XBE.2022.23
XBE.2022.23 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-10-12
12. Oktober 2022Deutsch23 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.23 (KE.2019.302/303) Art. 56 Entscheid vom 12. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin vertrete...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2022.23 (KE.2019.302/303) Art. 56
Entscheid vom 12. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Eveline Gloor, Rechtsanwältin
Vater B._____
Betroffene C._____ Person 1
Betroffene D._____ Person 2
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 22. Februar 2022 gegenstand
Betreff Änderung einer Massnahme
Sachverhalt
1.
1.1. C., geboren am tt.mm.2014, und D., geboren am tt.mm.2017, sind die Söhne der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern A. und B.. Sie stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter.
1.2. Mit Entscheid vom 23. Juni 2020 regelte das Familiengericht Zurzach das Besuchsrecht des Vaters dahingehend, dass dieser in einer dritten Phase ab Anfang Januar 2021 berechtigt sei, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, sowie jährlich drei Wochen Ferien, davon eine Woche über Weihnachten oder Neujahr, mit ihnen zu verbringen. Zudem wurden die Eltern angewiesen, eine ambulante Elternberatung bei der Jugend-, Familien- und Eheberatung (JFEB) Bezirk E. in Anspruch zu nehmen.
1.3. Am 2. September 2021 fand aufgrund einer Meldung der Mutter ein Polizeieinsatz betreffend häusliche Gewalt statt. Gemäss dem Polizeibericht vom 20. Oktober 2021 teilte die Mutter der Polizei mit, D. habe sich dahingehend geäussert, dass sein Vater ihn mehrmals geschlagen, ihn unsittlich berührt und dies fotografisch festgehalten habe. Das in der Folge eröffnete Strafverfahren gegen den Vater wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und Tätlichkeiten wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft F. vom 11. Januar 2022 – wie bereits mit Verfügung vom 3. November 2021 in Aussicht gestellt – eingestellt. Darin wurde aufgeführt, es bestünden keine hinreichenden Verdachtsmomente, dass es tatsächlich zu irgendwelchen Übergriffen des Vaters auf seinen Sohn D. gekommen sei. Die Einstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtkraft (vgl. Akten ST.2021.3392).
1.4. Im Schlussbericht der JFEB Bezirk E. vom 8. September 2021 hielten die Berater J. und K. fest, es sei den Eltern möglich gewesen, während der Elterngespräche ruhig miteinander zu sprechen und Abmachungen zu treffen. Die Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater hätten dadurch wiederaufgebaut werden können. Es falle den Eltern oft schwer, zwischen den Konflikten auf Paarebene und ihrer elterlichen Rolle ausreichend zu unterscheiden. Aus Sicht der Berater gebe es keinen Grund, die Kontakte der Kinder zum Vater einzuschränken bzw. auszusetzen. Im Kontakt mit den Kindern hätten diese klar zum Ausdruck gebracht, wie wichtig ihnen der Vater sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Kinder nicht gerne beim Vater seien oder beim Vater gefährdet wären. Im Falle eines erneuten Abbruchs der Vaterkontakte sei die Errichtung einer Beistandschaft und die Installation einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung in Betracht zu ziehen. Eine Weisung an die Mutter, die Kontakte der Kinder zum Vater gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 zu ermöglichen, könne unterstützend sein.
1.5. Am 8. Februar 2022 fand eine persönliche Anhörung der Eltern durch die Fachrichterin des Familiengerichts Zurzach statt (vgl. KEMN.2021.295, act. 23). In der Folge erliess das Familiengericht Zurzach am 22. Februar 2022 folgenden Entscheid:
" 1. Für C., geboren am tt.mm.2014, und D., geboren am tt.mm.2017, wird per Entscheiddatum eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und
2 ZGB errichtet.
2.
Die Beistandschaft umfasst in Bezug auf beide Betroffenen die folgenden Aufgabenbereiche:
a) Die Eltern der Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen; b) eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Familie zu organisieren (inkl. Anmeldung, Abklärung der Kostenübernahme durch die Gemeinde, etc.) mit dem Ziel, die Durchführung des Besuchsrechts zwischen den Betroffenen und dem Kindsvater gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 wiederherzustellen; c) den Betroffenen, den Eltern sowie auch für die aufsuchende Familienarbeiterin bzw. den Familienarbeiter zur Verfügung zu stehen und für einen regelmässigen Austausch besorgt zu sein; d) die Betroffenen bei ihrem Beziehungsaufbau zum Vater zu begleiten und dabei den Interessen der Betroffenen besondere Beachtung zu schenken.
3.
Für beide Betroffenen wird K., Berufsbeistand, Jugend-, Familien- und Eheberatung (JFEB) Bezirk E., […], zum Beistand ernannt.
4.
Die bestehende Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB an die Kindseltern, eine ambulante Elternberatung in Anspruch zu nehmen, wird per Entscheiddatum wie folgt abgeändert:
Die Kindsmutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewiesen, den beiden Betroffenen das Besuchsrecht gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 zu ermöglichen und sie bei einem positiven Wiederaufbau des Verhältnisses zwischen ihnen und dem Kindsvater angemessen zu unterstützen und zu stärken.
5.
Dem Beistand wird aufgetragen, dem Familiengericht nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Massnahme zu stellen, sollten veränderte Verhältnisse dies erfordern.
6.
Dem Beistand wird hinsichtlich beider Betroffenen aufgetragen, dem Familiengericht den ersten ordentlichen Bericht ohne Rechnung für die Periode vom Entscheiddatum bis 31. Januar 2024 zu erstatten und diesen dem Familiengericht bis spätestens 30. April 2024 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen.
7.
Der Gemeinde S. wird gestützt auf § 33 Abs. 1 und 3 EG ZGB die Gelegenheit gegeben, sich innert 10 Tagen zu den Kostenfolgen der angedachten Familienbegleitung zu äussern.
8.
Der Antrag der Kindsmutter um präventive Ermächtigung in sämtlichen wichtigen Angelegenheiten der Betroffenen alleine entscheiden zu können, bzw. der sinngemässe Antrag um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge wird abgewiesen.
9.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
10.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2.
2.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 28. März 2022 zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. April 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Es sei in Abweichung des Entscheids vom 22. Februar 2022 ein begleitetes Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und den Kindern anzuordnen.
2. Ziffer 3. des Entscheids vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben und es sei eine andere Person als der eingesetzte K., und als J., als Beistand/in zu nennen.
3. Ziffer 2 lit. b) des Entscheids vom 22. Februar 2022 sei wie folgt abzuändern: b) eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Familie zu organisieren mit dem Ziel, die Durchführung des begleiteten Besuchsrechts zu koordinieren.
4. Eventualiter sei der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, weitere Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die Kindeswohlgefährdung zu tätigen und den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
2.2. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 reichte die Vorinstanz sämtliche Vorakten ein.
2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2022 beantragte der Vater sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, die Anweisung zur Absolvierung einer Familienberatung und die Entrichtung einer Genugtuung.
2.4. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 liess die Staatsanwaltschaft F. dem Obergericht die Akten der Strafuntersuchung gegen den Vater (ST.2021.3392) zur Einsichtnahme zukommen.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).
1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Mutter ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.
1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Mutter ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
2.1. Gegenstand der Beschwerde ist primär die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts.
2.2. Die Vorinstanz hat in der Begründung zum angefochtenen Entscheid auf die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips verzichtet und stattdessen eine Beistandschaft für die Kinder errichtet mit dem Auftrag an den Beistand, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren mit dem Ziel, das mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 angeordnete Besuchsrecht wiederherzustellen. Das Familiengericht erwog, dass die notwendige Aufbauarbeit innerhalb der Familie bzw. insbesondere zwischen den Kindern und dem Kindsvater durch die Familienbegleitung in genügender Weise abgedeckt werde und damit auch die von den Kindern erlebten Stressmomente gemildert und letztlich aufgearbeitet werden könnten. Der Beistand sei in diesem Zusammenhang denn auch zu beauftragen, diesen Beziehungsaufbau der Kinder zum Vater zu begleiten und dabei den Interessen der beiden Kinder besondere Beachtung zu schenken.
2.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 8. Februar 2022 hätten beide Eltern ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass sie mit einem begleiteten Besuchsrecht einverstanden wären. Insbesondere habe der Vater gesagt, dass für ihn begleitete Besuche für den Wiederaufbau des Besuchsrechts und den Kontakt zu seinen Kindern vorstellbar sei. Eine sozialpädagogische Familienbegleitung allein sei nicht geeignet, die seit Juni 2021 letztmals durchgeführten Besuche wiederherzustellen bzw. das Kindeswohl zu sichern. Der Schlussbericht des Elternberaters K. sei sehr rudimentär ausgefallen und verkenne das Vorliegen einer Gefährdung der Kinder. Der Vater habe die Kinder drei Monate ohne Kindersitz herumgefahren. Die Spitalnotfälle nach den Besuchen beim Vater sowie die Empfehlung der Kinderärztin betreffend das begleitete Besuchsrecht, die Unzuverlässigkeit des Vaters bezüglich Alimenteninkasso und Bezahlung der Kita-Beiträge seien nicht in den Schlussbericht aufgenommen worden.
Die Kinderärztin habe mit E-Mail vom 11. Mai 2021 darüber informiert, dass sie für die Sicherheit und die emotionale Unversehrtheit der Kinder in Zukunft ein begleitetes Besuchsrecht empfehle, da der Vater in vielerlei Hinsicht überfordert und auch nicht verlässlich sei. Die Kinderärztin habe sich damals mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst L. besprochen und die Stresssymptome der Kinder geschildert, woraufhin auch die L. ein begleitetes Besuchsrecht empfohlen habe. Diese Informationen hätten keinen Eingang in die Akten gefunden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und der angefochtene Entscheid sei aufgrund falscher Annahmen getroffen worden, nämlich, dass das Kindswohl nicht gefährdet und die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht verhältnismässig sei.
2.4. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1).
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernachlässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.9/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6.1).
Eine Gefährdung des Kindes kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bezüglich Wille des Kindes ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen, bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Zudem gilt die psychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). Gerade bei Knaben ist die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von grosser Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 und für eine Zusammenfassung der Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302).
Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses so genannt begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). Auch diese Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs setzt freilich konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c S. 408). Eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs darf in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte erfolgen (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1).
2.5. 2.5.1. Massgeblich, ob und in welcher Form dem Vater ein Besuchsrecht zu gewähren ist, ist demnach einzig das Kindeswohl. Nur konkrete Anzeichen für dessen ernsthafte Gefährdung können eine Beschränkung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr rechtfertigen.
2.5.2. Soweit die Beschwerdeführerin dem Vater Unzuverlässigkeit bezüglich der Alimentenzahlungen und der Bezahlung der Kita-Beiträge vorwirft, ergibt sich daraus keine Gefährdung der Kinder bei der Ausübung des Besuchsrechts.
2.5.3. Als weitere konkrete Gefährdung wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Vater habe die Kinder drei Monate ohne Kindersitz herumgefahren. Diese Thematik wird in den vorinstanzlichen Akten mit keinem Wort erwähnt. Insbesondere wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht an der vorinstanzlichen Anhörung vorgebracht. Auch im Schlussbericht der JFEB Bezirk E. vom 8. September 2021 wird nicht erwähnt, dass anlässlich der Elterngespräche die Angelegenheit eines mangelnden Kindersitzes besprochen bzw. von der Mutter vorgebracht worden wäre. Der Vater ist an dieser Stelle jedoch daran zu erinnern, dass Kinder bis 12 Jahre, wenn sie nicht grösser als 150 cm sind, mit einer Rückhaltevorrichtung (Kindersitz oder Sitzerhöher) gesichert sein müssen (vgl. Merkblatt Sicherung von Kindern ab 1.4.2010 nach ECE-Reglement Nr. 44).
2.5.4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei nicht beachtet worden, dass die Kinderärztin den Beratern des JFEB Bezirk E. ein begleitetes Besuchsrecht empfohlen habe. Die Kinderärztin Dr. med. M. (vgl. Beschwerdebeilage 9) führt in ihrer E-Mailnachricht aus, sie habe sehr viele Episoden aus den Wochenenden beider Kinder beim Vater mitbekommen und empfehle für die Sicherheit und die emotionale Unversehrtheit der Kinder zukünftig ein begleitetes Besuchsrecht. Der Vater sei in vielerlei Hinsicht überfordert und auch nicht verlässlich. Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst sei ebenfalls schon eingeschaltet gewesen und empfehle diese Handhabe ebenfalls. Die ärztliche Einschätzung der Kinderärztin ist sehr kurz gehalten und beruht in Bezug auf die behauptete Unzuverlässigkeit und Überforderung des Vaters hauptsächlich auf den Angaben der Mutter. Daher ist dieser Bericht ohnehin nur zurückhaltend zu berücksichtigen. Worin eine konkrete Gefährdung der Kinder besteht, wird ausserdem von der Kinderärztin nicht begründet ausgeführt. Die Berater der JFEB Bezirk E. haben – vermutlich unter Bezugnahme dieser E-Mailnachricht der Kinderärztin – im Schlussbericht festgehalten, dass mögliche Reaktionen und Symptome der Kinder vor und nach den Wochenenden als eine natürliche Reaktion der Kinder auf eine Überforderung hindeuten und nicht einfach einem Elternteil angelastet werden können.
2.5.5. Die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber ihrem Vater genügt nicht, um einen noch möglichen Kontaktaufbau als zum Vornherein gescheitert und mit dem Kindeswohl nicht vereinbar zu bezeichnen. Die Weigerungshaltung der Kinder scheint Ausfluss eines massiven Loyalitätskonfliktes zu sein, für welchen die Beschwerdeführerin mit ihrer eigenen ablehnenden Haltung dem Vater gegenüber mitverantwortlich ist. Die vorliegende Konstellation mit dem Elternkonflikt, den gegenseitigen Anschuldigungen und der Tatsache, dass die Mutter den Vater seit Ende 2021 aus dem Leben der Kinder "raushält" (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 8. Februar 2022 S. 2 und 6), führt zu einer extremen Verunsicherung der Kinder. Sie versuchen aufgrund ihrer emotionalen und existenziellen Abhängigkeit die von ihnen empfundenen Erwartungen des Elternteils, von dem sie sich abhängig fühlen, zu befriedigen. Im vorliegenden Fall konnte durch die zahlreichen Elterngespräche im Rahmen der Elternberatung die Elternbeziehung bis zum Polizeivorfall Anfang September 2021 dahingehend verbessert werden, dass es ihnen möglich war, ruhig miteinander zu sprechen und Abmachungen zu treffen. Auch der Kontakt der Berater mit den beiden Kindern am 9. Juni 2021 zeigte, dass ihnen der Vater wichtig ist und es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Kinder nicht gerne beim Vater oder bei diesem gefährdet wären.
2.5.6. Nach hiervor Gesagtem sowie in Anbetracht der Einstellung des gegen den Kindsvater geführten Strafverfahrens (vgl. Ziff. 1.3. des Aktenzusammenzugs) ist keine vom Vater ausgehende Kindswohlgefährdung ersichtlich. Da das Besuchsrecht bis Ende Juni 2021 grundsätzlich funktionierte und sich die Elternbeziehung gemäss den Beratern in dieser Zeitspanne verbesserte, so dass eine konstruktive Kommunikation zwischen den Eltern möglich war, rechtfertigt die aus dem Loyalitätskonflikt resultierende Weigerungshaltung der Kinder keine Einschränkung des Besuchsrechts im Sinne eines begleiteten Besuchsrechts.
2.6. Ein Besuchskontakt zwischen dem Vater und den Kindern hat letztmals Ende Juni 2021 stattgefunden. Es ist davon auszugehen, dass bei der schon über ein Jahr dauernden Kontaktpause bereits eine gewisse Entfremdung zum Vater stattgefunden hat, da es sich aus Sicht der 5- und (fast) 8-jährigen Kinder um eine lange Zeitspanne handelt. Je länger nun keine Kontakte der beiden Kinder zum Vater bestehen, desto stärker zeichnet sich eine Chronifizierung des Loyalitätskonfliktes ab und desto eher führt dies zu einer Verstärkung der Entfremdung von ihrem Vater. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen sehr wichtig und der Kontaktabbruch zum Vater gefährdet die langfristige Entwicklung der beiden Kinder. Angesichts des über ein Jahr dauernden Kontaktunterbruchs und im Hinblick darauf, dass die beiden Kinder gemäss den Aussagen beider Eltern vor allem ab demjenigen Zeitpunkt, ab welchem Übernachtungen beim Vater vorgesehen waren, Stress gehabt und eine Überforderung gezeigt haben (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 8. Februar 2022 S. 4), erscheint es angemessen und entspricht dem Kindeswohl bei der Wiederaufnahme des Besuchsrechts, eine Staffelung vorzusehen. Das Besuchsrecht gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 ist daher wie folgt abzuändern:
"1. 1.1. Hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen dem Kindsvater B. und seinen beiden Söhnen C., geboren am tt.mm.2014, und D., geboren am tt.mm.2017, wird dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt, das schrittweise aufgebaut wird. Der Aufbau des Besuchsrechts findet wie folgt statt:
Ab sofort: Jeden Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Ab 1. Januar 2023: Jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen
10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr Ab 1. April 2023: Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, sowie jährlich drei Wochen Ferien, davon eine Woche über Weihnachten oder Neujahr, jeweils auf eigene Kosten
1.2. Ein abweichendes und/oder weitergehendes Besuchsrecht und/oder Ferienrecht wird der einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Parteien unter Mitsprache der Kinder überlassen."
2.7. Vorliegend braucht es eine sanfte Wiederannäherung zwischen dem Vater und den beiden Kindern. Eine solche wird einerseits durch den schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts und andererseits durch die Installation der sozialpädagogischen Familienbegleitung erreicht, mit welcher sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich einverstanden zeigt.
Wie die Vorinstanz korrekt festhält, wird die sozialpädagogische Familienbegleitung die Familie im Alltag zu begleiten und unterstützen haben. Die Fachperson erhält Einblick ins Familiensystem und wird die familiären Abläufe, die Verhaltensweisen der Eltern sowie der Kinder aufzuarbeiten und positiv zu unterstützen haben. Zusätzlich kann die Fachperson insbesondere zu Beginn der Wiederaufnahme des Besuchsrechts als eine individuelle Kinderbegleitung die von den Kindern erlebten Stressmomente mildern und Ängste abbauen, so dass das Besuchsrecht schrittweise und kindswohlgerecht ausgeweitet werden kann.
Die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung ist als mildeste und erfolgsversprechende kindesschutzrechtliche Massnahme im vorliegenden Fall gerechtfertigt und ist ausserdem als minimaler Eingriff in die Elternrechte und die Familienstruktur auch angemessen.
3.
3.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Einsetzung von K. als Beistand und beantragt die Einsetzung einer anderen Person als Mandatsträger. Sie bringt vor, die Elternberater K. und J. hätten es unterlassen, bei der Kinderärztin oder der L. entsprechende Berichte einzuholen, weswegen wichtige Informationen keinen Eingang in die Akten gefunden hätten. Das Vertrauen in diese Elternberater sei daher nicht mehr gegeben. Dies habe sie bereits anlässlich der Anhörung vom 8. Februar 2022 ausdrücklich mitgeteilt.
3.2. In Bezug auf die Ernennung einer Beistandsperson können die Grundsätze des Erwachsenenschutzrechtes herangezogen werden.
Die Wahl des Beistands richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 400 ZGB. Gemäss Art. 400 ZGB wird bei der Ernennung des Beistands vom Beistand nebst zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung eine persönliche und fachliche Eignung für das Amt verlangt. Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbstund Fachkompetenz gemeint (BBI 2006 7001 ff., S. 7049). Bei der Konkretisierung, wen sie für geeignet hält, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein grosses Ermessen (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 11 und 44 zu Art. 400 ZGB).
Bei der Ernennung eines Beistands berücksichtigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 401 Abs. 2 ZGB, soweit tunlich, die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. Dieses aktive Zugehen auf Angehörige macht aber lediglich Sinn, wenn nicht feststeht, dass für das Mandat nur ein Berufsbeistand in Frage kommt. Da aus Art. 401 Abs. 2 ZGB kein rechtlicher geschützter Anspruch der nahestehenden Personen fliesst, kann das Nichteinholen ihrer Wünsche keine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der Verletzung von Verfahrensteilnahmerechten oder des rechtlichen Gehörs darstellen (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 27 zu Art. 401 ZGB). Lehnt eine betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diesem Wunsch gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB soweit tunlich. Das Ablehnungsrecht gilt aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht absolut. Namentlich soll die betroffene Person nicht durch wiederholte Ablehnung die Massnahme vereiteln können (BBl 2006 7001 ff., S. 7051). Der Ablehnung ist nur zu entsprechen, wenn dies in der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens der Behörde und unter Berücksichtigung der konkret gegen eine Person vorgebrachten Vorbehalte geboten erscheint (vgl. REUSSER, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 401 ZGB).
3.3. Der eingesetzte Berufsbeistand K. führte die ambulante Elternberatung der Eltern bei der JFEB Bezirk E. durch, zu welcher sie mit Entscheid vom 23. Juni 2020 angewiesen wurden. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung führte die Mutter aus, mit Herrn K. habe es zwischenmenschlich nicht gestimmt (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 8. Februar 2022 S. 3). Diese Aussage bezog sich allerdings nicht auf die Person eines allfälligen Beistands für die Kinder, sondern vielmehr auf ein Feedback zur ambulanten Elternberatung. Die Nichteinholung weiterer Berichte bei der Kinderärztin oder der L. durch den Elternberater K., welche von der Beschwerdeführerin gerügt wird, lag in dessen Ermessen. Aufgrund des rudimentär begründeten Kurzberichtes der Kinderärztin ist davon auszugehen, dass er darauf verzichtet hat, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Vorliegend ist offenkundig, dass die Schwierigkeiten der Kinder aufgrund der Konflikthaftigkeit der Eltern bestehen.
K. ist als Fachperson der JFEB Bezirk E. grundsätzlich sowohl persönlich als auch fachlich ausgewiesenermassen zur Führung einer Erziehungsund Besuchsrechtsbeistandschaft geeignet. Mit den vorliegenden familiären Verhältnissen hat er sich schon im Rahmen der Elternberatung auseinandergesetzt und ist daher mit diesen vertraut. So konnte mit Hilfe der Elternberatung bzw. des eingesetzten Beistands vor September 2021 das Kontaktrecht zwischen Kinder und Vater bereits einmal aufgebaut und (mehr oder weniger) reibungslos vollzogen werden. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass K. als Beistand nunmehr einzig den Interessen der Kinder verpflichtet ist. Er ist nicht dazu da, die Vorstellungen des einen Elternteils gegenüber dem andern durchzusetzen. Bei der Einsetzung einer anderen Person als Beistand bestünde die Gefahr, dass von beiden Eltern sämtliche Vorbehalte gegenüber dem anderen Elternteil erneut vorgebracht werden, mit dem Ziel, den anderen Elternteil in einem schlechten Licht zu präsentieren. Dabei würde das Kernthema, nämlich der Wiederaufbau einer Beziehung der Kinder zum Vater, in den Hintergrund geraten. Ein Wechsel in der Person des Beistands würde damit zum heutigen Zeitpunkt die Umsetzung des Besuchsrechts nicht beschleunigen, sondern eher weiter verzögern, was weder im Interesse der Kinder noch des Vaters sein kann. Unter diesen Umständen ist der Antrag, eine andere Person als Beistand einzusetzen, abzuweisen.
4.
Der Vater ersuchte in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2022 um die erneute Anweisung zur Absolvierung einer Familienberatung.
Nachdem die frühere Beratung zwar zunächst erfreuliche Resultate zeigte, schliesslich aber abgebrochen wurde, lag es im Ermessen der Vorinstanz, die Art der Unterstützung der Eltern festzulegen. Mit der angeordneten Beistandschaft sowie der einzurichtenden Familienbegleitung hat die Vorinstanz die zur Unterstützung der Eltern geeigneten Instrumente gewählt, weshalb eine erneute Anweisung, eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen, momentan nicht notwendig erscheint.
5.
Sinngemäss beantragte der Vater in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2022 eine Genugtuung.
Dieser sinngemässe Antrag des Vaters ist nicht begründet. Ohnehin ist es nicht möglich, im Kindesschutzverfahren den einen Elternteil zur Leistung
einer Genugtuung an den anderen Elternteil zu verpflichten (zumal dies den Elternkonflikt auch vorliegend eher befeuern würde, nachdem die Beschwerdeführerin dem Vater vorwirft, seinen familienrechtlichen finanziellen Verpflichtungen nicht nachzukommen). Soweit der Vater eine Genugtuung wegen der Belastung des Strafverfahrens gegen ihn wünscht, hätte er dies gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im Strafverfahren geltend machen müssen.
6.
6.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen und ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten.
6.2. Dem Vater ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteienschädigung auszurichten.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. Juni 2020 in Dispositiv Ziffer 1. geregelte Besuchsrecht des Vaters wird aufgehoben und wie folgt neu geregelt:
"1. 1.1. Hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen dem Kindsvater B. und seinen beiden Söhnen C., geboren am tt.mm.2014, und D., geboren am tt.mm.2017, wird dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt, das schrittweise aufgebaut wird. Der Aufbau des Besuchsrechts findet wie folgt statt:
Ab sofort: Jeden Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Ab 1. Januar 2023: Jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen
10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr Ab 1. April 2023: Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, sowie jährlich drei Wochen Ferien, davon eine Woche über Weihnachten oder Neujahr, jeweils auf eigene Kosten
1.2. Ein abweichendes und/oder weitergehendes Besuchsrecht und/oder Ferienrecht wird der einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Parteien unter Mitsprache der Kinder überlassen."
3.
Dispositiv Ziffer 2. und 4. des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 22. Februar 2022 werden wie folgt abgeändert:
2.
Die Beistandschaft umfasst in Bezug auf die beiden Betroffenen die folgenden Aufgabenbereiche:
a) […] b) eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Familie zu organisieren (inkl. Anmeldung, Abklärung der Kostenübernahme durch die Gemeinde, etc.) mit dem Ziel, das mit Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 12. Oktober 2022 neu geregelte Besuchsrecht durchzuführen. c) […] d) […]
4.
[…] Die Kindsmutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewiesen, den beiden Betroffenen das mit Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 12. Oktober 2022 neu geregelte Besuchsrecht zu ermöglichen und sie bei einem positiven Wiederaufbau des Verhältnisses zwischen ihnen und dem Kindsvater angemessen zu unterstützen und zu stärken.
4.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.