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Entscheid

XBE.2023.39

XBE.2023.39 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-06-12

12. Juni 2023Deutsch15 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.39 (KEMN.2021.299) Art. 50 Entscheid vom 12. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führerin 1 […] vertreten du...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2023.39 (KEMN.2021.299) Art. 50

Entscheid vom 12. Juni 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza

Beschwerde- A._____, führerin 1 […] vertreten durch lic. iur. Monika Rusterholz, Rechtsanwältin, […]

Beschwerde- B._____, führer 2 […]

Beschwerde- C._____, führerin 3 […] Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch lic. iur. Philip Stolkin, […]

Beschwerde- Bezirksgericht Brugg Familiengericht, gegnerin + Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg AG Vorinstanz

Beiständin 1 D._____, […]

Beistand 2 Dr. med. E._____, […]

Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 14. März 2023 genstand

Betreff Akteneinsichtsgesuch / Zusammenarbeitspflicht

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 stellte die Klinik H. den Antrag für eine kinder- und jugendpsychiatrische/- forensische Begutachtung von A. (nachfolgend: Betroffene).

1.2. Mit Beschluss vom 10. März 2022 wurde bei Dr. med. F., forensische Psychiaterin, leitende Ärztin, Klinik I., und Dr. med. G., forensischer Psychiater, Oberarzt Klinik I., ein fachärztliches Gutachten über die Betroffene in Auftrag gegeben (KEMN.2021.299 act. 142 ff.). Das in Auftrag gegebene Gutachten vom 29. August 2022 wurde dem Familiengericht Brugg am 30. August 2022 zugestellt (KEMN.2021.299 act. 193 ff.).

2.

Mit Eingaben vom 8. September 2022, 27. Januar 2023 und 14. März 2023 ersuchte die Klinik H. um Zustellung des Gutachtens vom 29. August 2022 (KEMN.2021.299 act. 333 ff., act. 465 ff. und act. 488 ff.).

3.

Mit Beschluss vom 14. März 2023 hiess das Familiengericht Brugg das Ersuchen der Klinik H. um Zustellung des Gutachtens der Klinik I. gut (KEMN.2021.299).

4.

4.1. Gegen diesen ihr am 20. März 2023 schriftlich zugestellten Beschluss erhob die Betroffene mit Eingabe vom 30. März 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 14.03.2023 aufzuheben.

2.

Das Ersuchen der Klinik H. um Zustellung des Gutachtens der Klinik I. vom

29.08.2022 sei abzuweisen.

3.

Eventualiter sei der Klinik H. das Gutachten im Auszug auf die Diagnose beschränkt zuzustellen. Auf eine weitergehende Zustellung des Gutachtens sei zu verzichten.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staats. [….]"

4.2. Ebenso erhoben B. und C. (nachfolgend: Eltern bzw. Beschwerdeführer 2 und 3) mit Eingabe vom 30. März 2023 gegen diesen ihnen am 20. März 2023 schriftlich zugestellten Beschluss vom 14. März 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten:

" Es sei der Beschluss vom 14.03.2023 aufzuheben und die KESB, das Familiengericht Brugg, anzuweisen, das Gutachten der Klinik I., die Akteneinsichten an die Klinik H., zu verweigern; jedenfalls sei der Beschluss vom

14.03.2023 aufzuheben und die KESB, Familiengericht Brugg, anzuweisen, das Gutachten der Klinik I. derzeit noch nicht an die Klinik H. herauszugeben.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin 1 ist als betroffene Person und die Beschwerdeführer 2 und 3 sind als nahestehende Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist folglich einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der

Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 449b Abs. 1 ZGB). Den Begriff "die am Verfahren beteiligten Personen" verwendet das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in mehreren Bestimmungen (Art. 445 ZGB, vorsorgliche Massnahmen; Art. 446 Abs. 3 ZGB, Antragsbindung; Art. 448 Abs. 1 ZGB, Mitwirkungspflichten; Art. 449b ZGB, Akteneinsicht; Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Beschwerdebefugnis). Verfahrensbestimmungen sind, Sonderfälle vorbehalten, einheitlich auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 5C_1/2018 vom 8. März 2019 E. 6.2). Als "am Verfahren beteiligte Personen" gelten jene Personen, die vom zu erlassenden Entscheid unmittelbar betroffen sind, namentlich die "betroffene Person" im Sinn von Art. 388 Abs. 1 und 2 ZGB oder das Kind im kindesschutzrechtlichen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2), zu deren Gunsten behördliche Massnahmen angeordnet werden. Als nahestehende Person gelten Drittbeschwerdeführer, welche die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2013 E. 5). Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, gelten grundsätzlich nicht als am Verfahren beteiligte Personen (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2). Die bundesrechtliche Vorschrift über die Akteneinsicht gemäss Art. 449b ZGB ist abschliessend und belässt keine Möglichkeit, das Akteneinsichtsrecht im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf andere als die am Verfahren beteiligten Personen auszudehnen (vgl. Urteil des Bundesgericht 5C_1/2018 vom 8. März 2019 E. 6.3).

2.2. Ausgehend von den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist die Klinik H. weder als unmittelbar betroffene noch – insbesondere mit Blick auf die ablehnende Haltung der Betroffenen – als nahestehende Person zu qualifizieren (angefochtener Entscheid, E. 3.2.1 f.). Selbst wenn die Klinik H. als Dritte mit rechtlich geschützten Interessen angesehen werden würde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.2), wäre sie gemäss der vorstehend unter E. 2.1 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als am Verfahren beteiligte Person zu betrachten. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts Brugg und mit den Ausführungen der Parteien (Beschwerde der Betroffenen, N. 12 ff.; vgl. Beschwerde der Eltern, N. 15) ist die Klinik H. folglich nicht zur Akteneinsicht gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB befugt, da sie als nicht am Verfahren beteiligte Person nicht Träger des Akteneinsichtsrechts ist. Die Bestimmung zur Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB vermag daran – entgegen den sinngemässen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.1) – nichts zu ändern (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2).

Zu prüfen bleibt, ob die Herausgabe des Gutachtens vom 29. August 2022 an die Klinik H. aus anderen Rechtsgründen geboten ist.

3.

3.1. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 ZGB analog; vgl. BIDERBORST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 314 N. 4). Das Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis dient dem Schutz der von der Massnahme betroffenen Person (GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 451 ZGB N. 14). Dieser Zweck bildet auch die Grundlage für die Einschränkungen der Vertraulichkeitspflicht. Die Abklärungen, welche für den Erlass, die Führung und die Aufhebung einer Schutzmassnahme notwendig sind, setzen die Erhebung von Informationen bei Dritten voraus. Diese Erhebungen machen es regelmässig nötig, dass die Behörde ihrerseits Dritten gewisse Informationen liefert (GEISER, a.a.O., Art. 451 ZGB N. 4).

Die Schweigepflicht richtet sich gegen sämtliche Dritte, d.h. alle Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie auch Private. Die Behörde muss mittels Rechtsgüterabwägung nach pflichtgemässen Ermessen eruieren, inwiefern von der Verschwiegenheitspflicht abgewichen werden kann (Botschaft, Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, S. 7089). Dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person können überwiegende Interessen dieser oder Dritter entgegenstehen. Ein überwiegendes Interesse kann sich insbesondere auch aus dem Schutzbedürfnis Dritter ergeben, wenn bestimmte Gefahren von der Betroffenen ausgehen. Diese können physischer, moralischer oder auch wirtschaftlicher Art sein (GEI-SER, a.a.O., Art. 451 ZGB N. 17 f.). Die gegen das Geheimhaltungsprinzip abzuwägende Interessen können sich ferner auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage stützen, wie beispielweise Mitteilungs- und Zusammenarbeitspflichten (COTTIER/HASSLER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 451 ZGB N. 26).

Gemäss § 30 Abs. 1 lit. f EG ZGB arbeitet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen des Bundesrechts u.a. mit Betreuungs- und Klinikeinrichtungen sowie Fachleuten des Gesundheitswesens zusammen.

Bei der Zusammenarbeit dürfen die Behörden, Stellen und Drittpersonen untereinander Personendaten bekannt geben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 30 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. Art. 317 ZGB; vgl. auch § 2a Abs. 1 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [SAR 210.125; V KESR] vom 30. Mai 2012). Art. 453 Abs. 1 ZGB sieht für Situationen der ernsthaften Gefahr der Selbst- und Drittschädigung eine Pflicht zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch vor, die sich direkt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Polizei und andere betroffene Stellen richtet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 453 Abs. 1 ZGB). Der Begriff der "betroffenen Stellen" schliesst alle möglichen öffentlichen und privaten Beteiligten ein, insbesondere Sozial- und Psychiatriedienste, Spitex sowie Spitäler (Botschaft, Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, S. 7091).

3.2. Die vorgenannten zivilgesetzlichen Bestimmungen sehen die (teilweise) Herausgabe von Informationen an Dritte vor, sofern dies für die gehörige Erfüllung ihrer Aufgaben verhältnismässig ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Beschwerde der Betroffenen, N. 10 ff.; Beschwerde der Eltern, N. 13 ff.) liegt folglich für die Abweichung von der Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 ZGB – diese Bestimmung konkretisiert Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK (GEISER, a.a.O., Art. 451 ZGB N. 5; Beschwerde der Eltern, N. 13 ff.) – und die Herausgabe des Gutachtens an die Klinik H. eine gesetzliche Grundlage vor. Die Herausgabe von notwendigen Informationen hat – sofern die betreffenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 4 Abs. 3 DSG bzw. § 11 Abs. 1 lit. c IDAG) überhaupt anwendbar sind – grundsätzlich auch keine Verletzung des datenschutzrechtlichen Zweckbindungsprinzips zur Folge, da nach dem Gesagten für diese Bearbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht und hierfür nicht in jedem Fall die Einwilligung der Betroffenen erforderlich ist (vgl. Beschwerde der Eltern, N. 15 ff.).

In der Vergangenheit kam es von Seiten der Betroffenen wiederholt zu selbst- und fremdgefährdendem Verhalten (Entscheid des Familiengerichts KEFU.2023.7 vom 30. Januar 2023, E. 7.2; Gutachten vom 29. August 2022 S. 5 ff., KEMN.2021.299, act. 197 ff.). Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Klinik H. musste die Betroffene seit Jahresbeginn mehrfach wegen Selbstschädigungen im Kantonsspital Baden notfallmässig behandelt werden. Auch wenn die Betroffene von der Klinik H. derzeit nicht per se als suizidal eingeschätzt wird, ist angesichts ihrer Verhaltensweisen (bspw. das Schlucken von Batterien und Feuerzeugen) die drohende Selbstschädigung als erheblich zu erachten (Schreiben vom 14. März 2023, KEMN.2021.299, act. 488 f.). Im Rahmen von früheren Behandlungen wurden zudem wiederholt Dritte gefährdet (Gutachten vom 29. August 2022 S. 19 ff., KEMN.2021.299, act. 211 ff.). Es besteht folglich die hohe Wahrscheinlichkeit einer erneuten erheblichen Selbst- sowie Fremdgefährdung (Entscheid des Familiengerichts KEFU.2023.7 vom 30. Januar 2023, E. 7.2). Infolgedessen besteht gemäss Art. 453 Abs. 1 ZGB eine erhöhte Zusammenarbeitspflicht zwischen dem Familiengericht Brugg als Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und der Klinik H. als Einrichtung, welche die (fürsorgerische) Unterbringung der Betroffenen vollzieht.

3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Herausgabe des Gutachtens vom 29. August 2022 an die Klinik H. für die gehörige Erfüllung ihrer Aufgabe verhältnismässig ist.

3.3.1. Der nachvollziehbaren Begründung des Familiengerichts Brugg folgend, hat die Klinik H. als für die fachgerechte und nötige Unterbringung der Betroffenen zuständige Institution über die hierfür erforderlichen Informationen zu verfügen (angefochtener Entscheid, E. 3.3; vgl. auch Schreiben vom 14. März 2023, KEMN.2021.299, act. 488 ff.). Das Gutachten vom 29. August 2022 umfasst die Ausgangslage und den Aktenauszug, die Vorgeschichte, die erhobenen Untersuchungsbefunde, die Beurteilung sowie die Beantwortung des Fragebogens in Bezug auf die Betroffene (Gutachten vom 29. August 2022, KEMN.2021.299, act. 193 ff.). All diese Informationen weisen einen funktionalen Zusammenhang zur (fürsorgerischen) Unterbringung der Betroffenen in der Klinik H. auf, da sie Aufschluss über den aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen geben, der wiederum für die Unterbringung und die eventuell in diesem Rahmen nötige Behandlung (vgl. insbesondere Art. 434 ZGB) entscheidend ist. Sie bilden folglich Bestandteil der Informationsbasis für die gehörige Erfüllung der Aufgabe der Klinik H.. Die Mitteilung der im Gutachten festgehaltenen Diagnose (vgl. Beschwerde der Betroffenen, N. 17 ff.; Beschwerde der Eltern, N. 19 ff.) reicht für die adäquate Unterbringung nicht aus, zumal diese nicht allein ausschlaggebend für den Umgang mit der Betroffenen ist. Das Gutachten enthält sodann prima vista schlüssige Ausführungen zur Entwicklungsprognose der Betroffenen und diesbezügliche Massnahmenempfehlungen (Gutachten vom 29. August 2022 S. 111 ff., KEMN.2021.299, act. 303 ff. und act. 306 ff.). Der offene Informationsaustausch der involvierten medizinischen Stellen fördert – wie vom Familiengericht Brugg bereits festgestellt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3) – die Kontrolle eingeleiteter Behandlungen und verhindert dadurch widersprüchliche Massnahmen sowie die unnötige Wiederholung von Erhebungen. Dass sich das Gutachten nicht primär mit dem Behandlungsplan der Klinik H. befasst (vgl. Beschwerde der Eltern, N. 19 f.), ist nicht von massgeblicher Bedeutung. Der Informationsaustausch der im Gutachten enthaltenen Daten von der zuständigen Behörde an die die Betroffene unterbringende Klinik begünstigt folglich die korrekte Ermittlung der zu treffenden Kindesschutzmassnahmen. Dass das Verfahren bezüglich des Gutachtens noch nicht abgeschlossen ist, vermag daran nichts zu ändern. Der Klinik H. kann – wie das Familiengericht Brugg bereits ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 3.3) – durchaus zugetraut werden, dass sie diesen Umstand sachgerecht berücksichtigt. Mit Blick auf die aktuelle Krisensituation der Betroffenen erscheint ein Abwarten auf die Stellungnahme der Gutachterin zu den Vorbringen der Parteien (vgl. Schreiben des Familiengerichts Brugg vom 3. April 2023, KEMN.2022.299, act. 496; Beschwerde der Eltern, N. 18 ff.) sodann nicht opportun. Durch die Weitergabe der Informationen kann sichergestellt werden, dass im Setting der (fürsorgerischen) Unterbringung die adäquaten Schutzvorkehrungen für die zu befürchtende Selbst- und Fremdgefährdung errichtet werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Klinik H. auch im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht (vgl. Entscheid des Familiengerichts KEFU.2023.7 vom 30. Januar 2023, Dispo.-Ziff. 4) möglichst umfassend über die Betroffene informiert sein sollte.

Entgegen der Ausführungen der Betroffenen ist nicht entscheidend, ob die Klinik H. in Zukunft die Behandlung der Betroffenen weiterführen möchte (Beschwerde der Betroffenen, N. 21). Diese Entscheidung obliegt nicht der Klinik H. und kann auch entgegen ihrer Ansicht entschieden werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.3.2; Entscheid des Familiengerichts KEFU.2023.7 vom 30. Januar 2023, E. 7.3). Aktuell hält sich die Betroffene in der Klinik H. auf und wird in diesem Rahmen zumindest teilweise behandelt (Entscheid des Familiengerichts KEFU.2023.7 vom 30. Januar 2023, Dispo-Ziff. 2; Schreiben der Klinik H. vom 14. März 2023, KEMN.2021.299, act. 489; Schreiben der Klinik H. vom 27. Januar 2023, KEMN.2021.299, act. 465 f.). Somit hat die Klinik H. ein aktuelles Interesse an den für die Unterbringung erforderlichen Informationen. Die gleiche Interessenabwägung wäre in Bezug auf eine Herausgabe des Gutachtens an eine neue die Betroffene behandelnde Institution vorzunehmen, soweit sich die Interessen und Umstände nicht massgeblich ändern.

Die Herausgabe des Gutachtens vom 29. August 2022 an die Klinik H. ist folglich grundsätzlich geeignet, den Schutz der Betroffenen und insbesondere die kindsgerechte Unterbringung der Betroffenen zu fördern.

3.3.2. Die Betroffene bringt in der Beschwerde vor, im Gutachten seien Informationen enthalten, die im Rahmen einer Therapie erhoben werden sollten und die gegenüber der Klinik H. nicht preisgegeben worden wären (Beschwerde der Betroffenen, N. 19 f. und 23). Aus den Ausführungen ist nicht ersichtlich, auf welche Informationen sich die Betroffene bezieht. Zudem übersieht sie, dass die am Verfahren beteiligten Personen sowie Dritte zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet sind (Art. 448 Abs. 1 ZGB). In Anbetracht der fehlenden Vertrauensbasis (Beschwerde der Betroffenen, N. 17 und 20; vgl. auch Entscheid des Familiengerichts KEFU.2023.7 vom 30. Januar 2023, E. 7.3) erscheint die freiwillige Mitteilung der unterbringungsrelevanten Informationen nicht absehbar. Die Herausgabe des Gutachtens vom 29. August 2022 erscheint daher auch erforderlich, um den nötigen Informationsaustausch sicherzustellen.

3.3.3. Sofern die Betroffene geltend macht, dass durch die Herausgabe des Gutachtens die berechtigten Geheimhaltungs-, Datenschutz- und Persönlich-keitsrechte der Betroffenen sowie ihrer Eltern in unverhältnismässiger Weise verletzt werden (Beschwerde der Betroffenen, N. 19), ist dem nicht zu folgen. Die Erhebung der von den Beschwerdeführern unpräzise umschriebenen Daten (vgl. Beschwerde der Betroffenen, N. 7: "(insb. ab S. 54 ff.)"; Beschwerde der Eltern, N. 14) wurde im Hinblick auf die Beantwortung des gerichtlichen Fragebogens (KEMN.2021.299 act. 142 ff.) notwendigerweise erhoben. Durch die Weitergabe des Gutachtens vom 29. August 2022 erhalten diese Informationen lediglich Personen, die wiederum der ärztlichen Schweigepflicht unterstehen. Das diesbezüglich geltend gemachte Interesse der Betroffenen sowie ihrer Eltern an der Geheimhaltung der im Rahmen der Gutachtenserstellung erhobener Daten vermag das Interesse an der fachgerechten Unterbringung der Betroffenen nicht zu überwiegen.

3.4. Zusammengefasst ist das Gutachten vom 29. August 2022 gestützt auf Art. 453 Abs. 1 ZGB der Klinik H. zuzustellen. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.