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Entscheid

XBE.2022.84

XBE.2022.84 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-07-17

17. Juli 2023Deutsch41 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.84 (KEMN.2022.403/KEMN.2022.404) Art. 56 Entscheid vom 17. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2022.84 (KEMN.2022.403/KEMN.2022.404) Art. 56

Entscheid vom 17. Juli 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Oskar Gysler, Rechtsanwalt, […]

Vater B._____, […]

Betroffene C._____, Person 1 […]

Betroffene D._____, Person 2 […]

1 und 2 Prozessbeiständin: lic. iur. Olivia Derungs Risch, […]

Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 27. September 2022 gegenstand

Betreff Änderung einer Massnahme

Sachverhalt

1.

A. und B. sind die geschiedenen Eltern von C. (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm.2012, und D. (nachfolgend: Betroffene 2), geboren am tt.mm.2014. Die Eltern leben seit 2016 getrennt. Mit Entscheid des Bezirksgerichts X. vom 22. Januar 2021 wurde ihre Ehe geschieden und die Betroffenen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen sowie eine alternierende Obhut angeordnet (vgl. Scheidungsurteil des Bezirksgerichts X. vom 22. Januar 2021, act. 109 ff. in KEZW.2021.35).

2.

2.1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 erstattete lic. iur. Olivia Derungs Risch eine Gefährdungsmeldung für die Betroffenen 1 und 2 und beantragte die Einsetzung ihrer Person als Kindsverfahrensvertreterin nach Art. 314 abis Abs. 1 ZGB sowie die vorsorgliche Zuteilung der Obhut an den Kindsvater und die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Betroffenen und deren Mutter (act. 1 ff. in KEMN.2022.403/404).

2.2. Das Familiengericht Baden eröffnete in der Folge für die Betroffene 1 und die Betroffene 2 je ein Verfahren zur Prüfung der Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen (KEMN.2022.403 und KEMN.2022.404), holte einen Bericht der Beiständin vom 2. März 2022 (act. 14 f. in KEMN.2022.403/404) sowie der Schule R. vom 10. März 2022 (act. 19 f. KEMN.2022.403/404) ein und hörte am 1. April 2022 die Betroffenen 1 und

2 (act. 25 ff. in KEMN.2022.403; act. 27 ff. in KEMN.2022.404) sowie ihren Vater (act. 31 ff. in KEMN.2022.403) und am 22. April 2022 ihre Mutter (act.

42 ff. in KEMN.2022.403) persönlich an.

2.3. Mit Verfügung vom 14. April 2022 errichtete die Vorinstanz für die Betroffenen 1 und 2 eine Kindsvertretung i.S.v. Art. 314abis ZGB und bestellte lic. iur. Olivia Derungs Risch als Prozessbeiständin (act. 39 ff. in KEMN.2022.403).

2.4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 beantragte die Beiständin der Betroffenen, diese seien vorübergehend unter die Obhut des Vaters zu stellen. Aufgrund der hohen Dringlichkeit sei dies superprovisorisch anzuordnen (act. 57 f. in KEMN.2022.403). Diesem Antrag pflichtete die Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2022 bei.

2.5. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 entzog die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Baden der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen für die Dauer des Verfahrens und stellte sie einstweilen unter die alleinige Obhut des Vaters (act. 70 ff. in KEMN.2022.403).

2.6. Am 16. September 2022 wurden die Eltern, die Beiständin und die Prozessbeiständin persönlich angehört (act. 279 ff. in KEMN.2022.403).

2.7. Mit Entscheid vom 27. September 2022 erkannte das Familiengericht Baden Folgendes (KEMN.2022.403/404):

" 1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 9. Juni 2022 wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über die Töchter C. und D. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt somit beim Vater.

2.

2.1. Für den Wiederaufbau und zur Begleitung des Kontakt- und Besuchsrechts wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung in spanischer Sprache angeordnet. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll so rasch wie möglich Kontakt mit den Eltern und den Kindern aufnehmen.

2.2. Die sozialpädagogische Familienbegleitung begleitet die in Ziffer 3.1 hiernach festgelegten Besuchsnachmittage bei der Mutter und besucht nach Aufnahme der Besuchswochenenden die Familie jede Woche abwechselnd bei der Mutter und beim Vater.

3.

3.1. Nach Aufbau des Kontaktes der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird der Mutter in einer ersten Phase ein begleitetes Besuchsrecht an jedem Freitagnachmittag über höchstens vier Stunden gewährt.

3.2. Frühestens nach vier begleiteten Besuchsnachmittagen, sowie positiven Rückmeldungen der sozialpädagogischen Familienbegleitung und der Kinderpsychologin wird das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend ausgeweitet.

Der Wechsel vom begleiteten zum unbegleiteten Besuchsrecht nach frühestens vier Besuchsnachmittagen wird in das pflichtgemässe Ermessen der Beiständin gestellt. 3.3. Nach frühestens sechs unbegleiteten Besuchswochenenden und unter der Voraussetzung von positiven Rückmeldungen der sozialpädagogischen

Familienbegleitung und der Kinderpsychologin, wird der Mutter ein Ferienrecht von vier Wochen im Jahr eingeräumt, wobei sie maximal zwei Wochen am Stück mit den Töchtern verbringen darf.

3.4. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Eltern in Zusammenarbeit mit der Beiständin unter Wahrung des Kindeswohles im gegenseitigen Einvernehmen.

4.

Die für die Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche:

- Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen; - für die Eltern als erste Ansprechperson für das Finden gemeinsamer Lösungen für die Kinderbelange zu dienen; - unverzüglich eine sozialpädagogische Familienbegleitung aus dem Anbieterverzeichnis mit einer Leistungsvereinbarung des Kantons X. zu installieren und die Finanzierung dafür sicherzustellen; - unverzüglich eine psychologische Begleitung für die Betroffenen bezüglich der Beziehung zu den Eltern und Loyalitätskonflikt einzurichten bzw. die Eltern dabei unterstützen und sich mit dieser Fachperson austauschen - allfällige Kompensationen von nicht benutzten Besuchswochenenden bei der Mutter zu regeln; - im Konfliktfall die Ferienzeit im In- und Ausland regeln; - die peruanischen Pässe der Betroffenen bei sich zu hinterlegen und diese der Mutter herauszugeben, sofern sie für das Reiseziel benötigt werden.

5.

Die bisherige Beiständin L., […], wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflich-ten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen.

6.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

7.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Die Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung sind von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen.

9.

Die Beistandsperson wird auf die Haftungsbestimmungen nach Art. 454 Abs. 4 ZGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. § 64 Abs. 1 und 2 EG ZGB aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt:

[…]

10.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 5. November 2022 zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" 1. Der Entscheid vom 27. September 2022 sei aufzuheben;

2. Auf die Anordnung einer Kindesmassnahme sei zu verzichten und das Kindesschutzverfahren entsprechend ohne Massnahmen abzuschliessen;

3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 beantragte der Vater die Abweisung der Beschwerde und die Entrichtung einer angemessenen Entschädigung.

3.4. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erstattete die Prozessbeiständin eine Stellungnahme und beantragte im Namen der Betroffenen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

3.5. Zur Eingabe der Prozessbeiständin vom 12. Januar 2023 nahm der Vater mit Eingabe vom 1. Februar 2023 Stellung. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 ging eine weitere Stellungnahme des Vaters ein.

3.6. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 8. Februar 2023 auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Vaters vom 1. Februar 2023.

3.7. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 reichte die Prozessbeiständin eine Stellungnahme zur Eingabe des Vaters vom 1. Februar 2023 ein und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

3.8. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und hielt vollumfänglich an den Anträgen der Beschwerde vom 5. Dezember 2022 fest.

3.9. Mit Schreiben vom 8. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Besuchsbegleitung vom 21. Februar 2023 ein und machte ergänzende Bemerkungen.

3.10. Mit Eingabe vom 13. März 2023 erstattete der Vater eine weitere Stellungnahme.

3.11. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 21. März 2023 eine weitere Stellungnahme ein.

3.12. Mit Eingaben vom 13. März 2023 sowie 11. und 29. April 2023 erstattete der Vater weitere Stellungnahmen und mit Eingabe vom 21. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

3.13. Am 8. Mai 2023 erstatteten die Beschwerdeführerin und am 17. Mai 2023 der Vater ein weiteres Schreiben.

3.14. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 teilte die Prozessbeiständin mit, dass die Aussagen der Betroffenen in Bezug auf das Besuchsrecht bei der Beschwerdeführerin besorgniserregend seien, und stellte einen Bericht der Kinderpsychologin der Betroffenen in Aussicht.

3.15. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 stellte die Prozessbeiständin dem Obergericht den Kurzbericht der Beiständin vom 22. Mai 2023 und den Bericht der Kinderpsychologin der Betroffenen, Frau M., vom 17. Mai 2023 zu und gab ihre Empfehlungen in Bezug auf künftige Besuchskontakte ab.

3.16. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2023 beantragte die Beschwerdeführerin:

" 1. Das Besuchsrecht sei per sofort von einen begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht zu wechseln;

2. Das unbegleitete Besuchsrecht sei auf jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend auszuweiten;

3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den gemeinsamen Töchtern das Handy für die Besuche mitzugeben."

Prozessualer Antrag:

" 4. Der Bericht der Kinderpsychologin sei der Beschwerdeführerin zur Einsicht zuzustellen."

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Ist eine Kindswohlgefährdung zu bejahen, hat die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kindesschutz soll dabei mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der kon-

kreten Gefährdungslage begegnen. Bei der Anordnung einer Kindesschutzmassnahme sind verschiedene Grundsätze zu beachten, die letztlich alle das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. Massnahmen sind möglichst früh und möglichst mild anzuordnen (Grundsatz der Prävention), sie dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Grundsatz der Subsidiarität). Weiter sollen staatliche Massnahmen nicht an Stelle elterlicher Bemühungen treten, sondern allfällige elterliche Defizite kompensieren (Grundsatz der Komplementarität). Rechtfertigt sich schliesslich aufgrund der genannten Überlegungen eine behördliche Massnahme, so ist die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen (Grundsatz der Proportionalität; BREITSCHMID, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB).

In Anwendung der vorgenannten Prinzipien kann die Kindesschutzbehörde die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen erteilen oder eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Massnahmen nach Art. 307 ZGB bilden die unterste Stufe des Interventionssystems. Wo diese nicht ausreichen, ist entweder eine Beistandschaft anzuordnen (Art. 308 f. ZGB), oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben (Art. 310 ZGB). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Obhutsentzug) setzt dabei nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos geblieben sind, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden. Ebenso wenig ist vorausgesetzt, dass das Kind schon Schaden genommen hat, sondern nur, dass der Schaden ohne Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis einzutreten droht. Die elterliche Obhut schliesst die Verantwortung für das Kind hinsichtlich Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthaltsorts ein. Sie ist zu entziehen, wenn in einem oder allen Belangen qualifizierte Mängel vorliegen. In Betracht kommen fehlende Eignung zu Pflege und Erziehung aus Nachlässigkeit oder vom Betroffenen nicht beeinflussbaren sachlichen (Wohnverhältnisse) oder medizinischen Gründen (BREITSCHMID, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 3 ff. zu Art. 310 ZGB).

Ergänzend ist auf die Möglichkeit zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 2 ZGB auf Begehren der Eltern oder des Kindes hinzuweisen, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben im gleichen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. Davon werden praxisgemäss Fälle erfasst, in denen die Beziehung zwischen Eltern und Kind so schwer gestört ist, dass eine gedeihliche Entwicklung nicht mehr möglich ist und die Entwicklung des oder der meist schon herangewachsenen Jugendlichen ernstlich gefährdet ist (HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, Rz. 1096 m.w.H.).

2.2. Zur Begründung des angefochtenen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater wird im angefochtenen Entscheid zusammengefasst ausgeführt, die Situation für die Betroffenen bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Schlägen auf den Kopf und die Nase nicht mehr haltbar gewesen. Seit Jahren bestehe ein hocheskalierter Konflikt zwischen den Eltern und die Kommunikation und Beziehung zwischen den Eltern sei von gegenseitigen Anschuldigungen, Unterstellungen und Vorwürfen geprägt. Die Betroffenen befänden sich in einem grossen Loyalitätskonflikt und litten darunter. Die Betroffenen hätten sowohl gegenüber der Beiständin, der Prozessbeiständin und der Vorinstanz glaubhaft dargelegt, dass die Beziehung zur Beschwerdeführerin von negativen Erlebnissen geprägt sei und dass es zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zu Schlägen sowie vermehrt auch zu Streitigkeiten sowie psychisch belastenden Situationen gekommen sei. Eine Kindswohlgefährdung durch die Beschwerdeführerin könne daher nicht ausgeschlossen werden und ein weiteres Wohnen bei der Beschwerdeführerin erscheine unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar bzw. entspreche nicht dem Kindeswohl. Obwohl auch der Vater gemäss den Betroffenen manchmal laut werde und schimpfe, sei der Umgang des Vaters sowie die Situation des Vaters kindswohlgerechter als bei der Beschwerdeführerin. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Betroffenen beim Vater nicht gut aufgehoben seien. Dies im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, wo es gemäss den Aussagen der Betroffenen kaum Regeln, gemeinsame Aktivitäten oder Mahlzeiten gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe gemäss den Betroffenen die meiste Zeit am Handy verbracht und die Betroffenen seien offenbar auch unterschiedlich von der Beschwerdeführerin behandelt worden (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Entscheids).

3.

3.1. Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über die Betroffenen und die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater.

3.2. Wie den umfangreichen Akten zu entnehmen ist, ist unbestritten, dass die Kindseltern nicht miteinander kommunizieren können und die Fronten äusserst verhärtet sind. Von Hochkonflikthaftigkeit sollte dann gesprochen werden, wenn das Konfliktniveau so ausgeprägt ist, dass Beeinträchtigungen auf den Ebenen des Verhaltens und/oder der Persönlichkeit mindestens eines Elternteils, in der Beziehung zwischen den Eltern untereinander und der Elternteile mit dem Kind, sowie in der Nutzung institutioneller Hilfen zur Klärung der Konflikte so erheblich sind, dass eine Reduktion der Konflikte und Klärung von Alltagsfragen mit herkömmlich rechtlichen und/oder mediatorischen Hilfen nicht angemessen möglich erscheinen. Eine erhebliche Belastung der Kinder ist zudem wahrscheinlich. Für hochstrittige Eltern ist die Überzeugung charakteristisch, dass sie selbst die "Leidtragenden" seien. Der ehemalige Partner bzw. die ehemalige Partnerin wird konsequenterweise als "der Täter/die Täterin" gesehen, der/die Leid verursacht, und vor dem/der auch das betroffene Kind geschützt werden muss (JA-BAT/BANHOLZER, Parallelgutachten mit interdisziplinärer Konsensfindung im zivilrechtlichen Kontext, in: FamPra 2020, S. 136). Es handelt sich vorliegend um einen hochstrittigen Elternkonflikt zwischen den Kindseltern.

3.3. Kinder hochstrittiger Eltern sind meist über Jahre einer chronischen Belastungssituation ausgesetzt. Das Risiko ist sehr hoch, dass hochstrittige Eltern ihre Kinder unbewusst oder unmittelbar gezielt in den Konflikt miteinbeziehen. Kindliche Bedürfnisse scheinen in den Hintergrund zu rücken oder als Argumentation für elterliches Verhalten herangezogen zu werden (generationsübergreifende Koalitionen). Solche Allianzen erweisen sich als erheblicher Nachteil für eine gesunde kindliche Entwicklung, gehen sie doch meist mit Schuldgefühlen und schweren Loyalitätskonflikten einher. Manche Eltern versuchen, ihre Kinder dazu zu bringen, ihnen im Streitfall "Recht zu geben", und erwarten, dass das Kind gegenüber dem anderen Elternteil Stellung bezieht. Eine solche Erwartung überfordert die meisten Kinder. Manche Kinder reagieren in ihrer Hilflosigkeit mit radikaler Parteinahme in Verbindung mit Schuldgefühlen gegenüber dem anderen Elternteil. Andere ziehen sich weitgehend zurück und grenzen sich rigoros ab oder versuchen, tapfer in einem Konflikt zu vermitteln, der nicht zu lösen ist. Die elterlichen Konflikte absorbieren die Aufmerksamkeit und emotionale Ressourcen der Kinder und führen zu einer emotionalen Verunsicherung. Erleben Kinder physische und/oder psychische Gewalt zwischen ihren Bezugspersonen, so erleben sie dies als Bedrohung und massive Verunsicherung. Gleichzeitig wird die Beziehung zwischen Eltern und Kindern beeinträchtigt, indem die Eltern eine geringe Sensibilität in der Wahrnehmung kindlicher Bedürfnisse und eine verringerte Erziehungskompetenz aufweisen. Die betroffenen Kinder zeigen erhöhte internalisierende oder externalisierende Verhaltensauffälligkeiten und emotionale Beeinträchtigungen. Es können eine erhöhte Ängstlichkeit aufgrund des Bedrohungsgefühls und/oder aggressive Verhaltenstendenzen durch das Lernen am Modell entstehen. In der Schule können Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie sozialer Rückzug oder Probleme in der sozialen Peergroup sichtbar werden. Insgesamt tragen Kinder hochstrittiger Eltern ein deutlich erhöhtes Risiko, an behandlungsbedürftigen Störungen zu erkranken. Kleinkinder und Säuglinge können traumatisiert werden und stressbedingt Regulationsstörungen und psychosomatische Störungen entwickeln. Weitere Folgen andauernder Konflikte können ein verminderter Schulerfolg, Beeinträchtigungen des Selbstbewusstseins und der sozialen Kompetenzen sein (JABAT/BANHOLZER, a.a.O., S. 138 f.).

3.4. Die Hochkonflikthaftigkeit der Eltern führt im vorliegenden Fall zu einer erheblichen Gefährdung des Kindswohls, weil die Schwere der elterlichen Auseinandersetzung die Kinder in einem besorgniserregenden Ausmass belastet und sie in einen starken Loyalitätskonflikt bringt. Die Betroffenen werden unmittelbar in den Elternkonflikt miteinbezogen. Es scheint als übersehen die Eltern, dass auch die Betroffenen durch die Familiensituation eine starke Krise erleben und vor diesem Hintergrund deren emotionale Begleitung besonders wichtig ist. Zu Recht führt die Prozessbeiständin aus, beide Elternteile seien an einer konstruktiven Lösung zum Wohle ihrer Kinder nicht interessiert und seien zu sehr mit der "Erniedrigung" des anderen Elternteils beschäftigt. Dieses elterliche Verhalten trage nicht dazu bei, dass die Betroffenen das Zusammensein mit ihren Eltern unbeschwert geniessen und von ihnen als Vorbilder für ihr Aufwachsen und ihre zukünftige Beziehungsgestaltung profitieren könnten (vgl. Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 12. Januar 2023). Dass die Betroffenen unter dem Elternkonflikt erheblich leiden, ist offensichtlich und wird von sämtlichen involvierten Fachpersonen bestätigt. Aus der Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023 wird deutlich, dass sich die Betroffenen ein Ende der gerichtlichen Verfahren wünschen, so dass sie endlich zur Ruhe kommen können. Sie wollen nicht immer wieder Stellung beziehen und aussagen müssen (vgl. Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023).

3.5. Gemäss der aktenkundigen Vorgeschichte und den Aussagen der Betroffenen ist ihr Verhältnis zur Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt bzw. gestört. Die Betroffenen haben im vorinstanzlichen Verfahren sowohl gegenüber der Prozessbeiständin als auch anlässlich der Kinderanhörung von heftigen Streitigkeiten mit der Beschwerdeführerin, von Schlägen durch die Beschwerdeführerin sowie von psychisch belastenden Situationen berichtet (act. 1 ff., 26, 29 in KEMN.2022.403; act. 28, 30 in KEMN.2022.404). Die Beziehung der Betroffenen zur Beschwerdeführerin zeigt sich nach wie vor unverändert. Insbesondere bei der 11-jährigen Betroffenen 1 besteht eine konstante und vehemente Ablehnung gegen die Beschwerdeführerin. Es scheint, als bestehe zwischen ihr und der Beschwerdeführerin teilweise keine lebende Beziehung mehr. Ihre grosse Angst ist, wieder bei der Beschwerdeführerin leben zu müssen. Ihre Aussagen in Bezug auf die Fluchtpläne und Verteidigungsszenarien bei der Beschwerdeführerin zu Hause (vgl. Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023) machen deutlich, unter welchem psychischen Stress die Betroffene 1 bei der Beschwerdeführerin leidet und wie sehr die Situation sie belastet. Auch die Beziehung zwischen der Betroffenen 2 und der Beschwerdeführerin ist stark eingeschränkt und von Spannungen geprägt. Zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens zeigte sich die Betroffene 2 in Bezug auf die Besuche bei der Beschwerdeführerin noch anpassungsfähiger als die Betroffene 1 (act. 57, 83 f. in KEMN.2022.403). Im Laufe der Zeit etablierte sich auch bei der Betroffenen 2 eine erhebliche Abneigung gegen die Beschwerdeführerin. Gegenüber der Prozessbeiständin äusserte sich die Betroffene 2 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin sie jeweils anrufe, um sie mit Spielen anzulocken, wenn sie nicht zu ihr gehen wolle. Einmal sei sie ohne Familienbegleitung bei der Beschwerdeführerin gewesen. Sie habe bei diesem Besuch ganz fest schreien müssen (vgl. Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023). Im Gespräch mit der Prozessbeiständin vom 17. Mai 2023 zeigte sich die Betroffene 1 sehr emotional und weinte stark (vgl. Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023). Ihr Leidensdruck ist unübersehbar.

3.6. Zusammengefasst ergeben sich bei der Beschwerdeführerin Vorbehalte in der Konstanz der Beziehungsgestaltung zu den Betroffenen sowie dem Verständnis für und das Eingehen auf die Bedürfnisse der Betroffenen nach Verlässlichkeit, Sicherheit und Geborgenheit. Der hochstrittige Elternkonflikt und die schwerwiegenden Probleme in der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen führen zu einer erheblichen Gefährdung ihres Kindswohls, insbesondere bezüglich ihrer emotionalen und psychischen Gesundheit. Die Weiterführung der alternierenden Obhut ist somit mit dem Kindswohl nicht länger vereinbar.

Der Gefährdung der Entwicklung der Betroffenen kann nicht ohne einen Obhutswechsel zum Vater wirksam begegnet werden. Dass die Betroffenen ein weiteres Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin vehement ablehnen und von Fluchtplänen und Verteidigungsszenarien für Aufenthalte bei der Beschwerdeführerin zu Hause sprechen, zeigt, dass ihre Belastung sehr gross ist und eine mildere Kindesschutzmassnahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht umgesetzt werden könnten. Nur mit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut an den Vater ist es möglich, dass sich die Obhuts- und Familiensituation in Zukunft etwas beruhigt. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater nicht erziehungsfähig ist und er den Kindern in seiner Obhut nicht ein stabiles und sicheres Umfeld bieten kann (vgl. nachfolgend E. 4).

3.7. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es liege keine Kindswohlgefährdung vor, sind nach dem Dargelegten haltlos. Mit ihrem Vorbringen, es sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz trotz angeblicher Kindswohlgefährdung ein Besuchs- und Ferienrecht inklusive Übernachtung angeordnet habe (Beschwerde S. 9 f.), übersieht sie ausserdem, dass eine Ausweitung des Besuchsrechts nach Dispositivziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids frühestens nach vier begleiteten Besuchsnachmittagen, sowie nach positiven Rückmeldungen der sozialpädagogischen Familienbegleitung und der Kinderpsychologin zu erfolgen hat.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Rolle des Vaters am familiären Konflikt sei nur äusserst marginal behandelt worden und macht geltend, der Vater sei zur Ausübung der alleinigen elterlichen Obhut nicht geeignet (vgl. Beschwerde S. 12). Wie die nachfolgenden Erwägungen jedoch zeigen, geht die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und das Recht unrichtig angewendet, fehl.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, den Betroffenen gehe es gemäss der Eingabe der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023 offensichtlich nicht gut, was gemäss der Beschwerdeführerin auf die Betreuung durch den Vater zurückzuführen sei (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2023 S. 5). Damit übersieht sie, dass der Gemütszustand der Betroffenen insbesondere durch die gestörte Mutter-Kind-Beziehung und den hochstrittigen Elternkonflikt beeinträchtigt wird. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Zweifel daran, dass die Betroffenen zu ihrem Vater eine gute Beziehung haben. Er ist ihre Hauptbezugsperson, die sich um sie kümmert und sie im Alltag sowie in schulischen Belangen unterstützt. Es scheint als biete der Vater den Betroffenen klare Strukturen und Stabilität sowie Sicherheit in der momentan schwierigen Familiensituation. Die alleinige Obhut des Vaters verspricht daher eine Beruhigung der Betreuungssituation der Betroffenen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig.

4.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Vater werde zuweilen laut und schimpfe mit den Kindern. Sodann habe die Betroffene 2 sich mehrfach dahingehend geäussert, dass sie Angst vor ihrem Vater habe und sie (die Beschwerdeführerin) gebeten, ihre Anliegen dem Vater auszurichten (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Diesbezüglich haben die Betroffenen anlässlich der Kinderanhörung zwar bestätigt, dass auch ihr Vater manchmal schimpfe und laut werde (vgl. act. 28 und 30 in KEMN.2022.404 / act. 27 und 29 in KEMN.2022.403). Im Vergleich zu den gegen die Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorwürfe der Betroffenen, bewegt sich allerdings ein gelegentliches Schimpfen im Normbereich des Verhaltens von Erwachsenen und hat keine Gefährdung des Kindswohls zur Folge.

4.4. Die vagen Erwägungen der Beschwerdeführerin, der Vater konsumiere regelmässig Beruhigungsmedikamente und zeige Anzeichen für eine Angststörung (vgl. Beschwerde S. 26), vermögen seine Erziehungsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Der aktenkundige Verlauf zeigt im Übrigen keinen Hinweis auf eine Suchtproblematik des Vaters.

4.5. Auch die Unterstellung der Beschwerdeführerin, der Vater bevorzuge ein Kind (vgl. Beschwerde S. 23), wird weder substantiiert vorgebracht noch ist eine solche Bevorzugung anhand der Schilderungen der Betroffenen aktenkundig (vgl. Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 12. Januar 2023 S. 6).

4.6. Der von der Beschwerdeführerin gegen den Vater erhobenen Vorwurf, er beeinflusse die Kinder, so dass diese unrichtige Angaben machen und die Beschwerdeführerin in einem schlechten Licht darstellen würden (vgl. Beschwerde S. 20), geht ins Leere.

Die Betroffenen haben im Rahmen der Gespräche mit den involvierten Fachpersonen, ihre Aussagen in Bezug auf die Beschwerdeführerin, den Elternkonflikt, die Obhut und den Besuchskontakt im Wesentlichen konstant wiederholt. Die Gespräche der Betroffenen mit der Prozessbeiständin, der Beiständin und der Kinderpsychologin sowie auch die vorinstanzlichen Anhörungen der Betroffenen fanden nicht in Anwesenheit des Vaters statt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Einflussnahme des Vaters auf die Betroffenen über das in solchen Streitsituationen übliche Mass hinausgeht. Die Betroffenen waren in der Lage, belastende Vorkommnisse bei der Beschwerdeführerin, ihre Ängste und Wünsche konkret zu schildern. Es gibt daher keinen Grund, an ihren Aussagen zu zweifeln und insbesondere auch nicht daran, dass sie sich beim Vater wohl und aufgehoben fühlen.

4.7. Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Vater nicht in der Lage sei, sich neben seinem Vollpensum noch während sieben Tagen pro Woche um die Betroffenen zu kümmern und dies ohne Hilfe von Drittpersonen (vgl. Beschwerde S. 14 f.).

Hinsichtlich des Kriteriums der Möglichkeit der persönlichen Betreuung ist die Obhutszuteilung an den Vater nicht zu beanstanden. Der Vater arbeitet in der IT-Branche und hat familienfreundliche Arbeitsbedingungen wie flexible Arbeitszeiten und Homeoffice (vgl. Beschwerdeantwort S. 19 f.). Bereits während der alternierenden Obhut hat der Vater keine Fremdbetreuung benötigt (vgl. Beschwerdeantwort S. 16 ff.). Seitdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2022 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen superprovisorisch entzogen wurde (act. 70 ff. in KEMN.2022.403), leben diese bei ihrem Vater. Anlässlich des Gesprächs der Betroffenen mit der Prozessbeiständin vom 5. Januar 2023 führte die Betroffene 1 aus, dass der Vater beim Mittagessen jeweils zuhause sei. In zwei Monaten sei es einmal vorgekommen, dass sie und ihre Schwester nur zu zweit zuhause gegessen hätten. Die Betroffene 2 erklärte, dass sie nicht im Hort essen wolle, da ihr Vater viel besser koche (vgl. Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 12. Januar 2023). Trotz einer erheblichen Mehrbelastung seit der Zuteilung der alleinigen Obhut ist es dem Vater – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – gelungen, Arbeitstätigkeit und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen. Der Vater führt überdies glaubhaft aus, über ein Netz von Betreuungspersonen zu verfügen, falls die Kinderbetreuung einmal nicht gewährleistet wäre (vgl. Beschwerdeantwort S. 16).

4.8. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die eingeschränkte Bindungstoleranz des Vaters. Er akzeptiere nicht, dass die Kinder eine normale Beziehung zur Beschwerdeführerin haben sollen und mache die Beschwerdeführerin vor den Betroffenen systematisch schlecht. Die Achtung der Beziehung der Betroffenen zum anderen Elternteil sei ein wesentlicher Teil der Erziehungsfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 22).

Mit Blick auf die aktenkundige Vorgeschichte und die gegenseitigen Vorwürfe der Eltern kann festgehalten werden, dass bei beiden Elternteilen die Bindungstoleranz eingeschränkt ist und es ihnen nicht gelingt, zwischen dem Konflikt auf der Paarebene einerseits und dem Elternsein andererseits zu unterscheiden. Selbst die Prozessbeiständin spricht von einem "Schauplatz des Krieges um Obhut und Besuchsrecht" (vgl. Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023 S. 1). Der Elternkonflikt geht vorliegend zweifellos zu Lasten der Betroffenen, welche als Streitobjekte zwischen den Fronten der Eltern stehen. Der Umstand, dass bei beiden Elternteilen die Bindungstoleranz nicht optimal ist, vermag allerdings die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht zu rechtfertigen. Vorliegend ist dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse und der Kontinuität der Betreuung der Betroffenen Vorzug zu geben. Der Vater ist seit dem 9. Juni 2022 Hauptbezugsperson der Betroffenen. Er ist in der Lage, auf die Bedürfnisse und Anliegen der Betroffenen einzugehen, er zeigt sich im Alltag der Betroffenen präsent und bietet ihnen eine strukturierte Betreuung. Dies ist mit Blick auf die Unbeständigkeit in der Vergangenheit von herausragender Bedeutung. Sodann hat sich mit der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater gezeigt, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen im Rahmen der gerichtlichen Anordnungen gewährleistet war und sich der Vater diesbezüglich nicht widersetzt hat.

4.9. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Vater wolle sich mit der alleinigen Obhut über die Betroffenen lediglich seinen Unterhaltsverpflichtungen entledigen (vgl. Beschwerde S. 18 f., 22 und 24), macht keine Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters notwendig, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren das Vorgehen des Familiengerichts und hält fest, vor Erlass eines Endentscheides hätte der Bericht der Besuchsbegleiterin, welcher Informationen zu allfälligen Defiziten in den Erziehungsmethoden der Beschwerdeführerin und allfälligen Problematiken der Kinder geliefert hätte, abgewartet werden müssen (vgl. Beschwerde S. 12). Auch die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens beider Elternteile sei im vorliegenden Fall unerlässlich (vgl. Beschwerde S. 28).

5.2. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, über grosses Ermessen verfügt (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2).

5.3. Angesichts der seit Jahren anhaltenden elterlichen Konfliktdynamik, den glaubhaften Ausführungen der Betroffenen bezüglich Schläge und psychischen Erniedrigungen durch die Beschwerdeführerin und der dadurch für die Betroffenen im Rahmen der alternierenden Obhut bestehenden unzumutbaren Situation, hat die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Obhut dem Vater zugeteilt. Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich, mit welcher insbesondere die Interessenwahrung der Betroffenen hätte sichergestellt werden können. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit nicht pflichtwidrig ausgeübt.

Mit der Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie der Aufgleisung einer psychologischen Begleitung und der Gewährleistung eines regelmässigen Austauschs sowohl mit der Familienbegleiterin als auch der Kinderpsychologin können zukünftig die Entwicklung der Situation der Betroffenen und die erzieherischen Kompetenzen der Beschwerdeführerin sowie des Vaters analysiert werden. Damit erübrigte sich die beantragte Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Eltern und es wird gewährleistet, dass die Beiständin bei veränderten Verhältnissen eine Anpassung der behördlichen Massnahmen beantragen kann. Betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird vom Familiengericht ohnehin laufend darauf zu prüfen sein, ob er noch dem Kindswohl entspricht oder unter Anordnung der erforderlichen Massnahmen aufzuheben ist.

6.

6.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz angeordnete Besuchs- und Ferienregelung. Sie bringt zusammengefasst vor, die diesbezügliche Anordnung werde von der Vorinstanz nicht begründet. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, der Beschwerdeführerin ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und habe die Besonderheiten des Einzelfalles ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun in Q. wohne, nicht gewürdigt. Aufgrund der räumlichen Nähe der Wohnorte der Eltern wäre zu prüfen gewesen, ob ein zusätzliches Kontaktrecht von ein bis zwei Tagen unter der Woche möglich gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 28 f.).

6.2. 6.2.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5).

6.2.2. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

6.2.3. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (vgl. SCHWEN-ZER/COTTIER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 273 ZGB m.H.). Das begleitete Besuchsrecht stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen und ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht auch über mehrere Jahre angeordnet werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 27 zu Art. 273 ZGB m.H.). Es lässt sich nicht eine allgemeine Maximaldauer für ein als Übergangslösung konzipiertes begleitetes Besuchsrecht festsetzen. Vielmehr kommt es immer auf die Entwicklung im einzelnen Fall an. Die behördlichen Anordnungen bezüglich des Besuchsrechts bezwecken stets, einen selbstbestimmten Umgang mit dem entsprechenden Elternteil und dem heranwachsenden Kind zu ermöglichen. Insofern sind diese Anordnungen immer als vorübergehend zu verstehen und mit Blick auf die Volljährigkeit des Kindes befristet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.3.1).

6.3. 6.3.1. Die Prozessbeiständin hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2023 mit Verweis auf die Unterlagen der Beiständin fest, dass auf eine Begleitung zum Schutz der Kinder nicht nach vier begleiteten Besuchen verzichtet werden könne. Es seien anlässlich eines Standortbestimmungsgesprächs am 7. Dezember 2022 weitere elf Besuchstermine am Dienstagnachmittag vereinbart worden. Dies zeige deutlich, dass die Besuchsbegleitung wirklich notwendig sei und der Kontaktaufbau zwischen den Betroffenen und der Beschwerdeführerin noch sehr fragil sei.

6.3.2. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2023 berichtete die Prozessbeiständin über die Empfehlungen der Beiständin, der Familienbegleitung und der Kinderpsychologin und ihr Gespräch mit den Betroffenen am 17. Mai 2023. Die Prozessbeiständin führte aus, die Betroffenen möchten die Beschwerdeführerin weiterhin sehen, die Betroffene 2 lieber nur begleitet, die Betroffene 1 lieber unbegleitet als mit der aktuellen Familienbegleiterin. Aus Sicht der Beiständin seien unbegleitete Besuche nicht umsetzbar, die Kinderpsychologin empfehle eine Sistierung der Besuche für zwei bis drei Monate und die Familienbegleitung empfehle ein unbegleitetes Mittagessen am Dienstag und das Dazustossen der Familienbegleitung erst am Dienstagnachmittag. Die Prozessbeiständin empfahl aus Sicht der Betroffenen folgendes:

" - Sistierung der persönlichen Besuche bei der Kindsmutter in den Monaten Juli und August 2023

Die Mädchen sollen in den Sommerferien zur Ruhe kommen können. Die von der Psychologin empfohlene "Atempause" konnte so umgesetzt werden.

- Möglichkeit für Telefonkontakte zwischen den Mädchen und ihrer Mutter soll immerzu gegeben sein

C. und D. sollen jederzeit von sich aus mit der Mutter telefonieren oder Nachrichten per WA senden können.

- Installation einer neuen, deutschsprechenden Familienbegleitung

Da ich das Gespräch mit der Kindsmutter in Deutsch geführt habe und sie mich gut verstanden hat, empfehle ich die Installation einer neuen, deutschsprechenden Familienbegleitung. So können die Mädchen zukünftig verstehen, was zwischen ihrer Mutter und der Begleitung besprochen wird. Innerhalb von zwei Monaten sollte es möglich sein, eine neue Begleitung zu finden und dass diese die Eltern und Kinder bis Ende August kennenlernen kann.

- Intensivierung der Therapie der Kinder

Die Sistierung der Besuchskontakte soll dafür genutzt werden, dass die Kinder ihre Therapie während den Sommerferien intensivieren können.

- Besuchsregelung ab 1. September 2023

C. soll die Möglichkeit haben, jeweils am Dienstagmittag zu entscheiden, ob sie alleine – ohne eine Familienbegleitung und ohne D. – bei ihrer Mutter essen möchte oder nicht.

Am Dienstagnachmittag nach der Schule bis um 19:00 Uhr sollen beide Kinder ihre Mutter, vorerst bis Ende Dezember 2023, mit einer deutschsprechenden Familienbegleitung besuchen. Sollte aus Sicht der Beiständin eine Familienbegleitung auch im Jahre 2024 weiterhin nötig sein, wäre dies durch die Beiständin beim zuständigen Familiengericht/KESB zu beantragen.

- Anordnung einer KET-Beratung für Kinder und Eltern

Die Eltern sollen dazu verpflichtet werden, sich und die Kinder für eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) anzumelden. Auch der Besuch einer psychotherapeutischen Beratung für die Eltern von C. und D. könnte dazu führen, dass die Eltern, die beide sehr stark emotional verletzt sind, wieder lernen, zum Wohle ihrer Kinder miteinander zu sprechen.

- Empfehlung zum Löschen von Instagram-Bildern

Da es für beide Mädchen eine grosse Belastung zu sein scheint, wie sich ihre Mutter im Instagram oder TikTok präsentiert, ist die Mutter anzuweisen, zum Wohle ihrer Kinder, entsprechende Bilder zu löschen. Dieses Thema soll ebenfalls in der Therapie angegangen werden."

6.4. Wie aus dem Gespräch der Prozessbeiständin mit den Betroffenen vom 17. Mai 2023 hervorgeht (Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023 S. 2 ff.), konnte selbst mit der installierten Familienbegleitung ein Abbau der Spannungen zwischen den Betroffenen und der Beschwerdeführerin nicht erreicht werden. Bei den Betroffenen herrscht eine grosse Angst- und Belastungssituation, die sich immer weiter zuspitzt, was sich anhand der Verteidigungs- und Fluchtpläne der Betroffenen zeigt. Die Kinderpsychologin empfiehlt eine Sistierung der Besuche bei der Beschwerdeführerin von zwei bis drei Monaten, damit die Betroffenen eine "Atempause" haben und sie therapeutisch mit ihnen weiterarbeiten und ein besseres Gelingen für unbegleitete Besuche vorbereiten könne (Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023 S. 8 f.).

Die von der Prozessbeiständin gestützt auf die Empfehlung der Kinderpsychologin beantragte Sistierung des Besuchsrechts für zwei Monate wird insbesondere mit einer angestrebten "Beruhigung der Situation" begründet. Eine solche Beruhigung ist aber bei einem zweimonatigen Unterbruch der Besuchsrechtstage nicht zu erwarten. Schon nach dem superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2022 fand in der Folge während mehreren Monaten kein Besuchskontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen statt (vgl. act. 254, 265 in KEMN.2022.404). Der Elternkonflikt und die konflikthafte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen hat sich während dieses Kontaktunterbruchs jedoch in keiner Weise beruhigt. Somit führt ein Kontaktunterbruch zwischen den Betroffenen und der Beschwerdeführerin aktenkundig nicht zu einer Beruhigung der Situation.

Die Belastung der Betroffenen ergibt sich viel mehr aus dem Loyalitätskonflikt und nicht aus den Besuchskontakten. Bei einer Sistierung des Besuchsrechts wird sich dieser Loyalitätskonflikt höchstens vordergründig beruhigen und bei der Wiederaufnahme der Besuchskontakte würde dieser erst recht wieder aufflammen. Vorliegend erscheint es daher wichtiger, den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen aufrechtzuerhalten, auch damit sich die Betroffenen von der Beschwerdeführerin nicht entfremden und distanzieren. Eine Gefährdung der Betroffenen im Rahmen der Besuche bei der Beschwerdeführerin ist angesichts der Besuchsrechtsbegleitung nicht ersichtlich. Eine Sistierung des Besuchsrechts ist somit nicht angemessen. Das mit angefochtenem Entscheid angeordnete Besuchsrechts zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen ist – ohne eine zusätzliche, von der Beschwerdeführerin beantragte Ausweitung des Besuchsrechts – zu bestätigen. Bis auf Weiteres soll es demnach bei einem begleiteten Besuchsrecht von einem halben Tag pro Woche bleiben. Die Beiständin ist jedoch anzuweisen, bis spätestens Ende September 2023 Anträge betreffend Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs bei der zuständigen Behörde zu stellen. Sofern in diesem Zeitpunkt ein eherechtliches Verfahren hängig ist, sind die Anträge beim mit dem eherechtlichen Verfahren befassten Gericht einzureichen (vgl. Art. 275 Abs. 2 ZGB).

6.5. 6.5.1. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2023 führte die Prozessbeiständin weiter aus, dass insbesondere die Betroffene 1 die Familienbegleiterin nicht leiden könne, da sie immer Spanisch mit der Beschwerdeführerin spreche. Die Betroffene 1 könne daher nicht verstehen, was die Familienbegleiterin mit der Beschwerdeführerin bespreche, was einen zusätzlichen Konflikt schüre, welchen es zu vermeiden gelte und weswegen sie die Installation einer neuen, deutschsprechenden Familienbegleitung empfehle (Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023).

6.5.2. Der Umstand, dass die Familienbegleiterin und die Beschwerdeführerin sich jeweils auf Spanisch unterhalten, führte bei den Betroffenen zu einer zusätzlichen Verunsicherung. Die Auswechslung der Familienbegleiterin bietet jedoch wieder neuen Raum für weitere Konflikte und Beeinflussungsversuche der Eltern. Um dem nachvollziehbaren Unmut der Betroffenen darüber, dass die Beschwerdeführerin mit der Familienbegleiterin Spanisch spricht und sie die Gespräche daher nicht verstehen können, Rechnung zu tragen, wird der Familienbegleiterin sowie der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt, in Anwesenheit der Betroffenen Deutsch zu sprechen.

6.6. 6.6.1. Die Prozessbeiständin hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2023 ausdrücklich fest, den Bericht der Kinderpsychologin vom 17. Mai 2023 nicht den Eltern zuzustellen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Betroffenen mit der Kinderpsychologin eine Vertrauensperson gefunden hätten, welcher sie über ihre schwierige Situation berichten könnten. Durch Weitergabe des Berichts der Kinderpsychologin dürfe diese Beziehung nicht gefährdet werden. Die wesentlichen Ausführungen der Kinderpsychologin wurden jedoch von der Prozessbeiständin in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2023 zusammengefasst wiedergegeben.

6.6.2. Die Beschwerdeführerin fordert in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2023 Einsicht in den Bericht der Kinderpsychologin vom 17. Mai 2023.

6.6.3. Nach Art. 449b ZGB besteht Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Bei Verweigerung der Einsichtnahme in ein Aktenstück ist auf dieses nur abzustellen, wenn die Behörde der am Verfahren beteiligten Person von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.

6.6.4. Im vorliegenden Fall hat die Prozessbeiständin in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2023 den Bericht der Kinderpsychologin vom 17. Mai 2023 zusammengefasst wiedergegeben und sämtliche wesentliche Ausführungen der Kinderpsychologin festgehalten. Die zusammengefassten Ausführungen der Prozessbeiständin stimmen mit den Ausführungen der Kinderpsychologin überein. Die Beschwerdeführerin hat mit Zustellung der Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023 somit Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des Berichts der Kinderpsychologin erhalten. Des Weiteren steht die Bekanntgabe des Berichts der Kinderpsychologin vom 17. Mai 2023 dem Kindeswohl der Betroffenen entgegen. Wie die Prozessbeiständin korrekt ausführt, haben die Betroffenen mit der Kinderpsychologin eine Vertrauensperson gefunden. Die Kinderpsychologin hilft den Betroffenen die schwierige Situation rund um die Beziehung zur Beschwerdeführerin und den Elternkonflikt zu verarbeiten und Strategien zu entwickeln, um damit umgehen zu können. Gemäss den Ausführungen der Kinderpsychologin sei die Vertrauensfindung aufgrund der hohen Erregbarkeit und der Panikreaktionen der Betroffenen ein längerer Prozess gewesen. Mittlerweile hätten die Betroffenen bereits besser gelernt, sich auszudrücken, was entwicklungsmässig sehr wichtig sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht es bei der Verweigerung der Einsichtnahme in den Bericht der Kinderpsychologin nicht um den Schutz der Betroffenen vor einem Einbezug in das Verfahren. Es geht einzig darum, den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich ausserhalb des Elternkonflikts im Vertrauen Gehör zu verschaffen. Es ist für sie daher wichtig, eine Vertrauensperson ausserhalb der Familie zu haben, die sich für ihre Sichtweise und Anliegen interessiert und mit welcher sie offen über ihre Probleme sprechen können. Das Vertrauensverhältnis der Betroffenen zur Kinderpsychologin ist vorliegend somit nicht mit der Bekanntgabe des Berichts der Kinderpsychologin an die Eltern aufs Spiel zu setzen. Dass der Bericht der Kinderpsychologin nicht den Parteien herausgegeben wird, ist umso mehr unproblematisch, da dem Antrag auf Sistierung ohnehin nicht gefolgt wird. Die Herausgabe bzw. die Einsicht in den Bericht der Kinderpsychologin vom 17. Mai 2023 ist somit abzulehnen.

7.

Damit zukünftig ein uneingeschränktes Besuchsrecht möglich ist und das Besuchsrecht langfristig funktioniert, ist unter anderem auch die elterliche Konfliktsituation zu deeskalieren und die Kooperation der Eltern zu fördern. Die Eltern müssen im Interesse der Betroffenen einen Weg zu einem konstruktiven Umgang zueinander finden. Die Prozessbeiständin schlägt deshalb mit Stellungnahme vom 7. Juni 2023 die Verpflichtung der Eltern vor, sich und die Betroffenen für eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) anzumelden. Die Beiständin wird dazu angewiesen, entsprechende Abklärungen zu treffen und eine Anmeldung dafür vorzunehmen. Sollte es eine behördliche Mitwirkung benötigen, ist bei der zuständigen Behörde Antrag zu stellen.

8.

Im Lichte dieser Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über die Betroffenen zu bestätigen. Die begleiteten Besuche werden vorerst weitergeführt, wobei die Familienbegleiterin sowie die Beschwerdeführerin angewiesen werden, in Anwesenheit der Betroffenen Deutsch zu sprechen. Die Beiständin wird zudem beauftragt, bis spätestens Ende September 2023 Anträge betreffend Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs bei der zuständigen Behörde (vgl. Erw. 6.4) zu stellen und beim Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) Abklärungen zur Installation einer KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) sowie entsprechende Anmeldungen vorzunehmen. Sollte es zu Letzterem eine behördliche Mitwirkung benötigen, ist bei der zuständigen Behörde Antrag zu stellen (vgl. dazu auch Erw. 6.4; Art. 275 Abs. 2 ZGB).

9.

9.1. Gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten zuzüglich die Kosten für die Kindsvertretung

(Art. 95 Abs. 2 ZPO) gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

9.2. Eine Parteientschädigung an den Vater ist nicht auszurichten. Er ist nicht anwaltlich vertreten und es ist ihm im Rahmen seiner elterlichen Erziehungspflichten zuzumuten, die von ihm als richtig erachteten Massnahmen bezüglich seiner Kinder entschädigungslos zu vertreten.

9.3. Die Beschwerdeführerin ist finanziell nicht in der Lage die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu bewilligen.

9.4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen. Die Grundentschädigung ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die zusätzlichen Eingaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren werden mit einem Zuschlag von 20 % berücksichtigt (§ 6 Abs. 3 AnwT). Angesichts dessen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Verfahren mandatiert wurde, entfällt ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 81.00; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 214.15) ergibt sich ein Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von Fr. 2'995.15.

9.5. Bezüglich des festzusetzenden Honorars für die Kindsvertreterin ist von der Grundentschädigung für die fehlende Verhandlung 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) in Abzug zu bringen. Die zusätzlichen Eingaben der Kindsvertreterin werden mit einem Zuschlag von 20 % berücksichtigt (§ 6 Abs. 3 AnwT). Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt und die Kindsvertreterin bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzt war, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 171.30) ergibt sich ein Honorar für die Kindsvertreterin von Fr. 2'396.10.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:

1.

Die Einsichtnahme in den Bericht der Kinderpsychologin vom 17. Mai 2023 wird abgelehnt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Gysler, […], zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.

2.2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 ZPO).

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1. Die Beiständin wird angewiesen, bis spätestens Ende September 2023 Anträge betreffend Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs bei der zuständigen Behörde (vgl. Erw. 6.4) zu stellen.

2.2. Die Beiständin wird angewiesen, beim Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) Abklärungen zur Installation einer KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) sowie entsprechende Anmeldungen vorzunehmen. Sollte es eine behördliche Mitwirkung benötigen, ist bei der zuständigen Behörde Antrag zu stellen.

3.

Die Familienbegleiterin sowie die Beschwerdeführerin werden angewiesen, in Anwesenheit der Betroffenen Deutsch zu sprechen.

4.

4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, sowie die Kosten für die Vertretung der Betroffenen von Fr. 2'396.10, zusammen Fr. 3'896.10, werden der Beschwerdeführerin

auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin, lic. iur. Olivia Derungs Risch, […], für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 2'396.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Gysler, […], dessen gerichtlich auf Fr. 2'995.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.

XBE.2022.84 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-07-17 | Lexipedia