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Entscheid

XBE.2023.15

XBE.2023.15 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-06-12

12. Juni 2023Deutsch8 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.15 (KEBK.2022.583) Art. 51 Entscheid vom 12. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2023.15 (KEBK.2022.583) Art. 51

Entscheid vom 12. Juni 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza

Beschwerde- A._____, führerin […]

Betroffene B._____, Person […] Beiständin: C._____, […]

Vater D._____, […]

Anfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Januar 2023 genstand

Betreff Prüfung Bericht ohne Rechnung

Sachverhalt

1.

B. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2008, ist die gemeinsame Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und D. (nachfolgend: der Vater). Für sie besteht seit dem 23. September 2016 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

2.

2.1. Am 16. Dezember 2022 erstattete die ehemalige Beiständin den ordentlichen Rechenschaftsbericht an das Familiengericht Zofingen für die Periode vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022 (act. 2 in KEBK.2022.583).

2.2. Mit Entscheid vom 6. Januar 2023 (KEBK.2022.583) erkannte der Fachrichter des Familiengerichts Zofingen als Einzelrichter:

" 1. Der Bericht vom 16. Dezember 2022 wird genehmigt.

2.

Die Mandatsentschädigung wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

Die Gemeinde R. bevorschusst die Mandatsentschädigung. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern.

3.

Die Beiständin wird eingeladen, den nächsten Beistandschaftsbericht per 30. September 2024 bis spätestens am 31. Dezember 2024 einzureichen.

4.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet."

3.

3.1. Gegen diesen, ihr am 9. Januar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin unter Beilage eines undatierten Schreibens der Betroffenen, worin diese insbesondere ausführte, sie hätte die Beistandschaft nie gewollt und möchte eine solche auch in Zukunft nicht mehr, am 19. Januar 2023 (Postaufgabe: 20. Januar 2023) Beschwerde beim Familiengericht Zofingen. Sie beantragte, der Entscheid vom 6. Januar 2023 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:

" 1. Die Beistandschaft ist per sofort aufzuheben. Es gilt den Wunsch von B. zu respektieren.

2. Die Pauschalentschädigung für die Mandatsführung der letzten Periode sei abzulehnen. Eine Rückforderung von den Eltern ist damit auszuschliessen."

3.2. Das Familiengericht Zofingen leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 26. Januar 2023 zuständigkeitshalber an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.

3.3. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 liess sich das Familiengericht Zofingen zur Beschwerde vernehmen und teilte mit, es erachte den Antrag 1 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2023 (Aufhebung der Beistandschaft) als nicht zum Streitgegenstand gehörend und wies darauf hin, diesbezüglich sei ein Verfahren eröffnet worden (KEMN.2023.100). Im Sinne der Vervollständigung des Sachverhalts teilte das Familiengericht Zofingen zudem mit, dass es seit der erstmaligen Einsetzung eines Beistands im Jahr 2016 (KEMN.2016.742) bzw. seit Januar 2019 zu fünf Mandatsträgerwechseln gekommen sei (KEMN.2019.30, KEMN.2019.235, KEMN.2019.807, KEMN.2021.260 und KEMN.2022.214).

3.4. Mit Eingabe vom 12. März 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Familiengerichts Zofingen Stellung.

3.5. Mit Eingabe vom 28. März 2023 teilte C. mit, sie führe seit dem 1. Januar 2023 "aktuell im Rahmen einer Vollmachtsregelung das Mandat von B. anstelle der vormaligen Beiständin, Frau E." und verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2023 (richtig: 13. März 2023).

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen eine nahestehende Person und als solche gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 bzw. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt nachstehender E. 2 – einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen eine nahestehende Person und als solche gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 bzw. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt nachstehender E. 2 – einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt vorab die Aufhebung der Massnahme. Die Beistandschaft endet – abgesehen von der Beendigung von Gesetzes wegen bei Tod (Art. 399 Abs. 1 ZGB) oder Volljährigkeit der verbeiständeten Person – mit einem Aufhebungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KOKES Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N 4.84 ff.; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 4 zu Art. 313 ZGB). Sie endet hingegen nicht mit dem Ende einer Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb bei der Berichtsgenehmigung grundsätzlich nicht über die Weiterführung oder Verlängerung der Beistandschaft zu entscheiden ist. Ergeben sich allerdings aus dem Beistandschaftsbericht Hinweise dafür, dass die Massnahme nicht mehr notwendig oder aber zu ergänzen ist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen die Aufhebung oder Änderung der Massnahme zu prüfen. Entscheidungen über die Anpassung oder Aufhebung der Massnahme betreffen den Kernbereich des Kindesschutzes, weshalb sie nicht in die Einzelzuständigkeit fallen (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. h EG ZGB), sondern zwingend von der Kollegialbehörde gefällt werden müssen (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 22 zu Art. 415 ZGB).

2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 6. Januar 2023 nicht über den Bestand der Massnahme (Weiterführung der Beistandschaft) entschieden. Der angefochtene Entscheid wurde durch einen Fachrichter als Einzelrichter und nicht durch eine Kollegialbehörde gefällt und hatte lediglich die Prüfung des ordentlichen Berichts zum Gegenstand. Folglich war die Frage der Anpassung oder Aufhebung der Massnahme nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. des angefochtenen Entscheids. Auf das Beschwerdebegehren um Aufhebung der Massnahme ist daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz betreffend die Frage der Aufhebung der Beistandschaft gemäss deren Eingabe vom 20. Februar 2023 bereits ein Verfahren (KEMN.2023.100) eröffnet hat, in welchem hierüber entschieden wird.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Pauschalentschädigung der ehemaligen Beiständin in Höhe von Fr. 500.00 für die Mandatsführung der letzten Periode sei abzulehnen und eine Rückforderung von den Eltern damit auszuschliessen.

3.2. Der Beistand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wobei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Höhe dieser Entschädigung festlegt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgabe (Art. 404 ZGB). Diese Bestimmung wird durch § 13 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) vom 30. Mai 2012 (SAR 210.125) konkretisiert (vgl. § 43 Abs. 4 EG ZGB). Der geltende Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- bzw. Berichtsperiode liegt bei Fr. 500.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 13 Abs. 2 V KESR). In begründeten Einzelfällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren Pauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 13 Abs. 3 V KESR).

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berücksichtigt bei Anwendung der Pauschalentschädigungsmethode die Schwierigkeit der Massnahmenführung, die mit der Massnahmenführung verbundenen Aufgaben und Verantwortung sowie den für die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand. Wie den von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die als Regelfall geltende Pauschalentschädigung erlassenen Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände (XKS.2017.1) vom 1. Januar 2017 in der Version vom 3. Januar 2018 (abrufbar unter: https://www.ag.ch / Aargau / Gerichte / KESB / Dokumente / Merkblätter & Empfehlungen; zuletzt besucht am: 3. Mai 2023; nachfolgend: Empfehlungen) zu entnehmen ist, ist der Pauschalbetrag grundsätzlich für eine zweijährige Rechnungsperiode für einfache Mandate auf Fr. 500.00 bis 1'500.00, für mittelschwere Mandate auf Fr. 2'000.00 und für schwierige Mandate auf Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 festzusetzen.

3.3. Wie von der Beiständin beantragt, setzte die Vorinstanz die Mandatsentschädigung für die zweijährige Berichtsperiode auf Fr. 500.00 fest. Dies entspricht dem minimalen Pauschalbetrag für eine zweijährige Berichtsperiode (§ 13 Abs. 2 V KESR). Aus dem Bericht der Beiständin ergibt sich

ohne weiteres, dass das Mandat als einfaches Mandat zu gelten hat, weshalb grundsätzlich die Festlegung der Entschädigung beim Minimum des möglichen Pauschalbetrags angezeigt scheint. Vorliegend betrifft die Entschädigung die Mandatsperiode vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022. In dieser Zeit wurde die Beistandschaft von drei bzw. vier verschiedenen Berufsbeistandspersonen geführt (act. 3 f. in KEBK.2022.583: "Vorbemerkungen"). Die Entschädigung fällt dabei nicht an die Beiständin, sondern an deren Arbeitgeberin (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB und § 14 Abs. 2 V KESR). Massgeblich für die Höhe der Entschädigung ist nicht nur der Aufwand, den die aktuelle Beiständin für die Mandatsführung hatte, sondern jener von allen in der zu entschädigenden Mandatsperiode tätigen Beistandspersonen. Dieser Aufwand umfasste gemäss des eingereichten Rechenschaftsberichts (act. 4 in KEBK.2022.583: "Kontakte/Tätigkeiten des Beistandes") einen Besprechungstermin mit dem Kindsvater und der Betroffenen (vgl. auch act. 5 in KEBK.2022.583: "Umgang / Beziehungen / Besuchsrecht"), E-Mail-Kontakte mit dem Kindsvater und der Kindsmutter sowie die Erstellung des ordentlichen Berichts vom 16. Dezember 2022 (act. 2 ff. in KEBK.2022.583). Unter diesen Umständen erweist sich die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von Fr. 500.00 für den die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand ohne Weiteres als angemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

Zusammengefasst ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.