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Entscheid

XBE.2022.7

XBE.2022.7 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-02-25

25. Februar 2022Deutsch18 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.7 (KEMN.2020.246/247) Art. 17 Entscheid vom 25. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2022.7 (KEMN.2020.246/247) Art. 17

Entscheid vom 25. Februar 2022

Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Fabienne Senn, Rechtsanwältin

Vater B._____, vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt

Betroffene C._____, Person 1

Betroffene D._____, Person 2

1 und 2 Beiständin: E._____

Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 10. Januar 2022 genstand

Betreff Änderung einer Massnahme / Kontaktrecht

Sachverhalt

1.

1.1. D., geboren am tt.mm.2012, und C., geboren am tt.mm.2014, sind die Söhne der seit 2017 getrennt lebenden Eltern A. und B.. Für beide Kinder besteht eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Nebst zwei bereits volljährigen Kindern hat die Mutter gemeinsam mit ihrem Ex-Partner L. noch zwei kleinere Kinder, M. (Jahrgang 2018) und N. (Jahrgang 2020).

1.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 an das Familiengericht Q. berichtete die Beiständin über die Weigerung der Mutter, das Besuchsrecht des Vaters zuzulassen, und die fehlende Kooperation der Mutter mit der Beiständin zusammenzuarbeiten. Mit (noch nicht rechtskräftigem) Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Q. vom 14. Juni 2021 (OF.2019.53) wurde die Obhut über D. und C. dem Vater zugeteilt. Nachdem sich die Mutter mit ihrer Lebenssituation überfordert und psychisch am Ende zeigte, was zu zwei Polizeieinsätzen am 29. Juli und 8. August 2021 führte (vgl. act. 36 ff. und 52 ff.), und sie ihre Belastungssituation auch gegenüber der Leitung der Schule von C. zum Ausdruck brachte (vgl. act. 57), wurde mit Verfügung des Familiengerichts Q. vom 11. August 2021 der Mutter im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D. und C. sowie deren Halbgeschwister M. und N. entzogen (vgl. act. 65 ff.). Nach einer Anhörung der Mutter am 16. August 2021 (vgl. act. 82 ff.) wurden die superprovisorischen Anordnungen mit Verfügung vom 25. August 2021 vorsorglich bestätigt (vgl. act. 110 ff.). In der Folge wurde der Vater am 19. Oktober 2021 (vgl. act. 188 ff.) und die beiden Kinder am 23. November 2021 (vgl. act. 218 ff.) persönlich angehört. Mit Verfügung des Familiengerichts Q. vom 10. Januar 2022 verfügte die Fachrichterin folgendes:

"1. Der Mutter, A., bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., geb. am tt.mm.2014, und D., geb. am tt.mm.2012, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres entzogen (Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs.

1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB).

2.

Es wird festgestellt, dass dem Vater, B., das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., geb. am tt.mm.2014, und D., geb. am tt.mm.2012, zusteht und die Kinder bis auf weiteres beim Vater wohnen werden.

3.

In Bezug auf das persönliche Kontaktrecht wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres jede zweite Woche ein begleiteter Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern in den Räumlichkeiten der JEFB Q. für die Dauer von 60 – 90 Minuten angeordnet. Den Kindern steht es offen, die Mutter zusätzlich telefonisch zu kontaktieren.

4.

4.1. Es wird festgestellt, dass eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und

2 ZGB für D. und C. besteht und E. als Beiständin amtet.

4.2. Die Aufgaben der Beistandschaft werden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angepasst und lauten neu wie folgt:

- Begleitung und Beratung der Eltern in der Erziehung; - Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit der Eltern; - Organisation, Koordination und Begleitung von zweiwöchentlich stattfindenden Besuchen zwischen der Mutter und den Kindern in den Räumlichkeiten der JEFB für die Dauer von ca. 60 – 90 Minuten; - Funktion der Ansprechperson bei Fragen des Betroffenen sowie der Eltern, Schule und Institutionen; - Koordination der Zusammenarbeit (Eltern, Schule, Tagesstrukturen etc.) - Beratung zur Freizeitgestaltung und Unterstützungsangeboten.

5.

Die Beilage zur Eingabe vom 3. November 2021 "Kommentierung loses Tagebuch durch die Mutter vom 31. Oktober 2021" betreffend die Verfahren der Halbgeschwister von D. und C. (KEMN.2021.177/178) werden beigezogen und dem Vater zur Kenntnisnahme zugestellt.

6.

Zustellung der Eingabe der Mutter vom 22. Dezember 2021 an den Vater zur Kenntnisnahme.

7.

Zustellung der Eingaben der Mutter vom 20. Dezember 2021 und 22. Dezember 2021 an den Vater zur Kenntnisnahme."

2.

2.1. Gegen diese ihr in begründeter Ausfertigung am 14. Januar 2022 zugestellte Verfügung erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Ziffer 3 der Verfügung der KESB Q. vom 10. Januar 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

3.

In Bezug auf das persönliche Kontaktrecht wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres jede Woche ein begleiteter Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern in den Räumlichkeiten der JEFB Q. für die Dauer von 2 Stunden angeordnet. Den Kindern und der Mutter steht es offen, miteinander zusätzlich telefonisch in Kontakt zu treten.

2.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

3.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu ernennen.

4.

Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung im Umfang der ihr für das Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

5.

Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."

2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 beantragte der Vater die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 2. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde der Beschwerde zur Gewährleistung des Besuchskontakts der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).

1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Mutter ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Mutter ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Angefochten wird mit Beschwerde lediglich das persönliche Kontaktrecht in Dispositiv-Ziffer 3. der Verfügung vom 10. Januar 2022. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die Anpassung der Beistandschaftsaufgaben bleiben unangefochten.

2.2. In der angefochtenen Verfügung wird zum Besuchsrecht der Mutter im Wesentlichen ausgeführt, an den begleiteten Kontakten zwischen den Kindern und der Mutter werde festgehalten. Betreffend die Häufigkeit der Kontakte bestehe keine Veranlassung von einem praxisüblichen Besuchsrechtsintervall von jeder zweiten Woche abzuweichen, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Kinder, welche beide sinngemäss den Wunsch geäussert hätten, die Mutter alle zwei Wochen zu sehen. Die Kontakte seien vorerst durch die Beiständin zu begleiten und in den Räumlich-keiten der JEFB in Q. durchzuführen. In Anbetracht des Alters sei eine Zeitdauer von 60 bis 90 Minuten angemessen. Die Termine seien von der Beiständin unter Berücksichtigung des Stundenplans von D. im Schulheim S. und den Arbeitszeiten des Vaters zu organisieren und durchzuführen. Im Hinblick auf eine weitere Ausdehnung der Kontakte sei bereits wiederholt ausgeführt worden, dass eine Phase mit unbegleiteten Besuchen derzeit erst nach Erstellung eines Gutachtens über die Mutter vorgesehen sei. Die Behauptung der Mutter, es sei ihr "verboten" worden, in irgendeiner Form mit den Kindern in Kontakt zu treten, sei unzutreffend. Bereits mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch ein brieflicher Austausch möglich sei. Diese Möglichkeit bestehe nach wie vor. Während der Kinderanhörung habe D. ausdrücklich den Wunsch nach telefonischem Kontakt geäussert. In Übereinstimmung mit diesem Wunsch und unter Berücksichtigung der Vorgaben resp. Vorschriften des Schulheims S. könne D. seine Mutter auch telefonisch kontaktieren.

Sollte auch C. den Wunsch nach telefonischem Kontakt äussern, sei dies durch die Beiständin oder den Vater ebenfalls zu ermöglichen. Die Häufigkeit und Dauer der telefonischen Gespräche bestimme sich nach dem Bedürfnis des jeweiligen Kindes und jegliche (versuchte) Einflussnahme auf die Kinder sei selbstredend zu unterlassen und zu unterbinden.

2.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf einen wöchentlichen begleiteten Besuchskontakt für die Dauer von 2 Stunden damit, dass das angeordnete begleitete Besuchsrecht jede zweite Woche für die Dauer von

60 bis 90 Minuten weder gerichtsüblich sei noch dem Kindeswillen und dem Kindeswohl entspreche. Die Vorinstanz habe die beiden Kinder nicht konkret nach ihrer Meinung bezüglich eines zweiwöchentlich stattfindenden begleiteten Besuchsrechts gefragt, so dass auch kein Kindeswille den Kinderanhörungsprotokollen entnommen werden könne. C. habe sich zum Besuchsrhythmus überhaupt nicht geäussert. D. habe sich zwar zum Besuchsrhythmus geäussert, doch sprächen seine Aussagen klar gegen ein begleitetes Besuchsrecht. Für die Kinder sei ein regelmässiger und zeitnaher weiterer Kontakt zur Beschwerdeführerin sehr wichtig, einerseits um dem langen Unterbruch entgegenzuwirken und andererseits damit die Beziehung bzw. das Vertrauen wieder aufgebaut werden könne. Ein wöchentliches Besuchsrecht erfordere zwar eine hohe Verfügbarkeit aller Beteiligten, dies aber zum Wohl der Kinder, so dass dies für eine begrenzte Zeit in Kauf zu nehmen sei. Hinsichtlich der Dauer der Besuchskontakte würden für das Ankommen, die Begrüssung, das Ausziehen, das Aufräumen, das Anziehen und die Verabschiedung schnell 20 Minuten aufgewendet, so dass entsprechend weniger Zeit für den persönlichen Kontakt und vertiefte Gespräche verbleibe. Die Dauer des Besuchsrechts solle in Relation mit dem zeitlichen Aufwand von D. stehen, der jedes Mal im Schulheim S. abgeholt und nach Q. gebracht werden müsse. Das begleitete Besuchsrecht sei auf die angemessene Dauer von zwei Stunden festzulegen. Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, mit ihren Kindern telefonisch in Kontakt treten zu können, da es offensichtlich sei, dass der Vater die Kinder nicht aktiv in der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin unterstützen werde.

2.4. In der Beschwerdeantwort wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, es hätten sich erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben, weshalb die Vorinstanz demnächst ein Gutachten über die Beschwerdeführerin in Auftrag geben werde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei völlig destruktiv und habe das Kindeswohl gefährdet. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführerin die Kinder dem Vater während beinahe drei Jahren vollständig entzogen und jegliche Kooperation mit den Behörden verweigert habe, würden ihre Ausführungen bezüglich der eminenten Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen erstaunen. D. halte sich unter der Woche im Schulheim S. auf und sei nur über das Wochenende bei seinem Vater. Der Vater sei berufstätig. Es sei ihm nicht zuzumuten, nebst seiner Arbeitstätigkeit auch noch jede Woche während einem Tag den Transport der Kinder, insbesondere von D. zur JEFB Q. zu organisieren und sicherzustellen. Aktuell sei es wichtig, dass die Kinder zur Ruhe kommen und sich bei ihrem Vater wohlfühlen könnten. Es widerspreche nicht dem Kindeswillen und Kindeswohl, wenn sie ihre Mutter im jetzigen Zeitpunkt nur jede zweite Woche sehen könnten. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte könne die Beschwerdeführerin vom Vater nicht ernsthaft verlangen, dass er ihr über die aktuelle Regelung hinaus Kontakte mit den Kindern ermögliche. Ob und in welchem Umfang dieses Kontaktrecht später ausgedehnt werden könne, werde sich nach Vorliegen des Gutachtens über die Beschwerdeführerin zeigen.

3.

3.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben ihn die Eltern pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Es stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen und ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht auch über mehrere Jahre angeordnet werden (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COT-TIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 26 f. zu Art. 273 ZGB).

Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Fall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; 5A_295/2017 vom 9. November 2017 E. 2). Ebenso wie das Bundesgericht greift das Obergericht in pflichtgemäss ergangene Ermessensentscheide nur mit Zurückhaltung ein. Es ist nur einzugreifen, wenn die Erstinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die im Ergebnis offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.3)

Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5).

3.2. Unbestritten ist, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist es korrekt, dass es sich beim vorliegend angeordneten Besuchsrecht nicht um ein gerichtsübliches Besuchsrecht handelt. Allerdings beziehen sich die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des praxisüblichen Besuchsrechts lediglich auf das Besuchsrechtsintervall von jeder zweiten Woche. Die Beschwerdeführerin beantragt einen wöchentlichen begleiteten Kontakt zu ihren Kindern, um die Beziehung und das Vertrauen wieder aufzubauen. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe aus den Aussagen der beiden Kinder fälschlicherweise geschlossen, dass diese einen zweiwöchigen Besuchsrhythmus gut fänden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Wille des Kindes für die Regelung des Besuchsrechts grundsätzlich von grosser Bedeutung ist. Allerdings ist bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2014 E. 5.1.3). Angesichts des Alters der beiden Kinder (C. 7 Jahre alt, D. 9 Jahre alt) kann vorliegend die Verantwortung über die Regelung des Besuchsrechts nicht an die Kinder delegiert werden, weshalb ihre Aussagen für die Anordnung des Besuchsrechtsrhythmus nicht ausschlaggebend sind, sondern ihr Kindeswohl objektiv und mit Blick auf ihre künftige Entwicklung zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall finden die begleiteten Besuchskontakte alle zwei Wochen unter der Woche statt. Ein wöchentlicher Besuchskontakt wurde bei den beiden schulpflichtigen Kindern zu einer grossen Unruhe in ihrer Alltagsstruktur führen. Angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte und der turbulenten Zeit, welche die Kinder in den letzten paar Monaten erlebt haben, ist der Beständigkeit im Wochenverlauf der Kinder umso mehr Rechnung zu tragen. Eine Beruhigung und Stabilisierung ihres Alltags und der Familiensituation erscheint vorliegend sehr wichtig und entspricht auch dem Bedürfnis der Kinder. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass D. sich unter der Woche im Schulheim S. aufhält. Bei einem wöchentlichen Kontakt müsste er unter der Woche zwischen dem Schulheim S. und Q. hin- und hergefahren werden und hätte dementsprechend weniger Freizeit zur Verfügung. Auch die zeitliche Verfügbarkeit des Vaters für diese wöchentlichen Fahrten ist angesichts seiner Berufstätigkeit begrenzt. Aufgrund dieser räumlichen Gegebenheiten wären wöchentliche Besuchskontakte für ihn mit einem enormen organisatorischen Mehraufwand verbunden. Da die Kinder bis zum 11. August 2021 noch bei der Mutter gewohnt haben, ist eine Vertrautheit zwischen Mutter und Kindern nach wie vor zweifellos vorhanden. Auch ist das Zeitgefühl der beiden 7- und 9-jährigen Kinder nicht mit demjenigen eines Kleinkindes zu vergleichen, bei dem kürzere Zeitintervalle zwischen den Besuchen sinnvoll sind. Mit den zweiwöchentlich stattfindenden Kontakten wird die Vertiefung der Beziehung zwischen der Mutter und den Kindern durchaus gewährleistet. Mit ihrem Antrag auf einen wöchentlichen Besuchskontakt stellt die Mutter ihre eigenen Interessen über das Kindeswohl, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

3.3. Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin eine zeitliche Ausdehnung der jeweiligen Besuchskontakte auf 2 Stunden. Diese Zeitspanne sei für den persönlichen Kontakt und vertiefte Gespräche angemessen.

Dass die Begrüssung, das Ausziehen, das Anziehen und die Verabschiedung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ist nachvollziehbar, doch dient bereits diese Zeit der Interaktion zwischen der Mutter und den Kindern und kann keineswegs als verlorene Zeit betrachtet werden. In Anbetracht der Umstände des konkreten Falls und mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen erscheint die festgesetzte Dauer der jeweiligen begleiteten Besuchskontakte angemessen (vgl. E. 3.1. hiervor), weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf zeitliche Ausdehnung der Besuchskontakte abzuweisen ist. Im Übrigen steht es der Beiständin frei, die Dauer der begleiteten Besuchskontakte um ein paar Minuten zu verlängern, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der beiden Kinder und ihrer Eltern steht.

3.4. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es solle ihr und den Kindern offenstehen, miteinander zusätzlich telefonisch in Kontakt zu treten.

In der angefochtenen Verfügung wurde in Dispositiv-Ziffer 3. festgehalten, den Kindern stehe es offen, die Mutter zusätzlich telefonisch zu kontaktieren. In der vorinstanzlichen Begründung wurde dazu ausgeführt, D. könne seine Mutter unter Berücksichtigung der Vorgaben resp. Vorschriften des Schulheims S. auch telefonisch kontaktieren. Sollte auch C. den Wunsch nach telefonischem Kontakt äussern, sei dies durch die Beiständin oder den Vater ebenfalls zu ermöglichen. Die Häufigkeit und Dauer der telefonischen Gespräche bestimme sich nach dem Bedürfnis des jeweiligen Kindes und jegliche (versuchte) Einflussnahme auf die Kinder sei selbstredend zu unterlassen und zu unterbinden.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, weder der Vater noch die Beiständin seien in der Lage, C. in der aktuellen unsicheren Situation abzuholen, weshalb es ihr möglich sein müsse, mit ihm telefonisch in Kontakt zu treten, erscheint nicht stichhaltig und wird im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert begründet. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte vorinstanzliche Anordnung und Begründung erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Telefonkontakte als nicht nachvollziehbar, unbegründet und ist damit abzuweisen. Wiederholt stellt die Beschwerdeführerin ihre eigenen Interessen über das Kindeswohl.

4.

4.1. In Würdigung dieser Umstände ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat dem Vater dessen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen.

4.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung antragsgemäss zu bewilligen, da ihre Anträge nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden können.

4.3. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.) zu berechnen. Vorliegend rechtfertigt sich im Hinblick auf die eingegrenzte Fragestellung im Beschwerdeverfahren die Anwendung einer Grundentschädigung von Fr. 1'700.00. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes sowie eines Rechtsmittelabzugs von 20 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), eines Abzugs für die wegfallende Teilnahme an einer Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie von Zuschlägen für die Auslagen von 3 % (Fr. 32.65) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 86.30) ergibt sich ein Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von Fr. 1'206.95.

4.4. Der Vater hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das vom Rechtsvertreter des Vaters geltend gemachte Honorar von Fr. 1'000.00 erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Spesen von Fr. 59.05 und des Mehrwertsteuerzuschlags ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 1'140.60 festzusetzen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin MLaw Fabienne Senn, […], zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin MLaw Fabienne Senn, […], für das Verfahren vor Obergericht ihr richterlich auf Fr. 1'206.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar zu vergüten.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädigung von Fr. 1'140.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.