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Entscheid

XBE.2022.41

XBE.2022.41 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-10-19

19. Oktober 2022Deutsch15 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.41 (KE.2018.79; KEMN.2020.22) Art. 63 Entscheid vom 19. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führerin [...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2022.41 (KE.2018.79; KEMN.2020.22) Art. 63

Entscheid vom 19. Oktober 2022

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz

Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, […]

Betroffene B._____, Person […] Beiständin: D._____, […]

Vater C._____, […] vertreten durch lic. iur. Gino Keller, Fürsprecher, […]

Anfechtungsge- Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 9. Juni 2022 genstand

Betreff Änderung einer Massnahme / unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

1.1. A. und C. sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern der am tt.mm.2012 geborenen Tochter B.. Mit Eheschutz-Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 23. März 2018 wurde den Eltern vereinbarungsgemäss das Getrenntleben bewilligt, B. unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt und eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet.

1.2. Gestützt auf eine Strafanzeige des Vaters gegen die Mutter wegen Tätlich-keiten zum Nachteil von B. mit entsprechender Gefährdungsmeldung an das Familiengericht Brugg als Kindesschutzbehörde wurde der Kindesmutter mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Juli 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B. entzogen und B. beim Vater platziert (vgl. KEKV.2018.46).

Mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 4. April 2019 wurde beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B. entzogen und B. vorübergehend im Kinderheim G. platziert (KEKV.2018.46 / KEMN.2018.469).

In Gutheissung der von der Mutter gegen den vorgenannten Entscheid erhobenen Beschwerde wurde dieser mit Entscheid der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts vom 23. September 2019 aufgehoben und B. wieder unter die Obhut der Mutter gestellt (XBE.2019.37).

2.

2.1. Mit Eingabe vom 19. November 2019 (KEMN.2019.232) berichtete die frühere Beiständin der Betroffenen, H., […], dem Familiengericht Brugg, dass sich B. seit der Rückplatzierung zu ihrer Mutter weigere, zu ihrem Vater zu gehen und unter Ängsten leide. Gleichzeitig beantragte die Beiständin, der Kindesvater sei anzuweisen, sein Einverständnis für die psychologische Behandlung von B. in der Institution J. zu erteilen, und es seien allenfalls weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen zu treffen.

2.2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte das Familiengericht Brugg den Eltern die Eingabe der Beiständin zur Stellungnahme zu und informierte sie über die Absicht, Dr. iur. Sarah Brunner, Rechtsanwältin, als Prozessbeiständin für B. einzusetzen (KEMN.2019.232).

2.3. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 (Postaufgabe, in KEMN.2019.232 und KEMN.2020.22) liess die Kindesmutter durch ihren Anwalt beantragen:

" 1. Der Antrag der Beiständin vom 19. November 2019 sei gutzuheissen.

2.

Es sei festzuhalten, dass die Mutter der Einsetzung einer Kindsvertreterin nicht opponiert.

3.

Das Besuchs- und Ferienrecht gemäss Entscheid vom 23. März 2018 sei vorläufig zu sistieren.

4.

Der Vater sei anzuweisen, unterschriftlich sein Einverständnis zum Bezug eines neuen Reisepasses zu erteilen.

5.

Der Vater sei anzuweisen, die Zusatzversicherung (VVG) für B. bei der Krankenkasse wieder einzurichten.

6.

Der Beiständin sei zusätzlich die Befugnis zu übertragen, anstelle des Vaters in dessen Namen und Vertretung zu handeln.

7.

Die gemäss Ziffer 1, 3, 4 und 5 beantragten Massnahmen (Anordnungen) seien superprovisorisch sofort zu verfügen.

8.

Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter einen Prozesskostenvorschuss (Gerichts- und Anwaltskosten) von Fr. 4'000.- zu bezahlen.

eventuell: Der Mutter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.4. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (neu unter der Verfahrensnummer KEMN.2020.22) rief das Familiengericht Brugg den Parteien in Erinnerung, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes grundsätzlich ausgeschlossen sei und verfügte:

" 1. Zustellung der Eingabe der Kindesmutter vom 20. Dezember 2019 an den Kindesvater und die Beiständin einstweilen zur Kenntnis.

2.

Die Parteien werden mit separater Verfügung direkt zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen werden."

3.

3.1. Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung (7. Mai 2020), einer Kinderanhörung (23. April 2021) und einer Anhörung der Eltern (11. Mai 2021) sowie dem Einholen diverser Stellungnahmen und Berichte erkannte das Familiengericht Brugg am 9. Juni 2022 (KEMN.2022.22):

" 1. Vom anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2021 geschlossenen Teilvergleich wird Vormerk genommen und das Verfahren insoweit von der Kontrolle abgeschrieben. Der Teilvergleich lautet:

1.

1.1. Der Vater von B., C., erteilt hiermit seine Zustimmung für die Ausstellung eines neuen […] Reisepasses für B., geboren am tt.mm.2012.

1.2. Die Parteien vereinbaren, dass der Reisepass von B. nach dessen Ausstellung umgehend bei den […] deponiert wird.

2.

A. erklärt sich bereit, sämtliche hängige Betreibungen gegen C., unabhängig von deren Stadium, bis zum 15. Juli 2020 nicht weiterzuführen.

3.

Die Parteien erklären sich bereit, sich vor Gerichtspräsidium Brugg über eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsnebenfolgen auszutauschen (anfangs/Mitte Juni 2020).

4.

Die Parteien verzichten in Bezug auf während der Verhandlung vom 7. Mai 2020 vor dem Präsidium des Familiengerichts Brugg getätigte allfällig strafrechtlich relevante Äusserungen auf die Stellung von Strafanträgen.

2.

2.1. Die für die Betroffene mit Entscheid vom 23. März 2018 errichtete Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird nicht geändert. Die bestehende Massnahme mit ihrem Aufgabenkatalog bleibt unverändert bestehen.

2.2. Die Aufgaben der Beiständin sind:

- die Kindseltern in der Sorge um B. mit Rat und Tat zu unterstützen und B. in ihrer persönlichen und schulischen Entwicklung zu begleiten, - B. einen unbeschwerten Zugang zu beiden Elternteilen zu ermöglichen und die Eltern darin zu unterstützen, die Tochter einvernehmlich und erzieherisch positiv zu begleiten, - die Ausübung des Besuchsrechts zu koordinieren und begleitend zu unterstützen, - falls aus Sicht der Beiständin geboten, eine psychologische Unterstützung für B. zu organisieren

2.3 Die bekannte Berichtsperiode bleibt unverändert bestehen.

3.

Übrige und anderslautende Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Die bisherige Beiständin wird beibehalten.

5.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.2. Mit separater Verfügung gleichen Datums wies das Familiengericht Brugg das von der Kindesmutter, A., am 20. Dezember 2019 (Postaufgabe) gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (KEMN.2022.22).

4.

Gegen die ihr am 13. Juni 2022 zugestellte Verfügung betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Juni 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts und beantragte:

" 1. Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2022 sei aufzuheben.

2.

Das Gesuch betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Erwägungen

1.

1.1

Verfahrenskosten, Parteikostenentschädigung und unentgeltliche Rechtspflege sind in den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zum Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht geregelt (AUER/MARTI in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 6 zu Art. 450f ZGB). Daher sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Die Kantone können von dieser Regelungskompetenz unter anderem durch punktuelle Verweise auf spezifische Vorschriften der ZPO Gebrauch machen (AUER/MARTI, a.a.O., N. 4 zu Art. 450f ZGB). Das hat der Kanton Aargau im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) getan, indem er in den §§ 37 Abs. 5 und 38 Abs. 3 die Bestimmungen der ZPO insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege für anwendbar erklärte. Das Bewilligungsverfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO und dem entsprechenden EG ZPO.

1.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

1.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

2.

2.1. Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest, das mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 anhängig gemachte Verfahren KEMN.2020.22 beschränke sich auf die Anpassung des Aufgabenkatalogs der Beiständin, die Modifikation des Besuchsrechts sowie eheliche Streitigkeiten in Bezug auf die Passverlängerung sowie die VVG-Zusatzversicherung von B.. Darin seien keine komplexen Schwierigkeiten ersichtlich, die einen rechtlichen Beistand der Beschwerdeführerin erforderlich machen würden, weshalb selbst bei ausgewiesener Mittellosigkeit, von der aufgrund aktenkundiger früherer Verfahren mangels massgeblicher Veränderungen mutmasslich auszugehen sei, kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe.

2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Von Bedeutung für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes ist, ob die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten ist. Es muss sichergestellt sein, dass die mittellose Partei im Sinne der "Waffengleichheit" prozessual über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Weise verfügt, dass die von einem Anwalt vertretene Gegenpartei sich nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet. Damit die mittellose Partei in Fällen, wo die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist und nicht über Bagatellen gestritten wird, über gleich lange Spiesse verfügen kann, ist unentgeltliche Rechtsverbeiständung entgegen der bisherigen zurückhaltenden Praxis auch bei Geltung der Offizialmaxime mit richterlicher "Fürsorgepflicht" regelmässig zu bewilligen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 12 zu Art. 118 ZPO).

2.3. 2.3.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet die Regelung des Besuchsrechts, die Uneinigkeit zwischen den Eltern zu verschiedenen Aspekten der gemeinsamen elterlichen Sorge (Passausstellung und Krankenzusatzversicherung) sowie die Vertretungsbefugnis der Beiständin. Dieser Verfahrensgegenstand stellt nicht ohne weiteres einen besonders starkten Eingriff in die Rechtsstellung von B. oder der Beschwerdeführerin dar und erfordert bei Anwendung der Offizialmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB) als solcher noch nicht die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin.

2.3.2. Indessen weist das vorinstanzliche Verfahren aufgrund seiner Unübersichtlichkeit tatsächliche Schwierigkeiten auf, welche die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung begründen. Dies vor dem Hintergrund, dass die sachverhaltliche Komplexität massgeblich vom Umfang der zur Herbeiführung der Spruchreife notwendigen Beweiseiserhebungen abhängt (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 502). Im vorliegenden Fall dauerte das Verfahren rund zweieinhalb Jahre an. In dieser Zeit wurden diverse Berichte eingeholt und die Kindeseltern immer wieder zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht dazu führt, dass das Gericht ohne Mitwirkung der Parteien sämtliche rechtserhebliche Tatsachen abzuklären hat (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 502). Im Weiteren beschreiben die zuständige Fachrichterin und die Beiständin die Aktenlage als sehr umfangreich (vgl. Protokoll der Anhörung vom 11. Mai 2021, act. 88 in KEMN.2020.22) bzw. den Fall als sehr komplex (Stellungnahme vom 28. Januar 2022, act. 53 in KEMN.2020.22). Der Umfang der zur Herbeiführung der Spruchreife notwendigen Beweiserhebungen war somit im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen besonders hoch, wobei es auch bei Geltung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes der Mitwirkung der Kindeseltern bedurfte.

Die hohe Komplexität ergibt sich im Weiteren auch aus der durch die Verfahrensinstruktion zumindest mitverursachten langen Verfahrensdauer. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb, nachdem die Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2021 (act. 104 in KEMN.2020.22) dazu aufgefordert wurden, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, zwischen dem Einreichen der Stellungnahme vom 1. September 2021 der Beschwerdeführerin (act. 119 ff. in KEMN.2020.22) bis zur Fortführung des Verfahrens mit Weiterleitung der vorgenannten Stellungnahme an die Gegenpartei am 28. April 2022 rund acht Monate verstrichen sind. Die Beschwerdeführerin lässt sodann auf S. 4 ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2022 durch ihren Rechtsanwalt vorbringen, das Familiengericht Brugg habe während des Verfahrens mehrmals den "Faden verloren", wobei es die dadurch entstandenen zeitlichen Verzögerungen zusätzlich erschwert hätten, den Überblick über das Verfahren zu behalten. Dies erscheint plausibel. Insbesondere die Tatsache, dass das Familiengericht Brugg den Antrag um superprovisorische Massnahmen gemäss Ziffer 7 der Eingabe vom 18. Dezember 2019 (Posteingang 20. Dezember 2019, in KEMN.3019.232 und act. 2 ff. in KENM.2020.22) soweit ersichtlich nie behandelt hat sowie der Umstand, dass trotz entsprechender Ankündigung in der Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Verfahren KEMN.2019.232) sowie den Ausführungen in Ziffer 3.1 der Verfügung vom 23. Dezember 2019 (KEMN.2019.706) das Familiengericht Brugg erst am 10. Dezember 2020 (KEMN.2019.706) entschied, keine Kindesvertreterin in den Verfahren betreffend Kinderbelange für B. einzusetzen, erwecken den Eindruck, dass sich die Verfahrensführung auch für das Familiengericht Brugg zumindest zeitweise als sehr anspruchsvoll erwies. Folglich kann festgestellt werden, dass sich das vorinstanzliche Verfahren für alle Beteiligten als äusserst unübersichtlich erwies.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Verfahren in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwies, denen ein Laie ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen ist. Hinzu kommt, dass massgeblicher Hintergrund des Verfahrens ein gravierender Elternkonflikt war, weshalb der Kindesvater im Verfahren den Charakter einer Gegenpartei aufwies. Dieser war seinerseits anwaltlich vertreten, weshalb auch aus diesem Grund eine sachliche Notwendigkeit für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bestand. Schliesslich darf im Kontext des betreffenden Kindesschutzverfahrens auch nicht ausgeblendet werden, dass der Beschwerdeführerin in einem früheren Kindesschutzverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind B. entzogen worden war und sie damit durchaus Anlass zur Befürchtung haben konnte, es könnten im Verlaufe des Verfahrens auch wieder schwerwiegendere Kindesschutzmassnahmen zum Thema werden.

2.3.3. Nebst der hohen Komplexität und der anwaltlichen Vertretung des Kindesvaters spricht auch das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Gebot der prozessualen Fairness für die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Verbeiständung. Das prozessuale Fairnessgebot verlangt, dass der gesuchstellenden Person und/oder ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung keine kostenintensiven Schritte zugemutet werden, ohne dass über das Gesuch entschieden und somit Klarheit in Bezug auf das Kostenrisiko geschaffen wird. Zwar lässt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu, dass über das Gesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid entschieden wird, dies bedingt jedoch, dass im Anschluss an die Eingabe in der Hauptsache mit gleichzeitigem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine weiteren Vorkehren der Rechtsvertretung mehr erforderlich sind. Ist die Rechtsvertretung indes gehalten, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen, so ist insbesondere über das Gesuch der unentgeltlichen Verbeiständung zu entscheiden, bevor weitere, erhebliche Kosten verursachende prozessuale Schritte unternommen werden müssen (zum Ganzen vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2 mit Hinweisen).

Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens darauf hingewiesen, dass in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes grundsätzlich keine unentgeltliche Verbeiständung bewilligt werde (vgl. Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 27. Januar 2020, act. 12 f.). Ob das Familiengericht Brugg damit der Pflicht zur Schaffung von Klarheit in Bezug auf das Kostenrisiko in genügendem Umfang nachgekommen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Dies deshalb, weil sich das Familiengericht Brugg im weiteren Verfahrenslauf widersprüchlich zu den Absichten betreffend das gestellte Gesuch geäussert hat, weshalb in jedem Fall davon auszugehen ist, dass keine Klarheit betreffend das Kostenrisiko bestand. So teilte die zuständige Fachrichterin dem Rechtsanwalt der Gesuchstellerin anlässlich der Anhörung vom 11. Mai 2021 mit, dass sie "nicht ausschliessen möchte", dass die unentgeltliche Rechtspflege noch bewilligt werde, es jedoch "einfacher wäre" über das Gesuch zu entscheiden, wenn die Parteien einen Vergleich abschliessen könnten (act. 88 in KEMN.2020.22). Folglich gilt es festzuhalten, dass das Familiengericht Brugg gegen das Gebot der prozessualen Fairness verstossen hat, indem es durch sich widersprechende Absichtsbekundungen im Zusammenhang mit dem hängigen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege während rund zweieinhalb Jahren keine Klarheit betreffend das Prozesskostenrisiko geschaffen hat und das pendente Gesuch zudem dazu verwendet hat, einen Anreiz zum Vergleichsabschluss zu setzen.

2.4. Zusammenfassend erweist sich eine unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren infolge tatsächlicher Schwierigkeiten, anwaltlichen Vertretung des Kindesvaters und Verstosses gegen das prozessuale Fairnessgebot als notwendig. Da an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 9. Juni 2022 im Weiteren kein Zweifel besteht, ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Einsetzung des sie im vorliegenden Verfahren vertretenden Rechtanwalts für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat jedoch der Ge-

suchstellerin die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Entschädigung beläuft sich für das Beschwerdeverfahren nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts auf pauschal Fr. 800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 12 AnwT). Diese Parteientschädigung ist ihr durch die Bezirksgerichtskasse Brugg als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4).

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Präsidialverfügung des Familiengerichts Brugg vom 9. Juni 2022 aufgehoben und es wird erkannt:

1.

A. wird im Verfahren KEMN.2020.22 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2.

Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Franz Hollinger, […] eingesetzt.

3.

A. wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

2.

Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.

3.

Die Bezirksgerichtskasse Brugg wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.