XBE.2022.25
XBE.2022.25 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-07-19
19. Juli 2022Deutsch10 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.25 (KE.2017.604) Art. 44 Entscheid vom 19. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2022.25 (KE.2017.604) Art. 44
Entscheid vom 19. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Schwarz
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch C._____, […] vertreten durch D._____, […] vertreten durch E._____, […]
Betroffene B._____, Person […]
Anfechtungs- Beschluss des Familiengerichts Zofingen vom 11. Februar 2022 gegenstand
Betreff Ausstandsbegehren
Sachverhalt
1.
1.1. Nach Erstattung einer ersten Gefährdungsmeldung der Familienangehörigen für ihren Vater und Ehemann B., geboren am tt.mm.1942, am 20. Dezember 2017 eröffnete das Familiengericht Zofingen ein Erwachsenenschutzverfahren und verzichtete nach entsprechender Prüfung mit Entscheid vom 17. August 2018 auf die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Eine weitere Gefährdungsmeldung wurde von den Angehörigen am 8. November 2018 erstattet und vom Familiengericht Zofingen anhand genommen. Am 11. November 2020 reichten die Angehörigen erneut eine Gefährdungsmeldung ein. Das entsprechende Erwachsenenschutzverfahren wurde mit Schreiben des Präsidiums des Familiengerichts Zofingen vom 20. Januar 2021 an B. abgeschlossen.
1.2. Mit Entscheid vom 14. April 2021 nahm die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts eine von den Angehörigen von B. mit Eingabe vom 15. März 2021 erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht anhand. Zur Begründung des vorgenannten Entscheids führte die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts aus, den Gefährdungsmeldungen liege ein familiärer Zwist zugrunde, der allerdings von den Angehörigen des B. in Abrede gestellt werde. Auslöser sei offenbar die Strafanzeige des B. gegen seine damals noch mit ihm zusammenlebende Ehefrau A., ihm einen Bargeldbetrag von 1,3 Mio Franken gestohlen zu haben, gewesen - ein Vorwurf, der sich in der Folge als haltlos erwiesen und zu einer Einstellung des Strafverfahrens gegen A. geführt habe - sowie eine Selbstanzeige des B. wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe. Der betroffene B., der zwischenzeitlich in einem Scheidungsverfahren mit seiner Ehefrau stehe, habe mittels Vollmachten sowohl einen Rechtsvertreter wie auch einen befreundeten Arzt zur Unterstützung in seiner körperlichen Schwäche mandatiert, weshalb das Familiengericht Zofingen zu Recht von einer Erwachsenenschutzmassnahme Umgang genommen und festgestellt habe, dass auch der zwischenzeitlich errichtete Vorsorgeauftrag (mit der Einsetzung des befreundeten Arzt als Vorsorgebeauftragten) mangels Urteilsunfähigkeit nicht in Kraft gesetzt werden könne.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 beantragte die getrennt lebende Ehefrau des B., A., vertreten durch ihre Nachkommen, dem Familiengericht Zofingen den Ausstand des Gerichtspräsidenten Ferdinand Andermatt.
2.2. Mit Beschluss vom 11. April 2022 trat das Familiengericht Zofingen auf das vorgenannte Ausstandsbegehren vom 28. Januar 2022 nicht ein, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben war.
3.
3.1. Gegen den vorgenannten ihr am 19. April 2022 zugestellten Beschluss erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Nachkommen, am 29. April 2022 bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Aargauischen Obergerichts Beschwerde mit den sinngemässen Begehren, den Ausstand des Gerichtspräsidenten Ferdinand Andermatt festzustellen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und sodann in der Sache eine Neubeurteilung des "Dossiers KE.2017.00604" vorzunehmen.
3.2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Nachkommen, gegen den Instruktionsrichter der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts, Jürg Lienhard, ein Ausstandsbegehren.
3.3. Auf die Einholung der Akten sowie einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).
1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu
1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu
(Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBL 2006 7001 ff. S. 7083).
1.3. Soweit die Beschwerde nicht nur im Namen von A., sondern auch im Namen von B. geführt wird, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine Vollmacht von B. vorliegt, weshalb A. einzige Beschwerdeführerin ist.
1.4. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig das Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsident Andermatt. Soweit in der Beschwerde über diesen Entscheidgegenstand hinaus Begehren im Sinne der Neubeurteilung früherer und aktueller Gefährdungsmeldungen gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Derartige Begehren auf Überprüfung der Verhältnisse zum Schutzbedarf der betroffenen Person können nur in erster Instanz neu gestellt werden.
1.5. 1.5.1. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).
Die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB setzt voraus, dass die betroffene Person im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hat (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 29 zu Art. 450 ZGB). Im Sinne eines virtuellen Interesses kann ausnahmsweise auf das aktuelle praktische Interesse verzichtet werden, sofern sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 140 III 92 E. 1.1 mit Hinweisen).
Als nahestehend i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Drittbeschwerdeführer, welche die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit.
Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 32 ff. zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Mit dem Erfordernis der Verfolgung der Interessen der betroffenen Person wird die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person eingeschränkt.
1.5.2. 1.5.2.1. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz im Beschluss vom 11. April 2022 ist Gerichtspräsident Ferdinand Andermatt per Ende Januar 2022 in den Ruhestand getreten. Aufgrund des Gesagten fehlt es an einem aktuellen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses vom 11. April 2022, mit welchem auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen Ferdinand Andermatt nicht eingetreten wurde. Da im Weiteren auch die Voraussetzungen eines virtuellen Interesses an der Beschwerdeführung nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde vom 29. April 2022 nicht einzutreten.
1.5.2.2. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bei Geltendmachung des Ausstandsbegehrens gegen Ferdinand Andermatt zu Recht nicht als der betroffenen Person nahestehende Person qualifiziert.
Als Ehefrau und Kinder der betroffenen Person besteht zwar grundsätzlich eine Vermutung, dass diese als nahestehende Personen die Interessen des Betroffenen vertreten. Nachdem die Beschwerdeführerin, die gemeinsam mit ihren erwachsenen Kindern die private Vorsorge des Betroffenen als nicht sachgerecht bekämpft, aber in einem Scheidungsverfahren mit dem Betroffenen steht und zudem durch diesen gegen sie Strafanzeige erhoben worden war, ist vorliegend von einer Interessenkollision auszugehen, die eine Vertretung des Betroffenen ausschliesst. Im als Beilage 8 zum Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts eingereichten Schreiben des B. an die Steuerbehörden vom 22. Oktober 2018 ergibt sich diese Interessenkollision augenscheinlich, wenn dieser schreibt: …er lebe seit Dezember 2017 getrennt von seiner Familie, die geschlossen hinter seinem Geld her sei, bereits im Januar 2018 das ganze gemeinsame FISCA-Konto abgehoben habe und Unterschriften für etwas Banales ergaunerte, was sich als Generalvollmacht an seinen Sohn D. herausgestellt habe, mit dem er verfeindet sei… Die Beschwerdeführerin, die mit ihren Kindern einzig die wahren Interessen des Betroffenen zu wahren behauptet, äussert sich zu diesem Schreiben ebensowenig, wie zum Umstand des laufenden Scheidungsverfahrens und zur Strafanzeige gegen sie. Damit ist von einer zerstrittenen Familiensituation auszugehen, welche die Legitimation der Beschwerdeführerin und ihrer Nachkommen, für den Betroffenen als nahestehende Person handeln zu können, ausschliesst.
Soweit die Beschwerdeführerin dies pauschal bestreitet, wäre sie bei Bestehen eines rechtlich geschützten Interesses als beteiligte Person im vorliegenden Verfahren für diesen Punkt als beschwerdelegitimiert zu betrachten. Die Beschwerde erschöpft sich aber in der Parteimeinung, dass die Familie immer die Interessen der betroffenen Person vertreten habe und der von der betroffenen Person selbst eingesetzte befreundete Arzt dessen Interessen nicht richtig wahre. Folglich wäre auf die Beschwerde vom 29. April 2022 auch bei Bestehen eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten.
1.5.3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde vom 29. April 2022 mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten
2.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist auf offensichtlich unzulässige bzw. nicht hinreichend begründete und damit trölerische und missbräuchliche Ausstandgesuche nicht einzutreten, wenn das Gesuch einzig mit der Zugehörigkeit zu einem Gericht begründet wird, das schon früher in der Sache gegen die gesuchstellende Partei entschieden hat. Allein aus der Mitwirkung in einem früheren Verfahren mit den gleichen Parteien ergibt sich noch keine Befangenheit einer Gerichtsperson (für viele Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Es sind vielmehr substantiiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
2.2. Wie die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 11. April 2022 korrekt ausführt, kann grundsätzlich aus den von einer Gerichtsperson getroffenen Entscheidungen in der gleichen Streitsache kein Verdacht auf Voreingenommenheit abgeleitet werden. Weder falsche materielle Entscheide noch prozessuale Fehler vermögen den Verdacht auf eine Befangenheit der Gerichtsperson zu erregen, vielmehr sind materielle oder prozessuale Fehler im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen den vermeintlich fehlerhaften Entscheid zu rügen. Dazu muss ein Ausstandsgrund unverzüglich vorgebracht werden, sobald man von ihm Kenntnis erhält, was vorliegend nicht der Fall war. Im Weiteren lässt die Doppelfunktion als Ehescheidungsrichter und Richter im Erwachsenenschutz nicht auf eine Befangenheit schliessen (Beschluss vom 11. April 2022 des Familiengerichts Zofingen, S. 3 mit Hinweisen). Selbst wenn die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde legitimiert wäre, müsste diese somit mangels Ausstandsgrund sowie in Folge der verspäteten Rüge abgewiesen werden.
2.3. Aufgrund der obstehenden Ausführungen ist auch auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren auf Ausstand des Instruktionsrichters der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts, welcher bereits Entscheide in diesen Angelegenheiten gefällt habe und auch aufgrund der ihm zugestellten Unterlagen nicht im Sinne der Beschwerdeführerin tätig geworden sei, wegen offensichtlich unzulässiger Begründung nicht einzutreten.
3.
Abschliessend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und deren Bevollmächtigte in der vorliegenden Sache vielfältig mit den verschiedensten Behörden und Amtsstellen, so auch mit der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts, korrespondieren. Dabei wird stets der pauschale Vorwurf impliziert, dass sämtliche für die betroffene Person zuständige Personen, ihre Aufgaben nicht korrekt wahrnehmen würden. Die Beschwerdeführerin und deren Bevollmächtigte werden daher darauf hingewiesen, dass Eingaben zuhanden eines Gerichts, welche offensichtlich keinem schutzwürdigem Anliegen entsprechen oder auf blosse Rechthaberei oder Zwängerei beruhen, gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne weiteres an den Absender zurückgeschickt werden können (vgl. hierzu BGE 120 III 107 E. 4 sowie ROGER W EBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2021, N. 19 zu Art. 132 ZPO). Soweit die Schreiben der Beschwerdeführerin bzw. deren Bevollmächtigten keine konkreten behördlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Erwachsenenschutzes betreffen, werden sie daher künftig unbeantwortet an den Absender zurückgeschickt.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.