Einverständnis mit der Mandatsführung ausgesprochen werden kann.
3.3. Die in der Beschwerde bzw. der Replik geäusserten Ausführungen des Beschwerdeführers sind überwiegend als generelle Gesellschaftskritik zu werten und vermögen an der Bewilligungsfähigkeit des Berichts nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insoweit zuzustimmen, als dass die Kommunikation der Beiständin mit dem Beschwerdeführer als nicht ordnungsgemäss erachtet wird.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben im vorliegenden Verfahren mehrfach vorgebracht, dass ihm die Besuchspläne nicht bzw. zu spät zugestellt wurden und dass in der gesamten Berichtsperiode sowie insbesondere im Rahmen der periodischen Berichterstattung keine persönlichen Gespräche zwischen den Eltern und der Beiständin stattgefunden hätten. Die Beiständin hat das Mandat nach einer Sistierung des Besuchsrechts und längeren Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers im Frühling 2020 übernommen. Eine solche Situation ist vergleichbar mit der Einstiegsphase einer neu angeordneten Kindesschutzmassnahme. Diese ist insbesondere durch ein gegenseitiges Sich-Einlassen gekennzeichnet, wobei es zentral ist, die kontextuellen und kulturellen Eigenheiten des Klientensystems zu erkunden und bei der Wahl der Gesprächsführungsmethode zu berücksichtigen (KOKES Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N 4.26). Im vorliegenden Bericht fällt auf, dass die Beiständin mit den Eltern ausschliesslich per E-Mail und dabei wohl überwiegend mit der Kindesmutter kommuniziert. So werden in Zusammenarbeit mit der Kindesmutter die Besuchspläne erarbeitet und anschliessend dem Beschwerdegegner zugestellt. Den Schwerpunkt auf der Kooperation mit der Kindesmutter begründet die Beiständin damit, dass diese arbeitstätig und in die zeitaufwändigen Freizeitaktivitäten der Kinder eingebunden sei, während der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgehe. Der Beschwerdeführer beanstandet seinen mangelnden Einbezug in die Ausarbeitung der Besuchspläne in seinen Eingaben nicht. Da die Ausübung des Kontaktrechts mit Unterstützung der Beiständin gemäss den obstehenden Ausführungen funktioniert, ist gegen den Ablauf der Besuchsplanausarbeitung nichts einzuwenden. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, den Beschwerdeführer regelmässig zu informieren. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Besuchstermine nur in Zusammenarbeit mit der Kindesmutter und nicht in Absprache mit dem Beschwerdeführer festgelegt werden, ist es wichtig, ihm die Besuchspläne so rasch als möglich zuzustellen. Kommt es aufgrund von Terminschwierigkeiten zu Verzögerungen, so ist der Beschwerdeführer proaktiv hierüber zu informieren. Zudem erscheinen aufgrund der sprachlichen Hürden, welche die schriftliche Kommunikation in einer Fremdsprache mit sich bringen, persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer als umso wichtiger.
Das Gesetz sieht im Weiteren ausdrücklich vor, dass die Eltern im Rahmen der konkreten Standortbestimmung bei der Berichterstattung in geeigneter Form miteinzubeziehen sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 411 Abs. 2 ZGB; KOKES Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N 4.44). Die Ausgestaltung des Beizugs der Eltern liegt im Ermessen der Beistandsperson (FASSBIND, in: OFK-ZGB, 4. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 410 und N 2 zu Art. 411 ZGB). Dabei gilt es jedoch auf grösstmögliche Offenheit und Transparenz zu achten, da eine für die Eltern nicht nachvollziehbare Berichterstattung das Risiko birgt, dass sich diese bedroht fühlen oder Ängste gegenüber der Kindesschutzbehörde oder der Beistandsperson entwickeln bzw. bestehende Ängste verstärkt werden (AFFOLTER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 412 ZGB). Die erfolgte Erläuterung wird grundsätzlich durch die Unterschrift der Eltern auf dem Bericht nachgewiesen; das Fehlen einer Unterschrift ist von der Beistandsperson zu begründen (FASSBIND, in: OFK-ZGB, 4. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 410 und Art. 411 ZGB).
Vorliegend erscheint der Einbezug des Beschwerdeführers in die Berichterstattung in mehreren Hinsichten als nicht situationsgerecht. Einerseits
wäre im Sinne der obenstehenden Ausführungen eine mündliche Kommunikation wohl angebracht gewesen. Andererseits erscheint insbesondere die äusserst kurze Frist zur Stellungnahme (Versand des Berichts an den Beschwerdeführer am Freitag, dem 29. Oktober 2021, mit Frist zur Rückgabe bis am 3. November 2021) im Speziellen für eine Person nicht deutscher Muttersprache als impraktikabel. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beiständin mehrfach ausgeführt hat, sie habe keine inhaltlichen Rückmeldungen der Eltern zum Bericht erhalten, obwohl der Beschwerdeführer sie mit oben zitierten E-Mails vom 2. und 24. November 2022 betreffend den Berichtsinhalt kontaktiert hatte. Zwar begründen die Einwände des Beschwerdeführers kein Erfordernis zur Berichtsanpassung, jedoch wäre es spätestens nach Erhalt der E-Mail vom 24. November 2022 und den darin aufgeworfenen Fragen des Beschwerdeführers angemessen gewesen, das mündliche Gespräch mit ihm zu suchen und ihm die Berichterstattung zu erläutern.
Aufgrund des Gesagten wird die Beiständin angewiesen, die Eltern künftig auf Wunsch durch ein persönliches Gespräch in die Standortbestimmung vor der periodischen Berichteinreichung miteinzubeziehen.
4.
4.1. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Aufhebung der Massnahme. Die Beistandschaft endet – abgesehen von der Beendigung von Gesetzes wegen bei Tod (Art. 399 Abs. 1 ZGB) oder Volljährigkeit der verbeiständeten Person – mit einem Aufhebungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KOKES Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N 4.84 ff.; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 313 ZGB). Sie endet hingegen nicht mit dem Ende einer Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb bei der Berichtsgenehmigung grundsätzlich auch nicht über die Weiterführung oder Verlängerung der Beistandschaft zu entscheiden ist. Ergeben sich allerdings aus dem Beistandschaftsbericht Hinweise dafür, dass die Massnahme nicht mehr notwendig oder aber zu ergänzen ist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen die Aufhebung oder Änderung der Massnahme zu prüfen. Entscheidungen über die Anpassung oder Aufhebung der Massnahme betreffen den Kernbereich des Kindesschutzes, weshalb sie nicht in die Einzelzuständigkeit fallen (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. h EG ZGB), sondern zwingend von der Kollegialbehörde gefällt werden müssen (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 22 zu Art. 415 ZGB).
4.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 18. Januar 2022 nicht über den Bestand der Massnahme entschieden. Der Entscheid wurde durch eine
Fachrichterin als Einzelrichterin und nicht durch eine Kollegialbehörde gefällt, womit festgestellt werden kann, dass die Vorinstanz offensichtlich keinen Anlass zur Prüfung einer Anpassung oder Aufhebung der Massnahme gesehen hat. Im Weiteren hatte auch keiner der Verfahrensbeteiligten ein entsprechendes Gesuch gestellt. Folglich lässt sich festhalten, dass die Frage der Anpassung oder Aufhebung der Massnahme nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist. Auf das Beschwerdebegehren um Aufhebung der Massnahme ist somit nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es vorbehalten, ein entsprechendes Gesuch um Aufhebung oder Anpassung der Beistandschaft zuhanden der Vorinstanz zu stellen, sodass hierüber in einem separaten Verfahren entschieden werden kann.
5.
Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen grundsätzlich gemäss dem von der Beiständin ausgearbeiteten Besuchsplan stattfinden. Die Mandatsführung der Beiständin hat somit in der relevanten Berichtsperiode massgeblich dazu beigetragen, dass die Kinder ihren Vater regelmässig sehen konnten, womit ihre gesunde Entwicklung gefördert und dem Kindeswohl Rechnung getragen wurde. Die Amtsführung der Beiständin ist somit im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Einbezug der Eltern in die Berichtserstellung stellt im Übrigen kein Gültigkeitserfordernis dar, weshalb dessen Mangelhaftigkeit nicht dazu führt, dass die Genehmigung des Berichts verwehrt werden muss. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des mangelnden Einbezugs des Beschwerdeführers in die Standortbestimmung rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall in Anwendung von § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 107 ZPO vom Verteilungsgrundsatz abzuweichen. Auf eine Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers wird daher aus Ermessensgründen verzichtet.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beiständin wird angewiesen, die Eltern künftig auf Wunsch durch ein persönliches Gespräch in die Standortbestimmung vor der periodischen Berichteinreichung miteinzubeziehen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.