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Entscheid

XBE.2022.37

XBE.2022.37 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-01-06

6. Januar 2023Deutsch10 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.37 (KE.2017.304; KEBK.2022.15) Art. 5 Entscheid vom 5. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer […] B...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2022.37 (KE.2017.304; KEBK.2022.15) Art. 5

Entscheid vom 5. Januar 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz

Beschwerde- A._____, führer […]

Beistand B._____, Soziale Dienste Q._____

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 25. Mai 2022 gegenstand

Betreff Prüfung Bericht mit Rechnung

Sachverhalt

1.

1.1. In der von B. für A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) geführten Beistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB erstattete der Beistand am 20. Dezember 2021 den Beistandschaftsbericht mit Rechnung für die Periode vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021.

1.2. Am 25. Mai 2022 fällte die Fachrichterin des Familiengerichts Zofingen den folgenden Entscheid:

" 1. Bericht und Rechnung vom 20. Dezember 2021 werden genehmigt.

2.

Die Mandatsentschädigung wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die betroffene Person wird verpflichtet, die Mandatsentschädigung der Gemeinde Q. zu bezahlen.

3.

Der Beistand wird eingeladen, den nächsten Beistandschaftsbericht mit Rechnung und Belegen per 30. September 2023 bis spätestens am 31. Dezember 2023 einzureichen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der betroffenen Person auferlegt."

2.

2.1. Gegen diesen, ihm am 7. Juni 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2022 Beschwerde.

2.2. Am 15. Juni 2022 (Postaufgabe: 16. Juni 2022) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

2.3. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 nahm der Beistand zur Beschwerde Stellung.

2.4. Am 29. Juni 2022 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen die Genehmigung oder Nichtgenehmigung eines Rechenschaftsberichtes eines Beistandes durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zuständige Beschwerdeinstanz ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsverordnung des Obergerichtes). Diese ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer ist als betroffene und am Verfahren der Vorinstanz beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch¬licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot¬schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch¬licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot¬schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde hauptsächlich zu seiner Lebensgeschichte, insbesondere einer von ihm im Jahr 2004 erlittenen Entlassung, und seinem Glauben. Darauf kann im Beschwerdeverfahren nicht weiter eingetreten werden.

3.

Gemäss Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde den periodischen Bericht des Beistands und erteilt oder verweigert die Genehmigung.

Der periodische Rechenschaftsbericht gemäss Art. 411 ZGB dient der Prüfung, ob der Beistand das Mandat entsprechend der Lage der betroffenen Person und den gesetzlichen Zielen (Art. 388 ZGB) ausübt und liefert ferner Informationen darüber, ob die Gründe für die Beistandschaft noch gegeben sind oder ob die Massnahme zu ändern oder aufzuheben ist (BBl 2006 7055). Im Unterschied zum Schlussbericht gemäss Art. 425 ZGB, welcher primär der Information dient, ist die periodische Berichterstattung somit ein Steuerungsinstrument für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Weisungskompetenz gegenüber dem Beistand. Nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR; SAR 210.125) enthält der Bericht Angaben zur Lage der betroffenen Person und zur Ausübung der Beistandschaft sowie allfällige Anträge zur Anpassung der Massnahme. Die Berichterstattung dient einem doppelten Zweck: Als Rechenschaftsablage ermöglicht sie der Behörde Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Beistands. Als Standortbestimmung dient sie insbesondere der Überprüfung der Massnahme auf ihre Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit und bildet die Grundlage für eine allfällige Anpassung der Massnahme. Das Zivilgesetzbuch regelt den Inhalt des Berichts über die persönlichen Verhältnisse und die Betreuung (Art. 411 Abs. 1 ZGB) sehr allgemein (VOGEL in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 415 ZGB). Da der Beistand mit dem Bericht seiner Rechenschaftspflicht gegenüber der Behörde nachkommt, muss der Bericht aber alle für die Führung des Mandats relevanten Informationen enthalten.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, die Aussage im Beistandschaftsbericht stimme nicht, dass er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Konto habe (Beschwerde S. 8).

4.2. Im Beistandschaftsbericht wird dazu ausgeführt, für die Ehefrau des Beschwerdeführers E. bestehe keine Beistandschaft. Allerdings bestehe ein gemeinsames Zahlungskonto. Somit würden die Einkommen beider Ehegatten verwaltet. E. sei mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 3 in KEBK.2022.15). Der angefochtene Entscheid (E. 1) enthält dazu folgende "Anmerkung zur Vermögensverwaltung": "Es laufen alle Einnahmen und Ausgaben des Ehepaares A. und E. über das vom Beistand verwaltete Konto". Auch aus dem der Rechnung beiliegenden Klientenkontoauszug für das als Zahlungskonto bezeichnete Bankkonto […] bei der Bank F. wird ersichtlich, dass auf dieses Konto Einnahmen beider Ehegatten eingehen und von diesem auch Ausgaben für beide getätigt werden (z.B. am 3. Oktober 2019 Eingang der je separaten AHV-Renten und Ergänzungsleistungen beider Ehegatten und am 7. Oktober 2019 Bezahlung der je separaten Pensions-/Heimkosten beider Ehegatten), obwohl das Konto allein auf den Beschwerdeführer lautet (act. 9 in KEBK.2022.15). In der mit dem angefochtenen Entscheid genehmigten Rechnung (act. 7 in KEBK.2022.15) wird unter den Aktiven auch das mit "Lebensunterhalt K." bezeichnete Konto […] bei der Bank F. aufgeführt. Dieses Konto lautet allerdings auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und nicht auf ihn (act. 10 in KEBK.2022.15). Unter den Passiven der genehmigten Beistandschaftsrechnung ist je eine Rechnung des Alterszentrums G. für beide Ehegatten aufgeführt (act. 7 in KEBK.2022.15).

4.3. Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf (Art. 405 Abs. 2 ZGB). Bei verbeiständeten Personen, die verheiratet sind, sind zu diesem Zweck die auf die beiden Ehegatten entfallenden Vermögenswerte auszuscheiden (vgl. dazu im Detail: AFFOLTER, in: Basler Kommentar,

7. Aufl. 2022, N. 21 f. zu Art. 405 ZGB). Die spätere periodische Rechnungsablage richtet sich nach dieser im Inventar vorgenommenen Vermögensausscheidung zwischen den Ehegatten (AFFOLTER a.a.O., N. 8 zu Art. 410 ZGB).

4.4. Der vorliegende Beistandschaftsbericht ist zwar insofern korrekt, als er auf die Verwaltung des Einkommens beider Ehegatten über ein "gemeinsames" (allerdings auf den Beschwerdeführer lautendes) Zahlungskonto hinweist. Die Beistandschaftsrechnung ist hingegen nicht richtig, indem sie nicht nur das Vermögen des Beschwerdeführers als verbeiständete Person, sondern auch Aktiven (eigenes Konto und Anteil am "Zahlungskonto") und Passiven (Rechnung des Alterszentrums) von dessen Ehegattin enthält, weshalb das angegebene Vermögen (Fr. 17'699.37) in Bezug auf den (für seine Beistandschaftsrechnung einzig massgeblichen) Beschwerdeführer auch nicht den Tatsachen entspricht bzw. nicht nachvollzogen werden kann. Die Rechnung ist daher (in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde) in dieser Form nicht zu genehmigen. Die Vorinstanz hat dem Beistand Frist anzusetzen, um eine korrekte, nur die Vermögenswerte der verbeiständeten Person umfassende Rechnung einzureichen. Zu diesem Zweck wird der Beistand – soweit nicht bereits mit dem Inventar erfolgt – die Vermögenswerte der Ehegatten in Absprache mit ihnen auszuscheiden haben. Für die Zukunft wird die Ehegattin ein eigenes Konto für die Abwicklung ihrer Ein- und Ausgaben zu eröffnen haben, um eine transparente Trennung der Vermögen der beiden Ehegatten gewährleisten zu können.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde weiter geltend, es sei nicht recht, dass seiner Ehefrau "von ihrem Erbe für das Sozialamt genommen" worden sei (Beschwerde S. 8).

5.2. Dem Beistandschaftsbericht ist dazu (in Übereinstimmung mit den aktenkundigen Kontobewegungen) zu entnehmen, dass die Ehefrau einen Betrag von Fr. 40'714.00 bzw. abzüglich Erbschaftssteuer Fr. 30'600.00 geerbt hat. Sie habe am 9. November 2020 Fr. 27'000.00 auf das gemeinsame Zahlungskonto überwiesen. Die Sozialen Dienste Q. hätten mit Entscheid vom 1. Februar 2021 die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 15'600.00 unter Gewährung des maximalen Freibetrags von Fr. 15'000.00 beschlossen. Der genannte Betrag sei am 23. Februar 2021 den Sozialen Diensten überwiesen worden. Die Differenz von Fr. 11'400.00 sei der Ehefrau zurückerstattet worden. Mit der Stellungnahme vom 21. Juni 2022 ergänzte der Beistand, gegen den Entscheid des Sozialdiensts vom 1. Februar 2021 sei keine Einsprache eingegangen und dieser sei rechtskräftig geworden. Er habe daher die Rückerstattung in die Wege geleitet.

5.3. Der Beistandschaftsbericht gibt die im Zusammenhang mit der Erbschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Rückforderung der Sozialhilfebehörde erfolgten Geldflüsse detailliert und nachvollziehbar wieder. Er ist insofern nicht zu beanstanden. Ob die Rückforderung seitens der Sozialhilfebehörde rechtens gewesen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, weswegen auf das Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Bei allfälligen Zweifeln diesbezüglich hätten der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau gegen den Entscheid der Sozialen Diensten Q. vom 1. Februar 2021 Einsprache erheben müssen.

6.

6.1. Mit Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Mandatsentschädigung der Gemeinde Q. zu bezahlen. Zur Begründung wurde mit Verweis auf § 14 Abs. 1 V KESR ausgeführt (E. 3), das Vermögen des Beschwerdeführers am Ende der Mandatsperiode betrage nach Abzug der Mandatsentschädigung mindestens Fr. 15'000.00.

6.2. Der Beistand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Entschädigung des Beistands wird gemäss § 43 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 14 Abs. 1 V KESR von der Gemeinde getragen, wenn das Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Rechnungsablage und unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet.

6.3. Mit ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerde erweise sich in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 als begründet. Das Vermögen des Beschwerdeführers sei fälschlicherweise auf Fr. 20'000.00 festgesetzt worden. Korrekterweise beliefen sich die Aktiven auf Fr. 14'400.00, womit die Grenze gemäss § 14 Abs. 1 V KESR nicht erreicht sei und der Beschwerdeführer nicht zur Rückerstattung verpflichtet werden könne.

6.4. In der genehmigten Beistandschaftsrechnung wurde ein Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 17'699.37 ausgewiesen, wobei darin fälschlicherweise auch Aktiven und Passiven der Ehefrau des Beschwerdeführers enthalten sind. In E. 1 zum angefochtenen Entscheid wurde diese Zahl wiedergegeben, ohne sie in Frage zu stellen. Dass das Vermögen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz auf Fr. 20'000.00 festgesetzt worden wäre, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Aufgrund welcher Berechnung die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung neu zum Schluss kommt, die Aktiven des Beschwerdeführers beliefen sich auf Fr. 14'400.00, hat sie nicht begründet. Die Vorinstanz wird aufgrund der neu zu erstellenden, korrigierten Rechnung bzw. des sich daraus ergebenden Vermögensstands mit dem neuen Genehmigungsentscheid darüber zu befinden haben, ob die Entschädigung vom Beschwerdeführer oder von der Gemeinde zu tragen ist.

7.

Im Ergebnis ist die Beschwerde mindestens teilweise gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid vom 25. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur Einholung und Genehmigung einer korrigierten Rechnung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.