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Entscheid

XBE.2023.29

XBE.2023.29 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-05-08

8. Mai 2023Deutsch8 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.29 (KEMN.2023.154) Art. 37 Entscheid vom 8. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- Stiftung C._____, führerin […] Anfecht...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2023.29 (KEMN.2023.154) Art. 37

Entscheid vom 8. Mai 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz

Beschwerde- Stiftung C._____, führerin […]

Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 23. Februar 2023 genstand

Betreff Prüfung einer Massnahme / Zuständigkeit

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 ersuchte A. das Familiengericht Aarau als Erwachsenenschutzbehörde, für ihn eine Beistandschaft zu errichten. Die Stiftung C., in welcher A. derzeit lebt, unterstützte seinen Antrag auf Beistandschaft mit einem Begleitschreiben (in KEMN.2023.154).

1.2. Mit Entscheid vom 23. Februar 2023 (KEMN.2023.154) erkannte das Familiengericht Aarau:

" 1. Auf das Gesuch vom 16. Februar 2023 wird infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten.

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

2.

2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung C. mit Eingabe vom 14. März 2023 (Postaufgabe: 15. März 2023) Beschwerde an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts.

2.2. Mit Eingabe vom 23. März 2023 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen.

Erwägungen

1.

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

2.

Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

3.

3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, A. wohne seit bald zwei Jahren in der Stiftung C. in Q. und habe dort seinen Lebensmittelpunkt und folglich seinen Wohnsitz. Das Familiengericht Aarau sei daher für den Antrag auf eine Beistandschaft örtlich unzuständig.

3.2. Zur Begründung der Beschwerde bringt die Stiftung C. insbesondere vor, die betreute Wohnform, welche sie anbiete, sei immer zeitlich begrenzt und ein dauerhafter Verbleib sei ausgeschlossen. Es könne jederzeit zu einem Ausschluss oder Abbruch des Aufenthalts innert rund 7 Kalendertagen kommen. Daher könnten die Schriften nicht nach Q. verlegt werden und A. sei als Wochenaufenthalter angemeldet. Es sei keine Möglichkeit ersichtlich, einen Antrag auf Beistandschaft in Q. zu stellen.

4.

4.1. Die vorliegende Beschwerde ist nicht von A. als betroffener Person, sondern von der Stiftung C., in deren Institution A. derzeit wohnt, erhoben worden. Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob die Stiftung C. zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

4.2. Zur Beschwerde gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt (1.) die am Verfahren beteiligte Person, (2.) die der betroffenen Person nahestehenden Personen und (3.) Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

4.3. Mit den am Verfahren beteiligten Personen im Sine von Art. 450 Abs. 2 ZGB sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014, E. 6). Wer nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen ist, muss die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person oder als Drittperson erfüllen. Erfüllt er sie nicht, so bleibt ihm die Beschwerde auch bei faktischer Ingerenz in das vorinstanzliche Verfahren verschlossen (DROESE, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 30 zu Art. 450 ZGB).

4.4. Die Stiftung C. ist vom angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar betroffen. Auch macht sie kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse geltend und es ist kein solches erkennbar. Es stellt sich damit noch die Frage, ob sie eine A. nahestehende Person darstellt. Das Wort "nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2.). Die Beziehung der Stiftung C. zu A. ist dadurch begründet, dass er derzeit ihr Angebot für ein betreutes Wohnen in Anspruch nimmt. Dass ein darüberhinausgehendes Näheverhältnis besteht, wird nicht behauptet. Im Übrigen ist dieses betreute Wohnen nach der Angabe der Stiftung C. nicht auf Dauer ausgerichtet. Unter Würdigung dieser Umstände kann die Stiftung C. nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. ZGB qualifiziert werden.

4.5. Es fehlt damit an der Beschwerdelegitimation der Stiftung C..

5.

5.1. Die Vorinstanz kann es bei von ihr angenommener Unzuständigkeit indes nicht bei einem Nichteintretensentscheid bewenden lassen. Die Pflicht, die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen, wird mit den in Art. 444 Abs. 2 bis 4 ZGB vorgesehenen Instrumenten (Weiterleitung, Meinungsaustausch und Kompetenzkonfliktverfahren) umgesetzt (MARANTA, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 444 ZGB).

5.2. Nach Art. 444 Abs. 2 ZGB überweist eine Erwachsenenschutzbehörde, die sich nicht für zuständig hält, die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet. Diese Überweisung hat von Amtes wegen zu erfolgen (FASSBIND, in: Kostkiewicz / Wolf / Amstutz / Fankhauser, ZGB Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 444 ZGB). Die Überweisungspflicht dient der Verwirklichung des materiellen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Der Schutz hilfsbedürftiger Personen soll nicht wegen der Anrufung einer unzuständigen Behörde vereitelt werden (KUHN, Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, recht 2014, S. 220).

5.3. Den vorliegenden Akten (KEMN.2023.154) lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanz die Sache bereits an das Familiengericht Brugg oder eine andere Erwachsenenschutzbehörde überwiesen hätte. Auch mit der Vernehmlassung vom 23. März 2023 machte sie keine Angaben dazu, obwohl sie mit der Verfügung vom 21. März 2023, Ziff. 2.2., explizit auf Art. 444 Abs. 2 (und 3) ZGB hingewiesen worden war. Es ist daher davon auszugehen, dass noch keine Überweisung an eine andere Erwachsenenschutzbehörde erfolgt ist.

5.4. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1; BGE 139 II 243 E. 11.2 je mit weitern Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A:369/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.4).

Nach dem Dargelegten ist es für eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht zulässig, nach Eingang einer Gefährdungsmeldung einen Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit zu fällen, sondern sie hat die Sache nach Art. 444 Abs. 2 ZGB unverzüglich an die zuständige Behörde zu überweisen. Nur so kann sichergestellt werden, dass jede Gefährdungsmeldung (bzw. wie hier ein Antrag auf eine Beistandschaft) auch materiell behandelt wird. Mit Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheids hat die Vorinstanz offensichtlich und in krasser Weise die verfahrensrechtliche Ordnung des Erwachsenenschutzrechts verletzt. Da dadurch die für die Gewährung des Schutzzweckes unabdingbare zeitnahe inhaltliche Behandlung der eingegangenen Gefährdungsmeldung verzögert wird, wiegt der Mangel besonders schwer. Durch die Annahme der Nichtigkeit wird die Rechtssicherheit im Weiteren nicht gefährdet, weshalb der von der Vorinstanz gefällte Nichteintretensentscheid nichtig und somit von Amtes wegen aufzuheben ist.

5.5. 5.5.1. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts ist nicht nur Beschwerdeinstanz, sondern auch Aufsichtsbehörde nach Art. 441 ZGB (§ 21 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. Anhang 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau, Ziff. Ziff. 5 Abs. 7 lit. a). Als solche hat sie für eine korrekte und einheitliche Amtsführung zu sorgen (VOGEL, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 440/441 ZGB mit Hinweisen).

5.5.2. Sofern dies im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt ist, wird die Vorinstanz die Sache unverzüglich an die zuständige Behörde zu überweisen haben (Art. 444 Abs. 2 ZGB), wozu sie aufsichtsrechtlich anzuweisen ist. Sollte die Erwachsenenschutzbehörde, an welche die Vorinstanz die Sache überweisen wird, sich ebenfalls nicht als zuständig erachten und der gegenteiligen Auffassung sein, das Familiengericht Aarau sei zur Prüfung des Antrags auf eine Beistandschaft von A. zuständig, wird die Vorinstanz entweder das materielle Verfahren durchführen oder als zuerst befasste Behörde die Sache nach Art. 444 Abs. 4 ZGB der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreiten müssen. Im Ergebnis besteht somit auch weder für A. noch für die Beschwerdeführerin eine Notwendigkeit, mit dem Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft bei einer anderen Erwachsenenschutzbehörde vorstellig zu werden, denn die Klärung der Zuständigkeit ist Sache der Behörden.

6.

Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Der Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 23. Februar 2023 wird von Amtes wegen aufgehoben.

2.

Das Familiengericht Aarau wird aufsichtsrechtlich angewiesen, im Sinne der obigen Erwägung 5 zu verfahren.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.