XBE.2023.57
XBE.2023.57 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-08-29
29. August 2023Deutsch11 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.57 (KE.2019.01023 / KEMN.2023.154) Art. 69 Entscheid vom 29. August 2023 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Gesuchstellerin Bezirksgerich...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2023.57 (KE.2019.01023 / KEMN.2023.154) Art. 69
Entscheid vom 29. August 2023
Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Gesuchstellerin Bezirksgericht Aarau Familiengericht, […]
Gesuch- Bezirksgericht Brugg Familiengericht, gegnerin […]
Betroffene A._____, Person […]
Betreff Klärung der Zuständigkeit
Sachverhalt
1.
1.1. Am 19. November 2019 reichte B. von der Institution C. beim Familiengericht Aarau (nachfolgend: Gesuchstellerin) als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung betreffend A. (nachfolgend: Betroffener) ein. Der Betroffene konsumiere Kokain intravenös und leide unter zunehmendem Realitätsverlust, begleitet von Verfolgungsängsten und fiktiven Bedrohungen, auch hätte es gemäss Aussagen der Eltern bereits einen Suizidversuch gegeben (vgl. KEMN.2019.789 act. 1 ff.).
1.2. Nach einer Meldung einer Mitarbeitenden der Apotheke D. in Q. vom 27. November 2019 hielt die Stadtpolizei Q. den Betroffenen gleichentags an. Die ebenfalls aufgebotenen Mobilen Ärzte verfügten keine fürsorgerische Unterbringung (FU), da der Betroffene freiwillig in die Psychiatrie eintreten wollte und sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf den Weg nach R. machte (KEMN.2019.789 act. 23).
1.3. Nachdem die Gesuchstellerin die letzte eingereichte Steuererklärung und die letzte definitive Steuerveranlagung des Betroffenen sowie einen Sozialbericht beim Sozialdienst der Gemeinde S. eingeholt hatte, verzichtete sie mit Entscheid vom 31. Januar 2020 auf die Errichtung einer behördlichen Massnahme für den Betroffenen (KEMN.2019.789 act. 33 ff.).
2.
2.1. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 beantragte der Betroffene bei der Gesuchstellerin die Errichtung einer Beistandschaft. Dies insbesondere daher, weil er regelmässig Suchtdruck verspüre und es ihm leider nicht möglich sei, seine Finanzen selbständig zu verwalten. Durch die Unterstützung könnte er weiter seine Stabilität festigen, seine Schulden abbauen und zu gegebenem Zeitpunkt schrittweise seine Finanzen eigenständig übernehmen. Die Stiftung G. mit Sitz in T., in deren Betreutem Wohnen in U. sich der Betroffene seit dem 5. Mai 2021 befindet, unterstützte den Antrag des Betroffenen mit Schreiben vom 16. Februar 2023 an die Gesuchstellerin (KEMN.2023.154 act. 1 ff.).
2.2. Nachdem die Gesuchstellerin die letzte eingereichte Steuererklärung und die letzte definitive Steuerveranlagung des Betroffenen eingeholt hatte
(KEMN.2023.154 act. 5 und 7 ff.) und nach einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin des betreuten Wohnens der Stiftung G. am 23. Februar 2023 (KEMN.2023.154 act. 6), trat sie mit Entscheid vom 23. Februar 2023 auf das Gesuch des Betroffenen vom 16. Februar 2023 infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht ein (KEMN.2023.154 act. 22 f.).
2.3. Auf die gegen den Entscheid der Gesuchstellerin vom 23. Februar 2023 von der Stiftung G. eingereichte Beschwerde vom 14. März 2023 (Postaufgabe: 15. März 2023) trat die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid XBE.2023.29 vom 8. Mai 2023 (KEMN.2023.154 act. 37 ff.) mangels Beschwerdelegitimation der Stiftung G. nicht ein. Gleichzeitig hob die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau den Entscheid der Gesuchstellerin von Amtes wegen auf und wies diese – sofern noch nicht erfolgt – an, die Sache unverzüglich an die zuständige Behörde zu überweisen (Art. 444 Abs. 2 ZGB) und – wenn diese sich ebenfalls nicht als zuständig erachte – entweder das materielle Verfahren durchzuführen oder als zuerst befasste Behörde die Sache nach Art. 444 Abs. 4 ZGB der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zu unterbreiten (vgl. KEMN.2023.154 act. 37 ff.).
3.
3.1. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 übermittelte die Gesuchstellerin dem Familiengericht Brugg (nachfolgend: Gesuchgegnerin) das Dossier des Betroffenen zur Prüfung und Anhandnahme im Sinne der Erwägungen des Entscheids der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2023, da sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall als nicht zuständig erachte (KEMN.2023.154 act. 45).
3.2. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 teilte die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin mit, sie erachte sich als örtlich nicht zuständig. Dies daher, weil der Aufenthalt des Betroffenen im betreuten Wohnen der Stiftung G. von Vornherein befristet sei und der Betroffene aus der Einrichtung austreten werde, sobald der Integrationsprozess abgeschlossen sei. Der Austritt sei innerhalb einer Jahresfrist geplant, wobei ein vorzeitiger Austritt nicht ausgeschlossen werden könne. Somit sei ein dauernder Verbleib weder beabsichtigt noch vorgesehen, was im Übrigen auch von der Stiftung G. bestätigt werde (KEMN.2023.154 act. 46).
4.
4.1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau stellte die Gesuchstellerin folgenden Antrag:
" Das Familiengericht Aarau sei im vorgenannten Verfahren für behördlich nicht zuständig zu erklären."
4.2. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2023 verwies die Gesuchgegnerin auf ihr Schreiben an die Gesuchstellerin vom 7. Juni 2023 (KE.2023.245, KEMN.2023.154 act. 46) und beantragte, es sei daher festzustellen, dass die Gesuchstellerin zur Übernahme der Erwachsenenschutzmassnahme für den Betroffenen verpflichtet sei.
Erwägungen
1.
1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 Bst. b der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau.
1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 Bst. b der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau.
1.2. Strittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Verhältnis zur Gesuchgegnerin als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Dies ungeachtet des Antrags der Gesuchstellerin, sie "sei im vorliegenden Verfahren für behördlich nicht zuständig zu erklären", welcher zu kurz greift, denn damit wäre nicht geklärt, welche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für den Betroffenen zuständig ist. Zu klären ist demnach die Frage, ob die Gesuchstellerin oder die Gesuchgegnerin zur Prüfung einer Massnahme für den Betroffenen zuständig ist.
2.
2.1. 2.1.1. Als Regel knüpft Art. 442 Abs. 1 ZGB für die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen volljährigen Person an. So soll im Interesse der Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Massnahmenführung mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden sind und den lokalen Gegebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme (Sozialdienst, Beratungsstellen, andere Dienstleistungen etc.) Rechnung tragen. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet und geführt wird. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23-26 ZGB (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 3 zu Art. 442 ZGB mit Hinw. auf BGE 137 III 593 E. 3.1. f.).
2.1.2. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.3). Dies ist lediglich ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird und der Aufenthalt auf eine bestimmte Dauer – nach gewissen Lehrmeinungen auf mindestens ein Jahr – angelegt ist (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 5 ff. und N. 23 zu Art. 23 ZGB; BGE 134 V 233 E. 2.1). "Dauernd" bedeutet in diesem Zusammenhang "bis auf Weiteres" und nicht "für immer" oder "lebenslänglich". Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (STAEHELIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 23 ZGB mit Hinweis auf BGE 127 V 241). Die Absicht des dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung des Wohnsitzes bestanden haben. Bei der Bestimmung des selbständigen Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, d.h. wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Dabei spielen die gesamten Lebensumstände eine Rolle (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 23 ZGB; BGE 143 II 233 E. 2.5.2).
2.1.3. Der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder der Aufenthalt zu anderen Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung begründet – wie erwähnt – für sich allein keinen Wohnsitz. Er setzt eine widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt bedeute nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 67 E. 2.2 und 138 V 23 E. 3.1.2). Wer in diesem Sinn freiwillig und selbstbestimmt seinen Lebensmittelpunkt an diesen Ort verlegt, begründet dort einen Wohnsitz und behält nicht gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB seinen bisherigen Wohnsitz als fiktiven bei (vgl. zum Ganzen: STAEHELIN, a.a.O., N. 19d zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 138 V 23 E. 3.1.2; VOGEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 442 ZGB; vgl. auch die Entscheide der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau XBE.2019.38 E. 2.4 vom 31. August 2019 und XBE.2021.86 E. 2.3 vom 24. Januar 2022).
2.2. Der Betroffene ist unbestritten am 5. Mai 2021 freiwillig in das betreute Wohnen in U. der Stiftung G. eingetreten (vgl. KEMN.2023.154 act. 1 und 2), wo er gemäss Auskunft der Leiterin Betreutes Wohnen vom 23. Februar 2023 einen Langzeit-Wohnplatz belegt und sein Austritt zumindest in diesem Zeitpunkt nicht geplant war (KEMN.2023.154 act. 6). Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.3 hiervor) ist daher mit der Gesuchstellerin erstellt, dass der Betroffene mit seinem freiwilligen Eintritt in das betreute Wohnen der Stiftung G. in U. einen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet hat. Entgegen der Ansicht der Gesuchgegnerin (vgl. Schreiben Gesuchgegnerin an Gesuchstellerin vom 7. Juni 2023, auf welches die Gesuchgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 verweist) spielt es dabei keine Rolle, dass der Aufenthalt des Betroffenen von Vornherein befristet und gemäss Beschwerde der Stiftung G. vom 14. März 2023 (KEMN.2023.154 act. 33) der Austritt innerhalb einer Jahresfrist geplant sei. Selbst wenn der Betroffene und die Stiftung G. beim Eintritt des Betroffenen in das betreute Wohnen am 5. Mai 2021 die Absicht hatten, dass der Betroffene das betreute Wohnen später (auf Grund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder verlässt, schliesst dies eine Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau XBE.2019.38 E. 2.4 vom 31. August 2019 mit Hinweis auf BGE 127 V 237 E. 2c). Mit einem "dauernden" Verbleib ist nämlich – wie unter E. 2.1.2 hiervor ausgeführt – lediglich ein Verbleib "bis auf Weiteres" gemeint, was vorliegend – bei einem zumindest anfänglich unbefristeten nunmehr seit mehr als zwei Jahren fortdauernden Aufenthalt ohne Weiteres der Fall ist.
2.3. Zusammengefasst hat der Betroffene am Ort des betreuten Wohnens, d.h. in U., Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet, weshalb gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB die Gesuchgegnerin als Erwachsenenschutzbehörde für den Betroffenen zuständig ist. Dementsprechend ist die Gesuchgegnerin anzuweisen, die Prüfung einer Massnahme für den Betroffenen entsprechend seinem Antrag vom 16. Februar 2023 unverzüglich an die Hand zu nehmen und materiell zu behandeln.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO).
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Das Familiengericht Brugg als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird angewiesen, zu prüfen, ob für den Betroffenen eine Massnahme zu errichten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.