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Entscheid

XBE.2023.4

XBE.2023.4 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-05-22

22. Mai 2023Deutsch7 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.4 (KEMN.2022.707, KEMN.2022.708) Art. 42 Entscheid vom 22. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer […] ve...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2023.4 (KEMN.2022.707, KEMN.2022.708) Art. 42

Entscheid vom 22. Mai 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. Christoph Meyer, Rechtsanwalt, […]

Betroffener B._____, […]

Betroffene C._____, […]

Mutter D._____, […]

Vater E._____, […]

Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 14. Dezember 2022 gegenstand

Betreff Mandatsträgerwechsel

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Kulm vom 23. November 2018 wurde für B. (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 2014, und für C. (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 2017, je eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB angeordnet mit dem Aufgabenbereich, die Interessen der Betroffenen im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses des am tt.mm. 2018 verstorbenen Vaters E. wahrzunehmen. Zur Beiständin wurde F., Sozialdienst des Bezirks H., ernannt (KEMN.2018.409/410).

1.2. Mit Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 20. August 2019 wurde die Führung der Beistandschaft gestützt auf den Antrag von D. (nachfolgend: Mutter) per 13. August 2019 an den privaten Mandatsträger A. übertragen (KEMN.2019.12/13).

1.3. Nach Anhörung von A., Beistand der Betroffenen, und der Mutter der Betroffenen (KEBK.2022.307 act. 11 f.) am 28. Oktober 2022 fällte das Familiengericht Kulm am 14. Dezember 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.707/708):

" 1. A. wird unter Verdankung seiner Verdienste per 31. Dezember 2022 aus seinem Amt als Beistand entlassen.

2.

A. wird von der Pflicht, den Schlussbericht zu erstatten, entbunden.

3.

3.1. Als neuer Beistand wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides G., Rechtsanwalt, […], ernannt.

3.2. Die Ernennungsurkunde wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.

Die bestehende Massnahme wird unverändert weitergeführt.

5.

Der neue Beistand wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB).

6.

Der nächste ordentliche Bericht mit Rechnung ist per 30. November 2024 zu erstellen und dem Familiengericht bis zum 28. Februar 2025 unaufgefordert im Doppel einzureichen.

7.

Es werden keine Kosten erhoben."

2.

2.1. Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Januar 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren:

" Dispositiv-Ziffern 1. bis 6. des Entscheids der Vorinstanz vom 14. Dezember 2022 seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in seinem Amt als Beistand zu bestätigen.

Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung (zuzüglich MwSt.) zuzusprechen."

2.2. Das Familiengericht Kulm liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 31. Januar 2023 vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren vor Vorinstanz beteiligte Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB).

1.3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.4. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der von der Vorinstanz angeordnete Mandatsträgerwechsel.

2.2. Die gesetzlichen Vorgaben und die bundesgerichtliche Praxis insbesondere betreffend das Vorliegen einer Interessenkollision gemäss Art. 403 ZGB sind im angefochtenen Entscheid (E. 2.1 und 2.2) zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist.

2.3. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die konkrete Frage, ob eine (abstrakte) Interessenkollision vorliegt, indem der Beschwerdeführer einerseits die Interessen der Betroffenen im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters wahrzunehmen hat und andererseits die Mutter der Betroffenen bei der Nachlassregelung berät.

2.4. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 legte die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb eine abstrakte Interessenkollision vorliegt: Der Beschwerdeführer hat als Beistand die Interessen der Betroffenen im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses von deren am tt.mm. 2018 verstorbenen Vater wahrzunehmen. Demgegenüber berät der Beschwerdeführer auch die Kindsmutter im Hinblick auf die Liquidation des gesamten Nachlasses des verstorbenen Kindsvaters umfassend (angefochtener Entscheid, E. 2.3), was er selber bestätigt (Beschwerde, S. 6 Rz. 9: "[…] kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch die Mutter der Kinder berät […]", vgl. auch Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2022 S. 3, act. 12 in KEBK.2022.307). Bei dieser Konstellation ist ohne Weiteres von einer abstrakten (indirekten) Interessenkollision auszugehen. Dies daher, weil die Mutter und die Kinder gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden, weshalb typischerweise unterschiedliche Interessen zwischen ihnen vorliegen (BIDERBOST, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Auflage 2016, N. 2 zu Art. 306 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_85/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2: "[…] wäre auch nicht zulässig, denn die elterliche Vertretung entfällt gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB gerade von Gesetzes wegen, wo eine Interessenkollision besteht, wie dies vorliegend offenkundig ist […]"), was selbstredend auch für den Berater der Mutter gelten muss. Die direkte Interessenkollision zwischen den Interessen der Mutter und der Kinder wird damit zu einer indirekten Interessenkollision im Verhältnis des Beraters der Mutter zu deren Kindern. Für die vorliegende abstrakte Interessenkollision ist es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6 Rz. 9) – daher unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer "sein Mandat stets im vollen Interesse [der Betroffenen] ausgeführt" hat. Vielmehr genügt die blosse Möglichkeit, dass die Interessen der verbeiständeten Personen gefährdet sein könnten (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 14 zu Art. 403 ZGB). Es kommt auch nicht auf die persönlichen Qualitäten bzw. die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beistands an (Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2018 vom 11. April 2019, E. 3.1 mit Hinweisen). Weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 Rz. 8) erübrigen sich daher. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Interessenkollision gemäss Art. 403 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands in der entsprechenden Angelegenheit entfallen. Ohne Mandatsträgerwechsel wäre damit der Auftrag des Beistands für die Betroffenen blockiert bzw. im Falle einer nachträglichen Feststellung einer Interessenkollision für die Betroffenen einseitig unverbindlich (vgl. REUSSER, a.a.O., N. 29 zu Art. 403 ZGB), was weder im Sinne der Mutter noch des Beschwerdeführers sein dürfte.

2.5. Zusammengefasst besteht beim Beschwerdeführer eine abstrakte indirekte Interessenkollision, weshalb der von der Vorinstanz vorgenommene Mandatsträgerwechsel zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Mutter ist abzusehen, weil ihr mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.