XBE.2022.78
XBE.2022.78 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-03-21
21. März 2023Deutsch36 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.78 (KE.2022.66; KEKV.2022.22) Art. 26 Entscheid vom 21. März 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer / Vater [...
Source ag.ch
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2022.78 (KE.2022.66; KEKV.2022.22) Art. 26
Entscheid vom 21. März 2023
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz
Beschwerde- A._____, führer / Vater […] vertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, […]
Mutter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Esther Küng, Rechtsanwältin, […]
Betroffene C._____, Person […] Beiständin: D._____, […]
Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 5. August 2022 genstand
Betreff Obhut; Kindsschutzmassnahmen
Sachverhalt
1.
B. (nachfolgend: Kindesmutter) und A. (nachfolgend: Beschwerdeführer / Kindesvater) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von C. […], geboren am tt.mm.2019. Unterhalt und Betreuung von C. wurden von den Eltern mit Vereinbarung vom 27. Januar 2021 geregelt (act. 17 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), welche mit Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 16. Februar 2021 betreffend die Unterhaltsbelange genehmigt wurde (act. 82 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22).
2.
2.1. Am 27. Januar 2022 leitete die Behörde K. dem Familiengericht Lenzburg eine E-Mail der Kindesmutter weiter (act. 1 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), in welcher diese schilderte, betreffend eine mögliche Impfung von C. mit dem Beschwerdeführer uneinig zu sein. Das Familiengericht Lenzburg eröffnete daraufhin ein Kindesschutzverfahren (KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Anlässlich der Anhörung vom 14. Februar 2022 (act. 6 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) beantragten beide Eltern mündlich die alleinige elterliche Sorge und Obhut (act. 13 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22).
2.2. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer seine mündlich gestellten Anträge in Schriftform nach und beantragte gleichzeitig einen "zu definierenden Betreuungsunterhalt" (act. 1 ff. in VF.2022.8). Das daraufhin vom Familiengericht Lenzburg eröffnete Verfahren (VF.2022.8) wurde mit Entscheid vom 31. März 2022 zufolge Klagerückzug von der Kontrolle abgeschrieben (act. 16 ff. in VF.2022.8).
2.3. Gemäss Anweisung des Familiengerichts (vgl. act. 13 in VF.2022.8) reichte der Kindesvater seine Anträge betreffend die alleinige elterliche Sorge und Obhut ohne Unterhaltsbegehren mit Eingabe vom 27. März 2022 erneut ein (act. 33 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Nach Einholung eines Sozialberichts der Behörde K. (act. 40 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) sowie einer zweiten Anhörung der Eltern am 29. Juni 2022 (act. 61 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), anlässlich welcher die Kindesmutter ihren Antrag betreffend alleinige Sorge und Obhut zurückzog (act. 71 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), erliess das Familiengericht am 5. August 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22):
" 1. Der Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wird abgewiesen.
2.
2.1. Der Antrag des Vaters auf Zuweisung der alleinigen Obhut über die Betroffene wird abgewiesen.
2.2. Es wird Vormerk genommen, dass das Präsidium des Familiengerichts Kulm mit Entscheid vom 16. Februar 2021 lediglich den Unterhalt (Ziff. 5 der Trennungs-, Betreuungs- und Unterhaltsvereinbarung) genehmigte.
2.3 2.3.1. Die Betroffene wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Es werden folgende Betreuungsanteile festgelegt:
Die Mutter betreut die Betroffene jeweils am Montag und Dienstag. Der Vater betreut die Betroffene jeweils am Donnerstag und Freitag.
Am Mittwoch wird die Betroffene durch Tagesmutter/ Kita/ Nanny fremdbetreut. Dabei wird sie morgens vor Arbeitsbeginn von der Mutter gebracht und vom Vater abends nach Arbeitsende abgeholt.
An den Wochenenden, d.h. von Freitagabend um 18:45 Uhr bis Sonntagabend um 18:45 Uhr, erfolgt die Betreuung durch die Eltern wöchentlich alternierend.
2.3.2. Während der Facharztausbildung der Mutter (Dauer ca. zwei Jahre) wird die Betroffene am Montag (jeweils während der Arbeitszeit der Mutter (tagsüber)) durch den Vater betreut.
Weitergehende/ abweichende Betreuungszeiten bleiben nach Absprache unter den Parteien vorbehalten.
2.3.3. Die Betreuung der Betroffenen an den Feiertagen findet alternierend statt. Die Eltern wechseln sich jeweils bei den Feiertagsblöcken A und B ab:
Feiertagsblock A: o Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) o Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) o Neujahr (31. Dezember bis 2. Januar)
Feiertagsblock B: o Auffahrt (Auffahrtsdonnerstag bis darauffolgender Sonntag) //// o Fronleichnam (Fronleichnamsdonnerstag bis darauffolgender Sonntag) o Weihnachten (24. bis 26. Dezember)
Es wird festgehalten, dass im Jahr 2021 der Mutter die Betreuung an den Feiertagen A und dem Vater die Feiertage B oblagen.
Soweit ein Elternteil während den Feiertagen des Feiertagsblocks arbeiten muss, orientiert er den anderen Elternteil möglichst frühzeitig darüber, mindestens zwei Monate im Voraus. Unter diesen Umständen verständigen sich die Eltern einvernehmlich über die Kinderbetreuung und den Abtausch einzelner Feiertage.
2.3.4. Jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht, mindestens zwei Wochen Ferien mit der Betroffenen zu verbringen. Auf Wunsch eines Elternteils beträgt die Feriendauer zwei Wochen am Stück. Die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Die Kinderbetreuung über die Feiertage zählt nicht als Ferien.
Jeder Elternteil informiert den anderen Elternteil rechtzeitig über seine Ferienpläne und die Feriendestination. Für den Notfall (Unfall, Krankheit, Naturkatastrophen etc.) sind die jeweiligen Flugdaten, Hotel- und Kontaktadressen dem anderen Elternteil bekannt zu geben. Weitergehende/ abweichende Ferienzeiten bleiben nach Absprache unter den Parteien vorbehalten.
3.
3.1. Für die Betroffene wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und
2 ZGB errichtet.
3.2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:
- Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen;
- die Eltern bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen;
- den Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen;
- Aufklärung über die Bedeutung der Elternschaft für das Kind und des Hintenanstellens von Elternkonflikten sowie über die Auslösung bzw. Vermeidung von Loyalitätskonflikten für das Kind;
- Vermittlung bei Streitfragen (Unterbreiten von Vorschlägen zu einem gelebten Kompromiss, Brückenbauen).
3.3. Zur Beiständin wird D., [...] ernannt.
3.4. Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.
3.5. Der Beiständin wird aufgetragen, den ordentlichen Bericht für die Periode vom 5. August 2022 bis 31. Juli 2024 zu erstatten und diesen dem Familiengericht bis spätestens 31. Oktober 2024 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen.
Für Fragen und zur Unterstützung steht das Familiengericht gerne zur Verfügung.
4.
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB werden durch das Familiengericht folgende Impfungen für die Betroffene angeordnet: Diphterie Starrkrampf Keuchhusten Kinderlähmung Hepatitis B Pneumokokken Masern Mumps Röteln Meningokokken
5.
Die Gerichtskosten von CHF 1’200.00 werden den Eltern je zur Hälfte mit CHF 600.00 auferlegt.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Hinsichtlich Ziff. 3 (Beistandschaft) wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 3. Oktober 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:
" 1. Der Entscheid vom 5. August 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung in folgendem Sinn:
1. (Unverändert)
2.1. In Abänderung des Entscheids vom 16.02.2021 des Familiengerichts Kulm wird die elterliche Obhut über die C., geb. tt.mm.2019, dem Vater allein übertragen.
2.2. Die Mutter wird berechtigt, C. wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: - von Dienstagmorgen bis Mittwochmorgen - Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend
2.3. Die Mutter wird verpflichtet, dem Kindesvater an den Unterhalt von C. monatlich angemessene Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'500.00 (noch konkret zu bestimmen) zu entrichten.
3. (unverändert)
4. Es werden keine Impfungen für die C. angeordnet.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6. (Unverändert)
7. (Unverändert)
2.
Eventualiter sei der Entscheid vom 5. August 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei aufzuheben und im Sinne des obengenannten Rechtsbegehrens neu zu fassen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 (Postaufgabe: 21. Dezember 2022) beantragte die Kindesmutter:
" 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzliche MWST, zu Lasten des Beschwerdeführers."
3.3. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 erstattete der Beschwerdeführer Replik.
3.4. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 verzichtete die Kindesmutter unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort auf die Erstattung einer Duplik.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).
1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch-
1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch-
licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Kindesvater gemäss Art. 450 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.4. 1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht nur war die Unterhaltsregelung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, die Vorinstanz ist als Kindesschutzbehörde hierfür auch gar nicht zuständig (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB). Auch wenn im Kanton Aargau die Familiengerichte als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde amten (§ 21 Abs. 1 EG ZGB), kann in einem Kindesschutzverfahren aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen nicht über den Unterhaltsanspruch entschieden werden: Im Gegensatz zu den Verfahren der Familiengerichte als Kindesschutzbehörde, auf welche das summarische Verfahren anwendbar ist (§ 25 Abs. 1 EG ZGB), sind Unterhaltsstreitigkeiten im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Art. 295 ZPO). Im Weiteren unterscheiden sich die Verfahren betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers (§ 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO und § 3 Abs. 4 lit. a EG ZGB), die Eintretensvoraussetzungen (im Unterhaltsverfahren hat gemäss Art. 197 ZPO grundsätzlich vor dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch zu erfolgen) sowie das einschlägige Rechtsmittel (Art. 450 ZGB bzw. Art. 308 ff. ZPO). Schliesslich ist auch die angerufene Beschwerdekammer für die Beurteilung von Beschwerden in Unterhaltssachen nicht zuständig (vgl. Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).
Sofern die Parteien eine Abänderung der Unterhaltsregelung wünschen, steht es ihnen frei, nach vorgängig durchgeführtem Schlichtungsverfahren ein entsprechendes Verfahren vor dem erstinstanzlich zuständigen Familiengericht einzuleiten. Hätte der Beschwerdeführer seine Unterhaltsklage nicht zurückgezogen, wären die weiteren strittigen Kinderbelange ebenfalls im Unterhaltsverfahren zu regeln gewesen (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB).
1.4.2. Zusammenfassend ist auf den Beschwerdeantrag betreffend Unterhaltsregelung nicht einzutreten, während die Eintretensvoraussetzungen betreffend die weiteren Beschwerdebegehren zu keinen Bemerkungen Anlass geben, weshalb im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Grundsätze eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV), seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB) verletzt zu haben, weshalb der Entscheid vom 5. August 2022 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
2.2. 2.2.1. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV sind formeller Natur. Das bedeutet, dass sie den Parteien unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zustehen. Die (unrechtmässige) Nichtgewährung einzelner Ansprüche führt ungeachtet der materiellrechtlichen Beurteilung zur Verfassungswidrigkeit des aus dem Verfahren hervorgehenden Entscheids. Die Rechtsfolgen einer solchen Grundrechtsverletzung hängen zum einen von der Art der Verfahrensgarantie und zum andern von der Schwere der Verletzung ab. In der Regel führen Verletzungen der Verfahrensrechte – unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur im Rechtsmittelverfahren ("Heilung") – zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes, gravierende Verletzungen ziehen gar dessen Nichtigkeit nach sich (W ALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 7 zu Art. 29 BV).
2.2.2. 2.2.2.1. Den Akten der Vorinstanz lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet (S. 6 und 8 der Beschwerde) – an die Anträge des Beschwerdeführers höhere formelle Anforderungen gestellt wurden als an diejenigen der Kindesmutter. Zwar ist es korrekt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 14. Februar 2022 dazu aufgefordert hat, seine Anträge auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut schriftlich nachzureichen, diese Aufforderung betraf in jenem Moment jedoch ebenso die Kindesmutter, welche die gleichen Anträge stellte (vgl. act. 14 KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Die Vorinstanz nahm die mündlichen Anträge zu Protokoll und kündigte zudem an, die Thematik der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut in den Abklärungsauftrag zu integrieren und die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt insbesondere zu dieser Thematik nochmals anzuhören. Sowohl mit der schriftlichen Nachreichung der Anträge wie auch mit dem weiteren Vorgehen erklärte sich der Beschwerdeführer explizit einverstanden (vgl. act. 14 f. KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eltern ihre Anträge betreffend Sorgerecht und Obhut erst gegen Ende der Anhörung gestellt hatten, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sie zur schriftlichen Nachreichung aufforderte und für den Moment nicht weiter auf die Thematik einging. Eine Ungleichbehandlung der Parteien lässt sich aus der Aufforderung aufgrund des Gesagten nicht ableiten. Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass das Verfahren durch eine E-Mail der Kindsmutter, welche von der Behörde K. weitergeleitet wurde, eingeleitet worden ist, erfolgte die Verfahrenseröffnung gestützt auf die Offizialmaxime (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 314 ZGB) zweifellos korrekt. Auch ist nicht ersichtlich, dass Anträge des Beschwerdeführers nicht behandelt worden wären.
2.2.2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass seine Eingabe vom 23. Februar 2022 zuhanden des Familiengerichts als Klage interpretiert und nicht im laufenden Kindesschutzverfahren (KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) berücksichtigt worden sei; dies erscheine als willkürlich und lege die Vermutung nahe, dass seine Anträge so lange wie möglich ungehört bleiben sollten (vgl. S. 6 f. der Beschwerde).
Die Vorinstanz hat nach Erhalt der schriftlichen Eingabe ein vereinfachtes Verfahren in Familienrechtssachen eröffnet (VF.2022.8). Da der Beschwerdeführer nicht nur die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut begehrte, sondern auch einen Antrag auf "zu definierenden Betreuungsunterhalt" stellte, war es gemäss den unter E. 1.4.1 ausgeführten Gründen nicht möglich, die Anträge im bereits laufenden Kindesschutzverfahren zu beurteilen. Zwar hätte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Schlichtungsgesuch, für welches sie gemäss § 4 Abs. 1 lit. f EG ZGB ebenfalls zuständig wäre, interpretieren können, dass sie die Eingabe stattdessen als Klage qualifiziert hat, ist sachlich jedoch ebenso nachvollziehbar. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Eingabe nach Rückzug seiner Unterhaltsklage nochmals zuhanden der Kindesschutzbehörde einzureichen (vgl. act. 13 in VF.2022.8), erscheint tatsächlich als formalistisch. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen einverstanden erklärte (vgl. wiederum act. 13 in VF.2022.8), ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil entstanden wäre. Insgesamt war das Vorgehen der Vorinstanz rechtskonform.
2.2.2.3. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihn im Allgemeinen stets im Unklaren darüber gehalten, was Gegenstand des Verfahrens sei und in Bezug auf welche Punkte die Parteien angehört würden. Anlässlich der mündlichen Anhörung sei ihm zudem kaum Raum gelassen worden und seine Ausführungen seien von der Vorinstanz "abgeklemmt" worden (vgl. S. 6 f. der Beschwerde).
Der Einladung vom 31. Januar 2022 (act. 4 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) lässt sich tatsächlich nicht entnehmen, weshalb die Parteien zur Anhörung vom 14. Februar 2022 eingeladen werden bzw. was
Thema der Anhörung sein wird. Zudem fällt auf, dass weder die E-Mail der Kindesmutter vom 26. Januar 2022 (act. 1 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) noch das in Folge vom Familiengericht an sie versandte Schreiben vom 27. Januar 2022 (act. 2 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) der Einladung an den Beschwerdeführer beigelegt war. Der Beschwerdeführer erkundigte sich jedoch am 3. Februar 2022 telefonisch bei der Vorinstanz nach dem Gegenstand der Anhörung (act. 5 in KEMN.2022.114 / KEKVV.2022.22), weshalb ihm daraus keine Nachteile erwuchsen.
Der Beschwerdeführer hatte im Verlaufe des Verfahrens mehrmals die Gelegenheit, sich zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Selbst wenn sein rechtliches Gehör anlässlich der Anhörungen verletzt worden wäre, worauf weder die Anhörungsprotokolle (act. 6 ff. sowie 61 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) noch die Tonbandaufnahme schliessen lassen, wäre der Mangel durch das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem das Obergericht den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition überprüfen kann und der Beschwerdeführer seine Vorbringen erneut darlegen konnte, geheilt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.9).
2.2.3. Zusammenfassend liegt keine Verletzung von Art. 29 BV vor, die eine Verfahrensrückweisung und die damit verbundenen Verzögerungen rechtfertigen würde.
2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Hierzu zieht sie die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB).
2.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Nachdem er seine Anträge am 27. März 2022 ein zweites Mal eingereicht habe, seien diese auch im Rahmen der zweiten Anhörung vom 29. Juni 2022 nicht näher thematisiert worden. Im Weiteren seien seine Vorwürfe gegenüber der Kindesmutter auch in den Abklärungen der Behörde K. gemäss der abklärenden Sozialarbeiterin nur "am Rande" ein Thema gewesen (vgl. S. 7 der Beschwerde).
2.3.3. 2.3.3.1. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, hatte der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrmals die Gelegenheit, sich zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Seine Ausführungen wurden sowohl von der Vorinstanz, wie auch von der mit der Abklärung beauftragten K. zur Kenntnis genommen und in den Akten dokumentiert.
Im Übrigen entsprach die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz der Praxis und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist daher in keiner Weise zu beanstanden. Die mit den Abklärungen beauftragte K. hat die aktuelle Situation von C. umfassend erörtert, mehrere Gespräche mit den Eltern geführt, Hausbesuche absolviert und die Einschätzung verschiedener Fachpersonen (Betreuerin der Kita, Kinderarzt und Mütter- und Väterberatung) in den Bericht einfliessen lassen (act. 40 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Zudem wurden nicht nur die Eltern, sondern auch Mitarbeitende der K. zwei Mal durch das Familiengericht befragt (act. 6 ff. sowie 61 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (S. 7 der Beschwerde) spricht sich der Bericht sodann auch klar zur Frage der Obhut und des Sorgerechts aus (act. 46 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Die Tatsache, dass die in der Vergangenheit liegenden Probleme der Kindesmutter im Bericht und an der Anhörung nicht vertieft erörtert wurden, stellt keinen Mangel dar. Die Kindesmutter bestreitet die nach der Geburt von C. bestandene Belastung nicht (act. 12 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) und der Beschwerdeführer hat die Situation in seiner schriftlichen Eingabe wie auch anlässlich der Anhörung vom 14. Februar 2022 (act. 10 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) umfangreich geschildert. Aufgabe der K. als Abklärungsstelle ist es, ein umfassendes und neutrales Bild betreffend die Situation des Kindes und mögliche Kindeswohlgefährdungen darzulegen und nicht, einzelne Parteivorbringen der Eltern zu bestätigen oder zu widerlegen. Inwiefern bestimmte Argumente im Entscheid zu Gunsten des Vorbringenden berücksichtigt werden, ist nicht Aspekt der Sachverhaltsabklärung, sondern Gegenstand der Entscheiderwägung.
2.3.3.2. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine medizinischen Abklärungen betreffend mögliche Kontraindikationen der Impfungen getroffen hat. Aus dem Protokoll der Anhörung vom 14. Februar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens die Gelegenheit hatte, die Gründe, welche seiner Meinung nach gegen eine Impfung sprechen, darzulegen. So wurde er von der zuständigen Fachrichterin explizit danach gefragt, ob Kontraindikationen vorlägen; beantwortet hat er die Frage damit, dass C. gesund sei (vgl. act. 11 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22).
Zudem ist aktenkundig, dass die Eltern mehrfach eine ärztliche Impfberatung wahrgenommen haben. Letztmals wurden sie am 6. April 2022 von Dr. med. E., Leiterin Kinderarztpraxis […] beraten. Der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geäusserte Einwand, Dr. med. E. verfüge über kein Fachwissen zu Impfungen, ist unbeachtlich, da sie als Kinderärztin selbstverständlich qualifiziert ist, eine Impfempfehlung abzugeben (zum Ganzen vgl. act. 12 sowie 63 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22).
Aufgrund des Gesagten bestand für das Familiengericht kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Der Sachverhalt wurde somit genügend abgeklärt.
2.3.4. Zusammenfassend ist auch eine Verletzung von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB zu verneinen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, den Entscheid aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
3.
Angefochten wird mit der Beschwerde der Vormerk, dass das Familiengericht Kulm mit Entscheid vom 16. Februar 2021 lediglich den Unterhalt (Ziff. 5 der Trennungs,- Betreuungs- und Unterhaltsvereinbarung) genehmigt habe, die Anordnung der alternierenden Obhut, die Anordnung diverser Impfungen sowie die Kostenfolge des Entscheids. Unangefochten bleibt das gemeinsame Sorgerecht sowie die Errichtung einer Beistandschaft und die Einsetzung der Beiständin.
4.
4.1. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Dabei ist gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). Eine alternierende Obhut steht damit in erster Linie im Interesse des Kindeswohls und darf nicht dazu führen, die Konflikte um die Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen um ein weiteres Element zu ergänzen.
Dabei setzt die alternierende Obhut grundsätzlich voraus, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Dieses Betreuungsmodell ist zudem nur dann umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3).
Gleichwohl steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung die Unterstützung von Drittpersonen benötigen oder wenn sich ein Elternteil einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt. Unter derartigen Voraussetzungen ist die alternierende Obhut zwar problematischer, davon ist aber nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Massgebend ist aus praktischen Gründen regelmässig die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist für die Kindeswohlwirksamkeit auch die Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelungen einhergeht. In diesem Sinn ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn eine abwechslungsweise Betreuung des Kindes bereits vor der Trennung der Eltern stattgefunden hat. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse eines Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen. Beachtung verdient zudem der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.2. Nach Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB kann sich die Kindesschutzbehörde auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. Die Neuregelung der Obhut kommt nur in Betracht, wenn die Veränderung der Verhältnisse diese gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung des bisherigen Betreuungsmodells verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteil des Bundesgerichts 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4 mit Hinweisen).
5.
5.1. Mit Entscheid vom 16. Februar 2021 (act. 82 ff. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22) genehmigte das Präsidium des Familiengerichts Kulm "die Vereinbarung der Kindeseltern vom 27. Januar 2021 über die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C." und nahm die Ziffern 5. bis 5.3 der vorgennannten Vereinbarung in den Entscheid auf.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Genehmigung umfasse nicht nur die Unterhaltsregelung, sondern die gesamte Vereinbarung und somit auch die von den Eltern getroffene Obhutsregelung, weshalb im Dispositiv des angefochtenen Entscheides nicht über die Anordnung, sondern über die Abänderung der bisherigen alternierenden Obhut zu entscheiden gewesen wäre und das Dispositiv schon aus diesem Grund zu korrigieren sei (S. 10 der Beschwerde).
5.2. In der Lehre ist umstritten, ob die Kindesschutzbehörde nebst der gesetzlich in Art. 287 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen auch Anträge auf Genehmigung einer Vereinbarung über die Ausgestaltung der Obhut und den persönlichen Verkehr annehmen kann. Während einige Autorinnen und Autoren vorbringen, es liege im Interesse des Kindes, dass eine umfassende Vereinbarung zwischen den Eltern durch eine behördliche Genehmigung die grösstmögliche Verbindlichkeit erhalte (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 18 zu Art. 298b ZGB; COTTIER/CLAUSEN, in: Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, 2018, S. 175 f.), vertreten andere die Ansicht, dass nebst dem Unterhalt weiter geregelte Punkte mangels gesetzlicher Grundlage lediglich formell zur Kenntnis genommen, nicht aber durch die Kindesschutzbehörde geprüft und genehmigt werden könnten (vgl. AFFOL-TER-FRINGELI/VOGEL, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Das Familienrecht, 2016, N. 49 zu Art. 298b ZGB; BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 30). Einig sind sich die Autorinnen und Autoren hingegen darüber, dass auch ohne Genehmigung der Inhalt einer solchen Vereinbarung als Grundlage der Beurteilung veränderter Verhältnisse dient (AFFOLTER-FRIN-GELI/VOGEL, a.a.O., N. 49 zu Art. 298b ZGB; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 18 zu Art. 298b ZGB).
5.3. Das Präsidium des Familiengerichts Kulm hat in seinem Entscheid vom 16. Februar 2021 explizit die Vereinbarung der Kindeseltern "über die Unterhaltsbeiträge" genehmigt. Dies steht sodann auch im Einklang mit der Trennungsvereinbarung, in der unter Ziffer 9.3 festgehalten wird, dass die Vereinbarung im Auszug zur Genehmigung der Unterhaltsregelung eingereicht werde (act. 27 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die weiteren Punkte der als "Trennungs-, Betreuungs- und Unterhaltsvereinbarung" betitelten Vereinbarung weder geprüft noch genehmigt wurden. Der in Dispositivziffer 2.2 des angefochtenen Entscheids aufgeführte Vormerk ist folglich nicht zu beanstanden. Im Übrigen entsteht dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil aus der Annahme, dass die Obhutsregelung bisher nicht behördlich genehmigt wurde, da bei Vorliegen wie auch beim Fehlen der Genehmigung die Vereinbarung der Kindeseltern als Grundlage für die Beurteilung allfällig veränderter Verhältnisse dient, weshalb nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Formulierung beschwert ist.
5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Entscheiddispositiv zu Recht über die Obhutsregelung entschieden.
6.
6.1. Die Vorinstanz prüfte die Obhutszuteilung anhand der vorstehend in E. 4 dargelegten Kriterien und kam zum Schluss, dass grundsätzlich sämtliche von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut mit möglichst gleichmässiger Betreuung vorlägen. Entsprechend sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung der alleinigen Obhut abzuweisen bzw. die alternierende Obhut anzuordnen und die Betreuungsanteile festzulegen. Da nicht ersichtlich sei, dass die in der Trennungsvereinbarung vom 16. Februar 2021 festgelegten Betreuungsanteile dem Kindeswohl abträglich seien, seien die bisher gelebten Betreuungsanteile sowie die Feiertags- und Ferienregelung gemäss Ziff. 3.3.2,
3.2.4 und 3.2.5 der Trennungsvereinbarung zu übernehmen. Die für die Phase der Facharztausbildung der Mutter leicht angepassten Betreuungsanteile rechtfertigten keine Änderung der Obhut. Vielmehr sei die Betreuung von C. für die Dauer der Facharztausbildung der Mutter dahingehend zu regeln, dass C. am Montag (tagsüber während der Abwesenheit der Mutter) durch den Beschwerdeführer betreut werde (zum Ganzen vgl. E. 3.2 zum angefochtenen Entscheid).
6.2. 6.2.1. Im vorliegenden Fall ist die Grundvoraussetzung der Erziehungsfähigkeit für die Anordnung einer alternierenden Obhut gemäss Einschätzung sämtlicher in die Abklärung involvierten Fachpersonen bei beiden Elternteilen vorhanden (vgl. hierzu insbesondere act. 43 f. sowie 46 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Die Eltern wohnen in der gleichen Gemeinde und werden demnächst gar Eigentumswohnungen in der gleichen Überbauung beziehen (act. 43 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Somit ist die geographische Situation der Eltern optimal für das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut. Sodann zeigt sich anhand der gesamten Aktenlage, dass die Eltern trotz ihrer Konflikte in der Lage sind, sich betreffend Kinderbelange gegenseitig zu verständigen und abzusprechen.
Hervorzuheben ist auch, dass sich C. gemäss Einschätzung der verschiedenen Fachpersonen bisher gut zu entwickeln scheint (vgl. act. 44 sowie
47 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Elterliche Konflikte sind soweit
bekannt bisher nie vor der Betroffenen ausgetragen worden. Das vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. Januar 2023 eingereichte Tagebuch zeigt zwar, dass der Konflikt und die damit einhergehende Gefahr eines Loyalitätskonfliktes sich im laufenden Verfahren verschärft hat, den aktuellen Schwierigkeiten im Umgang der Parteien miteinander wäre durch eine Zuteilung der alleinigen Obhut an den Kindesvater aber nicht begegnet, da die Parteien ohnehin einen Weg finden müssen, sich zu arrangieren und miteinander umzugehen. Diesbezüglich kann auch auf die Einschätzung im Sozialbericht verwiesen werden, gemäss welcher die alleinige Obhut eines Elternteils nicht als Lösung des Elternkonflikts geeignet erscheint (vgl. act. 46 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22).
6.2.2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, dass die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung die Unterstützung von Drittpersonen benötigen (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Entscheids mit Hinweisen). Den Differenzen der Eltern sowie der damit einhergehenden Gefahr eines kindeswohlgefährdenden Loyalitätskonflikts kann durch den Einsatz der Beiständin begegnet werden. Die Beiständin ist im Weiteren von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu tätigen und die notwendigen Anträge zu stellen, sollte die bestehende Massnahme zur Wahrung des Kindeswohls von C. nicht mehr genügen (vgl. Art. 414 ZGB, der auch im Kindesschutzverfahren analog zur Anwendung kommt, sowie Merkblatt vom 25. Januar 2019 der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], S. 7). Eine Befragung der Beiständin, wie sie diese der Beschwerdeführer verlangt (vgl. Replikeingabe S. 3), ist mangels entsprechender Meldung der Beiständin und aufgrund der erst kurzen Dauer der Mandatsführung aktuell nicht angezeigt.
6.2.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anordnung der von den Eltern in ihrer Trennungsvereinbarung vereinbarten alternierenden Obhut zu Recht bejaht.
6.3. 6.3.1. Eine seit Abschluss der Trennungsvereinbarung eingetretene wesentliche Veränderung der Verhältnisse, welche zur Wahrung des Kindeswohls eine Anpassung der von den Eltern vereinbarten Obhutsregelung erfordern würde, wurde im Weiteren weder vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, beziehen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fehler der Kindesmutter in der Betreuung und der Pflege vornehmlich auf die Zeit rund um die Geburt und das erste Lebensjahr der Betroffenen und stellen daher keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse seit Abschluss der Trennungsvereinbarung im Januar 2021 dar (vgl. E. 2.4.1 des angefochtenen Entscheids). Hinzu kommt, dass die Elternvereinbarung erst vor rund zwei Jahren abgeschlossen wurde. Zudem haben die Parteien in der Trennungsvereinbarung festgehalten, sie seien gewillt, Rücksicht auf das Kindeswohl und die Bedürfnisse von C. zu nehmen, wozu insbesondere die Weiterführungsmöglichkeit der gemeinsamen Betreuungsaufgaben beider Eltern und die Stabilität und Kontinuität der bisherigen Verhältnisse gehöre (act. 18 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Zu erinnern ist auch daran, dass sich die Eltern für eine Vermittlung bei Schwierigkeiten verpflichtet haben (act. 24 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22).
6.3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den aktuell bestehenden Problemen bei den Übergaben (vgl. das mit Replik vom 10. Januar 2023 eingereichte Tagebuch) erscheinen wie bereits obstehend ausgeführt als Konsequenzen des Elternkonflikts und des sich daraus für C. ergebenden Loyalitätskonflikts und rechtfertigen keine Neuregelung der Obhut. Wenn sich ein Kind gegen den Kontakt zu einem Elternteil ausspricht, ist oft unklar, ob die Weigerung dem Willen des Kindes entspricht oder ob das Kind mit der Weigerung den meist unbewusst geäusserten Erwartungen des anderen Elternteils zu entsprechen versucht. Kinder hochstrittiger Eltern sind meist einer chronischen Belastungssituation ausgesetzt. Das Risiko ist sehr hoch, dass hochstrittige Eltern ihre Kinder unbewusst oder unmittelbar gezielt in den Konflikt miteinbeziehen. Kindliche Bedürfnisse scheinen in den Hintergrund zu rücken oder als Argumentation für elterliches Verhalten herangezogen zu werden (generationsübergreifende Koalitionen). Solche Allianzen erweisen sich als erheblicher Nachteil für eine gesunde kindliche Entwicklung, gehen sie doch meist mit Schuldgefühlen und schweren Loyalitätskonflikten einher. Die elterlichen Konflikte absorbieren die Aufmerksamkeit und emotionale Ressourcen der Kinder und führen zu einer emotionalen Verunsicherung. (JABAT/BANHOLZER, Parallelgutachten mit interdisziplinärer Konsensfindung im zivilrechtlichen Kontext, in: FamPra.ch 1/2020, S. 139).
C. ist erst dreieinhalbjährig und zu einer autonomen Willensbildung bezüglich ihrer Betreuung klarerweise nicht fähig. Auch erläuterte die abklärende Sozialarbeiterin, dass es im Alter von C. normal sei, dass die Übergaben nicht reibungslos verlaufen, gerade wenn es einem Kind beim Vater oder der Mutter gut gefiele (act. 67 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Zudem bekommt C. mit, wie beide Elternteile durch die Auseinandersetzungen leiden (vgl. act. 48 und 67 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass sie im Falle einer Kontaktverweigerung zur Mutter unbewusst versucht, die von ihr empfundenen Erwartungen des Beschwerdeführers zu befriedigen und sich der angespannten Situation der Übergaben zu entziehen. Dieser aus dem Loyalitätskonflikt drohenden Kindeswohlgefährdung kann nicht mittels Anpassung der Obhut entgegengewirkt werden. Damit sich der für C. sehr belastende Loyalitätskonflikt entspannt, erscheint es vielmehr wichtig, dass das bisher gelebte, stabile und bewährte Betreuungssystem weitergeführt wird. Die Eltern haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit Unterstützung der Beiständin alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten.
6.3.3. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme bei der Betreuung während der vergangenen Weihnachtsfesttage (vgl. S. 3 der Replikeingabe) gilt es anzumerken, dass solche durch eine Abänderung der Obhut künftig nicht verhindert würden, da auch bei einem Besuchsrecht betreffend die Feiertage eine Regelung getroffen werden muss. Der Konflikt scheint im Weiteren aus den berufsbedingten unregelmässigen Arbeitszeiten der Kindesmutter resultiert zu haben. In solch einer Situation braucht es einerseits umso mehr Kooperationsfähigkeit und gegenseitige Unterstützungsbereitschaft der Eltern sowie andererseits die Bereitschaft, getroffene Regeln verbindlich umzusetzen und nicht kurzfristig und einseitig anzupassen. In den kommenden Jahren hat die Beiständin, welche die Eltern gemäss ihrem Aufgabenkatalog bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen hat (Dispositivziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids), frühzeitig mit den Eltern zu klären, ob ein Abtausch einzelner Feiertage aufgrund der Arbeitssituation notwendig ist und nötigenfalls eine verbindliche Regelung mit den Eltern zu vereinbaren (vgl. auch Dispositivziffer 2.3.3 des angefochtenen Entscheids), um Konflikteskalationen zu vermeiden.
6.3.4. Schliesslich stellt auch die Arbeitspensumserhöhung der Kindesmutter auf
80 % keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Einerseits wurde bereits im Rahmen der Trennungsvereinbarung bedacht, dass die Kindesmutter im Rahmen ihrer Facharztausbildung ihr Pensum zeitweise erhöhen muss (act. 21 sowie 24 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), zudem haben die Eltern in der Vereinbarung zwar die Absicht bekundet, 60 % zu arbeiten (act. 21 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22), bisher arbeitet soweit bekannt aber auch der Kindesvater nach wie vor 80 % und ist daher während seiner Betreuungszeit auf Unterstützung Dritter angewiesen (act. 72 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb ein Arbeitspensum von 80 % der Kindesmutter eine Abänderung Obhut begründen würde, während der Beschwerdeführer bisher im gleichen Pensum arbeitet/gearbeitet hat.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass die Pensumserhöhung der Kindesmutter keine Änderung der Obhut rechtfertige. Hierbei ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (S. 11 der Beschwerde) auch nicht von Relevanz, dass aktuell nicht absehbar ist, wie lange die Facharztausbildung noch andauern wird. Die Behauptung, die Kindesmutter würde auch nach der Ausbildung 80 oder gar 100 % arbeiten, beruht auf Spekulation. Die Parteien haben für den Fall, dass ein Elternteil auf eine ganz- oder halbtägige Fremdbetreuung angewiesen ist, in ihrer Trennungsvereinbarung eine klare Regelung getroffen (act. 23 f. in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). Die Vorinstanz hat diese korrekterweise berücksichtigt und angeordnet, dass C. während der Facharztausbildung von ca. 2 Jahren am Montag tagsüber, während der Arbeitszeit der Mutter, durch den Beschwerdeführer betreut wird.
6.3.5. Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die eine Anpassung des von den Eltern vereinbarten Betreuungsmodells erfordern würden. Die von der Vorinstanz gestützt darauf korrekt vorgenommene Regelung der Betreuungsanteile ist zu bestätigen.
6.4. Was die strittige Entschädigung der zusätzlich durch den Beschwerdeführer übernommenen Betreuung angeht, gilt es festzuhalten, dass die Eltern auch diesbezüglich in ihrer Trennungsvereinbarung eine Regelung getroffen haben (act. 24 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). So haben sie vereinbart, dass pro vollem Arbeitstag eine Entschädigung von Fr. 220.00 brutto zu bezahlen ist, sofern der auf die zusätzliche Fremdbetreuung angewiesene Elternteil nicht mittels einer konkreten Offerte das Angebot einer günstigeren Fremdbetreuung nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sich korrekterweise nicht zur Frage der Entschädigung ausgesprochen, da dies nicht in ihrem Kompetenzbereich lag. Sofern sich die Eltern über die tatsächlich geschuldete Entschädigung uneinig sind, steht es dem berechtigten Elternteil frei, den Anspruch mittels Unterhalts- oder Forderungsklage auf dem Rechtsweg geltend zu machen.
6.5. Zusammenfassend sind die Anträge in der Beschwerde betreffend die Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut abzuweisen. Damit wird der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Regelung des Kontaktrechts der Kindesmutter gegenstandslos.
7.
7.1. Das Bundesgericht hat mit dem Leitentscheid BGE 146 III 313 entschieden, dass ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB vorliegt, wenn sich die
sorgeberechtigten Eltern über die Impfung ihres Kindes nicht einigen können, und die Kindesschutzbehörde für diesen Fall berufen ist, anstelle der Eltern zu entscheiden (BGE 146 III 313 E. 6.2.6). Wenn das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als fachkompetente eidgenössische Behörde die Durchführung einer Impfung empfiehlt, solle diese Empfehlung für den Entscheid der Kindesschutzbehörde Richtschnur sein. Eine Abweichung davon sei nur dort am Platz, wo sich die Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht mit dem Kindeswohl vertrage.
7.2. Die Vorinstanz begründet die Weisung zur Impfung von C. gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR kombiniert), Diphtherie, Tetanus und Keuchhusten sowie Kinderlähmung, Pneumokokken, Meningokokken und Hepatitis B im Wesentlichen damit, dass diese vom BAG für Säuglinge und Kinder empfohlen würden und sich die Kindesschutzbehörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Streitfall an diesen Empfehlungen zu orientieren habe. Dabei habe sie nicht über die medizinischen Empfehlungen des BAG zu befinden, sondern einzig zu prüfen, ob konkrete Gründe dargelegt wurden, um von der Empfehlung abzuweichen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hauptargumente gegen die Impfung, C. sei kerngesund und er sei in einer Grossfamilie aufgewachsen, in der alle trotz Vollimmunisierung Kinderkrankheiten erlitten hätten, seien nicht zu hören, weshalb keine Veranlassung bestehe, von den Empfehlungen abzuweichen (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Entscheids).
7.3. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, dass im vorliegenden Fall besondere medizinische Gründe vorlägen, die gegen eine Impfung mit den gängigen Impfstoffen sprechen würden. So sei es in der Familie des Beschwerdeführers in der Vergangenheit immer wieder zu gravierenden "Impfreaktionen" gekommen: Hirnhautentzündung, Asthma mit Atembeschwerden, Neurodermitis, Angst – und Panikattacken, Nervenstörungen, wiederkehrende Mittelohrentzündungen, Lebensmittelallergien, wiederkehrendes Scharlach, Nesselfieber mit Atemnot und Angststörung. Zudem weise C. aufgrund ihres empfindlichen Verdauungstraktes und ihrer empfindlichen Haut mit allergischen Reaktionen eigene Risikofaktoren auf (zum Ganzen vgl. S. 13 f. der Beschwerde).
7.4. 7.4.1. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheitsfälle in seiner Familie sind weder belegt, noch ist ersichtlich, dass es sich bei den aufgeführten Krankheiten tatsächlich um Impfnebenwirkungen handelte. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "gravierendste" in seiner Familie angeblich aufgetretene Impfreaktion gilt es festzuhalten, dass zwar in einem Fall auf 1 Million nach einer Mumps-Masen-Röteln (MMR) Impfung tatsächlich eine Hirnhautentzündung auftreten kann, das ist aber 1000-mal seltener als nach einer Masernerkrankung (vgl. fact sheet Masern, Mumps, Röteln der eidgenössischen Kommission für Impffragen, S. 2). Aufgrund des Gesagten stellen die vom Beschwerdeführer dargelegten Krankheitsfälle seiner Familie keinen Grund dar, um von der Impfempfehlung abzuweichen.
7.4.2. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten "Risikofaktoren" von C. stellen gemäss Impfempfehlungen des BAG keine Kontraindikation dar. Der Beschwerdeführer gesteht in seiner Replik selbst ein, dass bei C. bisher keine Allergien bestätigt wurden. Dies bezeugt sodann auch der behandelnde Arzt mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 (Beilage 2 zur Beschwerdeantwort). Im Weiteren gelten Allergien nur dann als Kontraindikation, wenn die betroffene Person auf eine frühere Impfung oder einen Impfbestandteil eine anaphylaktische Reaktion zeigte (vgl. Schweizerischer Impfplan 2023 der eidgenössischen Kommission für Impffragen, S. 30). Eine solche wird vorliegend nicht vorgebracht.
7.4.3. Gemäss dem BAG sind sämtliche vom vorinstanzlichen Entscheid betroffenen Impfungen für Säuglinge und Kinder empfohlen, woran sich der Entscheid der Kindesschutzbehörde gemäss dem zitierten Leitentscheid des Bundesgerichts im Streitfall von sorgeberechtigten Eltern – wie hier – zu orientieren hat. Diese Empfehlungen, welche für den generellen Fall auf wissenschaftlichen Analysen und Risiko-Abwägungen beruhen, sind vorliegend nicht zu überprüfen. Da weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde Gründe ausreichend dargetan wurden, welche eine Impfung für C. gemäss Empfehlungen des BAG kontraindizieren würden, ist der angefochtene Entscheid betreffend die Anordnungen der Impfungen zu bestätigen.
8.
8.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenauflage.
8.2. Zur Frage der Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen im kantonalen Verfahren bei Erlass von Kindesschutzmassnahmen äussert sich das Bundesrecht nicht. Diese Frage beantwortet sich aufgrund des in Art. 450f ZGB enthaltenen Verweises nach dem in der Sache anwendbaren kantonalen Recht (BGE 140 III 385 E. 2.3). Das vorliegend anwendbare Aargauische kantonale Recht wiederum hat dazu im EG ZGB entsprechende Regelungen erlassen.
§ 38 EG ZGB bestimmt in Absatz 1, dass in Kindesschutzverfahren in erster Instanz in der Regel keine Gerichtskosten erhoben werden. Praxisgemäss wird von dieser Regel aber in eigentlichen Zweiparteienverfahren (Besuchsrechtsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen in Bezug auf die elterliche Sorge oder Obhut), welche bei verheirateten Eltern regelmässig Gegenstand von kostenpflichtigen eherechtlichen Verfahren sind, abgewichen.
8.3. Das Verfahren wurde aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Kindesmutter eröffnet. In der Folge ging vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Abänderung der elterlichen Sorge und der Obhut ein. Sowohl aus den Verfahrensakten als auch aus sämtlichen Äusserungen der abklärenden Fachpersonen wird deutlich, dass vorliegend ein interparentaler Konflikt im Vordergrund steht. Die Auferlegung der Gerichtskosten kann daher wie bei einem eigentlichen Zweiparteienverfahren erfolgen. Das Gericht kann zwar einen Kostenvorschuss einholen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 98 ZPO), doch ein Verzicht darauf impliziert entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Kostenfreiheit. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 erscheint angesichts des gesetzlichen Kostenrahmens gemäss § 8 VKD (Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00) und des gerichtlichen Aufwands mit unter anderem zwei ausführlichen Anhörungen als korrekt. Nicht gerügt ist die hälftige Kostenverteilung. Soweit der Beschwerdeführer sich schliesslich darüber beschwert, dass ihm mit der Abschreibungsverfügung im Unterhaltsverfahren Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegt worden sind, hätte er dies mit Beschwerde gegen jene Verfügung vorbringen müssen. Im vorliegenden Verfahren kann dies nicht überprüft werden.
9.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sämtliche Anträge des Beschwerdeführers unbegründet sind und seine Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
10.
10.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, zu tragen und der Kindesmutter eine Parteientschädigung auszurichten.
10.2. Gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT richtet sich die Parteientschädigung in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit
des Falles und liegt grundsätzlich (vorbehältlich der Zu- und Abschläge gemäss § 6 ff. AnwT) zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung 50 bis 100 % dieses Betrags. Praxisgemäss ist in durchschnittlichen Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz die Grundentschädigung innerhalb des genannten Rahmens auf Fr. 2'700.00 festzulegen. Die Grundentschädigung ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Da die Kindesmutter im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, ist kein Abschlag i.S.v. § 8 AnwT vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von 3 % (Fr. 64.80) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 171.30) ergibt sich eine vom Beschwerdeführer an die Mutter zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 2'396.10.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Kindesmutter eine Parteientschädigung von Fr. 2'396.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.