XBE.2023.12
XBE.2023.12 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-03-06
6. März 2023Deutsch24 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.12 (KE.2022.394; KEMN.2022.777) Art. 23 Entscheid vom 6. März 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führerin […] ve...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2023.12 (KE.2022.394; KEMN.2022.777) Art. 23
Entscheid vom 6. März 2023
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Dr. iur. Mark A. Schwitter, Rechtsanwalt, […]
Beiständin: B._____, […]
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 19. Juli 2022 gegenstand
Betreff Prüfung einer Massnahme
Sachverhalt
1.
1.1. Am 11. April 2022 erstattete die Stadtpolizei Q. beim Familiengericht Baden für die Betroffene A. eine Gefährdungsmeldung. Am 3. Mai 2022 reichte C., die Tochter der Betroffenen, eine weitere Gefährdungsmeldung ein (KEMN.2022.777 act. 2 ff. und act. 10 f.).
1.2. Nach Einholung des Sozialberichtes der zuständigen Sozialarbeiterin beim Regionalen Sozialdienst Q., D., vom 18. Mai 2022 (KEMN.2022.777 act. 6 und 14 ff.), der Arztberichte von Dr. med. E., Facharzt FMH med. Onkologie und Hämatologie, vom 6. Mai 2022 (KEMN.2022.777 act. 9 und 24 f.) und von Dr. med. F. vom 24. Mai 2022 (KEMN.2022.777 act. 8 und 29 f.) sowie der schriftlichen Eingabe und den mündlichen Ausführungen der Tochter der Betroffenen (KEMN.2022.777 act. 10 f. und act. 31 f.) und der Anhörung der Betroffenen vom 12. Juli 2022 (KEMN.2022.777 act. 45 ff.) fällte das Familiengericht Baden am 19. Juli 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.777):
" 1. Für die Betroffene wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst:
- Für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten; - sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; - sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.
2.
Zur Beiständin wird B., […], ernannt und beauftragt:
- Die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 1 hiervor wahrzunehmen; - nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen; - unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheids dem Familiengericht Baden einzureichen; - den ersten ordentlichen Bericht mit Rechnung und Belegen für die Periode bis 30. Juni 2024 bis spätestens am 30. September 2024 dem Familiengericht Baden einzureichen.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Betroffenen auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 4 EG ZGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 V KESR betreffend Kostentragung hingewiesen, wonach die Entschädigung sowie der Spesen- und Auslagenersatz für die Beiständinnen und Beistände aus dem Vermögen der betroffenen Person entrichtet werden, sofern das Vermögen nicht den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet."
1.3. Die Betroffene reichte am 28. Juli 2022 sowie am 4. August 2022 (KEMN.2022.777 act. 70 ff. und 77 ff.) zwei Eingaben ein und führte im Wesentlichen aus, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
2.
2.1. Gegen diesen ihr am 13. Dezember 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid reichte die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau ein und beantragte:
" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juli 2022 (KE.2022.00394; KEMN.2022.777) aufzuheben.
2.
Es sei von der Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für die Betroffene, A., abzusehen.
3.
Soweit erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden, seien der Betroffenen A. zu diesen sowie zur Person des Beistands vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren und der mit öffentlicher Urkunde vom 20.10.2022 errichtete Vorsorgeauftrag zu beachten.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person vorliegend zur Beschwerde legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs "in Form der fehlenden Information über die für sie vorgesehene Massnahme unter Einräumung des Rechts, sich dazu äussern zu können". Der angefochtene Entscheid sei daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
2.2. Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die persönliche Anhörung erfüllt im Wesentlichen zwei Zwecke: Sie erfolgt, damit die Persönlich-keits- bzw. Mitwirkungsrechte der betroffenen Person praktisch gewahrt werden können sowie der Sachverhalt erforscht werden kann (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 5 zu Art. 447 ZGB). Mit Ausnahme der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 447 Abs. 2 ZGB) und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Sterilisationsgesetz (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a SterG) ist die Anhörung durch das Kollegium nicht vorgeschrieben (vgl. STECK in: FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 10 zu Art. 447 ZGB; MARANTA, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 447). Im Rahmen der Anhörung muss die betroffene Person mit dem Ergebnis der Abklärung und den im Raum stehenden Massnahmen konfrontiert werden (MARANTA, a.a.O., N. 28 zu Art. 447 ZGB). Ferner sollte sie diesbezüglich motiviert, in geeigneter Form informiert und sensibilisiert werden.
2.3. Die Anhörung vom 12. Juli 2022 wurde durch die mit dem Fall betrauten Fachrichterin durchgeführt und protokolliert, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss Protokoll der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin mit dem Bericht vom Sozialdienst Q. und der nach dessen Beurteilung notwendigen Vertretungsbeistandschaft konfrontiert, wobei die Beschwerdeführerin erst auf wiederholte Nachfrage hin Stellung betreffend die thematisierte Massnahme nahm (KEMN.2022.777 act. 51 f.). Dem Protokoll ist ferner zu entnehmen, dass die Fachrichterin die Beschwerdeführerin über die Aufgaben, den Inhalt und die Funktionsweise einer Beistandschaft informierte (KEMN.2022.777 act. 51) und die Betroffene bestätigte, dass sie auch bereits von ihrem Rechtsvertreter diesbezüglich informiert wurde (KEMN.2022.777 act. 52). Das weitere Vorgehen wurde der Beschwerdeführerin sodann erklärt. Mit Blick auf eine mögliche Zwangseinweisung – welche die Betroffene anscheinend befürchtete (KEMN.2022.777 act. 54) – wurde wiederholt erörtert, dass diese Massnahme im vorliegenden Verfahren nicht erwogen werde (KEMN.2022.777 act. 52 und 54). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholten Arztberichte wurden sodann zu den Akten genommen (KEMN.2022.777 act. 54). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte sie folglich anlässlich der Anhörung Gelegenheit, ausreichend zum Ergebnis der Abklärungen Stellung zu nehmen und wurde auch rechtsgenüglich über den Inhalt und Umfang der in Frage kommenden Massnahme informiert. Die diesbezüglichen Rügen gehen daher fehl.
3.
3.1. Die Beschwerde richtet sich in der Sache gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin sowie – soweit erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden – gegen die Ernennung von B. als deren Beiständin.
3.2. Kann eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen,
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 390 ZGB). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste (BGE 140 III 49 E. 4.3.1) – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten zu bezeichnen, reicht jedoch nicht, sondern die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen (MEIER, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 24 zu Art. 390 ZGB; BGE 134 III 385 E. 4.2).
3.3. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft braucht die betroffene Person nicht urteilsunfähig zu sein, sondern bloss hilfsund/oder schutzbedürftig (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage 2016, N. 2 zu Art. 394 ZGB). Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB), soweit sie einer Vertretung zugänglich sind. Als bestimmte Angelegenheiten, welche die hilfsbedürftige Person nicht erledigen kann, kommen die Sorge um eine geeignete Wohnsituation, gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und soziale Integration ebenso wie die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten in Frage sowie in Kombination mit Art. 395 ZGB die Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N. 1, 2 und 11 zu Art. 394 ZGB).
3.4. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Sozialbericht vom 18. Mai 2022 handle die Beschwerdeführerin im Bereich Administration und Finanzen nicht mehr vernünftig und diesbezüglich liege ein Schwächezustand vor. Dr. med. F.
befinde die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin als erheblich bis gänzlich eingeschränkt. Dr. med. E. erachte eine neurologische Vorstellung hinsichtlich der Urteilsfähigkeit als sinnvoll. An der Anhörung vom 12. Juli 2022 habe die Betroffene von diversen Vorfällen erzählt, bei welchen sie in finanzieller Hinsicht von Drittpersonen ausgenutzt worden sei. Insgesamt habe die Betroffene an der Verhandlung hilflos und verwirrt gewirkt und habe teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Unter Berücksichtigung der eingeholten Berichte und dem von der Betroffenen an der Anhörung hinterlassenen persönlichen Eindruck sei daher erstellt, dass die Betroffene über kognitive Einschränkungen verfüge. Diese träten zumindest in den Bereichen Administration und Finanzen derart in Erscheinung, dass diesbezüglich vom Vorliegen eines Schwächezustandes auszugehen und die Betroffene daher in diesen Bereichen auf Unterstützung angewiesen sei, damit sie nicht weiterhin finanzielle Schäden erleide (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).
Die Betroffene sei in der Vergangenheit subsidiär durch ihre Tochter unterstützt worden und verfüge über weitere mögliche Anlaufstellen für Unterstützungsleistungen. Sie habe jedoch zunehmend in sämtliche sie unterstützende Personen das Vertrauen verloren oder habe diese ausgewechselt, wenn sie mit deren Leistungen nicht einverstanden gewesen sei. Zudem habe die Betroffene die Unterstützung jeweils erst nach einer erfolgten finanziellen Schädigung in Anspruch genommen. Nachdem die bisherige subsidiäre, teilweise familiäre Unterstützung unzureichend gewesen sei, sei nun eine Beistandschaft mit einer neutralen Person zu errichten (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).
Die Betroffene sei mehrfach Opfer von Betrugsmaschen geworden. Der Gefahr von Vermögensschädigung könne lediglich mit einer Vertretungsbeistandschaft und damit eingeschränktem Zugriff auf die eigenen Finanzen begegnet werden. Anfänglich habe die Betroffene behördliche Unterstützung gewünscht. Anlässlich der Anhörung habe sie dies nicht mehr als nötig erachtet. Die Betroffene könne bei weiterhin vorkommenden Vermögensschädigung gar in eine finanzielle Notlage geraten, weshalb auch nach erfolgter Interessenabwägung die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verhältnismässig sei (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids).
Vorliegend käme lediglich eine neutrale Person zur Führung der Beistandschaft in Frage. Die Betroffene habe keine Wünsche hinsichtlich einer einzusetzenden neutralen Beistandsperson geäussert. Bei Frau B. handle es sich um eine Berufsbeiständin, die zweifelsfrei als geeignet bezeichnet werden könne und die Voraussetzung für die Einsetzung erfülle (E. 5.2 des angefochtenen Entscheids).
3.5. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, sie sei nie befragt worden, ob sie für die als Beistand einzusetzende Personen einen Wunsch habe und dazu eine geeignete Person bezeichnen wolle (Beschwerde, N. 1b). Es sei keine Anhörung oder Hauptverhandlung vor der KESB als Kollegialbehörde durchgeführt worden (Beschwere, N. 2). Die Vorinstanz habe ferner den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie einzig gestützt auf einen Arztbericht eines allgemeinen Internisten davon ausging, dass ihr in den Bereichen Personen- und Vermögenssorge sowie Rechtsverkehr die Urteilsfähigkeit fehle. Die Vorinstanz hätte sie durch einen Facharzt für Psychiatrie untersuchen lassen oder zumindest von dem sie behandelnden Psychiater Dr. med. G. einen aktuellen Arztbericht einholen müssen (Beschwerde, N. 3). Dr. med. G. halte ihre Urteilsfähigkeit sodann in allen drei Bereichen als gegeben (Beschwerde, N. 3 und 4; Beschwerdebeilage 2). Es liege bei ihr sodann keine Hilfsbedürftigkeit vor: In den vergangenen Jahren sei ihr Vermögen aufgrund von mehrmaligen Bezügen nicht von Fr. 600'000.00 auf Fr. 60'000.00 geschrumpft (Beschwerde, N. 5a). Es liege nur ein einziger Betrugsfall mit eingetretenem finanziellen Schaden vor, der sich während der Zeit der Einnahme opiathaltiger Schmerzmittel ereignet habe (Beschwerde, N. 5b). In Versicherungs-, Finanz-, Behörden-, und Steuerbelangen sei eine umfassende und fachgerechte Betreuung gewährleistet (Beschwerde, N. 5c und 5d). Zwischenzeitlich habe sie am 20. Oktober 2022 einen Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden lassen und I. mit der umfassenden Personen- und Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr beauftragt (Beschwerde, N. 5e). Da sie verschiedene Fachpersonen wie auch den unterzeichnenden Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen gegenüber Dritten privatrechtlich beauftragt habe, seien keine behördlichen Massnahmen erforderlich (Beschwerde, N. 6). Die Massnahme sei daher auch unverhältnismässig.
3.6. Den Akten kann in Bezug auf den von der Vorinstanz angenommenen Schwächezustand Folgendes entnommen werden: Gemäss Sozialbericht vom 18. Mai 2022, der sich auf umfassende Abklärungen und wiederholten Gesprächen mit der Beschwerdeführerin stützt, handelt die Beschwerdeführerin im Bereich Administration sowie Finanzen nicht mehr vernünftig (KEMN.2022.777 act. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin hat im Gespräch mit dem Regionalen Sozialdienst angegeben, dass sie wiederholt Opfer von Betrugsfällen wurde und sich ihr Vermögen deswegen in den vergangenen Jahren von Fr. 600'000.00 auf Fr. 60'000.00 reduzierte habe (KEMN.2022.777 act. 15). Dr. med. F. befindet die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin als erheblich bis gänzlich eingeschränkt und sieht ein Unterstützungsbedarf in den Bereichen Personen- und Vermögenssorge sowie im Rechtsverkehr (KEMN.2022.777 act. 29 f.). Dr. med. E. erachtete eine neurologische Vorstellung hinsichtlich der Urteilsfähigkeit als sinnvoll und führte aus, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit gewissen Arbeitern und einem Bankinstitut hatte (KEMN.2022.777 act. 24 f.). An der Anhörung vom 12. Juli 2022 erzählte die Betroffene sodann von diversen Vorfällen, bei welchen sie aus ihrer Sicht in finanzieller Hinsicht von Drittpersonen ausgenutzt wurde bzw. es verschiedentlich zu Problemen mit Dienstleistungsanbietern gekommen sei (vgl. KEMN.2022.777 act. 49: "Das kostet[e] aber extrem viel für die Depotgebühren"; Ein Mann habe gesagt er werde [die Teppiche] reinigen, hat dann aber einen Teppich entwendet und die anderen nicht wirklich gereinigt bzw. ihr andere Teppiche gebracht, welche sie gar nicht gewollt habe. Er habe sie dann auch getäuscht, weshalb sie ein Dokument unterzeichnet habe, das leer gewesen sei und er habe dann anschliessend dort einen Kaufbeleg daraus gemacht und ihr eine Rechnung gestellt.; act. 50: "Ich fühle mich auch da betrogen.", "Und dann habe ich noch Probleme mit der Versicherung."; act. 51: Auf die Frage, ob es in letzter Zeit zugenommen habe, mit den Vorfällen, bei denen sie in finanzieller Hinsicht ausgenutzt worden sei: "Dann kam noch ein Sanitär von der Firma J. und stellte seine Tasche ab und erklärte, dass er nun in meinem Haus wohne. […] Das war aber nicht die erste Person die mir das Haus wegnehmen wollte."; act. 52: "Selbst die Firma K. hat mich betrogen."; act. 53: "Also ich wurde einmal betrieben und das war wegen einer zu hohen Rechnung"; Die Betroffene erzählt ausschweifend von einem weiteren Vorfall, bei dem sie mutmasslich ausgenutzt wurde.; act. 54: Die Betroffene erläutert abschliessend, dass Familienangehörige bei ihr Bilder und andere Sachen mitgenommen hätten […].).
3.7. Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber verschiedenen Personen und vor der Vorinstanz ist mit den vorstehenden Ausführungen erstellt, dass es bei der Abwicklung verschiedener Rechtsgeschäften in Anbetracht der Anzahl der geschilderten Vorfälle unverhältnismässig oft zu Problemen gekommen ist. Ob sich ihr Vermögen – wie von ihr selbst ausgeführt (KEMN.2022.777 act. 15) und nun bestritten (Beschwerde, N. 5a) – tatsächlich massgeblich verringert hat, kann indessen offenbleiben. So oder anders indiziert die entsprechende Aussage entweder eine Misswirtschaft oder aber eine fehlende Übersicht über die eigenen Finanzen. Der Vorfall, bei welchem die Beschwerdeführerin Teppiche für rund Fr. 70'000.00 kaufte und dies zeitnah wieder rückgängig machen wollte, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als Einzelfall, sondern als Zeichen ihres Unvermögens, in finanziellen Belangen adäquat zu handeln (vgl. zum Vorfall KEMN.2022.777 act. 3 f., 11, 14 Rückseite und 49). Dass diese Kaufentscheidung lediglich auf opiathaltige Medikamente zurückzuführen wäre (KEMN.2022.777 act. 14 Rückseite und 49), erscheint angesichts der Auskunft von Dr. med. E., wonach die Betroffene die Medikamente nicht eingenommen habe und sie seines Wissens keine Medikamente einnehme, welche ihre Handlungsfähigkeit einschränken würde, nicht als wahrscheinlich (KEMN.2022.777 act. 24). Ihre Aussagen in Bezug auf ihren Gesundheitszustand sind sodann unklar und teilweise widersprüchlich: So war es ihr nicht möglich in Bezug auf die ihr gestellten Diagnosen eindeutig Auskunft zu geben (KEMN.2022.777 act. 14 Rückseite). Im Verlaufe des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle sterben (KEMN.2022.777 act. 4), es gehe ihr schlecht, sie sei krebskrank im Endstadium (KEMN.2022.777 act. 7) und sie sei kurz vor dem Sterben (KEMN.2022.777 act. 15 Rückseite). Anlässlich der Anhörung führte sie hingegen aus, es gehe ihr normal bzw. gut (KEMN.2022.777 act. 46) und sie brauche keinen Arzt (KEMN.2022.777 act. 47 und 53). Ausführungen zu dieser erheblichen Gesundheitsveränderung innert weniger Monaten macht sie keine. Ihren objektiven Gesundheitsinteressen handelt sie nicht nachvollziehbar zuwider, wenn sie trotz ihrer Krankengeschichte auf die regelmässige Konsultation eines Arztes mit der Begründung verzichtet, sie habe kein Vertrauen mehr und ihre Tochter habe schlecht beim behandelnden Arzt über sie gesprochen (KEMN.2022.777 act. 47). Auch bei einem akuten gesundheitlichen Problem würde die Betroffene gemäss ihrer Aussage nichts unternehmen (KEMN.2022.777 act. 53). Der persönliche Eindruck der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin hilflos und verwirrt wirke, stimmt zudem mit den Beobachtungen der Tochter sowie den Abklärungen im Sozialbericht vom 18. Mai 2022 überein (KEMN.2022.777 act. 10 und 16).
3.8. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens eines Schwächezustands der Beschwerdeführerin ist angesichts der Arztberichte von Dr. med. F. und Dr. med. E., der von ihr selber geschilderten und aktenkundigen Schwierigkeiten im Alltag, der Einschätzungen der involvierten Personen – namentlich ihrer Tochter und des Sozialdienstes – sowie dem unmittelbaren Eindruck der Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend. Ausserdem begründet die Vorinstanz die angeordnete Massnahme nicht primär mit der von Dr. med. F. attestierten Urteilsunfähigkeit, sondern würdigte sämtliche Unterlagen und gelangte dabei zum Schluss, die Beschwerdeführerin verfüge über kognitive Einschränkungen, die in den Bereichen Administration und Finanzen zu einer erhebliche Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Betroffenen führten (E. 2.2. des angefochtenen Entscheids). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin braucht sie für die Errichtung der Massnahme nicht Urteilsunfähig zu sein: Die soeben dargestellte Unfähigkeit, gewisse Angelegenheiten zu besorgen, reicht hierfür aus (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 2 zu Art. 394 ZGB). Was den Einwand der Betroffenen anbelangt, es wäre eine weitere ärztliche Untersuchung anzuordnen oder ein Untersuchungsbericht einzuholen gewesen, ist festzuhalten, dass es – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität und Komplementarität – im Ermessen der Behörde steht, welche Beweise sie erhebt (MARANTA, a.a.O., N. 13 zu Art. 446). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist der Schwächezustand der Beschwerdeführerin hinreichend belegt, weshalb sich die Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen als obsolet erweist. Die aus den Akten ersichtliche Hilfsund Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin trat sodann auch anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz klar zutage. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einem Schwächezustand und einer daraus resultierenden Schutzbedürftigkeit in finanziellen, administrativen und gesundheitlichen Angelegenheiten ausgegangen.
Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass auch Dr. med. G., dessen Bericht durch die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren eingeholte wurde, in seiner Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverkehr nicht massgeblich von den übrigen Berichten abweicht: Gemäss seiner Einschätzung gibt sich die Betroffene vor allem bei neuen Kontakten als klein, naiv und hilflos (Beschwerdebeilage 2). Sie gewährt dem anderen Menschen sodann einen Vorschuss von Vertrauen und Handlungsspielraum, weshalb sie auch öfters betrogen wurde. Zudem verfügt sie nach wie vor über keinen Hausarzt, obwohl sie einen solchen gemäss Dr. med. E. benötigen würde (KEMN.2022.777 act. 16).
4.
4.1. Mit Blick auf die Subsidiarität der behördlichen Massnahmen ist zu prüfen, ob die Unterstützung der Beschwerdeführerin in finanzieller, administrativer sowie gesundheitlicher Hinsicht durch die von der Betroffenen ausgeführten privaten Dienste oder auf andere Art sichergestellt werden kann.
4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie die notwendige Unterstützung von I., eidg. dipl. Finanzplanungsexperte und eidg. dipl. Versicherungsfachmann, sowie ihrem Rechtsvertreter erhalten wird. Unbestritten ist, dass die Betroffene bereits bis anhin von ihrer Tochter und verschiedenen privaten Dienstleistern unterstützt wurde. Obwohl die Beschwerdeführerin diese Unterstützung erhalten hat, verhinderte dies die von der Betroffenen geschilderten Vorfälle nicht (E. 4.2 hiervor). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ein grosses Selbstständigkeitsbedürfnis hat. Im Verlauf des Verfahrens hat sie die Zusammenarbeit mit der M. beendet und neu I. beauftragt (Beschwerde, N. 5d). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin zunehmend in sämtliche sie unterstützende Personen das Vertrauen verloren und wechselte diese mit Blick auf diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung häufig und rasch aus (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Vor diesem Hintergrund erscheint die sachgerechte Instruktion sowie angemessene Kontrolle der jeweils beauftragten Personen unwahrscheinlich. Zu ihrer Tochter, die sie teilweise unterstützte, hat die Betroffene zumindest vorübergehend den Kontakt abgebrochen und akzeptiert keine Hilfe mehr von ihr (KEMN.2022.777 act. 10 f. und 46). Zu ihrem Rechtsvertreter scheint sie bereits nach wenigen Treffen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut zu haben (KEMN.2022.777 act. 51). Die Beschwerdeführerin lässt sich aber auch von ihm hinsichtlich gesundheitlicher Aspekte nicht unterstützen (KEMN.2022.777 act. 53). Es besteht sodann die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender Schutzbedürftigkeit die Zusammenarbeit mit ihrem Rechtsvertreter beendet oder den Vertrag mit ihrem neuen Treuhänder kündigt. Eine adäquate Unterstützung wäre in einem solchen Fall nicht mehr gewährleistet. Angesichts ihres ambivalenten Verhaltens bezüglich der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen, das sich auch bezüglich der Anordnung einer behördlichen Unterstützung zeigte (vgl. KEMN.2022.777 act. 7 im Vergleich zu act. 50 und 52), ist die bisherige subsidiäre Unterstützung daher nicht ausreichend. Folglich kann sowohl in gesundheitlicher als auch finanzieller sowie administrativer Hinsicht die gebotene Unterstützung der Beschwerdeführerin nicht durch die freiwillige Inanspruchnahme von Dienstleistungen gewährleistet werden. Die von der Vorinstanz angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in den verfügten Aufgabenbereichen ist zur Sicherstellung der gebotenen Unterstützung unumgänglich. Die Unterstützung einer Beistandsperson, die für das gesundheitliche Wohl und die finanziellen sowie administrativen Belange der Betroffenen besorgt ist, schützt einerseits die Beschwerdeführerin selbst und kann sich andererseits aufgrund der Entlastung der Tochter auch günstig auf die familiären Strukturen auswirken. Der Eingriff ist auch nicht übermässig, da der Beschwerdeführerin die volle Handlungsfähigkeit behält. Die Massnahme ist somit verhältnismässig. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verzicht einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ist daher abzuweisen.
5.
5.1. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, entspricht die Erwachsenenschutzbehörde diesem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Berücksichtigt werden zudem, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die betroffene Person auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht ausdrücklich hinzuweisen. Auf keinen Fall darf die Behörde einfach routinemassig einen Berufsbeistand mit der Mandatsführung beauftragen. Sinnvoll ist es, wenn die Erwachsenenschutzbehörde den allenfalls von ihr in Aussicht genommenen Beistand der betroffenen Person bereits bekannt gibt. Unterlässt es die Erwachsenenschutzbehörde, die Vorschläge der betroffenen Person einzuholen, kann dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer liegt (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 23 zu Art. 401 ZGB).
5.2. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 12. Juli 2022 (KEMN.2022.777 act. 45 ff.) geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Seiten des Familiengerichts auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Beistands ausdrücklich hingewiesen wurde. Die schriftliche Begründung der Vorinstanz spricht dagegen (E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Weitere Erläuterungen über die für sie ernannte Berufsbeiständin fehlen. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerin mit der Übergabe eines Vorsorgeauftrages im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, gemäss welchem im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit I. als Vorsorgebeauftragter eingesetzt werden solle, sinngemäss – auch wenn ihre Urteilunfähigkeit nicht eingetreten ist – deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie als Vertreter – soweit notwendig – I. wünscht. Dieser Wunsch ist gemäss der auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Offizialmaxime auch zu beachten. Da der Vorschlag erst im Beschwerdeverfahren geäussert wurde, wurde die Fähigkeit sowie die Bereitschaft von I. zur Führung einer Beistandschaft nicht abgeklärt. Es fehlen daher die Grundlagen dazu, um den Vorschlag der Beschwerdeführerin einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Dies gilt es durch die Vorinstanz nachzuholen bzw. abzuklären. Sofern die Abklärung dann ergeben sollte, dass I. grundsätzlich zur Führung einer Beistandschaft fähig ist (mit Hilfe der erforderlichen Instruktionen durch das Familiengericht), wird zu prüfen sein, ob er nach einer Aufklärung über die Aufgaben und Pflichten eines Beistands immer noch bereit sein wird, diese Aufgabe zu übernehmen. Sollten ihm bezüglich bestimmter Aufgabenbereiche die Eignung abgesprochen werden, wird zu prüfen sein, ob ihm als Beistand nur bestimmte (andere) Aufgabenbereiche übertragen werden können.
6.
Die Verfahrensleitung des Familiengerichts Baden wird zu prüfen haben, ob sie nach der Rückweisung vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens trifft, insbesondere indem sie die vom Familiengericht Baden eingesetzte Beiständin bis zum neuen Entscheid im Amt belässt, um eine Lücke in der Unterstützung von der Betroffenen zu vermeiden (vgl. Art. 445 ZGB i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. m EG ZGB).
6.1. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang – die Beschwerdeführerin obsiegt betreffend die Person der Beistandschaft, nicht jedoch in Bezug auf die Anordnung einer Massnahme – zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dementsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, festgesetzt auf Fr. 800.00, für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte mit Fr. 400.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2. Der Kanton hat der Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Parteikosten zur Hälfte zu ersetzen. Das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2‘160.00 zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen (Fr. 1'728.00). Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 51.85; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 137.05) ergibt sich für die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von insgesamt Fr. 1'916.90. Diese sind ihr zur Hälfte mit Fr. 958.45 durch die Staatskasse auszurichten (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die übrigen Parteikosten hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 19. Juli 2022 in Bezug auf die Ernennung der Beiständin aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 400.00 auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 958.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.