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Entscheid

XBE.2022.43

XBE.2022.43 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-12-12

12. Dezember 2022Deutsch11 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.43 (KE.2016.758/759) Art. 77 Entscheid vom 12. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Vate...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2022.43 (KE.2016.758/759) Art. 77

Entscheid vom 12. Dezember 2022

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führerin […]

Vater B._____, […]

Betroffene C._____, Person 1 […]

Betroffene D._____, Person 2 […]

Betroffene 1 und 2 Beiständin: E._____, […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 22. Juni 2022 gegenstand

Betreff Änderung einer Massnahme

Sachverhalt

1.

Die Zwillinge C. und D., beide geboren am tt.mm.2014, sind die Kinder der geschiedenen Eltern A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B. (nachfolgend: Vater).

2.

2.1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 beantragte der Vater beim Familiengericht Baden, dass er "die Kinder übernehmen möchte" (act. 2 in KEMN.2022.860/859).

2.2. Am 3. Juni 2022 hörte der Fachrichter des Familiengerichts Baden die beiden Mädchen je einzeln an (act. 7 f. in KEMN.2022.860/859).

2.3. Am 9. Juni 2022 erstattete die für die Mietliegenschaft, in welcher die Beschwerdeführerin mit den Kindern wohnte, zuständige Verwaltung eine Gefährdungsmeldung bezüglich der Beschwerdeführerin (act. 11 ff. in KEMN.2022.860 / act. 10 ff. in KEMN.2022.859).

2.4. Am 22. Juni 2022 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und den Vater an (act. 27 ff. in KEMN.2022.860 / act. 22 ff. in KEMN.2022.859). Mit zunächst im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom selben Tag erkannte das Familiengericht Baden (KEMN.2022.860/859):

" 1. Der Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt somit beim Vater.

2.

2.1. In einer ersten Phase bis und mit September 2022 wird die Mutter berechtigt erklärt, die Betroffenen jede zweite Woche an einem Tag während drei Stunden zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

Die Besuche finden in Begleitung der Beiständin oder einer von dieser bezeichneten Person statt.

2.2. In einer zweiten Phase ab Oktober 2022 wird die Mutter berechtigt erklärt, die Betroffenen jeden zweiten Samstag von 10.00 bis 17.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

3.

3.1. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch die F. mit 2 Einsätzen pro Woche bis Ende Dezember 2022 angeordnet.

3.2. Ziele der Familienbegleitung bilden:

- Begleitung und Unterstützung des Vaters; - Sicherstellung der Betreuung der Betroffenen.

4.

Dem Vater wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die sozialpädagogische Familienbegleitung zuzulassen, dabei mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten.

5.

Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche:

- Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen; - das begleitete Besuchsrecht zu organisieren; - das begleitete und unbegleitete Besuchsrecht zu überwachen und rechtzeitig zu intervenieren resp. die Änderung des Besuchsrechts beim Familiengericht zu beantragen, wenn dessen Ausübung mit einer konkreten Kindswohlgefährdung für die Betroffenen einherginge; - per 1. Januar 2023 beim Familiengericht die Installation eines Kontaktrechtes mit Übernachtungen und/oder Ferien zu beantragen, sofern ein erweiterter Kontakt zwischen der Mutter und den Betroffenen dem Kindeswohl entspricht; - für eine Berichterstattung über den Verlauf der sozialpädagogischen Familienbegleitung vor deren Ablauf besorgt zu sein und diese dem Familiengericht einzureichen; - die Fortführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung ab Januar 2023 zu prüfen, diese zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen sowie nötigenfalls rechtzeitig Antrag auf Verlängerung der sozialpädagogischen Familienbegleitung beim Familiengericht zu stellen; - für die persönliche Entwicklung und schulischen Belange der Betroffenen besorgt zu sein und Einblicks- und Auskunftsrecht bei den mit den Betroffenen in Berührung stehenden Stellen zu haben; - die Eltern bei der Organisation der familienergänzenden Betreuung zu unterstützen und die Finanzierung sicherzustellen.

6.

Die bisherige Beiständin, E., […], wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen.

7.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

8.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9.

Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt:

'[…]'

10.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder.

3.2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin u.a. darauf hin, dass eine Beschwerde gegen einen erst im Dispositiv vorliegenden Entscheid grundsätzlich (noch) nicht möglich ist.

3.3. Am 12. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin der Entscheid vom 22. Juni 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellt.

3.4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau.

3.5. Mit Schreiben vom 9. August 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Der Vater liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB).

1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Beschwerdeführerin ist beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 22. Juni 2022 wurde fristgerecht eingereicht.

1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Beschwerdeführerin ist beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 22. Juni 2022 wurde fristgerecht eingereicht.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz hat den von ihr angeordneten Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt begründet: In einem früheren Kindesschutzverfahren sei bei der Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung in Form einer wahnhaften Störung diagnostiziert worden. Das Gericht sei damals zum Schluss gekommen, diese Störung führe nur zu einer Kindeswohlgefährdung, wenn sie untherapiert bleiben würde. Die Beschwerdeführerin habe sich zu jenem Zeitpunkt bereits einer Therapie unterzogen. Weiter sei im Entscheid vom 1. Oktober 2021 festgehalten worden, dass die Kinder durch die Schule und die Kindertagesstätte eine gute Struktur sowie Kontakt zu anderen Kindern hätten, was die Situation ebenfalls stabilisieren würde. Die Anhörung der beiden Betroffenen vom 28. September 2021 habe nichts Auffälliges ergeben. Aus diesem Grund sei ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin damals nicht angezeigt gewesen. Gleicher Meinung sei auch die behandelnde Therapeutin der Beschwerdeführerin gewesen. Der Beschwerdeführerin sei jedoch die Weisung erteilt worden, ihre Therapie fortzuführen. Die Anhörung vom 22. Juni 2022 zeige deutlich, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seither nicht verbessert habe. Bei ihr bestehe keinerlei Krankheitseinsicht. Sie habe diesbezüglich mehrfach ausgeführt, dass sie keine wahnhaften Gedanken habe und es Tatsachen seien, welche sie sich nicht einbilde. Die Beschwerdeführerin sei zwar in Therapie, gemäss dem Gutachter Dr. med. G. sei eine solche Therapie in der Regel jedoch nicht sofort erfolgreich und es dauere mindestens 6 Monate, manchmal sogar mehr als ein Jahr, bis eine Besserung der Symptome von aussen wahrnehmbar sei. Im Rahmen der Anhörung habe die Beschwerdeführerin dem Gericht einen verwirrten Eindruck vermittelt. Sie sei teilweise nicht in der Lage gewesen, ganze Sätze zu bilden, habe wirre Aussagen zu Protokoll gegeben und sei auch vermehrt nicht fähig gewesen, adäquate Antworten auf die gestellten Fragen zu geben. Auf die Frage, was sie zum von den Betroffenen anlässlich der Kinderanhörung Erzählten sage, dass sie von ihr geschlagen würden und sie Angst vor ihr hätten, habe sie zur Antwort gegeben, dass sie das alles gemeldet und viele Briefe verfasst habe. Niemand glaube ihr, dass sie immer wieder hypnotisiert werde. Weiter habe sie mehrmals das Wort "unnatürlich" benutzt, um etwas zu beschreiben und habe erklärt, dass da jeweils nachgeholfen werde, und wenn sie etwas sage, werde sie als psychisch krank hingestellt, obwohl sie immer alles melde. Die Beschwerdeführerin habe zudem berichtet, dass ihre Wäsche, welche jeweils nachts gewaschen werden müsse, ständig nass sei, und da offensichtlich jemand reinfunke sowie dass ihr Sachen aus dem Garten geklaut würden. Dies zeige auf, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend durch ihre wahnhaften Gedanken beherrscht sei. Die Betroffenen hätten anlässlich der Kinderanhörung glaubhaft dargelegt, dass es ihnen bei der Beschwerdeführerin nicht gut gehe, weil sie durch die Beschwerdeführerin häufig angeschrien, mit Finken und Putzlappen beworfen und mit der flachen Hand geschlagen würden. Weiter beschimpfe und bedrohe die Beschwerdeführerin ihre Töchter massiv. Die Mädchen hätten deshalb zeitweise Angst vor ihrer Mutter und wünschten sich aus diesem Grund auch die Betreuung durch ihren Vater. Ein weiteres Zeichen, dass die Betroffenen unter der aktuellen Situation litten und es ihnen nicht gut gehe, stelle auch die durch die Beschwerdeführerin angesprochene Problematik mit dem ins Bettmachen dar. Das Bettnässen sei bereits früher ein Problem gewesen und habe sich seither offenbar überhaupt nicht verbessert resp. es sei noch schlimmer geworden. Gemäss der Gefährdungsmeldung der Liegenschaftsverwaltung schreie die Beschwerdeführerin ihre Kinder täglich den ganzen Tag an und schlage Türen zu. Sie öffne weder Türen noch Fenster und fühle sich verfolgt. Die Betreuung durch die Beschwerdeführerin scheine im Gegensatz zum Oktober 2021 aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr zu funktionieren und stelle eine Gefährdung für die Betroffenen dar. Sie müssten vor erneuter physischer und psychischer Gewalt durch die Beschwerdeführerin geschützt werden. Der Beschwerdeführerin sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Dieses liege somit allein beim Vater, welcher mit Unterstützung und Begleitung der Beiständin und der sozialpädagogischen Familienbegleitung eine angemessene Betreuung sicherstellen könne (angefochtener Entscheid E. 2.6. und 2.7.).

2.3. Die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde bestätigen den Eindruck, welchen die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz anlässlich ihrer Anhörung hinterliess. Auch mit der Beschwerde drückt die Beschwerdeführerin mehrfach explizit ihre Überzeugung aus, nicht an einer wahnhaften Störung zu leiden. Im Weiteren thematisiert sie immer wieder – ohne dass die Ausführungen im Detail nachvollziehbar wären – dass andere Personen mittels Hypnose unlautere Machenschaften betrieben. Die weitschweifigen Vorbringen in der Beschwerde erscheinen mindestens unstrukturiert, wenn nicht konfus – die Beschwerdeführerin vermischt verschiedene sie offenbar umtreibende Gedanken, welche zu einem grossen Teil aber nicht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid stehen. Zu den massgeblichen Kindswohlgefährdungen gemäss der vorinstanzlichen Begründung, namentlich dazu, dass die Beschwerdeführerin die Kinder schlage und anschreie und die Kinder Angst vor ihr hätten, ist der Beschwerde bezeichnenderweise nichts Wesentliches zu entnehmen. Auch zu den vorinstanzlichen Anordnungen im Detail (Unterbringung der Kinder beim Vater, Besuchsrechtsregelung, sozialpädagogische Familienbegleitung, neuer Aufgabenkatalog der Beiständin) äussert sich die Beschwerdeführerin nicht konkret in nachvollziehbarer Weise.

2.4. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen (auf welche verwiesen werden kann), ist die Mutter in ihrem gegenwärtigen gesundheitlichen Zustand offensichtlich nicht in der Lage, die Kinder adäquat als Hauptbezugsperson zu betreuen. Demgegenüber spricht nichts dagegen, dass der Vater mit den angeordneten Unterstützungsmassnahmen (insb. der sozialpädagogischen Familienbegleitung) eine kindswohlgerechte Betreuung sicherstellen kann. Auch die Besuchsrechtsregelung, welche nicht konkret gerügt worden ist, erscheint im Übrigen angemessen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

3.

Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Vater ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.