XBE.2022.47
XBE.2022.47 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-11-23
23. November 2022Deutsch19 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.47 (KE.2021.224; KEMN.2021.338) Art. 70 Entscheid vom 23. November 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2022.47 (KE.2021.224; KEMN.2021.338) Art. 70
Entscheid vom 23. November 2022
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz
Beschwerde- A._____, führer […]
Mutter B._____, […]
Betroffene C._____, Person […]
Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 10. Februar 2022 genstand
Betreff Persönlicher Verkehr
Sachverhalt
1.
C., geboren am tt.mm.2019, ist der Sohn der unverheirateten und getrennt lebenden B. (nachfolgend: Mutter) und A. (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er lebt zusammen mit seiner Halbschwester, D., geboren am tt.mm.2012, bei seiner Mutter.
2.
2.1. Am 8. Juli 2021 verfügte der Präsident des Familiengerichts Rheinfelden superprovisorisch die Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers mindestens bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft E. (KEMN.2021.338).
2.2. Nachdem die Eltern mit Eingaben vom 24. August 2021 (Beschwerdeführer) und 8. Oktober 2021 (Mutter) dazu Stellung genommen hatten, bestätigte das Familiengericht Rheinfelden mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 vorsorglich die vorläufige Sistierung des Besuchsrechts (KEMN.2021.338).
2.3. Nachdem die Vorinstanz einen Bericht der Staatsanwaltschaft E. eingeholt hatte, reichte die Mutter am 8. Februar 2022 eine weitere Eingabe ein.
2.4. Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 erkannte das Familiengericht Rheinfelden (KEMN.2021.338):
" 1. Das Besuchsrecht des Vaters, A., gegenüber seinem Sohn C., bleibt bis auf weiteres sistiert, mindestens bis zum Erlass eines Strafbefehls oder bis zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft E. im Strafverfahren gegen A. […]. Eine darüberhinausgehende Sistierung des Besuchsrechts bleibt vorbehalten.
2.
Die Staatsanwaltschaft E. wird ersucht, dem Familiengericht Rheinfelden zu gegebener Zeit mitzuteilen, wie das Strafverfahren gegen A. beendet wird bzw. beendet werden soll.
Ein Gesuch um Akteneinsicht in die Strafakten zu gegebener Zeit, insbesondere in die Einvernahmeprotokolle, bleibt vorbehalten.
[…]"
2.5. Gegen diesen ihm am 15. Juni 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde mit dem Antrag:
" Es sei die Dispositivziffer 1 des Entscheides des Familiengerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 10. Februar 2022 betreffend Prüfung einer Massnahme (KE.2021.224; KEMN2021.338) aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Berufungskläger ab sofort das Recht auf persönlichen Verkehr zu seinem Sohn C., geb. am tt.mm.2019, im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts im Umfang von mindestens zwei Stunden alle 14 Tage zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer –"
Zudem stellte er am gleichen Tag mit separater Eingabe einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
2.6. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 erklärte die Vorinstanz, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
2.7. Mit Eingabe vom 14. September 2022 beantragte die Mutter die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und stellte ihrerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
2.8. Mit Eingabe vom 27. September 2022 reichte die Mutter die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft E. vom 23. September 2022 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
2.9. Am 4. November 2022 (Postaufgabe: 7. November 2022) reichte die Mutter den Schlussbericht und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E. vom 26. Oktober 2022 ein.
2.10. Mit Eingabe vom 15. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).
1.2
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. Juli 2021 (KEMN.2021.338) sistierte der Instruktionsrichter der Vorinstanz das zuvor tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht des Beschwerdeführers betreffend C.. Anlass dafür war (gemäss Verfügung) die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch gegenüber der Halbschwester von C.. Mit der Verfügung wurde in Aussicht gestellt, nach Abschluss des Strafverfahrens könne ein begleitetes Besuchsrecht geprüft werden. Diese Verfügung wurde in der Folge zunächst vorsorglich und schliesslich mit dem hier angefochtenen Endentscheid bestätigt. Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren die sofortige Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts, während die Mutter die Sistierung des Besuchsrechts beibehalten möchte.
3.
3.1. 3.1.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5).
3.1.2. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative und mildere Massnahme zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass ein begleitetes Besuchsrecht anstelle des gänzlichen Ausschlusses vom persönlichen Verkehr angeordnet werden muss, sofern die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht erfüllt sind. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COT-TIER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 273 ZGB m.H.). Das begleitete Besuchsrecht stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen und ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht auch über mehrere Jahre angeordnet werden (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N. 27 zu Art. 273 ZGB m.H.).
3.1.3. Wenn neben einem Kindesschutzverfahren ein Strafverfahren läuft, ist es wichtig, das Kindesschutzverfahren eigenständig aufgrund seiner eigenen Regeln durchzuführen und sich nicht einfach an das Strafverfahren "anzulehnen", da ein Strafverfahren andere Zwecke als das Kindesschutzverfahren verfolgt (LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: CHRISTINA FOUNTOULA-KIS/KURT AFFOLTER-FRINGELI/YVO BIDERBOST/DANIEL STECK [Hrsg.], Fachhandbuch zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 15.90 und FN 102; vgl. zum Ganzen auch: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 4. Juli 2018 [810 18 73], E. 4.3).
3.2. Am 23. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft E. den Parteien im Strafverfahren gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und stellte die Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer in Aussicht (Beilage zur Eingabe der Mutter vom 27. September 2022). Sodann beantragt die zuständige Staatsanwältin in ihrer Anklageschrift vom 26. Oktober 2022, den Beschwerdeführer wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen am 10. Februar 2020 (an einem namentlich genannten Mädchen, welches in keiner aktenkundigen Beziehung zu C. steht) sowie am 3. September 2017 an der Halbschwester des Beschwerdeführers, schuldig zu sprechen (Beilage zur Eingabe der Mutter vom 4. November 2022). Auf Nachfrage der Vorinstanz hatte die Staatsanwaltschaft E. mit Schreiben vom 4. Januar 2022 (act. 47, KEMN.2021.338) noch mitgeteilt, "eigentliche sexuelle Handlungen" mit der Halbschwester von C. hätten dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden können. Es gehe insbesondere um verbotene Kinderpornografie. Der Beschwerdeführer habe einem anderen Mann per E-Mail Bilder der Halbschwester von C. mit offener Beinstellung in der Badewanne und ein auf ihre Genitalien fokussiertes Bild zukommen lassen. Auf den (weiteren) betreffenden Bildern seien mehrheitlich Kinder im Vorschul- und Schulalter, mehrheitlich Mädchen abgebildet, die alleine oder in sexuellen Handlungen mit Männern zu sehen seien. Dem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2022 lässt sich in Ziffer 1.1.2 jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärt habe, dass er aufgrund der von seiner Stieftochter gemachten Bildern Scham empfinde. Die Staatsanwaltschaft führte dazu weiter aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er seine Stieftochter für sich habe posieren lassen, bewusst gewesen sein müsse, dass dieses Posierenlassen für einen objektiven Betrachter sexualbezogen sei. Zu erwähnen sei zudem, dass er zumindest ein Foto auch im pädophilen Chat mit einem namentlich bekannten Mann verwendet habe, was nochmals unterstreiche, dass er sich des sexuellen Charakters der Bilder sehr wohl bewusst gewesen sei. Da auf den Fotos klar erkennbar sei, dass zwecks Erstellung auf das Mädchen eingewirkt worden sei, müsse vorliegend von einer sexuellen Handlung ausgegangen werden, zu der der Beschwerdeführer seine Stieftochter angeleitet habe.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben (Beschwerde N. 12) geständig, harte Pornografie besessen und drei entsprechende Bilder verschickt zu haben. Den Tatverdacht der sexuellen Handlungen mit Kindern, insbesondere mit der Halbschwester von C., bestreitet er jedoch (Beschwerde N. 12). Im Verfahren der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ein als "kurze sinngemässe Zusammenfassung" der Videoeinvernahme der Halbschwester von C. im Strafverfahren vom 14. Juni 2021 bezeichnetes Dokument eingereicht (Beilage zur Stellungnahme vom 24. August 2021, KEMN.2021.338), wobei unklar ist, wer dieses verfasst hat (es enthält weder eine Kopf- oder Fusszeile noch eine Unterschrift). Gemäss diesem Dokument ergaben sich in jener Einvernahme keine Hinweise auf sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers mit der Halbschwester von C..
3.3. Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren kein unbegleitetes Besuchsrecht. Ob aufgrund der Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer bzw. seines teilweisen Geständnisses (betreffend Pornographie) C. bei einem unbegleiteten Besuchsrecht insbesondere in seiner sexuellen Integrität gefährdet wäre, kann daher offen bleiben. Entsprechende Übergriffe (z.B. indem der Beschwerdeführer, wie es ihm bezüglich der Halbschwester von C. vorgeworfen wird, Nacktfotos von C. herstellen und diese verbreiten könnte) sind im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts bereits wegen der sichergestellten Aufsicht auszuschliessen. Sodann fehlt es an einem Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegenüber C. in der Vergangenheit übergriffig geworden wäre. Es ist damit auch nicht von einer Traumatisierung von C. auszugehen. Eine massgebliche Gefährdung des Kindeswohls, welche sich aus einem begleiteten Besuchsrecht ergeben könnte, ist nicht ersichtlich.
3.4. Die Vorinstanz lehnt in den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid (E. 2.8., letzter Abschnitt) ein begleitetes Besuchsrecht mit der Begründung ab, das Besuchsrecht müsse zufolge des jungen Alters von C. und der nunmehr längeren Sistierung langsam aufgebaut werden. In welchem Masse
dies erfolgen könne, könne erst beurteilt werden, wenn das Ergebnis des Strafverfahrens bzw. dessen Abschluss (Erlass Strafbefehl oder Anklageerhebung) vorliege. Daher könne ein begleitetes Besuchsrecht zurzeit nicht umgesetzt werden.
Dieser Erwägung kann nicht gefolgt werden. Ob, in welcher Form und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer und C. ein gegenseitiges Kontaktrecht zu gewähren ist, hängt nicht (oder jedenfalls nicht direkt bzw. in erster Linie) vom Ergebnis des Strafverfahrens, sondern von einer eigenständigen Abwägung von Nutzen und Risiken des Besuchsrechts für C. im Kindesschutzverfahren ab.
Die Sistierung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und C. dauert mittlerweile seit rund eineinhalb Jahren. Die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses sehr wichtig und kann bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Es liegt daher im Interesse von C., soweit dies ohne unzumutbare Gefährdung möglich ist, den Kontakt zum Beschwerdeführer so bald als möglich wieder aufzubauen. Insofern ist es nicht ersichtlich, inwiefern ein Abwarten des Ergebnisses des Strafverfahrens dem Kindeswohl zuträglich wäre. Bei der Beurteilung, ob und inwiefern das Besuchsrecht in einem späteren Zeitpunkt ausgebaut bzw. unbegleitet durchgeführt werden kann, wird ohnehin der Verlauf des begleiteten Besuchsrechts zu berücksichtigen sein, weshalb sich dazu noch kein Entscheid aufdrängt. Ein begleitetes Besuchsrecht ermöglicht C. und dem Beschwerdeführer einen behutsamen Wiederaufbau ihres Kontakts unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.
Es ist verständlich, dass das laufende Strafverfahren, welches auch sexuelle Handlungen mit ihrer Tochter zum Gegenstand hat, die Mutter erheblich belastet und sie sich derzeit (auch indirekt, über C.) keinen Kontakt zum Beschwerdeführer wünscht (vgl. Eingabe der Mutter vom 14. September 2022, N. 9). Dem wird einerseits bei der Ausgestaltung der Kontakte (sofern nicht gewünscht keine direkten Kontakte mit dem Beschwerdeführer, notwendige Kommunikation über die Beiständin) Rechnung zu tragen sein; andererseits müssen die Interessen der Mutter an einem Kontaktabbruch aber im Ergebnis auch hinter den Interessen von C. an einem Kontakt auch zu seinem anderen Elternteil zurückstehen (vgl. oben E. 3.1).
3.5. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und es ist ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Die Modalitäten desselben (Ort, Dauer, Häufigkeit) ist auch von der Verfügbarkeit der entsprechenden Angebote abhängig. Der Entscheid darüber ist aufgrund der besseren Vertrautheit mit den lokalen Angeboten der Vorinstanz zu überlassen.
4.
4.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich die Mutter die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen.
4.2. Beide Parteien haben im Beschwerdeverfahren einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege in Verfahren der Kindesschutzbehörde wie auch im Beschwerdeverfahren richtet sich gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB nach der ZPO. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
4.3. Die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit sowie der sachlichen Notwendigkeit der Rechtsvertretung erscheinen vorliegend – letzteres insbesondere aufgrund der jeweiligen anwaltlichen Vertretung auch der Gegenpartei – gegeben.
4.4. 4.4.1. Zu prüfen bleibt bei beiden Parteien die Frage der Bedürftigkeit. Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei die gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkünfte sowie die Vermögenssituation des Gesuchstellers, zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 und 8 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen).
Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem prozessualen Notbedarf ist zu den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Die Verfahrenspartei soll in der Lage sein, mit dem ihr verbleibenden Überschuss die Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu tilgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 E. 7.3). Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 3.2). Abzustellen ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009; KKS.2005.7; nachfolgend: Richtlinien), erweitert um einen Zuschlag in der Höhe von 25 % des Grundbetrags (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.).
4.4.2. Auf Seiten der Mutter ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit erfüllt. Bei einem eigenen Einkommen (ohne Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen, welche für den Kindesunterhalt bestimmt sind) von ca. Fr. 2'646.00 (vgl. Beschwerdeantwort, N. 11, und Lohnabrechnungen Januar–Juli 2022, Beschwerdeantwortbeilage 10), einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00, einem Zuschlag auf den Grundbetrag von Fr. 300.00 und Wohnkosten von Fr. 1'380.00 (vgl. den Mietvertrag, Beschwerdeantwortbeilage 6) lebt sie (unabhängig von den weiteren Bedarfspositionen und den Fragen, ob sie Anspruch auf Prämienverbilligung hat, ob ein Wohnkostenbeitrag aus den Unterhaltszahlungen für C. anzurechnen ist und ob mangels Unterhaltsbeiträge der Bedarf der Tochter D. zu berücksichtigen ist) am Existenzminimum und ist derzeit nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen. Die Anwältin der Mutter ist somit aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art.
122 Abs. 1 lit. a ZPO) und die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO), beides jedoch unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht, sobald die Mutter dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gutzuheissen. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit allerdings nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an den Beschwerdeführer (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).
4.4.3. Der Beschwerdeführer macht seinerseits ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 5'925.55 und einen Bedarf von Fr. 7'056.15 geltend (Grundbetrag Fr. 1'200.00, zivilprozessualer Zuschlag Fr. 360.00, Mietzins Wohnung Fr. 975.00, Mietzins Garage Fr. 35.00, Krankenkasse Fr. 192.05, auswärtige Verpflegung Fr. 300.00, Mobiliarversicherung und Telekommunikation Fr. 100.00, Arbeitsweg Fr. 850.00, laufende Steuern Fr. 1'000.00, bezahlte Unterhaltsbeiträge Fr. 1'544.10, Rückzahlung Schulden Fr. 500.00).
Zum zivilprozessualen Notbedarf ist anzumerken, dass der Zuschlag nach Aargauer Praxis Fr. 300.00 (25% des Grundbetrags) beträgt und "Mobiliarversicherung und Telekommunikation" im Grundbetrag enthalten sind. Zu den Autokosten macht der Beschwerdeführer geltend, er sei auf ein Auto angewiesen, um damit zur Arbeit zu fahren. Dies überzeugt ohne weitere Angaben nicht, verfügt er doch gemäss Lohnabrechnungen (vgl. Beilagen 1 zum Gesuch vom 11. Juli 2022) über ein von der Arbeitgeberin finanziertes GA und ist als Arbeitsort S. angegeben, das von seinem Wohnort nur wenige Kilometer entfernt ist, so dass er auch mit dem Velo zur Arbeit fahren könnte. Sowohl die geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg, als auch der Mietzins für die Garage können entsprechend nicht berücksichtigt werden. Weiter macht der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Verpflegungskosten, weshalb diese ebenfalls nicht berücksichtigt werden können; gemäss den Lohnabrechnungen erhält er mindestens teilweise eine Entschädigung für die Mahlzeiten. Was die Rückzahlung von Schulden anbelangt, ist mit den beiden Dokumenten in Beilage 7 zum Gesuch vom 11. Juli 2022 weder der Bestand der Schulden noch deren regelmässige Tilgung ausreichend nachgewiesen; auch dies kann entsprechend nicht berücksichtigt werden. Bezüglich der laufenden Steuern ist bei einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 71'066.00 (12x Fr. 5'925.55) und einem Abzug von Fr. 18'529.20 (bezahlte Unterhaltsbeiträge) gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung am Wohnort des Beschwerdeführers (F.) von einem Gesamtsteuerbetrag von rund Fr. 8'000.00 auszugehen; dem Beschwerdeführer sind damit für Steuern (aufgerundet) Fr. 700.00 monatlich im zivilprozessualen Notbedarf anzurechnen. Daraus ergibt sich ein zivilprozessualer Notbedarf von insgesamt Fr. 4'911.15 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Zuschlag Fr. 300.00, Mietzins Wohnung Fr. 975.00, Krankenkasse Fr. 192.05, Steuern Fr. 700.00, bezahlte Unterhaltsbeiträge Fr. 1'544.10).
Dem Beschwerdeführer steht somit ein Überschuss von monatlich rund Fr. 1'000.00 zur Verfügung, mit dem er seine eigenen Parteikosten decken könnte, falls sie bei der Mutter nicht einbringlich wären (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf die Verfahrenskosten ist das Gesuch ohnehin gegenstandslos, da diese dem Beschwerdeführer infolge seines Obsiegens nicht auferlegt werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.5. Das Honorar der beiden Rechtsvertreterinnen ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT; AGVE 2017 50, S. 276). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1‘600.00 zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Beschwerdeführer) resp. der in der Honorarnote vom 14. September 2022 (Beilage 4 zur Beschwerdeantwort) ausgewiesenen tatsächlichen Auslagen von Fr. 78.00 (Mutter) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'419.90 (Beschwerdeführer) resp. Fr. 1'462.55 (Mutter bzw. deren unentgeltliche Rechtsvertreterin).
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:
1.
Der Mutter wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Silvia Schneider, […], als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt.
Die Mutter wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
2.
Der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer gegenüber seinem Sohn C. ein regelmässiges, begleitetes Besuchsrecht zugesprochen.
1.2. Die Sache wird zur raschen Organisation dieses begleiteten Besuchsrechts und Regelung der Modalitäten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Mutter auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 Abs. 1 ZPO.
3.
Die Mutter wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'419.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter, lic. iur. Silvia Schneider, […], deren gerichtlich auf Fr. 1'462.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.
Die Verpflichtung der Mutter zur Nachzahlung dieser Kosten gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.