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Entscheid

XBE.2022.4

XBE.2022.4 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-04-26

26. April 2022Deutsch23 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.4 (KE.2020.229; KEMN.2021.200) Art. 33 Entscheid vom 26. April 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer vertreten...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2022.4 (KE.2020.229; KEMN.2021.200) Art. 33

Entscheid vom 26. April 2022

Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Michael Hunziker, Rechtsanwalt

Mutter B._____, vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt

Betroffene C._____, Person Beistand: D._____

Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 30. November 2021 genstand

Betreff Änderung einer Massnahme

Sachverhalt

1.

1.1. B. und A. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C., geboren am tt.mm.2017, welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Nachdem der Vater am 16. Oktober 2020 eine Gefährdungsmeldung betreffend seinen Sohn erstattet hatte, eröffnete das Familiengericht Q. ein kindesschutzrechtliches Verfahren und nahm umfangreiche Abklärungen vor. Es zeigte sich, dass zwischen den Eltern eine hochstrittige Situation vorliegt und es ihnen nicht gelingt, untereinander in einer konstruktiven und zielführenden Art und Weise zu kommunizieren. Mit Entscheid vom 29. April 2021, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, erkannte das Familiengericht Q. folgendes:

" 1. Für C., geboren am tt.mm.2017, wird eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:

- Die Interessen von C. im Allgemeinen im Blick zu halten; - Unterstützung und Organisation des Besuchs- und Ferienrechts, in dem die Interessen von C. vertreten sind, namentlich ab Kindergarteneintritt; - die Kommunikation der Eltern C. betreffend konstruktiv zu unterstützen (u.a. bei der Organisation von medizinischen Konsultationen und Interventionen); - Begleitung im Themenbereich Kindergarten und Schullaufbahn von C..

2.

2.1. Die Obhut über C. wird B. alleinig zugewiesen.

2.2. A. ist berechtigt, C. bis zu dessen Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2021 jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Die Regelung des Ferienrechts im Sommer 2021 erfolgt in Absprache mit dem Beistand.

3.

Die elterliche Sorge wird beiden Eltern gemeinsam belassen.

4.

Zum Beistand wird D., […], ernannt.

5.

5.1. Der Beistand wird aufgefordert, bis spätestens 31. Juli 2021 einen ersten Zwischenbericht einzureichen, aus welchem hervorgeht, wie die Besuchszeiten ab dem Zeitpunkt des Kindergarteneintritts per 15. August 2021 festzulegen sind – dies unter Berücksichtigung, dass der Kontakt zwischen den Eltern wie auch die Wechsel von C. von einem Elternteil zum anderen möglichst gering gehalten werden sollen, um das Konfliktpotential zu minimieren.

5.2. Der Beistand wird weiter aufgefordert, dem Familiengericht ebenfalls bis 31. Juli 2021 mitzuteilen, ob zur Unterstützung der Elternkommunikation über die Beistandschaft hinaus weitere Massnahmen (wie z.B. eine Mediation) angezeigt sind.

6.

6.1. Der Beistand wird aufgefordert, alle zwei Jahre schriftlich Bericht über die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten.

Der erste ordentliche Zwischenbericht für die Periode vom 29. April 2021 bis 31. März 2023 ist dem Familiengericht Q. bis spätestens 30. Juni 2023 in doppelter Ausfertigung einzureichen.

6.2. Vorbehalten bleiben Umstände, die allenfalls eine Änderung der Massnahme erfordern könnten. Über solche Umstände ist die Kindesschutzbehörde unabhängig von den Berichtsperioden unverzüglich zu informieren.

7.

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet."

1.2. Mit Erstattung des Zwischenberichts des Beistands per 31. Juli 2021 eröffnete das Familiengericht Q. ein neues Verfahren betreffend Änderung von kindeschutzrechtlichen Massnahmen (KEMN.2021.200) und nahm erneut umfangreiche Abklärungen vor. Am 30. November 2021 entschied das Familiengericht Q. folgendes:

" 1. Die für C., geboren am tt.mm.2017, mit Entscheid vom 29. April 2021 errichtete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unverändert fortgeführt.

2.

2.1. Die Obhut über C. bleibt B. alleinig zugewiesen.

2.2. A. ist berechtig, C. jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Ein Ferienrecht sowie die Betreuung von C. durch A. an Feiertagen erfolgt weiterhin in Absprache mit dem Beistand.

3.

Der Beistand wird aufgefordert, bis spätestens 30. April 2022 einen weiteren Zwischenbericht einzureichen.

4.

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2.

2.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 3. Dezember 2021 zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte folgendes:

" 1. Änderung, neue Beurteilung des Entscheides vom 30. November 2021.

2.

Genehmigung einer alternierenden Obhut für C., geb. 12. Februar 2017.

3.

Wechsel des Beistandes.

4.

Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte zu übertragen. Weitere Parteikosten seien wett zu schlagen."

2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung.

2.3. Nach entsprechender Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, stellte er mit Eingabe vom 14. Februar 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

2.4. Die Mutter beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 folgendes:

" 1. Auf den Antrag in Ziffer 3 der Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen.

2.

Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers."

2.5. Mit Entscheid des Familiengerichts Q. vom 22. Februar 2022 wies dieses den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Januar 2022 bei der Vorinstanz beantragten Mandatsträgerwechsel ab.

2.6. Mit Eingabe vom 1. März 2022 mandatierte sich Rechtsanwalt Hunziker als Vertreter des Beschwerdeführers. Mit Stellungnahme vom 14. März 2022 liess der Beschwerdeführer daraufhin folgende Anträge stellen:

"1. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Q. vom 30. November 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

2.

2.1. C. wird unter die alternierende Obhut der Kindseltern gestellt.

2.2. C. wird jede Woche von Montagabend (17.30 Uhr) bis Donnerstagabend (17.30 Uhr) durch den Kindsvater und im Übrigen durch die Kindsmutter betreut.

2.3. Während der Ferien sowie an den Feiertagen wird C. je hälftig durch beide Elternteile betreut.

2. Dem Kindsvater sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zu dessen unentgeltlichem Rechtsbeistand zu ernennen.

3. Die Kindsmutter sei zu verpflichten, dem Kindsvater für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens seien der Kindsmutter aufzuerlegen."

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Be-

schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).

1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Beschwerdeführer ist als Vater gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Beschwerdeführer ist als Vater gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. In der Hauptsache ist umstritten, ob das Familiengericht Q. die elterliche Obhut über C. zu Recht der Mutter alleine zugeteilt hat.

2.2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat der Richter auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Dabei ist gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). Eine alternierende Obhut steht damit in erster Linie im Interesse des Kindeswohls und darf nicht dazu führen, die Konflikte um die Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen um ein weiteres Element zu ergänzen.

Dabei setzt die alternierende Obhut grundsätzlich voraus, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Dieses Betreuungsmodell ist zudem nur dann umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Dabei steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung die Unterstützung von Drittpersonen benötigen oder wenn sich ein Elternteil einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt. Unter derartigen Voraussetzungen ist die alternierende Obhut zwar problematischer, davon ist aber nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Massgebend ist aus praktischen Gründen regelmässig die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist für die Kindeswohlwirksamkeit auch die Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelungen einhergeht. In diesem Sinn ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn eine abwechslungsweise Betreuung des Kindes bereits vor der Trennung der Eltern stattgefunden hat. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse eines Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen. Beachtung verdient zudem der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist.

2.3. Die Vorinstanz prüfte die Obhutszuteilung anhand der vorstehend dargelegten Kriterien und kam zum Schluss, dass eine konfliktfreie Kommunikation zwischen den Eltern momentan nicht möglich sei. Das lasse sich bereits daran erkennen, dass mit dem Beistand getroffene Absprachen in Bezug auf die Übergabe von C. und die Kommunikation zwischen den Eltern nicht eingehalten würden. Entsprechend sei zu befürchten, dass es bei einer Ausdehnung des Besuchsrechts zwischen den Eltern wieder vermehrt zu Spannungen kommen werde. Der Vorschlag des Beistands, einen Wechsel von C. von einem zum anderen Elternteil direkt nach dem Kindergarten vorzunehmen und Übergabeinformationen schriftlich zu übergeben, würde dazu führen, dass die Verantwortung an C. abgeschoben würde, was in seinem Alter unzumutbar sei. Es gelte Spannungen unbedingt zu verhindern, zumal es durch die seit April 2021 geltenden klaren Regelungen zumindest zu einer gewissen Entspannung der Situation gekommen sei, wodurch C. weniger belastet sei und Fortschritte habe erzielen können.

2.4. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Begehrens auf eine alternierende Obhut zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut seien erfüllt. Es dürfe nicht angehen, dass der hauptbetreuende Elternteil die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit dem anderen verweigere, nur um ins Feld zu führen, dass eine alternierende Obhut mangels funktionierender Kommunikation zwischen den Eltern nicht möglich sei. Die Kindsmutter habe bis anhin mit ihrem Verhalten jegliche Diskussions- oder Lösungsversuche des Kindsvaters oder des Beistandes verweigert. Der Kindsvater habe hingegen alles unternommen, um eine funktionierende alternierende Obhut zu gewährleisten. So sei er in die unmittelbare Nähe seines Sohnes gezogen und habe seine Berufstätigkeit so organisiert, dass er eine hälftige Betreuung des Sohnes garantieren könne. Der Kindsvater sei aus beruflicher Sicht weiterhin in der Lage, C. jeweils an drei Tagen unter der Woche zu betreuen. Zudem entspreche es dem ausdrücklichen Wunsch von C., wieder (wie früher) inetwa die Hälfte seiner Zeit beim Vater zu verbringen.

Nach der Trennung der Eltern im April 2018 sei die alternierende Betreuung während rund drei Jahren gelebt worden. So habe der Kindsvater C. jeweils in jeder Woche alternierend entweder von Dienstag bis und mit Donnerstag oder von Mittwoch bis und mit Freitag, also während drei Tagen in jeder Woche betreut. Erst als Unstimmigkeiten hinsichtlich der Betreuung an den Feiertagen eingetreten seien, habe die Kindsmutter die Fortführung der alternierenden Obhut verweigert und blockiere diese seither kontinuierlich. Entsprechend habe der Kindsvater eine Gefährdungsmeldung erstattet. Ein gewisser Elternkonflikt sei offenkundig. Die Umsetzung des Besuchsrechts habe jedoch stets mehr oder weniger problemlos funktioniert. Bei Problemen könnten die Kindseltern die Vermittlung des Beistands anrufen. Eine weitergehende Kommunikation zwischen den Kindseltern sei somit nicht erforderlich, zumal die Besuchszeiten klar geregelt seien. Darüber hinaus könnten die Übergaben problemlos so gelöst werden, dass sich dabei der Kontakt zwischen den Kindseltern auf ein Minimum beschränke. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, welche Kommunikationsdefizite einer alternierenden Obhut überhaupt entgegenstehen sollten. Werde ein solches Betreuungsmodell klar geregelt und würden die Zeiten verbindlich festgelegt, so erfordere dies auch nicht mehr Absprachen zwischen den Parteien, als wenn nur ein zweiwöchentliches Besuchsrecht stattfinde.

Die durch die Vorinstanz aufgeführte Hochstrittigkeit der Eltern werde bestritten. Eine solche bestehe nicht, zumal der Kindsvater alles Mögliche unternommen habe, um die Grundlagen einer funktionierenden alternierenden Obhut zu schaffen. So habe er sich insbesondere bei der Kindsmutter entschuldigt und ihr einen Neustart angeboten. Darauf sei die Kindsmutter nicht weiter eingegangen. Des Weiteren habe der Kindsvater erst kürzlich ein Seminar in gewaltfreier Kommunikation besucht. Zu erwähnen sei, dass nun offenbar eine gewisse Annäherung zwischen den Kindseltern erfolge und demnächst ein Gespräch zu Dritt mit dem Beistand geplant sei. Auch dies zeige, dass der Kindsvater in jeglicher Hinsicht Hand biete für eine gütliche und im Kindeswohl liegende Lösung.

2.5. Die Kindsmutter macht im Wesentlichen in Bezug auf die alternierende Obhut geltend, dass der Beschwerdeführer die Situation völlig falsch und ein-

seitig schildere. Es bestehe vorliegend sehr wohl eine hochstrittige Situation zwischen den Eltern. Das Vorliegen dieser Situation habe sich einzig und allein der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in den vergangenen Monaten und Jahren zuzuschreiben. Die Kommunikation zwischen den Eltern sei massiv konfliktbehaftet. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, objektiv, konstruktiv und in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise mit der Kindsmutter und dem Beistand zu kommunizieren. Die Kindsmutter stützt sich dabei auf den Wortlaut verschiedener Nachrichten des Beschwerdeführers. Aus den als Beilage zu seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 6. September 2021 eingereichten SMS könne entnommen werden, dass er den auf seinem Mobiltelefon abgespeicherten Kontakt der Kindsmutter mit einem Profilbild versehen habe, welches einen Totenkopf zeige. Wenn die Kindsmutter C. auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers angerufen habe, habe C. folglich jeweils einen Totenkopf gesehen. Daraus lasse sich doch einiges auf die innere Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter schliessen. Später habe er das Profilbild gemäss der Beilage zu seiner Eingabe vom 5. Oktober 2021 in ein "Gespenst" geändert. Auch nach Ernennung des Beistands habe sich die Kommunikation nicht verbessert. Der Beschwerdeführer halte sich nach wie vor nicht an Abmachungen und ändere getroffene Abmachungen einseitig wieder ab. Auch glänze er immer wieder durch Unzuverlässigkeit. So habe er beispielsweise am Elternabend des Kindergartens, welcher in seine Betreuungszeit gefallen sei, nicht teilgenommen, obwohl er seine Teilnahme zugesichert habe. Für den Beschwerdeführer stehe offensichtlich nicht das Kindeswohl von C. im Vordergrund, so habe er beispielsweise auch seine Zustimmung zur Kindergartenanmeldung erst nach Intervention der KESB Q. erteilt.

Aus den Berichten des Beistandes ergebe sich, dass die Eltern nicht einmal in der Lage seien, die Übergabe von C. so durchzuführen, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei. Aus diesem Grund habe der Beistand eine Übergabe ohne das Aufeinandertreffen der Eltern vorgeschlagen. Gemäss Einschätzung des Beistandes in seinem Zwischenbericht vom 31. Juli 2021 sei nicht einmal eine Mediation möglich, da die Eskalationsstufe im Moment zu hoch sei. Für eine alternierende Obhut sei jedoch ein regelmässiger und konstruktiver Dialog zwischen den Eltern unabdingbar.

C. brauche Sicherheit und einen geregelten Tagesablauf. Dieser sei aktuell gewährleistet. Er habe sich endlich beruhigt und Vertrauen gewonnen. Seine Situation habe sich massiv verbessert, seit er überwiegend von seiner Mutter betreut werde.

Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer per Ende Dezember 2021 den Bezug der Kinderzulagen bei seiner Ausgleichskasse grundlos abgemeldet habe und sich geweigert habe, der Kindsmutter die

Unterlagen, welche diese ihrerseits zum Bezug der Kinderzulagen benötige, herauszugeben. Die Kindsmutter habe die Unterlagen dann kostenpflichtig neu bestellen müssen.

Dass der Beschwerdeführer eine realitätsfremde Wahrnehmung habe, zeige sich im Übrigen auch in seiner Behauptung, der aktuelle Beistand vertrete nur die Interessen der Kindsmutter. Der Beistand habe zahlreichen Kontakt zu beiden Elternteilen. Der Kontakt mit dem Beschwerdeführer sei sogar weit intensiver gewesen als jener mit der Kindsmutter.

3.

3.1. Die Grundvoraussetzung der Erziehungsfähigkeit für die Anordnung einer alternierenden Obhut ist bei beiden Elternteilen vorhanden. Sodann ist auch die erforderliche zeitliche Verfügbarkeit bei beiden Elternteilen zu bejahen und in räumlicher Hinsicht ist festzustellen, dass beide Elternteile in Q. wohnen, womit diesbezüglich keine Hindernisse betreffend eine alternierende Obhut bestehen.

3.2. Mit Blick auf die Stabilität und Kontinuität der familiären Verhältnisse und der Betreuungssituation ist festzuhalten, dass sich die Eltern nach der Trennung bis Anfang 2020 bezüglich des Besuchsrechts weitgehend einigen konnten und der Beschwerdeführer C. wöchentlich während drei Tagen betreute. Danach kam es aufgrund der eingeschränkten Elternkommunikation vermehrt zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Besuchsrechts. Die Situation der ersten Jahre nach der Trennung mit dem umfangreichen Besuchsrecht muss nicht zwingend für die gesamte Zukunft weitergelten, da sich die Umstände im Laufe der Zeit auch ändern können. Insofern ist das nach der Trennung ausgeübte und nun schon über zwei Jahre zurückliegende umfangreiche Besuchsrecht nicht das entscheidende Kriterium für die Anordnung einer alternierenden Obhut. Seit dem Entscheid des Familiengerichts Q. vom 29. April 2021 ist C. nun jede zweite Woche von Dienstagabend bis Donnerstagabend bei seinem Vater. Dadurch ist es zu einer gewissen Entspannung der Situation gekommen. Seitdem es eine klare Struktur und weniger Wechsel der Aufenthalte gebe, habe die Mutter bei C. eine Beruhigung und positive Entwicklung festgestellt (vgl. act. 4, 29). Dieses Bedürfnis nach Ruhe und Stabilität für C. spricht grundsätzlich gegen einen wöchentlich stattfindenden zweimaligen Wechsel von einem zum andern Elternteil. Es ist davon auszugehen, dass solche häufigen Wechsel unter der Woche für C., welcher im Sommer 2021 in den Kindergarten eingeschult wurde, unter den vorliegenden Umständen verunsichernd, belastend und mit Stress verbunden wären. Die aktuelle Situation mit dem alle zwei Wochen stattfindenden ausgedehnten Besuchsrecht ist somit im Sinne der Stabilität und des Kindeswohls zu bevorzugen.

3.3. Eine alternierende Obhut ist nur umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Eine alternierende Obhut kann die Spannungen zwischen den Eltern aufgrund des notwendigen regelmässigen Kontakts verstärken. Daher sind gegenseitige Absprachen eine essentielle Grundlage dafür, dass die alternierende Obhut im Alltag funktionieren kann.

In der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer gemäss den Beratern der […] Q. in der Kommunikation zum Teil laut, abwertend, despektierlich und verletzend der Mutter gegenüber aufgetreten. Er habe damit aktiven Druck auf die Mutter und die Situation ausgeübt (vgl. Sozialbericht Kindesschutz vom 11. Februar 2021 S. 8 im Verfahren KEKV.2020.54). Die Dynamik zwischen den Eltern wird von sämtlichen involvierten Fachpersonen als hochkonflikthaft beschrieben. Es bestehen hinsichtlich der Obhuts- und Besuchsregelung erhebliche Schwierigkeiten einen Konsens zwischen den Eltern zu finden. Im Sozialbericht vom 11. Februar 2021 wurde bereits festgehalten, dass die Hochstrittigkeit für C. mittelfristig schwerwiegende Konsequenzen haben und ihn in seiner Entwicklung und seinen Entwicklungsaufgaben hemmen könne (S. 10). Im Zwischenbericht des Beistandes vom 22. Juni 2021 wurde nach wie vor festgehalten, dass eine missverständnisund konfliktfreie, direkte Kommunikation zurzeit nicht möglich scheine und auch für eine Mediation die Eskalationsstufe zu hoch sei (vgl. act. 4).

Die Akten zeigen auch in anderen Kinderbelangen ein Kommunikationsund Kooperationsdefizit der Eltern. So konnten sich die Eltern in Bezug auf einen Spielgruppenbesuch an einem weiteren Vormittag und den Kindergarteneintritt von C. nicht einigen. So wollte der Vater den Kindergarteneintritt trotz altersentsprechender Entwicklung von C. und der Einschätzung der Spielgruppenleiterin sowie der Kinderärztin, welche einen Kindergarteneintritt im Sommer 2021 als adäquat erachtet haben, um ein Jahr verschieben (vgl. Sozialbericht Kindesschutz vom 11. Februar 2021 S. 3, 5 und 9 im Verfahren KEKV.2020.54). Erst nach Intervention des Familiengerichts nahm der Beschwerdeführer schliesslich die Anmeldung für einen weiteren Spielgruppenbesuch und die definitive Kindergartenanmeldung für den Sommer 2021 vor (vgl. Verfahren KEKV.2020.54). Die fehlende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft zeigte sich jüngst beispielsweise bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Abmeldung der Kinderzulagen per Ende Dezember 2021 und ebenfalls in schulorganisatorischer Hinsicht (Teilnahme am Elternabend) [vgl. E. 2.5. hiervor].

Angesichts der aktenkundigen Kommunikationseinschränkungen erscheint es zweifelhaft, ob die Eltern in der Lage wären, sich über das Nötigste zum Wohl des Kindes abzusprechen und Organisatorisches zu organisieren. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient besondere Beachtung, sobald das Kind schulpflichtig ist und wie vorliegend ein häufiger Wechsel unter der Woche beantragt wird. Im Rahmen einer alternierenden Obhut müssen sich die Eltern dauernd gegenseitig über die Schul- und Freizeitaktivitäten, allfällige Arztbesuche, später auch über die Hausaufgaben und Hobbies etc. austauschen. Gewisse alltägliche organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen sind innert kurzer Zeit zu treffen und können daher kaum durch die Vermittlung eines Beistands erfolgen. In der Vergangenheit gestalteten sich die persönlichen Übergaben von C. problematisch und nicht ohne Beeinträchtigung des Kindeswohls (vgl. act. 4), weshalb dies zukünftig zu vermeiden ist und ein Informationsaustausch anlässlich der Übergaben ausser Betracht fällt. In Bezug auf den vom Beistand vorgeschlagenen Austausch der Übergabeinformationen in schriftlicher Form hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass dabei C. in den Elternkonflikt miteinbezogen würde, was unbedingt zu vermeiden sei und nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Dass sich C. bereits in einem Loyalitätskonflikt befindet, zeigen seine unterschiedlichen Aussagen beim jeweiligen Elternteil. So frage C. gemäss der Mutter nicht nach mehr Kontakten beim Vater. Gemäss dem Vater hingegen frage C. bei ihm nach längeren und häufigeren Besuchen (vgl. act. 4). Es ist nicht untypisch für ein Kind in dieser Situation, dass es den meist unbewusst geäusserten Erwartungen des anderen Elternteils zu entsprechen versucht. Vorliegend erscheint es von enormer Wichtigkeit, den Loyalitätskonflikt von C. nicht weiter zu intensivieren. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sich die Obhuts- und Familiensituation in Zukunft beruhigt.

Die vorliegend dargelegte problematische Kommunikationskultur lässt nicht ansatzweise annehmen, dass alltägliche Absprachen mehr oder weniger konfliktfrei im Interesse des Kindes getroffen und der gegenseitige Informationsaustausch gewährleistet werden können. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die im Rahmen der alternierenden Obhut vermehrt zu treffenden Absprachen zu zusätzlichem Konfliktpotential zwischen den Eltern führen würden. Dieser Aspekt spricht daher gegen die alternierende Obhut.

3.4. Zusammenfassend ist die vom Beschwerdeführer beantragte Anordnung einer alternierenden Obhut aufgrund der Kommunikations- und Kooperationseinschränkungen der Parteien und mit Blick auf die Stabilität und Kontinuität der seit rund einem Jahr geltenden Betreuungsregelung nicht mit dem Wohl von C. vereinbar. Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht die alleinige Obhutszuteilung an die Mutter bestätigt, erweist sich daher als unbegründet und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeeingabe vom 29. Dezember 2021 beantragten Mandatsträgerwechsel gilt festzuhalten, dass ein solcher Antrag nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-

verfahrens ist, weshalb darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Im Übrigen hat das Familiengericht Q. am 22. Februar 2022 einen entsprechenden vom Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 bei der Vorinstanz beantragten Mandatsträgerwechsel abgelehnt.

5.

5.1. Derjenige Elternteil, dem die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Die Bemessung des Besuchsrechts hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen und auf die Bedürfnisse und Interessen des Kindes sowie die Bedürfnisse und Möglichkeiten beider Eltern Rücksicht zu nehmen.

5.2. Das im angefochtenen Entscheid festgelegte zweiwöchentlich stattfindende Besuchsrecht des Vaters von Dienstagabend (17:30 Uhr) bis Donnerstagabend (17:30 Uhr) erscheint im Rahmen der alleinigen Obhutszuteilung an die Mutter angemessen. Jedoch legt die Vorinstanz die Regelung der Ferien und Feiertage in die Kompetenz des Beistandes, weshalb diesbezüglich eine klare Regelung fehlt. Die Durchsetzung des Ferienrechts bzw. des Besuchsrechts an Feiertagen ist gestützt auf den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz damit nicht möglich. Die Sache ist daher zur Regelung eines angemessenen Ferienrechts und Besuchsrechts über die Feiertage unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und er hat der Mutter deren Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen.

6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gestellt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, seit dem 20. Februar 2022 arbeitslos zu sein und bis anhin noch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten zu haben.

6.2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO).

6.2.3. Bedürftig im Sinne der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 221 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers, anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die frei verfügbaren Vermögenswerte. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den sogenannten zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 5D_82/2010 E. 2; 5P.219/2003 E. 2.2; 5P.390/2001 E. 2b).

6.2.4. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO), der durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person eingeschränkt wird (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 35 ff. zu Art. 119 ZPO). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen. Eine anwaltlich vertretene Partei hat die zur Beurteilung notwendigen Belege unaufgefordert einzureichen, ansonsten behauptete Beträge und Zahlungen nicht berücksichtigt werden können (AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 ff.). Eine Nachfrist ist der anwaltlich vertretenen Partei nicht einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3.). Vielmehr kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (Urteile des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3, 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 und 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3).

6.2.5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sich nicht über seine Vermögenssituation geäussert und diesbezüglich auch keine Unterlagen eingereicht (z.B. aktuelle Steuererklärung, letzte Steuerveranlagung etc.). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt bzw. nicht belegt, dass er nicht die finanziellen Mittel besitze, aus welchen er die Bestreitung des vorliegenden Verfahrens begleichen könnte. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist damit abzuweisen.

6.3. Die Mutter hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das vom Rechtsvertreter der Mutter geltend gemachte Honorar von Fr. 1'227.50 erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Spesen von Fr. 46.50 und des Mehrwertsteuerzuschlags ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 1'372.10 festzusetzen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Sache wird zur Regelung eines angemessenen Ferienrechts und Besuchsrechts über die Feiertage unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse an das Familiengericht Q. zurückgewiesen.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mutter eine Parteientschädigung von Fr. 1'372.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.