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Entscheid

XBE.2022.27

XBE.2022.27 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-12-12

12. Dezember 2022Deutsch17 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.27 (KEMN.2021.1873) Art. 76 Entscheid vom 12. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Bes...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2022.27 (KEMN.2021.1873) Art. 76

Entscheid vom 12. Dezember 2022

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führerin 1 […]

Beschwerde- B._____, führerin 2 […]

Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vertreten durch Dr. iur. Thomas Röthlisberger, Rechtsanwalt, […]

Betroffene C._____, Person […]

Beistand: D._____, […]

Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 22. Februar 2022 genstand

Betreff Änderung einer Massnahme

Sachverhalt

1.1. Für C. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.1936, wurde durch das Familiengericht Baden am 29. Juli 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und als deren Beiständin F., Berufsbeiständin, ernannt (KEMN.2020.343).

1.2. Die beiden Töchter der Betroffenen, Frau A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und Frau B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), reichten mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung für die Betroffene ein (KEMN.2021.1873 act. 3). Sie führten unter anderem aus, es werde vermutet, dass ihr gemeinsamer Bruder, Herr K., zusammen mit seinem Partner und der Betroffenen nach Spanien oder Portugal gezogen sei. Die demente Betroffene befinde sich seit 14. November 2021 nicht mehr in ihrer Wohnung in S.. Nachdem deren Aufenthaltsort, deren aktuelle Situation und deren aktueller Zustand nicht bekannt seien, müsse von einer grossen Gefährdung ihrer Person ausgegangen werden. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass Vermögenswerte der Betroffenen ins Ausland transferiert und dieser entzogen würden. Die Beschwerdeführerinnen stellten mit ihrer Gefährdungsmeldung folgende Anträge:

" 1. Es sei zu veranlassen, dass der Aufenthaltsort der Betroffenen ermittelt und diese zurück an ihren Wohnsitz in S. begleitet wird.

2. Es sei gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB in Ergänzung zur bereits bestehenden Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit der Betroffenen in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung einzuschränken und der Beiständin die ausschliessliche Vertretungsbefugnis einzuräumen.

3. Insbesondere sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf die folgenden Bankkonten zu entziehen:

[…]

4. Es sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter gestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZGB zu untersagen, über ihr Stockwerkeigentum, […], sowie die dazugehörigen zwei Parkplätze,[…], zu verfügen und es sei dem Grundbuchamt […] anzuweisen, dies im Grundbuch auf den vorgenannten Grundstücken anzumerken.

5. Es sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter gestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZGB zu untersagen, über ihr Grundstück

[…] sowie dazugehöriger Garage zu verfügen und es seien rechtshilfeweise die geeigneten Massnahmen vorzunehmen, damit keine Verfügung darüber erfolgt.

6. Es seien gegebenenfalls anderweitige Massnahmen anzuordnen, um das Vermögen der Betroffenen zu schützen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer).

Verfahrensanträge:

1. Es seien die vorstehenden Anträge superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen gutzuheissen.

2. Die Gesuchstellerinnen seien im vorliegenden Verfahren gemäss § 26 EG ZGB beizuladen. "

1.3. In der Folge eröffnete das Familiengericht Baden ein Verfahren zur Überprüfung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme und wies mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 die superprovisorisch gestellten Anträge einstweilen ab (KEMN.2021.1873 act. 52 ff.). Nach umfangreichen Abklärungen sowie einer telefonischen Anhörung der Betroffenen am 17. Februar 2022 (KEMN.2021.1873 act. 80 ff.) erkannte das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 22. Februar 2022 (KEMN.2021.1873) das Folgende:

" 1. Die mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 und 18. Februar 2022 gestellten Anträge der Töchter der Betroffenen werden abgewiesen.

2.

Die Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben.

3.

Die Beiständin wird unter Verdankung der geleisteten Dienste aus ihrem Amt entlassen.

4.

Die Beiständin wird aufgefordert, - den Schlussbericht samt Schlussrechnung i.S.v. Art. 425 ZGB bis spätestens am 31. Mai 2022 einzureichen; - die Ernennungsurkunde innert der gleichen Frist an das Familiengericht zu retournieren.

5.

Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Betroffenen auferlegt.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 4 EG ZGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 V KESR betreffend Kostentragung hingewiesen, wonach die Entschädigung sowie der Spesen- und Auslagenersatz für die Beiständinnen und Beistände aus dem Vermögen der betroffenen Person entrichtet werden, sofern das Vermögen nicht den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet."

2.1. Gegen diesen ihnen in begründeter Ausfertigung am 12. April 2022 zugestellten Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten:

" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzhörde vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben.

2.

Es sei zu veranlassen, dass der Aufenthaltsort der Betroffenen ermittelt und diese zurück an ihren Wohnsitz in S. begleitet wird.

3.

Es sei gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB in Ergänzung zur bereits bestehenden Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit der Betroffenen in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung einzuschränken und der Beiständin die ausschliessliche Vertretungsbefugnis einzuräumen.

4.

Insbesondere sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf die folgenden Bankkonten zu entziehen.

[…]

5.

Es sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter gestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZGB zu untersagen, über ihr Stockwerkeigentum, […], sowie die dazugehörigen zwei Parkplätze, […], zu verfügen und es sei das Grundbuchamt […] anzuweisen, dies im Grundbuch auf den vorgenannten Grundstücken anzumerken.

6.

Es sei der Betroffenen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, eventualiter gestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZGB zu untersagen, über ihr Grundstück […] sowie dazugehöriger Garage zu verfügen und es seien rechtshilfeweise die geeigneten Massnahmen vorzunehmen, damit keine Verfügung darüber erfolgt.

7.

Eventualiter sei die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2

ZGB gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Juli 2020 aufrechtzuerhalten.

8.

Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer).

sowie die folgenden

VERFAHRENSANTRÄGE

1.

Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 und Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien im vorliegenden Verfahren gemäss § 26 EG ZGB beizuladen.

2.

Es seien nach Ermessen des Obergerichts obgenannte Massnahmen bereits provisorisch für die Dauer des Verfahrens anzuordnen. "

2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2022 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.

2.3. Die Beiständin reichte mit Eingabe vom 9. Juni 2022 eine Stellungnahme ein.

2.4. Die Betroffene sowie deren Sohn verzichteten auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme.

2.5. Am 9. August 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes-

und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).

1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.1. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerinnen zur Erhebung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Februar 2022 legitimiert sind.

2.2. Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).

2.3. 2.3.1. Als am Verfahren beteiligte Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gelten nebst der betroffenen Person selber Personen, die unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen sind. Der Umstand alleine, dass eine Person am erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet worden ist, begründet indessen noch keine Parteistellung als am Verfahren beteiligte Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2 m.H.). Wer nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen ist, muss für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung vielmehr stets die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB oder als Drittperson mit einem (eigenen) rechtlich geschützten Interesse nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB erfüllen (vgl. E. 2.4 und 2.5 hernach); ansonsten bleibt ihr auch bei faktischer Ingerenz in das vorinstanzliche Verfahren die Beschwerde verschlossen (DRO-ESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, N. 30 zu Art. 450 ZGB m.H.).

2.3.2. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die im angefochtenen Entscheid erfolgte Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für die Betroffene nicht unmittelbar betroffen. Daran ändert nach hiervor zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ihre Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren nichts. Mangels unmittelbarer Betroffenheit durch den angefochtenen Entscheid gelten die Beschwerdeführerinnen nicht als am Verfahren beteiligte Personen i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB.

2.4. 2.4.1. Zur Beschwerde zugelassen sind auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sofern diese Drittbeschwerdeführer die Wahrung von Interessen der schutzbedürftigen Person geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Das Wort "Nahestehen" meint eine bis in die Gegenwart reichende auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen (DROESE, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Für das Merkmal, wonach es sich um eine von der betroffenen Person "bejahte" Beziehung handeln soll, dürfte eine von der die Beschwerde führenden Person zwar gesuchte, von der betroffenen Person aber zurückgewiesene Nähe nicht ausreichen (DRO-ESE, a.a.O., N. 32 zu Art. 450 ZGB). Vielmehr muss das Näheverhältnis so beschaffen sein, dass es als wahrscheinlich erscheint, dass die beschwerdeführende Person die Interessen der betroffenen Person kennt und diese auch wahrnimmt (FANKHAUSER/FISCHER, Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: FamPra 2019, 1082). Wenn es sich – wie vorliegend – bei den Drittpersonen um Verwandte handelt, ist im Sinne einer Tatsachenvermutung davon auszugehen, dass es sich um eine nahestehende Person handelt. Allerdings gilt diese Vermutung nicht absolut. Vielmehr kann die Vermutung widerlegt werden, indem gezeigt wird, dass die nahestehende Person im Einzelfall als ungeeignet erscheint, die konkreten Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1).

Die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB wird nebst dem hiervor erwähnten vorausgesetzten Näheverhältnis zusätzlich durch das Erfordernis der tatsächlichen Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person eingeschränkt. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist gemäss Bundesgericht nur legitimiert, wer mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Entspricht die Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihrem Inhalt und Umfang nach den Wünschen der betroffenen Person, bleibt somit kein Raum für eine Anfechtung zwecks Interessenwahrung für diese (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1 und 2.5.2.1). Nimmt die Drittperson nicht die Interessen der betroffenen Person wahr, so ist unerheblich, ob sie im Übrigen als nahestehende Person erscheint und ob ihr Näheverhältnis – als solches – sie zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person grundsätzlich als geeignet erscheinen lässt. Mit dieser Rechtsprechung verwarf das Bundesgericht die in der Botschaft und in der Lehre teilweise vertretene Auffassung, wonach die Legitimation nahestehender Personen nicht notwendigerweise voraussetze, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen werden (DROESE, a.a.O., N. 35a zu Art. 450 ZGB m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1 und 2.5.2.1).

2.4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen nicht vor, dass sie in jüngster Vergangenheit mit der Betroffenen eine vertrauensvolle Beziehung gepflegt hätten. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Anhörung vom 27. Mai 2020 zu Protokoll, sie habe den Kontakt zur Betroffenen im Februar 2020 abgebrochen (KEMN.2020.343; Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2020 S. 3). Anlässlich derselben Anhörung sagte auch die Beschwerdeführerin 1 aus, dass sie den Kontakt zur Betroffenen abgebrochen habe (KEMN.2020.343; Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2020 S. 5). In diesem Sinne bringen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde ebenfalls vor, das Verhältnis zwischen ihnen und der Betroffenen habe sich ab Ende 2019 verschlechtert (Beschwerde Ziff. 13 ff.). Den der Beschwerde beigelegten Schreiben von Bekannten und Verwandten zur Beziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Betroffenen ist denn auch nicht zu entnehmen, dass diese seit Ende 2019 oder Anfang 2020 wieder miteinander Kontakt pflegen würden (Beschwerdebeilagen 4 ff.). Vielmehr hat auch die Betroffene anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vom 27. Mai 2020 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass sie die Beschwerdeführerinnen schon lange nicht mehr gesehen habe und ihnen gegenüber grosses Misstrauen hege (KEMN.2020.343; Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2020 S. 2 f.). Dass die Betroffene mit ihren Töchtern seither wieder Kontakt pflegt, ist weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht. Mangels einer gegenwärtigen engen Beziehung beziehungsweise wegen den über Jahre nicht vorhandenen Kontakten zur Betroffenen sind die Beschwerdeführerinnen trotz ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses somit nicht geeignet, die Interessen ihrer Mutter wahrzunehmen. Folglich sind sie im konkreten Fall nicht als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren.

2.4.3. Darüber hinaus verfolgen die Beschwerdeführerinnen, welche u.a. das Zurückverbringen der Betroffenen aus Spanien in die Schweiz und den teilweisen Entzug deren Handlungsfähigkeit beantragen, offensichtlich nicht die Interessen der Betroffenen selber. Die Beiständin liess mit Stellungnahme vom 9. Juni 2022 ausführen, dass sie sich sicher sei, stets mit der Betroffenen selber und deren Sohn per Telefon und E-Mail in Kontakt gewesen zu sein. Gemäss den Aussagen der Betroffenen habe sich diese von den Beschwerdeführerinnen unter Druck gesetzt gefühlt, weshalb sie sich dazu entschieden habe, in Spanien zu bleiben. Die Ausführungen der Betroffenen anlässlich deren telefonischen Anhörung durch die Vorinstanz vom 17. Februar 2022 stimmen mit diesen Ausführungen der Beiständin überein (KEMN.2021.1873 act. 81 ff.). Das Obergericht hat daher keinen Zweifel daran, dass die Betroffene – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – aus freiem Willen nach Spanien gezogen ist. Nachdem während der Beistandschaft vom Taschengeld- bzw. Lebensunterhaltskonto der Betroffenen bis anhin auch keinerlei Abzüge getätigt wurden (KEMN.2021.1873 act. 70), obwohl die Betroffene unbestrittenermassen seit Jahren vom Sohn und dessen Lebenspartner betreut wird, bestehen auch keine konkreten Hinweise für die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Gefahr, wonach die Betroffene für sich nachteilige Vermögensdispositionen treffen könnte (vgl. Beschwerde Ziff. 37). Den Beschwerdeführerinnen ist daher nicht nur mangels dem notwendigen Näheverhältnis eine Beschwerdelegitimation als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB abzusprechen, sondern auch weil sie nicht die Interessen der Betroffenen verfolgen.

2.4.4. Die Ablehnung der Angehörigen durch die betroffene Person könnte für die Frage der Zulassung als nahestehende Personen lediglich dann allenfalls unberücksichtigt bleiben, wenn der betroffenen Person die Urteilsfähigkeit fehlen würde, um diese Bejahung oder Ablehnung – wie hier – vornehmen zu können. Es gilt diesbezüglich der allgemein gültige Grundsatz, dass eine urteilsfähige Person unabhängig davon, ob sie handlungsfähig oder handlungsunfähig ist, selbständig Rechte ausüben kann, die ihr um ihrer Persönlichkeit Willen zustehen (DROESE, a.a.O., N. 27 zur Art. 450 ZGB). Gemäss dem aktuellsten von der Betroffenen eingereichten (spanischen) Arztbericht vom 11. Januar 2022 liegen bei dieser keine offensichtlichen neurologischen Defizite vor (KEMN.2021.1873 act. 75), wohingegen die Arztberichte ihres ehemaligen Hausarztes sowie der Klinik L. vom Juli 2020 der Betroffenen eine leichte bis mittelgradige Demenz diagnostizieren. In den Berichten des Hausarztes und der Klinik L. aus dem Jahr 2020 wird übereinstimmend festgehalten, dass sich die Gedächtnisleistungen der Betroffenen nach einer Knie-Operation im Oktober 2019 vorerst drastisch verschlechtert, die Kognition der Betroffenen sich aber nach erfolgter VP-Shunt-Einlage bzw. Therapie des Hydrocephalus (Wasserkopf) wieder verbessert habe (KEMN.2020.343; Bericht von Dr. med. M. vom 6. Juli 2020, Bericht der Klinik L. vom 2. Juli 2020). Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass sich die Gesundheit der Betroffenen seit 2020 weiter verbessert hat. Selbst unter Berücksichtigung einer leichten bis mittelschweren Demenz ist aber davon auszugehen, dass die Betroffene ohnehin in der Lage ist, zu erkennen, um was es im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren geht und was sie mit der Ablehnung der Einmischung der Familienangehörigen in das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren bewirkt, zumal in derartigen persönlichen Angelegenheiten an die Urteilsfähigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 26 und 54 zu Art. 16 ZGB). Somit bestehen vorliegend keine (aktuellen) Anzeichen dafür, dass die betroffene Person in Bezug auf das Beschwerdeverfahren nicht urteilsfähig wäre und daher die Mitwirkung ihrer Angehörigen nicht rechtswirksam ablehnen könnte.

2.5. 2.5.1. Nehmen nahestehende Personen eigene Interessen wahr, werden sie gleich wie von einer Massnahme nicht unmittelbar betroffene Drittpersonen behandelt. Nicht unmittelbar betroffene Drittpersonen sind nur dann zur Beschwerde befugt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2; DROESE, a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 450 ZGB).

2.5.2. Ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse wird weder von den Beschwerdeführerinnen substantiiert begründet, noch ist ein solches ersichtlich. Vielmehr bringen die Beschwerdeführerinnen selber vor, dass es ihnen nicht um ihre eigenen finanziellen Interessen gehe, sondern einzig um das Wohl und den Schutz der Betroffenen sowie deren Interessen (Beschwerde Ziff. 54 und 58). Mangels eigenem rechtlich geschütztem Interesse können sich die Beschwerdeführerinnen somit auch nicht auf die Legitimation als Drittpersonen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB berufen.

2.6. Nach Vorstehendem sind die Beschwerdeführerinnen nicht i.S.v. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Erhebung ihrer Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Da eine örtliche Unzuständigkeit kein Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 m.H.), braucht hier infolge des Nichteintretens auf die Beschwerde nicht beurteilt zu werden, ob die schweizerischen Gerichte wegen des ausländischen Wohnsitzes der Betroffenen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids örtlich zuständig sind.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerinnen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Verfahrens gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die obergerichtlichen Prozesskosten von Fr. 800.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da den anderweitigen Verfahrensbeteiligten kein Aufwand entstanden ist und von diesen auch keine Entschädigung beantragt wurde.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.