XBE.2022.76
XBE.2022.76 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-02-20
20. Februar 2023Deutsch15 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.76 (KE.2020.4; KEMN.2022.303) Art. 19 Entscheid vom 20. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin / [...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2022.76 (KE.2020.4; KEMN.2022.303) Art. 19
Entscheid vom 20. Februar 2023
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führerin / […] Kindsmutter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Florian Hausherr, […]
Beschwerde- B._____, gegner / […] Kindsvater vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, […]
Betroffene C._____, Person […]
Beiständin: D._____, […]
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 21. Juni 2022 gegenstand
Betreff Regelung der elterlichen Sorge und Besuchsrecht Kindsvater
Sachverhalt
1.
1.1. C. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2019, ist der Sohn der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A. und B..
1.2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 beantragte der Kindsvater sinngemäss die Neuregelung der elterlichen Sorge sowie des Besuchsrechts. Nach Anhörung der Kindseltern am 16. Mai 2022 (KEKV.2022.13, act. 38 ff. / KEMN.2022.303, act. 2 ff.) – anlässlich derer in Aussicht gestellt wurde, eine Beistandschaft für den Betroffenen zwecks Regelung des Besuchsrechts zu errichten – fällte das Familiengericht Kulm am 21. Juni 2022 folgenden Entscheid (KEKV.2022.13/ KEMN.2022.303):
" 1. Der Betroffene C., geboren am tt.mm.2019, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt.
2.
Für den Betroffenen C. wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgenden Aufgabenbereichen errichtet:
- die Eltern in ihrer um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen; - das Kind bei der Wahrung seiner Bedürfnisse mit Rat und Tat zu unterstützen; - das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten, wozu Prozessvollmacht erteilt wird; - in Zusammenarbeit mit den Eltern das Besuchsrecht verbindlich festzulegen, bei Konflikten der Eltern zu vermitteln und die Umsetzung der Besuche zu überwachen; - den Eltern bei ärztlichen Behandlungen beratend zur Seite zu stehen.
3.
Als Beiständin wird D., […], ernannt.
4.
Die Beiständin wird aufgefordert, spätestens alle zwei Jahre zuhanden des Familiengerichts schriftlich Bericht zu erstatten über die die Lage der Betroffenen sowie die Ausübung der Beistandschaft.
Der nächste ordentliche Bericht ist per 31. Mai 2024 zu erstellen und dem Familiengericht bis spätestens am 31. August 2024 einzureichen.
5.
Die Beiständin wird aufgefordert, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände zu informieren, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder ihre Aufhebung ermöglichen (Art. 414 ZGB).
6.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
7.
Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.
8.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
2.
2.1. Gegen vorgenannten ihr in begründeter Ausfertigung am 26. September 2022 zugestellten Entscheid erhob die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts und beantragte:
" 1. Es sei der Betroffene C., geboren am tt.mm.2019 unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter, A., […], zu stellen;
2. Es sei dem Kindsvater das Besuchsrecht nur in Anwesenheit der Kindsmutter, A., zu gewähren;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kindsvaters."
2.2. Mit Stellungnahme vom 25. November 2022 verwies das Familiengericht Kulm vollumfänglich auf die Begründung des Entscheids vom 21. Juni 2022. Unter Beilage eines Schreibens der Beiständin vom 28. Oktober 2022 wies das Familiengericht Kulm ergänzend darauf hin, die Beiständin hätte dem Gericht mitgeteilt, der Kindsvater sei sehr bestrebt, den Kontakt zur Beiständin zu suchen, hingegen sei ihr (der Beiständin) eine Kontaktaufnahme mit der Kindsmutter nicht möglich gewesen. Weiter habe das Familiengericht Kulm aufgrund des Schreibens der Beiständin ein neues Kindesschutzverfahren eröffnet (KEMN.2022.661) und die Eltern sowie die Beiständin auf den 1. Dezember 2022 zu einer Anhörung vorgeladen. Nach Kenntnisnahme des Beschwerdeverfahrens bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts sei das Verfahren KEMN.2022.661 mit Verfügung vom 24. November 2022 sistiert und die Verhandlung abgesagt worden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens werde nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens geprüft.
2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2022 beantragte der Kindsvater:
" 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Unter o/e Kostenfolge."
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2
Die Beschwerdeführerin war als Kindsmutter unmittelbar am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und damit gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 450 Abs. 3 bzw. Art. 450b Abs. 1 ZGB) ist einzutreten.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
2.1. Angefochten wird mit der Beschwerde die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Beschwerdeführerin fordert, ihr sei die alleinige elterliche Sorge für den Betroffenen zu übertragen (Beschwerde, Antrag 1). Das Kindswohl sei aufgrund des Verhaltens des Kindsvaters massiv gefährdet (Beschwerde, Rz. 5. und 6.). Dies habe sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht, leider sei sie diesbezüglich entweder missverstanden oder ganz einfach nicht gehört worden. Vor diesem Hintergrund rügt die Beschwerdeführerin demnach "die unrichtige bzw. falsche Sachverhaltsdarstellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz" (Beschwerde, Rz. 5.).
2.2. Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall. Seither steht auch den nicht miteinander verheirateten Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu, wenn sie
eine gemeinsame Erklärung abgeben, dass sie gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen und sie sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag verständigt haben (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III 472 E. 4).
Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechtes sein. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweis). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.7, Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1).
3.
3.1. Vorab macht die Beschwerdeführerin geltend, der Kindsvater habe "nicht nur das Gericht mit mehreren Briefen beübt, sondern auch die Beiständin umgehend nach ihrer Einsetzung massiv unter Druck gesetzt" (Beschwerde, Rz. 7.). Für diese Behauptungen liegen keine Beweise vor, insbesondere äusserte sich weder das Familiengericht Kulm in seiner Stellungnahme vom 25. November 2022 dahingehend, noch lassen sich dem Zwischenbericht der Beiständin vom 28. Oktober 2022 Anzeichen für den behaupteten Druck des Kindsvaters auf die Beiständin entnehmen. Selbst wenn jedoch der Kindsvater beim Familiengericht mit mehreren Briefen vorstellig geworden wäre und er auf die Beiständin einen gewissen Druck ausgeübt hätte, ist – wie der Kindsvater zutreffend vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, Rz. 6 und 7) – nicht ersichtlich, inwiefern dies mit Blick auf das Kindswohl und das vorliegende Verfahren von Belang sein sollte. Vielmehr zeigt dies auf, dass sich der Kindsvater um sein Kind kümmern will. In antizipierter Beweiswürdigung wird daher auf die zum Beweis offerierte Befragung der Beiständin verzichtet (vgl. zur Zulässigkeit einer vorweggenommenen [antizipierten] Beweiswürdigung z. B. Urteil des Bundesgerichts 5A_28/2022 vom 8. September 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
Gleiches gilt in Bezug auf die Befragung der Beiständin zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche Kontaktaufnahme der Beiständin zur Beschwerdeführerin im August 2022 (vgl. Beschwerde, Rz. 8). Dies daher, als selbst bei Bestätigung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Aussagen der Beiständin durch letztere diesbezüglich keine Kindswohlgefährdung ersichtlich ist. Dies umso weniger, als die Beiständin mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 ausführte, der Kindsvater hätte soweit motiviert werden können, "dass er mit der Beiständin zusammenarbeitet und die weiteren Schritte seitens ihr abwartet". Inwiefern dies zudem für das vorliegende Verfahren und die Zuteilung der elterlichen Sorge von Relevanz ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
3.2. Unzutreffend ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt falsch festgestellt, da es sich "[g]emäss Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides […] auf ein Schreiben des Kindsvaters vom 1. Februar 2022" beziehe, in welchem dieser behaupte, "dass er in einer Beziehung mit der Kindsmutter stehe" (Beschwerde, Rz. 17). Die Vorinstanz führt das erwähnte Schreiben lediglich als Auslöser für das vorinstanzliche Verfahren auf, erwähnt aber – entgegen der impliziten Behauptung der Beschwerdeführerin – mit keinem Wort, es gehe von einer aktuellen Paarbeziehung zwischen den Kindseltern aus. Im Gegenteil, die Vorinstanz ging nachweislich vom Ende der Paarbeziehung aus, indem es festhielt, dass gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin die Paarbeziehung seit ungefähr Juli 2021 beendet ist. Zudem führte sie aus, dem Kindsvater sei "nach der Trennung" der Einfluss auf sein Kind durch das Verhalten der Kindsmutter verwehrt worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.).
3.3. Zur Begründung ihres Antrages auf alleinige elterliche Sorge führt die Beschwerdeführerin mit der Schilderung beispielhafter Begebenheiten im Wesentlichen aus, der Kindsvater lege ihr und dem Betroffenen gegenüber
eine passiv-aggressive Verhaltensweise an den Tag, was sich äusserst negativ auf das Kindswohl und die Entwicklung des Betroffenen auswirke.
Die dem Kindsvater von der Beschwerdeführerin unterstellte respektive gegenüber dem Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 16. August 2022 angeblich geäusserte versuchte Nötigung beziehungsweise Drohung (Beschwerde, Rz. 9) wird vom Kindsvater bestritten (Beschwerdeantwort, S. 3 f., Rz. 8 ff.). Die Behauptung bleibt bestritten und lässt sich nicht aufgrund objektiver Kriterien verifizieren, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Dieses Vorbringen zeigt jedoch einzig beispielhaft auf, dass grosse Spannungen zwischen den Kindseltern bestehen und insbesondere von Seiten der Beschwerdeführerin verschiedene Anschuldigungen gegen den Kindsvater vorgebracht werden. Selbst wenn nicht abzustreiten ist, dass der Kindsvater sich zuweilen unangemessen, grob oder gar verletzend ausdrückt, ist mit der Vorinstanz kein Grund ersichtlich, weshalb der Kindsvater von der elterlichen Sorge ausgeschlossen sein soll (angefochtener Entscheid E. 2.3).
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz den Betroffenen unter die gemeinsame elterliche Sorge im Wissen um den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kokainmissbrauch des Kindsvaters, um dessen Fahrweise sowie um dessen Art und Weise, wie er sich gegenüber oder in Anwesenheit seines Sohnes verhält (Beschwerde, Rz. 18). Diese Vorbringen fanden – wie der Kindsvater zutreffend ausführt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6, Rz. 21) – auch Eingang ins Protokoll vom 16. Mai 2022. Diese Punkte waren der Vorinstanz im Zeitpunkt des Entscheids vom 21. Juni 2022 somit bekannt. Insbesondere sind die Aussagen der Kindsmutter betreffend den Kokainmissbrauch (KEKV.2022.13, act. 42 / KEMN.2022.303, act. 6), die Fahrweise (KEKV.2022.13, act. 41 / KEMN.2022.303, act. 5) und das Verhalten (vgl. z. B. KEKV.2022.13, act. 40 f. / KEMN.2022.303, act. 4 f.) des Kindsvaters protokolliert. Auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Aussage "der kleine eifersüchtige Wichser" findet sich im Protokoll wieder (KEKV.2022.13, act. 41 / KEMN.2022.303, act. 5). Diese Aussage ist – insbesondere gegenüber einem hilflosen Säugling – ohne Zweifel verwerflich und für die Kindsmutter verletzend. Zu beachten ist jedoch, dass diese Aussage nunmehr bereits vor knapp drei Jahren erfolgte, der Kindsvater die Aussage umgehend relativierte und sich auch bei der Kindsmutter entschuldigte (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde vom 26. Oktober 2022: "Denksch du ich mein das ernst" und "Das duet mir leid").
Ausgehend von den zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bestanden im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Differenzen zwischen den Kindseltern. Diese Differenzen bestehen – wie sich aus den Eingaben vor der Beschwerdeinstanz zeigt – nach wie vor. Die aktenkundige Vorgeschichte zeigt allerdings, dass die zwischen den Eltern bestehenden Konflikte weder eskalierten noch auf andere Bereiche übergriffen bzw. sämtliche Lebensbereiche erfassten. Ein schwerwiegender Dauerkonflikt zwischen den Eltern liegt damit nicht vor. Von der Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts ist nur dann abzusehen, wenn eine aufgrund der Streitereien auf Elternebene bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in entscheidender Weise verstärkt würde (Urteile des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4; 5A_292/2016 vom 21. November 2016 E. 2). Die vorliegenden Differenzen zwischen den Eltern erreichen die Schwelle für die Anordnung einer Alleinsorge bei weitem nicht. Die Ausübung des Sorgerechts bedeutet insbesondere die Entscheidfindung über Fragen der Erziehung, der Ausbildung oder der medizinischen Versorgung des Kindes. Es ist nicht dargetan, inwiefern die Differenzen zwischen den Eltern vorliegend die Fähigkeit zur Entscheidfindung im Kindesinteresse beeinträchtigen könnten. Eine Kindswohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern ist nicht ersichtlich und wurde insbesondere selbst vom ehemaligen Vertreter der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 nicht gesehen, als er zu Protokoll gab, "dass die Differenzen enorm" seien, "auf lange Zeit kommt man aber wohl nicht darum herum, dass man die gemeinsame elterliche Sorge anordnet" (KEKV.2022.13, act. 43 / KEMN.2022.303, act. 7). Im Sinne des vom Bundesgericht betonten Subsidiaritätsprinzips müssen alle flankierenden Massnahmen zur Entschärfung der Konflikte und Förderung der Kooperation der Eltern ausgeschöpft werden, bevor die alleinige elterliche Sorge zugeteilt wird (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 14 zu Art. 298 ZGB). Mit Blick darauf und angesichts des nicht schwerwiegenden Dauerkonflikts erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, wenn die Vorinstanz statt der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit der Einsetzung einer Beiständin für den Betroffenen anordnet. Damit kann der Elternkonflikt wirksam entschärft und die Kooperation der Eltern gefördert werden. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht haben, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann (BGE 142 III 1 E. 3.4).
3.4. Zusammengefasst ist demnach in Bezug auf die von der Vorinstanz festgelegte gemeinsame elterliche Sorge weder eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhalts, noch eine Rechtsverletzung ersichtlich, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen und die gemeinsame elterliche Sorge zu bestätigen ist.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dem Kindsvater sei das Besuchsrecht nur in ihrer Anwesenheit zu gewähren (Beschwerde, Antrag 2). Die Vorinstanz regelte das Besuchsrecht nicht, sie beauftragte stattdessen die Beiständin, "die Besuchsrechtsausübung aufzugleisen und zu überwachen" (KEKV.2022.13, act. 53 / KEMN.2022.303, act. 21).
4.2. Die Regelung des Besuchsrechts ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (vgl. Beschwerde, Rz. 20) – Sache des Gerichts und nicht der eingesetzten Beiständin (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 14 und 17 zu Art. 308 ZGB). Für die (erstmalige) Beurteilung des Besuchsrechts besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime (vgl. E. 1.3 hiervor) kein Platz. Eine Erweiterung des Prozessgegenstandes durch die Beschwerdeinstanz liegt nicht im Interesse der Parteien, da ihnen so die Möglichkeit des doppelten Instanzenzugs im Falle der Beschwerdeführung genommen würde. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde daher insofern teilweise gutzuheissen, als die Sache zur verbindlichen Regelung des Besuchsrechts des Kindsvaters an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
5.
Sowohl die Beschwerde, wie auch die Anträge des Kindsvaters sind teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteien ihre eigenen Parteikosten tragen zu lassen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 2. des Dispositivs des Entscheids des Familiengerichts Kulm vom 21. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur Regelung des Besuchsrechts des Kindsvaters an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 400.00, auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Der Kindsvater hat die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 direkt der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
4.
Beide Parteien haben ihre Parteikosten selber zu tragen.