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Entscheid

XBE.2022.82

XBE.2022.82 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2022-06-13

13. Juni 2022Deutsch16 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.82 / (KE.2019.683; KEMN.2022.529) Art. 52 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer […...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2022.82 / (KE.2019.683; KEMN.2022.529) Art. 52

Entscheid vom 13. Juni 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz

Beschwerde- A._____, führer […]

Betroffene B._____, Person geboren am tt.mm.1934, gestorben am tt.mm.2022 […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 18. Oktober 2022 gegenstand

Betreff Hinfall einer Massnahme; Prüfung Bericht und Rechnung

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 8. Januar 2020 (act. 24 ff. in KEMN.2019.785) wurde für B. sel. (nachfolgend: die Betroffene) eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet und A. (nachfolgend: der Beschwerdeführer) als Beistand eingesetzt.

1.2. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Inventar vom 30. März 2020 (act. 3 ff. in KEBK.2020.162) wurde mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 7. April 2020 (act. 36 in KEBK.2020.162) genehmigt.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 (Posteingang: 30. Juni 2021) reichte der Beschwerdeführer den Bericht mit Rechnung für die Zeit vom 8. Januar 2020 bis 31. Januar 2021 ein (act. 1 ff. in KEBK.2021.350) und beantragte unter anderem, es sei ihm "ein Guthaben […] für die vorbeistandliche Unterstützung/Betreuung über rund 20 Jahre von CHF 100'000.00 zu gewähren" (act. 3 in KEBK.2021.350).

2.2. Mit Schreiben vom 1. März 2022 (act. 30 ff. in KEBK.2021.350) teilte das Familiengericht Zofingen dem Beschwerdeführer mit, dass bei Prüfung der Rechnung ein Schaden im Umfang von Fr. 5'996.00 festgestellt worden sei. Das Familiengericht wies den Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Haftung des Kantons sowie die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Beistandsperson bei Absicht oder Grobfahrlässigkeit hin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich das Familiengericht für die Beurteilung der für die Zeitperiode vor Errichtung der Beistandschaft geltend gemachte Forderung als nicht zuständig erachte.

2.3. Mit Stellungnahmen vom 29. April 2022 (act. 42 ff. in KEBK.2021.350) sowie 27. Juni 2022 (act. 60 in KEBK.2021.350) ersuchte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsanwältin das Familiengericht Zofingen unter anderem um Bestätigung der Anerkennung einer Forderung gegenüber der Betroffenen im Umfang von Fr. 187'335.40.

2.4. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (act. 62 f. in KEBK.2021.350) wurde dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass sich das Familiengericht Zofingen für die Beurteilung der geltend gemachten Forderung als nicht zuständig erachte. Überdies wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich das Familiengericht vorbehalte, aufgrund eines Interessenskonflikts einen Mandatsträgerwechsel zu prüfen, sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf der Forderung "beharren".

2.5. Mit Stellungnahme vom 2. August 2022 (act. 64 f. in KEBK.2021.350) liess der Beschwerdeführer unter anderem mitteilen, dass er davon absehe, die Forderung gegenüber der Betroffenen beim Familiengericht Zofingen geltend zu machen.

2.6. Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom tt.mm.2022 (act. 83 in KEBK.2021.350) mitgeteilt hatte, dass die Betroffene am tt.mm.2022 verstorben und er Alleinerbe sei, erliess das Familiengericht Zofingen am 18. Oktober 2022 folgenden Entscheid (act. 88 ff. in KEBK.2021.350):

" 1. Es wird festgestellt, dass mit dem Tod von B. am tt.mm.2022 die Massnahme beendet wurde.

2.

Bericht und Rechnung vom 29. Juni 2021 werden genehmigt.

3.

Auf einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung wird verzichtet.

4.

Der Beistand wird unter bester Verdankung der geleisteten Dienste aus dem Amt entlassen.

5.

Die Mandatsentschädigung wird auf Fr. 5'170.00 festgesetzt. Die […] wird verpflichtet, dem Beistand die Mandatsentschädigung zu bezahlen.

6.

Der Erbe von B. wird auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hingewiesen. Sie lauten wie folgt:

[…]

7.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet."

3.

3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 22. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Der schuldhafte Fehlbetrag von CHF 5'996.00 gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB und Art. 545 Abs. 3 ZGB ist dem Erben anzuweisen.

2. Die durch die schwerwiegenden Vorwürfe notwen[d]igen und entstandenen Anwaltskosten von total CHF 3’697.70 (Beilage 13) sind durch den Staat zu tragen und zu vergüten.

3. Die beantragte Korrektur des Anfangsinventars von total 187'335.40 sei erneut zu prüfen und im Sinne von lebensnahem Verhalten sei hier zumindest 50% zu anerkennen. Belege oder Verträge diesbezüglich zu erwarten wäre lebensfremd und gemäss dem Vorerwähnten bin ich hier bereit, einen gegenseitigen Kompromiss zu akzeptieren, da damit der Besitzstand vor 2021 wieder sichergestellt ist und keine Partei einen Verlust erleiden müsste.

4. Es sei ein Strafbefehl gegen die Sachbearbeiterin der KESB Zofingen wegen qualifizierter Drohung und Nötigung zu erlassen.

5. Die Kosten dieser Beschwerde sind dem Familiengericht zuzusprechen."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).

1.2

1.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 4 seiner Beschwerdebegehren, es sei ein Strafbefehl gegen die Sachbearbeiterin des Familiengerichts Zofingen wegen qualifizierter Drohung und Nötigung zu erlassen. Zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten sind die Strafbehörden zuständig (vgl. Art. 22 ff. StPO). Die angerufene Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts ist eine Behörde der Zivilrechtspflege (vgl. Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts) und zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten offensichtlich nicht zuständig. Auf Ziffer 4 der Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten.

1.2.2

1.2.2.1. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer in Ziffer 1 seiner Beschwerdebegehren sinngemäss die Ausbezahlung eines Schadenersatzes im Umfang von Fr. 5'996.00 an ihn als Erben der Betroffenen.

1.2.2.2

Gemäss Art. 454 ZGB hat Anspruch auf Schadenersatz, wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird. Haftungsansprüche sind nach § 11 HG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend zu machen. Der Einleitung des Schadenersatzverfahrens hat gemäss § 11 Abs. 1 HG ein Vergleichsverfahren vorauszugehen. Als Meldestelle für Schadenersatzansprüche ist die Kompetenzstelle für Haftungsrecht (KfH) im Departement Finanzen und Ressourcen zuständig (§ 1 Abs. 1 HV), welche unter Einbezug der betroffenen Organisationseinheit – im Gerichtsbereich der Justizleitung als oberstes Führungsorgan der Gerichte – Vergleichsverhandlungen durchführt. Wird im Rahmen der Rechnungsprüfung ein irreversibler, liquider finanzieller Schaden im Sinne von Art. 454 ZGB festgestellt, kann die Justizleitung diesen anerkennen und im Vergleichsverfahren begleichen.

Schutzbedürftige Personen sind vulnerabel und in besonderem Masse der Gefahr von Missbräuchen ausgesetzt. Zur Verhinderung solcher Missbräuche braucht es Schutzvorkehrungen, sog. Safeguards. So steht die Mandatsführung grundsätzlich unter der allgemeinen Aufsicht der Erwachsenenschutzbehörde (vgl. ROSCH, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 419 ZGB). Die verbeiständete Person kann den ihr entstandenen Schaden aufgrund ihres Schwächezustandes in der Regel nicht selbständig geltend machen. Da die Beistandsperson als Schadenverursacherin in einem Interessenskonflikt zur geschädigten Person steht, kann auch sie das Haftungsverfahren nicht einleiten. Aus diesem Grund hat das Familiengericht, wenn im Rahmen der Rechnungsprüfung ein irreversibler, liquider finanzieller Schaden festgestellt wird, die Justizleitung darüber zu informieren, welche anschliessend prüft, ob die kausale Staatshaftung zu bejahen und der Schadenersatz vergleichsweise anzuerkennen ist. Verweigert die Justizleitung die Anerkennung des Schadenersatzes, ernennt das Familiengericht in der Regel eine Ersatzbeistandsperson zur Abklärung und allfälligen Geltendmachung des Haftungsanspruches (Art. 403 ZGB).

1.2.2.3. Beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag handelt es sich um einen Schaden, welchen er mutmasslich als Beistand zum Nachteil der Betroffenen im Rahmen der Mandatsführung verursacht hatte (vgl. act.31 ff. in KEBK.2021.350). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2022 in Aussicht gestellt, dass der Schadenfall kantonsintern zur weiteren Behandlung weitergeleitet werde, "damit der Kanton die Schadensumme [an die Betroffene] überweist" (act. 30 in KEBK.2021.350). Die Vorinstanz ist somit wohl davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um einen irreversiblen, liquiden finanziellen Schaden im Sinne von Art. 454 ZGB handelt, den die Justizleitung vergleichsweise anerkennen wird. Der Entscheid, ob der Schadenersatzanspruch anerkannt wird oder nicht obliegt jedoch der Justizleitung und nicht der Vorinstanz.

1.2.2.3. Beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag handelt es sich um einen Schaden, welchen er mutmasslich als Beistand zum Nachteil der Betroffenen im Rahmen der Mandatsführung verursacht hatte (vgl. act.31 ff. in KEBK.2021.350). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2022 in Aussicht gestellt, dass der Schadenfall kantonsintern zur weiteren Behandlung weitergeleitet werde, "damit der Kanton die Schadensumme [an die Betroffene] überweist" (act. 30 in KEBK.2021.350). Die Vorinstanz ist somit wohl davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um einen irreversiblen, liquiden finanziellen Schaden im Sinne von Art. 454 ZGB handelt, den die Justizleitung vergleichsweise anerkennen wird. Der Entscheid, ob der Schadenersatzanspruch anerkannt wird oder nicht obliegt jedoch der Justizleitung und nicht der Vorinstanz.

Das Familiengericht kann die Justizleitung lediglich via Generalsekretariat darüber informieren, dass ein Schaden festgestellt wurde oder eine Ersatzbeistandsperson zur Prüfung und Geltendmachung von Verantwortlich-keitsansprüchen ernennen (Art. 403). Da die allgemeine Aufsicht des Familiengerichts als Erwachsenenschutzbehörde mit dem Tod der Betroffenen erlosch, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, den Schaden dem Generalsekretariat der Justizleitung zu melden (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Entscheids). Zur Abklärung und allfälligen Geltendmachung des Haftungsanspruches ist nun der Beschwerdeführer als Erbe zuständig, der im Gegensatz zu seiner verstorbenen Mutter nicht schutzbedürftig ist, weshalb keine Schutzvorkehrungen des Familiengerichts zur Durchsetzung allfälliger Haftungsansprüche notwendig sind.

Dem Beschwerdeführer steht es als Erbe der Betroffenen frei, ein Schadenersatzverfahren einzuleiten. Hierzu hat er den Schaden der zuständigen Kompetenzstelle für Haftungsrecht (KfH) im Departement Finanzen und Ressourcen zu melden. Auch in diesem Fall wird vorgängig ein Vergleichsverfahren durchzuführen sein, im Rahmen dessen die Justizleitung den Schaden anerkennen kann. Dem Beschwerdeführer entsteht somit kein Rechtsnachteil daraus, dass er die Schadenanmeldung selbst vorzunehmen hat und die Meldung nicht durch das Familiengericht vorgenommen wird.

1.2.2.4. Da weder die Vorinstanz noch die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts für die Regelung der Schadenersatzansprüche zuständig ist und dem Beschwerdeführer aufgrund der vom Familiengericht unterlassenen Mitteilung des Schadens an die Justizleitung keinen Rechtsnachteil erwächst, ist auch auf Ziffer 1 der Beschwerdebegehren nicht einzutreten.

2.

2.1. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).

Als nahestehend i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Drittbeschwerdeführende, welche die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen geltend machen (BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Entscheid des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1 mit Hinweisen). Die Geltendmachung eines eigenen rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist wiederum nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die von ihm mit Bericht vom 29. Juni 2021 bzw. den nachfolgenden Eingaben geltend gemachte Forderung von Fr. 187'335.40 sei zumindest zu 50 % anzuerkennen und im Inventar vom 30. März 2020 zu ergänzen (Ziff. 3 der Beschwerdebegehren). Er habe seine Mutter über Jahre in allen Belangen vertreten und ihr persönliche Pflege wie auch immer wieder finanzielle Beiträge geleistet. Dies habe er gerne getan, zudem habe er gewusst, dass er die Liegenschaft der Betroffenen erben würde. Erst eine Gesetzesänderung im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen habe 2021 dazu geführt, dass er "massive Kosten" tragen müsse, um die Liegenschaft zu behalten. Das Familiengericht hätte die Pflicht gehabt, ihn anlässlich der Inventarerstellung darüber zu informieren, dass er nach neuem Recht über die von ihm geleisteten Unterstützungsbeiträge einen Betreuungs- und Pflegevertrag hätte abschliessen müssen (zum Ganzen vgl. S. 1 f. sowie S. 4 der Beschwerde).

2.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen Ausführungen offensichtlich auf die per 1. Januar 2021 für Erben eingeführte Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen. Gemäss dieser haben die Erben grundsätzlich die vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogenen Ergänzungsleistungen von demjenigen Teil des Nachlasses rückzuerstatten, der den Betrag von Fr. 40'000.00 übersteigt (Art. 16a Abs. 1 ELG). In seiner Einsprache gegen die Verfügung der SVA vom 30. September 2022 (act. 14 in KEMN.2022.529) bringt der Beschwerdeführer denn auch vor, die Vermögenverhältnisse seien aktuell nicht geklärt, da er eine Schuldanerkennung in der Höhe von rund Fr. 190'000.00 fordere, bei welcher jegliche Rückforderung von Ergänzungsleistungen hinfällig würde. Der Beschwerdeführer macht demnach eigene wirtschaftliche Interessen als Erbe geltend, wenn er, in der Absicht dadurch eine Verringerung der Erbmasse und somit die Minimierung oder das Wegfallen seiner Rückleistungspflicht i.S.v. Art. 16a Abs. 1 ELG zu erreichen, in der vorliegenden Beschwerde die Ergänzung des Inventars vom 30. März 2020 mit einer Forderung zu seinen Gunsten fordert. Dieses Interesse hängt mit der ehemals bestehenden Vertretungsbeistandschaft seiner Mutter in keiner Weise zusammen, da der Zweck der Massnahme einzig darin bestand, die Betroffene zu schützen und unterstützen. Es ist nicht Aufgabe des Familiengerichts als Erwachsenenschutzbehörde die potentiellen Erben der betroffenen Person betreffend ihre eigenen finanziellen Interessen zu beraten, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch nicht über die Gesetzeslage betreffend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen zu informieren hatte. Mit der Stellung als Erbe einer von einer Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person lässt sich gemäss Rechtsprechung sodann keine Beschwerdelegitimation begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_80/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2.4 mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer betreffend Ziffer 3 der Beschwerdebegehren nicht beschwerdelegitimiert ist.

Da das Inventar bzw. der Genehmigungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde keine rechtsgestaltende Wirkung mit Bezug auf strittige Forderungen oder Ansprüche hat (vgl. AFFOLTER, in: Basler Kommentar ZGB I,

7. Aufl. 2022, N. 36 zu Art. 405 ZGB), ist im Weiteren kein praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufnahme der Forderung ins Inventar ersichtlich. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kann das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Inventarprüfung nicht über den materiellen Bestand einer von ihm behaupteten Forderung entscheiden, der Anspruch wäre vielmehr mittels Forderungsklage geltend zu machen (gewesen). Das Familiengericht hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht mehrfach mitgeteilt, dass es für die Beurteilung der geltend gemachten Forderung nicht zuständig ist (vgl. act. 30 sowie 62 in KEBK.2021.350).

Zusammenfassend ist auf Ziffer 3 der Beschwerdebegehren mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

2.2.3. Selbst wenn der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert wäre, könnte auf das Begehren nicht eingetreten werden. Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes des angefochtenen Entscheids zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3). Da der Beschwerdeführer seinen Antrag um Ergänzung des Inventars vom 30. März 2020 mit Eingabe vom 2. August 2022 (act. 64 in KEBK.2021.350) zurückgezogen hat, ist er nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auch aus diesem Grund auf Ziffer 3 der Beschwerdebegehren nicht einzutreten wäre.

2.3. Im Übrigen, d.h. betreffend Ziffer 2 der Beschwerdebegehren, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

3.

Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 2 der Beschwerdebegehren, die Entschädigung seiner vorinstanzlichen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 3'697.70.

4.2. Zur Frage der Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen im kantonalen Verfahren bei Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen äussert sich das Bundesrecht nicht. Diese Frage beantwortet sich aufgrund des in Art. 450f ZGB enthaltenen Verweises nach dem in der Sache anwendbaren kantonalen Recht (BGE 140 III 385 E. 2.3). Das vorliegend anwendbare Aargauische kantonale Recht wiederum hat dazu im EG ZGB entsprechende Regelungen erlassen:

§ 37 EG ZGB bestimmt in Absatz 1, dass die Gerichtskosten in erster Instanz der betroffenen Person auferlegt werden, es sei denn, besondere

Umstände rechtfertigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird (Abs. 2). Liegen besondere Umstände analog Absatz 2 vor und sind der betroffenen Person notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertretung entstanden, kann ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet werden (Abs. 4). Im Übrigen verweist das kantonale Gesetz bei der Kostenregelung von Gerichtskosten in Erwachsenenschutzverfahren auf die Kostenregelung in der eidgenössischen Zivilprozessordnung (Abs. 5). Demnach werden die in einem Verfahren anfallenden Kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt (Art. 106 ZPO), wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.3. Eine Entschädigung der Parteikosten der Beistandsperson ist im Erwachsenenschutzverfahren nicht vorgesehen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung in seinem eigenen und nicht im Interesse der Betroffenen mandatiert, weshalb auch eine Entschädigung gemäss § 37 Abs. 4 EG ZGB ausser Betracht fällt. Im Übrigen befassen sich die eingereichten Stellungnahmen überwiegend mit der vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzung des Inventars (vgl. act. 42 ff., 60 f. und 64 f. in KEBK.2021.350). Da der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag mit Eingabe vom 2. August 2022 (act. 64 in KEBK.2021.350) zurückgezogen hat, gilt er diesbezüglich als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb auch aus diesem Grund keine Parteientschädigung zu bezahlen ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei von der zuständigen Revisorin zum Rückzug des Antrags genötigt worden (vgl. S. 3 der Beschwerde), vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (act. 62 in KEBK.2021.350) lediglich darauf hingewiesen, dass sie es sich vorbehalte, einen Mandatsträgerwechsel zu prüfen, sofern der Beschwerdeführer an seiner Forderung festhalte. Macht die Beistandsperson eine Forderung gegen die betroffene Person geltend, befindet sie sich in einem Interessenskonflikt. Aufgrund der beschriebenen Pflicht, die schutzbedürftige Personen vor der besonderen Gefahr von Missbrauch zu schützen (vgl. E. 1.2.2.2 hiervor), darf das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde eine solche Interessenskollision nicht hinnehmen und ist verpflichtet, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen (vgl. auch Art. 403 ZGB). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer somit lediglich über die geltende Rechtslage informiert und ihn nicht zu einem Rückzug gedrängt.

Im Ergebnis liegt somit keine Rechtsgrundlage vor, welche eine Entschädigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Parteikosten vorsieht, weshalb Ziffer 2 der Beschwerdebegehren abzuweisen ist.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.