Lexipedia

Entscheid

XBE.2022.85

XBE.2022.85 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-03-21

21. März 2023Deutsch19 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.85 (KE.2022.390; KEMN.2022.512) Art. 28 Entscheid vom 21. März 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führerin […...

Source ag.ch

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2022.85 (KE.2022.390; KEMN.2022.512) Art. 28

Entscheid vom 21. März 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Corazza

Beschwerde- A._____, führerin […]

vertreten durch lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 3. Oktober 2022 gegenstand

Betreff Prüfung einer Massnahme

Sachverhalt

1.

1.1. Am 25. August 2022 erstattete B., Berufsbeiständin des Bereichs Soziales der Stadt Q., beim Familiengericht Zofingen eine Gefährdungsmeldung und beantragte was folgt (KEMN.2022.512 act. 6 f.):

" Es sei die Befugnis zum Öffnen der Post und Betreten der Wohnräume zu erteilen.

[…]

1.

Für A. sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die Bereiche Finanzen, Administration, Wohnen, Gesundheit und Soziales Wohl zu errichten.

2.

Als Beistandsperson sei B. einzusetzen.

3.

Auf Gerichtsgebühren sei gemäss § 37 Abs. 1 EG ZGB zu verzichten."

Der Eingabe wurde eine von der Betroffenen ausgefüllte Meldung betreffend die eigene Hilfsbedürftigkeit/Beistandschaft vom 9. August 2022 beigelegt (KEMN.2022.512 act. 8)

1.2. Nach Anhörung der Betroffenen vom 20. September 2022 (KEMN.2022.512 act. 26 ff.) fällte das Familiengericht Zofingen am 3. Oktober 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.512 act. 38 ff.):

" 1. Von der Errichtung einer Beistandschaft für A. wird abgesehen.

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet."

2.

2.1. Gegen vorgenannten ihr in begründeter Ausfertigung am 10. November 2022 zugestellten Entscheid (KEMN.2022.512 act. 49 f.) reichte die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau ein und beantragte:

" 1.

Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 3. Oktober 2022, sei aufzuheben und gemäss Antrag vom 25. August 2022 eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin einzurichten.

2.

Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 3. Oktober 2022, aufzuheben und im Sinne der nachfolgenden Begründung zur antragsgemässen Errichtung einer Beistandschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.

4.

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen."

2.2. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Kann eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen, errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 390 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste (BGE 140 III 49 E. 4.3.1) – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB).

2.2. Als mildeste Massnahme sieht das Gesetz die Begleitbeistandschaft vor (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Diese kann nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden und zielt darauf ab, dieser für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung zu gewähren. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB).

2.3. Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen, soweit sie einer Vertretung zugänglich sind (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Als bestimmte Angelegenheiten, welche die hilfsbedürftige Person nicht erledigen kann, kommen die Sorge um eine geeignete Wohnsituation, gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und soziale Integration ebenso wie die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten in Frage sowie in Kombination mit Art. 395 ZGB die Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. BIDER-BOST, a.a.O., N. 1, 2 und 11 zu Art. 394 ZGB).

3.

3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Anhörung vom 20. September 2022 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Situation realistisch einschätze und ihre Hilfsbedürftigkeit erkennen könne. Sie verfüge über ein ausgeprägtes Helfernetz. Sie werde von der Psychiatriespitex, der Suchtberatung sowie einer Fachpsychologin eng begleitet. Seit Ende Mai 2022 übernehme B., Bereich Soziales der Stadt Q., die freiwillige Lohn- und Rentenverwaltung. Alle diese Hilfsangebote nehme die Beschwerdeführerin an und sei froh über die Unterstützung. Sie habe angegeben, dass die Unterstützung durch das Helfernetz betreffend Wohnen und Gesundheit aktuell ausreichen würde und sie mit der Betreuung im Rahmen der freiwilligen Lohn- und Rentenverwaltung durch B. zufrieden sei. Vor diesem Hintergrund sei im Sinne des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzips eine Beistandschaft zurzeit nicht angezeigt (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).

3.1.2. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach wegen Alkoholsucht einen Entzug habe vornehmen müssen. Wenn sie Alkohol trinke, vernachlässige sie sowohl die Nahrung als auch die Einnahme der notwendigen Medikamente (Beschwerde, S. 3). Bei ihr sei ein Abhängigkeitssyndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Lebervergrösserung diagnostiziert worden (Beschwerde, S. 3; Bericht der Klinik E. vom 17. Mai 2022). Aufgrund einer stetigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei sie vermehrt betreuungsbedürftig, auch ausserhalb der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, weshalb die Lohn- und Rentenverwaltung als nicht mehr ausreichend angesehen worden sei. Sie sei weder in der Lage, sich um eine ausreichende Ernährung und einen strukturierten Alltag sowie die Gesundheit zu kümmern, noch habe sie die Angelegenheiten in ausreichender Weise an Dritte delegieren können. Die administrativen Angelegenheiten würden immer komplexer und würden – nachdem keine Angehörigen vor Ort wohnen, die sie unterstützen könnten – den im Rahmen der freiwilligen Lohn- und Rentenverwaltung möglichen Support überschreiten. Anlässlich der Anhörung vom 20. September 2022 habe sie versucht, sich im besten Licht zu zeigen. Ihre Antworten seien teilweise offensichtlich falsch gewesen und hätten auch dem Gesuch widersprochen. Zudem sei unbeachtet geblieben, dass sie zur Zeit der Anhörung noch in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei (Beschwerde, S. 3 f.).

Am 22. September 2022 sei sie auf ihren dringenden Entlassungswunsch hin mangels akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung entlassen worden. Indem die Vorinstanz einzig auf ihre Anhörung abgestützt habe, ohne die diagnostizierte und mit Gesuch dargestellte Erkrankung zu berücksichtigen und weitere Berichte einzuholen, habe sie die im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsmaxime sowie das rechtliche Gehör verletzt. Insbesondere habe sie die für die Beurteilung der Frage, ob die Unterstützung durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet werden könne, notwendigen Abklärungen unterlassen (Beschwerde, S. 4 f.).

Ende Oktober/November 2022 habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert: Es sei zu erneuten Wahnvorstellungen gekommen und sie habe die verschriebenen Medikamente nicht korrekt eingenommen. Vorgesehen sei ein erneuter Eintritt in die Klinik D. am 13. Dezember 2022 gewesen, wobei es bereits vorgängig zu einem erneuten stationären Aufenthalt in der Klinik E. gekommen sei. Aufgrund des Verfolgungswahns habe sie ohne Rücksprache mit dem Helfernetz die bisherige Wohnung gekündigt und sei per 1. November 2022 in eine neue Wohnung gezogen. Entsprechend bezahle sie aktuell zwei Mietzinse. Zudem wechsle sie bis zu zwei Mal täglich die E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Auch diese Entwicklung zeige, dass sie selbst nicht in der Lage sei, die notwendigen Absprachen mit Hausrat, Klinik E., Therapeutin, Suchtberatung, Psychiatrie, Spitex, Arbeitgeber, Vermieterschaft und B. zu tätigen (Beschwerde, S. 6 f.).

3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einem Abhängigkeitssyndrom (Alkoholabusus), einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidiven depressiven Störung sowie an Wahnvorstellungen leidet (KEMN.2022.512 act. 6 f., 17, 20, 28 ff.; Beschwerdebeilage 3). Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin gehen von einer aus diesem Schwächezustand resultierenden Hilfsbedürftigkeit aus (angefochtener Entscheid, E. 3.2; Beschwerde, S. 3 ff.). Diese Schlussfolgerung ist angesichts der Berichte der Klinik E. (KEMN.2022.512 act. 17 ff., 20 ff., 42 ff.; Beschwerdebeilage 3), der E-Mail-Korrespondenz von C. (Beschwerdebeilage 5), der Einschätzung von Berufsbeiständin B. (KEMN.2022.512 act. 6 ff.) sowie den schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den aktenkundigen Schwierigkeiten im Alltag (KEMN.2022.512 act. 27 ff.; Beschwerdebeilagen 4 und 6) nachvollziehbar und überzeugend. Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, es wären diesbezüglich weitere Berichte einzuholen gewesen (Beschwerde, S. 5), ist festzuhalten, dass es – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität und Komplementarität – im Ermessen der Behörde steht, welche Beweise sie erhebt (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 5 zu Art. 447 ZGB, N. 13 zu Art. 446). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist die Diagnose sowie die daraus resultierende Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend belegt, weshalb sich die Einholung weiterer Berichte als obsolet erweist.

3.3. 3.3.1. Mit Blick auf die Subsidiarität der behördlichen Massnahmen ist zu prüfen (E. 2.1 vorstehend), ob die Betreuung der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Lebensbereichen durch das bestehende Helfersnetz sichergestellt ist.

3.3.2. Aufgrund der gesundheitlichen Situation und der gestellten Diagnosen (KEMN.2022.512 act. 17, 20; vgl. E. 3.2 vorstehend) war die Beschwerdeführerin bereits mehrfach in einer psychiatrischen Klinik (KEMN.2022.512 act. 6 Rückseite, 20 Rückseite). Zudem litt sie an Wahnvorstellungen (KEMN.2022.512 act. 7; Beschwerdebeilagen 4, 5 und 6). Ausserhalb ihrer stationären Klinikaufenthalte wurde sie u. a. von der Suchtberatung sowie zur Entschärfung der akuten Phase von der Psychiatriespitex betreut (KEMN.2022.512 act. 6 Rückseite ff., 30). Teilweise vernachlässigte sie nach ihrer Entlassung die selbstständige Nahrungsaufnahme (KEMN.2022.512 act. 6 Rückseite, 20 Rückseite, 28; Beschwerdebeilage 3).

Anlässlich ihrer Anhörung vom 20. September 2022 machte die Beschwerdeführerin einen zuversichtlichen Eindruck, in medizinischen Angelegenheiten die notwendigen Massnahmen selbstständig ergreifen zu können (vgl. KEMN.2022.512 act. 35). Am 22. September 2022 entliess sie sich – trotz bestehender Behandlungsbedürftigkeit – selbst aus der stationären Behandlung (KEMN.2022.512 act. 42 f.). Die notwendigen Medikamente nahm sie nach ihrer selbstständigen Entlassung nicht wie vereinbart ein (Beschwerdebeilage 5). Obwohl die Beschwerdeführerin nach dieser Entlassung von mehreren Fachpersonen eng betreut wurde, verschlechterte sich ihre psychische Verfassung in der Zwischenzeit nochmals (Beschwerdebeilagen 3, 4, 5 und 6). Der erneute Eintritt in eine Klinik wäre zunächst per 13. Dezember 2022 geplant gewesen (Beschwerdebeilage 5). Die behandelnde Psychiaterin erachtete jedoch einen vorzeitigen Eintritt in eine stationäre Behandlung als notwendig (Beschwerdebeilage 5).

Angesichts ihres instabilen, sich verschlechternden Gesundheitszustandes, ihres ambivalenten Verhaltens bezüglich der stationären Therapie sowie der unzureichenden Ernährung sowie Medikamenteneinnahme, ist der erhöhte Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation durch die Inanspruchnahme ihres Helfernetzes nicht ausreichend gedeckt. Hinzu kommt, dass die Leistungen des Helfersnetzes der Koordination bedürfen und die Krankenkasse bereits am 20. Juli 2022 schriftlich Vorbehalte bezüglich der weiteren Finanzierung von Behandlungen angemeldet hat (KEMN.2022.512 act. 23), was eine sorgfältige Planung und allenfalls Verhandlungen notwendig macht. Zu beidem ist die Beschwerdeführerin jedenfalls in Krisensituationen kaum fähig. Eine behördlich angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme ist in der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin angezeigt. An dieser Einschätzung vermag die Therapieeinsicht, welche sie in der Vergangenheit gemäss ihren Aussagen zumindest teilweise hatte (vgl. KEMN.2022.512 act. 27), nichts zu ändern.

3.3.3. Auch hinsichtlich der finanziellen und administrativen Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich ein ähnliches Bild: Derzeit besteht eine freiwillige Lohn- und Rentenverwaltung durch die Berufsbeiständin B. (KEMN.2022.512 act. 6 Rückseite, 9 f.). Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben nichts mehr mit den Rechnungen zu tun, ist darüber froh und möchte dies auch beibehalten (KEMN.2022.512 act. 33). Dass sie bis zu diesem Zeitpunkt bei der Bezahlung von Rechnungen keine Mühe gehabt hatte (KEMN.2022.512 act. 34), erscheint angesichts der Auskunft von der Berufsbeiständin B. (KEMN.2022.512 act. 6 Rückseite: "[Die Beschwerdeführerin] hatte […] grosse Mühe ihr Budget einzuhalten.") sowie ihren eigenen Ausführungen, wonach sie vielleicht Rechnungen offengelassen habe, weil nicht genügend Geld vorhanden gewesen sei (KEMN.2022.512 act. 34), als unwahrscheinlich. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen ist, in finanziellen Belangen durchwegs adäquat zu handeln.

Ihr Fähigkeiten, zugunsten ihres eigenes Wohles zu handeln, wird durch ihre Wahnvorstellungen sodann stark beeinträchtigt: So kündigte die Beschwerdeführerin ohne Rücksprache mit einer Drittperson ihre bisherige Wohnung und ging ein neues Mietverhältnis ein, weil sie in der Wohnung

Stimmen gehört und eine Überwachungsvorrichtung gefunden habe (Beschwerdebeilage 6). Infolgedessen war sie verpflichtet, Mietzinse für zwei Mietwohnungen zu bezahlen (vgl. KEMN.2022.512 act. 11; Beschwerdebeilage 9). Gemäss ihren Ausführungen werde sie auch in der neuen Wohnung keine Ruhe finden (Beschwerdebeilage 6). Es droht daher ein erneuter überstürzter Wohnungswechsel. Ihre Selbsteinschätzung anlässlich der Anhörung, sie könne im Bereich "Wohnen" vernünftig und selbstständig entscheiden (vgl. KEMN.2022.512 act. 35), ist folglich nicht zutreffend.

Bezüglich ihres Mobiltelefons ging sie – in Kenntnis ihrer knappen finanziellen Lage (KEMN.2022.512 act. 34) – ohne ersichtliche Notwendigkeit eine neue Zahlungsverpflichtung ein und benachrichtigte ihre Bezugsperson diesbezüglich erst im Nachhinein (Beschwerdebeilage 6, E-Mail der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2022). Es besteht folglich die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie teilweise ihre eigene Hilfsbedürftigkeit erkennt (KEMN.2022.512 act. 33 ff.) – weitere unwirtschaftliche Verpflichtungen eingeht, ohne dass sie zuvor die notwendige Hilfe beansprucht. Mit Blick auf die wiederkehrend notwendigen Klinikaufenthalte erscheint es absehbar, dass der Aufwand betreffend ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten in Zukunft erneut zunehmen und sie – wie bis anhin – diesbezüglich überfordert sein wird. Insbesondere durch die wiederholten Adress- und Kontaktänderungen (E-Mail-Adresse sowie Telefon; Beschwerdebeilage 6), welche die Beschwerdeführerin zumindest gegenüber der Vorinstanz nicht kommunizierte (vgl. KEMN.2022.512 act. 49), ist naheliegend, dass in administrativen Angelegenheiten ein erhöhter Koordinationsbedarf besteht. Hinzu kommt, dass betreffend das von der Beschwerdeführerin eingestellte Mobiliar eine grössere administrative Aufgabe zeitnah anfallen wird (KEMN.2022.512 act. 6 Rückseite). Sie wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, diese selbstständig zu erledigen bzw. jemand hiermit zu beauftragen.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass die sachgerechte Betreuung der Beschwerdeführerin in finanziellen und administrativen Angelegenheiten aufgrund der zeitlichen Verfügbarkeit der freiwilligen Lohn- und Rentenverwaltung in Zukunft nicht mehr gewährleistet werden kann (KEMN.2022.512 act. 7). Die Einschätzung der sie unterstützenden Person des Bereichs Soziales der Stadt Q., wonach in den wiederkehrenden Krisensituationen die nötigen Vollmachten und Kompetenzen fehlen, um die Angelegenheiten vollumfänglich zu erledigen, sowie die notwendigen Auskünfte bei Ärzten und Banken einzuholen, ist nachvollziehbar (KEMN.2022.512 act. 7). Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über kein privates Netzwerk, das sie hierbei unterstützen könnte (KEMN.2022.512 act. 7, 31). Die Verhältnisse der Beschwerdeführerin müssen so geregelt werden, dass die Vorkehrungen gerade auch für die bisher immer wiederkehrenden problematischeren Zeiten, sprich bei einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, ausreichen. Somit ist die Unterstützung auch in diesen Bereichen ohne Errichtung einer Beistandschaft nicht sichergestellt.

3.3.4. Einzig in Bezug auf den Bereich "Soziales Wohl" (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1) lässt sich weder den vorinstanzlichen Akten (KEMN.2022.512 act. 6 ff.) noch der Beschwerdeschrift eine Notwendigkeit für die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme entnehmen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein soziales Umfeld und hat – nach einem längeren Kontaktunterbruch – zu ihren Eltern erneut Kontakt aufgenommen (KEMN.2022.512 act. 31). Gemäss ihren eigenen Ausführungen fühlt sie sich nicht einsam. Die behördliche Intervention in diesem Bereich erscheint daher nicht opportun.

3.3.5. Zusammenfassend kann sowohl in gesundheitlicher als auch finanzieller und administrativer Hinsicht sowie in Bezug auf ihre Wohnsituation die gebotene Unterstützung der Beschwerdeführerin nicht mehr durch ihr bestehendes Helfernetz gewährleistet werden. Angesichts ihrer erheblichen Hilfsbedürftigkeit und unter Berücksichtigung der relativ häufigen Klinikaufenthalte (über 10 seit dem 45. Altersjahr, vgl. KEMN.2022.512 act. 20 Rückseite), erscheint eine begleitende Unterstützung nicht ausreichend (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Es ist daher nicht zu sehen, mit welcher milderen Erfolg versprechenden Massnahme der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden könnte. Der Eingriff ist auch nicht übermässig, da die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch im Sinne der Subsidiarität die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in den vorgenannten Aufgabenbereichen mit Einkommens- und Vermögensverwaltung als notwendig und verhältnismässig.

4.

4.1. Im Rahmen der Beistandschaft kann soweit es zur Führung der Beistandschaft notwendig ist, der Beistand oder die Beiständin ermächtigt werden, ohne Zustimmung der betroffenen Person deren Post zu öffnen oder deren Wohnung zu betreten (Art. 391 Abs. 3 ZGB).

4.2. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, ob die Befugnis zum Öffnen der Post und Betreten der Wohnräume mit oder ohne ihre Zustimmung zu erteilen sei (KEMN.2022.512 act. 7 Rückseite). Vorliegend kann dies mit Blick auf die nachfolgende Begründung offengelassen werden, denn das Rechtsbegehren wäre so oder anders nicht gutzuheissen: Wie den Akten entnommen werden kann, zeigt sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beiständin B. äusserst kooperativ und lässt Letzterer die Rechnungen für deren Bezahlung zukommen (KEMN.2022.512 act. 32 ff.; vgl. auch Beschwerdebeilage 11). Den Zutritt in ihre Wohnung – sollte dies angezeigt sein – scheint sie ohne Weiteres zu gewähren (vgl. KEMN.2022.512, act. 35). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Ermächtigung zum Betreten der Wohnung bzw. zum Öffnen der Post ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin von Nöten wäre. Mit Zustimmung der Beschwerdeführerin ist dies ohnehin zulässig; eine behördliche Ermächtigung ist daher obsolet.

5.

5.1. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selbst wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB).

5.2. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt die Ernennung von B. als Beiständin vorgeschlagen (KEMN.2022.512 act. 7 Rückseite, 31 f.) und ihre Einsetzung auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt. Aufgrund der erfolgten Zusammenarbeit, konnte die Beschwerdeführerin bereits ein Vertrauensverhältnis zu B. aufbauen. Als Berufsbeiständin ist B. zudem sowohl persönlich als auch fachlich zur Führung des vorliegenden Mandats geeignet. B. ist folglich als Beiständin der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz einzusetzen (E. 6 hiernach), sofern diese hierzu bereit und zeitlich verfügbar ist. Sollte die Einsetzung von B. als Beiständin nicht möglich sein, wird eine andere Beistandsperson gefunden werden müssen.

6.

Die Vorinstanz hat die nötigen Vollzugshandlungen – insbesondere die Ernennung der Beistandsperson (nach Möglichkeit B.), das Ausstellen einer Ernennungsurkunde, das Einholen des Anfangsinventars sowie das Festsetzen der Berichtsperiode – vorzunehmen.

7.

7.1. Nachdem die Vorinstanz – ausser in Bezug auf die Errichtung einer Beistandschaft im Bereich "Soziales Wohl" sowie betreffend die behördliche Ermächtigung der Beistandsperson zur Öffnung der Post bzw. zum Betre-

ten der Wohnung der Beschwerdeführerin – zu Unrecht keine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme angeordnet hat, sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin sind deren Parteikosten für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu ersetzen (§ 37 Abs. 4 EG ZGB).

7.2. Das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr 2'700.00 zu berechnen. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes sowie eines Rechtsmittelabzuges von 20 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), eines Abzuges für die wegfallende Teilnahme an einer Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 Anwt) sowie von Zuschlägen für die Auslagen von pauschal 3 % (Fr. 51.85) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 137.05) ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 1'916.90 festzusetzen.

7.3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist mit dem vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist gegenstandslos geworden.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 1 des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 3. Oktober 2022 aufgehoben und lautet neu wie folgt:

1.

Für die Betroffene wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet mit folgenden Aufgabenbereichen: - Förderung ihres gesundheitlichen Wohls, Sicherstellung hinreichender medizinischer Betreuung und Vertretung bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen;

- für eine geeignete Wohnsituation und Tagesstruktur sowie eine möglichst selbstbestimmte Wohnform der Betroffenen besorgt zu sein und sie nötigenfalls bei in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten; - die Betroffene, unter weitmöglichster Wahrung und Förderung ihrer Selbständigkeit beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; - sie unter weitmöglichster Wahrung und Förderung ihrer Selbständigkeit beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Vorinstanz wird mit dem Vollzug betraut.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren ihre richterlich auf Fr. 1'916.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.