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Entscheid

XBE.2023.54

XBE.2023.54 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-09-09

9. September 2023Deutsch12 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.54 (KE.2022.461 / KEMN.2022.516) Art. 71 Entscheid vom 9. September 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führeri...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2023.54 (KE.2022.461 / KEMN.2022.516) Art. 71

Entscheid vom 9. September 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch B._____, […]

Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Dezember 2022 gegenstand

Betreff Prüfung einer Massnahme

Sachverhalt

1.

1.1. Gestützt auf die Gefährdungsmeldung der Spitex C., welche durch die sozialen Dienste der Gemeinde Q. zusammen mit einem Amtsbericht mit Postaufgabe vom 18. August 2022 eingereicht wurde, eröffnete das Familiengericht Lenzburg für die Betroffene A., geboren am tt.mm.1936, ein Verfahren zur Prüfung allfälliger erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen (act. 2 ff. in KEMN.2022.516).

1.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 26. September 2022 (act. 47 ff. in KEMN.2022.516) zeigte sich die Betroffene unsicher darüber, ob ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten weiterhin von ihrer Tochter B. (nachfolgend: Tochter) erledigt werden sollen. Es wurde diesbezüglich eine Bedenkzeit von zwei Wochen vereinbart (act. 57 in KEMN.2022.516).

1.3. Im Anschluss an die Anhörung vom 26. September 2022 reichte die Spitex C. am 5. Oktober 2022 eine Bestätigung der Betroffenen ein, wonach diese einverstanden sei, dass ihre Tochter weiterhin die Finanzen für sie erledige (act. 59 f. in KEMN.2022.516).

1.4. In der Folge sah das Familiengericht Lenzburg mit Entscheid vom 10. November 2022 von der Errichtung einer behördlichen Massnahme ab (act. 61 in KEMN.2022.516).

2.

2.1. Gestützt auf eine entsprechende Erklärung der Betroffenen, mit der Übernahme der Finanzverwaltung durch ihre Tochter nicht mehr einverstanden zu sein und ihren Antrag, eine Beistandschaft für die Bereiche Administration und Finanzen zu errichten, beantragten die Sozialen Dienste der Gemeinde Q. beim Familiengericht Lenzburg mit Eingabe vom 21. November 2022 die Prüfung der Wiedererwägung des Entscheids vom 10. November 2022 (act. 66 f. in KEMN.2022.516).

2.2. Daraufhin erliess das Familiengericht Lenzburg in Wiedererwägung des Entscheids vom 10. November 2022 am 1. Dezember 2022 folgenden Entscheid im Dispositiv (vgl. KEMN.2022.516):

" 1. Der Entscheid vom 10. November 2022 (KEMN.2022.516) wird wiedererwägungsweise aufgehoben.

2.

Für die Betroffene wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und

2 ZGB, errichtet.

3.

Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:

- Die Betroffene bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ihr gesamtes Einkommen und ihr gesamtes Vermögen sorgfältig zu verwalten (mit Ausnahme eines allfälligen angemessenen Taschengelds / Lebensunterhalts; unter anderem Zahlung der monatlichen Rechnungen, Erstellen eines Budgets, allenfalls Schuldensanierung);

- die Betroffene bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

- die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft in Italien zu prüfen (mittels Grundbucheintrag) und, sollte die Liegenschaft oder Teile davon im Besitz der Betroffenen sein, bei einem allfälligen Verkauf / einer allfälligen Verwertung, die Interessen der Betroffenen zu wahren sowie gegebenenfalls die Zustimmung des Familiengerichts gemäss Art. 416 ZGB einzuholen.

4.

Zur Beiständin wird D., […], ernannt.

5.

Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.

6.

Der Beiständin wird aufgetragen, unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte per 1. Dezember 2022 (Errichtung) aufzunehmen und bis spätestens am 28. Februar 2023 dem Familiengericht einzureichen.

7.

Der Beiständin wird aufgetragen, den ordentlichen Bericht und die Rechnung für die Periode vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2024 zu erstatten und diese dem Familiengericht bis spätestens 28. Februar 2025 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen.

8.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

9.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 (Postaufgabe: 12. Dezember 2022) verlangte die Betroffene die schriftliche Begründung des Entscheids vom 1. Dezember 2022 (act. 78 in KEMN.2022.516).

2.4. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragte die Betroffene beim Familiengericht Lenzburg die Aufhebung der Beistandschaft mit der Begründung, dass eine persönliche Klärung zwischen ihr und ihrer Tochter stattgefunden habe. Ihre Tochter solle weiterhin ihre finanziellen Angelegenheiten verwalten (act. 94 in KEMN.2022.516).

3.

3.1. Gegen den der Betroffenen am 17. Mai 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 1. Dezember 2022 erhob die Tochter im Namen der Betroffenen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Juni 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der errichteten Beistandschaft.

3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde der Tochter Frist zur Einreichung einer Vollmacht für die Vertretung der Beschwerdeführerin angesetzt.

3.3. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte die Tochter die Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2023 ein, mit welcher sie zur deren rechtsgültigen Vertretung in allen Belangen berechtigt wurde.

3.4. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes-

und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Da die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht in Frage steht, ist von der Wirksamkeit der von der Beschwerdeführerin ausgestellten Generalvollmacht vom 8. Juni 2023 auszugehen. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet hat.

2.2. 2.2.1. Kann eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen, errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 390 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 5.10). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

2.2.2. Eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Diese Massnahme schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die gleichen Regeln gelten für die Vermögensverwaltung, die im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbeistandschaft ausgestaltet ist (Art. 395 ZGB).

2.2.3. Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Art. 389 Abs. 1 ZGB verlangt ferner, dass eine behördliche Massnahme nur dann angeordnet wird, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1); oder wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Ziff. 2). Gemäss Abs. 2 muss schliesslich jede Massnahme erforderlich und geeignet sein. Damit werden der Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip verankert, welche bei allen behördlichen Massnahmen zu beachten sind.

2.3. Die Vorinstanz führte zur Begründung des vorinstanzlichen Entscheids aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand betreffend die selbständige Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten vorliege. Die Beschwerdeführerin sei mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung einverstanden. Eine Unterstützung der hilfsbedürftigen Beschwerdeführerin durch die Familie in den Bereichen Finanzen und Administration falle mit dem Widerruf der Erklärung, wonach sie sich mit der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten durch ihre Tochter einverstanden erklärt habe, nunmehr ausser Betracht. Anlässlich der Anhörung vom 26. September 2022 sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin ein erhebliches Misstrauen gegenüber der die finanziellen Angelegenheiten erledigenden Tochter hege, namentlich betreffend angeblicher eigenmächtiger Entnahme von Geldern sowie Nutzung des angeblichen Elternhauses der Beschwerdeführerin in Italien. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft inkl. Vermögensverwaltung und Klärung der Eigentumsverhältnisse des Elternhauses der Beschwerdeführerin in Italien erscheine daher erforderlich und geeignet, um dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin adäquat zu begegnen. Die Massnahme sei damit verhältnismässig.

2.4. Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, es habe zwischenzeitlich eine persönliche Klärung zwischen ihr und ihrer Tochter stattgefunden und sie möchte, dass ihre Tochter weiterhin ihre finanziellen Angelegenheiten verwalte. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit seien die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Führung ihrer Finanzen gewährleistet. Mit der familiären Unterstützung falle der Schutzbedarf weg, weshalb die Beistandschaft aufzuheben sei.

3.

3.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nach dem Ableben ihres Ehemannes im Jahre […] stark verändert hat. Aus diesem Grund hat sich die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Vergangenheit als schwierig gestaltet. Die Tochter hat sich jedoch auch unter diesen erschwerten Umständen weiterhin bereit erklärt, die Finanzen und Administration für die Beschwerdeführerin zu erledigen, insbesondere auch, weil sie dies dem verstorbenen Vater (Ehemann der Beschwerdeführerin) versprochen hat (act. 52 und 55 in KEMN.2022.516). Die Tochter schilderte anlässlich der Anhörung vom 26. September 2022 nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die administrativen und finanziellen Angelegenheiten verwirrt sei, was von der Spitexmitarbeiterin entsprechend bestätigt wurde (vgl. act. 48 f. und 53 in KEMN.2022.516) und auch durch die ständigen Meinungswechsel der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erledigung dieser Angelegenheiten zweifellos ersichtlich ist. Die Details der Steuerveranlagung (act. 6 in KEMN.2022.516) und die EL-Berechnung (act. 36 in KEMN.2022.516) zeigen, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vorgebrachte Behauptung, die Tochter habe Fr. 30'000.00 von ihr entwendet und von ihrer Bank abgehoben (act. 57 in KEMN.2022.516), nicht der Realität entsprechen kann. Die Tochter führte anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sodann nachvollziehbar aus, dass das Elternhaus ihrer 87-jährigen Mutter und deren […] Geschwister bereits vor Jahrzehnten verkauft worden sei (act. 54 f. in KEMN.2022.516).

3.2. 3.2.1. Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt und aufgrund dessen in finanzieller und administrativer Hinsicht eine entsprechende Schutzbedürftigkeit gegeben ist.

3.2.2. Mit Entscheid vom 10. November 2022 verzichtete die Vorinstanz nach getätigten Abklärungen und Eingang einer Erklärung der Beschwerdeführerin (act. 60 in KEMN. 2022.516), nach welcher die Beschwerdeführerin sich einverstanden erklärte, dass ihre Tochter für sie die finanziellen Angelegenheiten weiterführen solle, auf die Errichtung einer behördlichen Massnahme. Gestützt auf einen Wiedererwägungsantrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 2022 und die in diesem Zusammenhang widerrufene Einverständniserklärung bzw. Beantragung der Errichtung einer Beistandschaft (act. 67 in KEMN.2022.516) erliess die Vorinstanz (zurecht) – in Wiedererwägung des Entscheids vom 10. November 2022 – den angefochtenen Entscheid vom 1. Dezember 2022 und errichtete eine Beistandschaft als behördliche Massnahme. Erst im Rahmen der Beschwerde vom 9. Juni 2023 wurde von der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft gefordert, nachdem in der Zwischenzeit eine persönliche Klärung zwischen ihr und ihrer Tochter stattgefunden hatte. Die Beschwerdeführerin wünschte dabei, dass ihre Tochter für sie die finanziellen Angelegenheiten verwalte. Diese Erklärung gab die Beschwerdeführerin im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, aus freien Stücken und ohne Beeinflussung ab, was am 7. Juni 2023 so notariell beglaubigt wurde.

3.3. 3.3.1. Es stellt sich daher vorliegend die Frage, ob das Wohl und der Schutz der Beschwerdeführerin in finanziellen und administrativen Angelegenheiten durch ihre Tochter gewährleistet ist.

3.3.2. Die Tochter kümmert sich seit dem Ableben des Ehemanns der Beschwerdeführerin im Jahr […] um deren finanziellen Angelegenheiten. Gemäss den Akten verwaltet sie die Rente der Beschwerdeführerin, begleicht sämtliche Zahlungen und leitet der Beschwerdeführerin monatlich einen Betrag zur freien Verfügung weiter. Ausserdem macht sie die Steuererklärung für die Beschwerdeführerin und ist für das Einreichen der Arztrechnungen an die Krankenkasse zuständig. Gemäss den Akten erhält die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Tochter die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig verwaltet und allfällige ihr zustehende Ansprüche nicht geltend gemacht hat.

Es kann vorliegend der Schluss gezogen werden, dass die Tochter geeignet ist, die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin in ihrem Interesse wahrzunehmen. Im Übrigen gilt auch festzuhalten, dass für die Erledigung der finanziellen und administrativen Belange der Beschwerdeführerin das Verhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter, welches sich in der Vergangenheit nicht immer harmonisch darstellte, nicht im selben Masse von Gewicht ist wie bei einer Personensorge. Unter dem Aspekt der Selbstbestimmung, der Subsidiarität sowie der Verhältnismässigkeit ist somit die mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 1. Dezember 2022 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, aufzuheben. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 1. Dezember 2022 aufgehoben.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.