XBE.2023.58
XBE.2023.58 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2023-08-22
22. August 2023Deutsch22 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.58 (KE.2022.00537 / KEMN.2023.1111) Art. 66 Entscheid vom 22. August 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2023.58 (KE.2022.00537 / KEMN.2023.1111) Art. 66
Entscheid vom 22. August 2023
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz
Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Pascal Schürch, Rechtsanwalt, […]
Anfechtungs- Verfügung des Familiengerichts Baden vom 22. Juni 2023 gegenstand
Betreff Unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
1.
1.1. A. (nachfolgend: Kindesvater) und C. (nachfolgend: Kindesmutter) sind die nach Schweizer Recht unverheirateten Eltern der D., geboren am tt.mm.2018 (nachfolgend: Betroffene). Mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 (KEMN.2020.663 in KEZW.2022.61) ordnete das Familiengericht Bremgarten eine Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Betroffene an.
1.2. Das Familiengericht Bremgarten genehmigte mit Entscheid vom 27. April 2022 (KEKV.2022.3 in KEZW.2022.61) die zwischen den Eltern abgeschlossene Teilvereinbarung vom 26. April 2022 über das Kontaktrecht des Kindesvaters und berechtigte ihn zusätzlich, mit der Betroffenen während drei Wochen auf eigene Kosten Ferien zu verbringen, wobei diese in der Schweiz stattzufinden und maximal eine Woche am Stück zu dauern haben.
1.3. Mit Entscheid vom 4. Juli 2022 (KEZW.2022.61) wurde die Führung der Beistandschaft zuständigkeitshalber durch das Familiengericht Baden übernommen.
2.
2.1. Am 10. August 2022 reichte die Kindesmutter dem Familiengericht Baden eine Eingabe ein, in welcher sie den Kindesvater des sexuellen Missbrauchs an der Betroffenen bezichtigte und um eine vorläufige Aufhebung des Besuchsrechts ersuchte (vgl. Dossier KEMN.2022.1078).
2.2. Die Kindesmutter erstattete am 15. August 2022 Strafanzeige gegen den Kindesvater und warf ihm vor, die Betroffene während den gemeinsamen Ferien im Zeitraum vom 31. Juli bis 7. August 2022 sexuell missbraucht zu haben (vgl. Protokoll der Einvernahme der Kindesmutter vom 17. August 2022 in KEMN.2022.1078). Da die Betroffene anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. September 2022 "keinerlei belastende Aussagen gemacht [hat], welche auch nur ansatzweise den im Raum stehenden Anfangsverdacht der sexuellen Handlungen mit Kindern erhärten würde[n]" (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. September 2022 in KEMN.2022.1078), stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren mit Verfügung vom 16. November 2022 ein (STA.2022.6943). Die gegen die Einstellung des Strafverfahrens von der Kindesmutter erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. April 2023 abgewiesen (SBK.2023.12).
2.3. Nachdem die Beiständin am 10. August 2022 und die behandelnde Psychiaterin der Betroffenen am 5. September 2022 (Posteingang) einen Bericht eingereicht hatten, die Kindesmutter am 9. September 2022 angehört worden war, die Kindesmutter am 13. Oktober 2022 einen weiteren Bericht der behandelnden Psychiaterin eingereicht hatte und am 18. November 2022 auch der Kindesvater angehört werden konnte (zum Ganzen vgl. Dossier KEMN.2022.1078), fällte das Familiengericht Baden am 29. November 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.1078 / KEKV.2022.81 / KEMN.2022.1887):
" 1. 1.1. Der Vater wird berechtigt erklärt, die Betroffene vorerst sechsmal im Rahmen der Besuchsbegleitung zu besuchen.
1.2. Die begleiteten Besuche gemäss Ziffer 1.1. hiervor finden erst statt, wenn die Anmeldung der Betroffenen für eine Therapie gemäss den Empfehlungen von Dr. E. vom 6. Oktober 2022 erfolgt ist.
[…]"
3.
3.1. Mit E-Mail vom 21. Februar 2023 wandte sich der Kindesvater an das Familiengericht Baden, da seit Erlass des obenstehend zitierten Entscheides vom 29. November 2022 noch keine begleiteten Besuche stattgefunden hatten (act. 1 in KEMN.2023.1111).
3.2. Am 13. März 2023 reichte die Beiständin einen Zwischenbericht ein (act. 8 ff. in KEMN.2023.1111).
3.3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 wandte sich der Kindesvater erneut an das Familiengericht Baden und beantragte (act. 14 ff. in KEMN.2023.1111):
" 1. Es seien die für die Betroffene bestehenden Kindesschutzmassnahmen dahingehend abzuändern, dass sichergestellt ist, dass der Vater aktiv am Leben der Tochter teilhaben kann. Die Massnahmen seien derart auszugestalten, dass sie der Betroffenen und den Eltern eine langfrist[ig]e Perspektive ermöglichen und nicht bloss das Problem verwalten.
2.
2.1. Das bestehende, uneingeschränkte Besuchsrecht des Kindesvaters gemäss Entscheid der Kindesschutzbehörde Bremgarten vom 27.04.2022 im Verfahren KEKV.2023.3 sei durchzusetzen.
2.2. Eventualiter seien die Massnahmen derart auszugestalten, dass der Betroffenen und dem Vater das angemessene Besuchsrecht in absehbarer Zeit zugestanden werden kann. Es seien mindestens wöchentlich unbegleitete Kontakte zu gewähren und sicherzustellen.
3.
3.1. Die Beistandschaft sei dahingehend anzupassen, dass die Beiständin zusätzlich den Informationsfluss zwischen den Eltern sicherzustellen hat.
3.2 Eventualiter seien die geeigneten Anpassungen vorzunehmen.
4.
4.1. Es sei der Mutter zusätzliche die Weisung zu erteilen, - den Vater aktiv über anstehende Entscheidungen im Leben der Betroffenen zu informieren und ihn in die Entscheidung als gleichwertiger Elternteil miteinzubeziehen; - die Besuche zwischen Tochter und Vater aktiv zu fördern; - sich einer kindeswohlzentrierten Therapie zu unterziehen und/oder einen kindeswohlzentrierten Elternkurs zu besuchen.
4.2. Eventualiter seien den Eltern geeignete Weisungen zu erteilen.
5.
Es sei dem Vater im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Mutter, soweit überhaupt Kosten erhoben und Parteientschädigungen zugesprochen werden.
PROZESSUALE ANTRÄGE
1.
Es seien, die Betroffene, der Vater, die Mutter sowie die Beiständin persönlich anzuhören.
2.
Es sei für die Anhörung ein sprachlicher und allenfalls kultureller Übersetzer beizuziehen."
3.4. Die Beiständin reichte dem Familiengericht Baden am 13. Juni 2023 (Posteingang) eine Stellungnahme ein (act. 57 ff. in KEMN.2023.1111).
3.5. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erstattete die Kindesmutter eine Stellungnahme (act. 64 ff. in KEMN.2023.1111).
3.6. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 (KEMN.2023.1111) erkannte das Präsidium des Familiengerichts Baden (nachfolgend: Vorinstanz):
" 1. Dem Vater wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt.
2.
Das Gesuch um Einsetzung von MLaw Pascal Schürch, Rechtsanwalt […] als unentgeltlicher Vertreter wird abgewiesen.
3.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen."
4.
4.1. Gegen diese ihm am 27. Juni 2023 zugestellte Verfügung erhob der Kindesvater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Juli 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Ziff. 2 der Verfügung des Präsidiums des Familiengerichts Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22.06.2023 im Dossier KE.2022.537, Geschäft KEM.2023.1111, sei in Gutheissung der Beschwerde wie folgt neu zu fassen:
" Als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren KE.2022.537 wird Herr Rechtsanwalt MLaw Pascal Schürch[…] eingesetzt."
2.
Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST."
4.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen
1.
1.1
Verfahrenskosten, Parteikostenentschädigung und unentgeltliche Rechtspflege sind in den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zum Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht geregelt (AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 6 zu Art. 450f ZGB). Daher sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Die Kantone können von dieser Regelungskompetenz unter anderem durch punktuelle Verweise auf spezifische Vorschriften der ZPO Gebrauch machen (AUER/MARTI, a.a.O., N. 4 zu Art. 450f ZGB). Das hat der Kanton Aargau im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) getan, indem er in den §§ 37 Abs. 5 und 38 Abs. 3 die Bestimmungen der ZPO, insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege, für anwendbar erklärte. Das Bewilligungsverfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO und dem entsprechenden EG ZPO.
1.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheides dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
1.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheides dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Vater gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe durch die unvollständige Auseinandersetzung mit seinen Argumenten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Rz. 11).
2.2. Das rechtliche Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt jedoch nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2).
Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, zu welchen auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt (Art. 29 Abs. 2), sind formeller Natur. Das bedeutet, dass sie den Parteien unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zustehen. Die (unrechtmässige) Nichtgewährung einzelner Ansprüche führt ungeachtet der materiellrechtlichen Beurteilung zur Verfassungswidrigkeit des aus dem Verfahren hervorgehenden Entscheides. Die Rechtsfolgen einer solchen Grundrechtsverletzung hängen zum einen von der Art der Verfahrensgarantie und zum andern von der Schwere der Verletzung ab. In der Regel führen Verletzungen der Verfahrensrechte – unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur im Rechtsmittelverfahren ("Heilung") – zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes, gravierende Verletzungen ziehen gar dessen Nichtigkeit nach sich (W ALD-MANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 7 zu Art. 29 BV).
2.3. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in E. 1 der angefochtenen Verfügung in wenigen Sätzen zusammengefasst. Ausgeführt wird insbesondere, dass der Beschwerdeführer vorbringe, er spreche nicht gut Deutsch und sei mit der Schweizer Rechtsordnung nicht vertraut. Im Nachfolgenden legt die Vorinstanz dar, weshalb ihrer Ansicht nach kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bestehe, der Fall keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten berge und die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers als ausreichend zu erachten seien. Dabei geht sie nicht im Einzelnen auf die vom Beschwerdeführer in diesen Punkten vorgebrachten Argumente ein. Da die Vorinstanz jedoch die Motive ihrer Entscheidfindung in E. 5.2 darlegt, ist eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung dennoch möglich. Somit liegt im Ergebnis keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Der Vollständigkeithalber sei erwähnt, dass selbst bei Annahme einer Gehörsverletzung diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem der Beschwerdeführer seine Argumentation noch einmal darlegen konnte, geheilt würde.
3.
Die unentgeltliche Rechtspflege in Verfahren vor dem Familiengericht als Kindesschutzbehörde richtet sich gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB nach der ZPO. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 22. Juni 2023 (KEMN.2023.1111) die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt (vgl. Dispositivziffer 1). Unbestritten ist somit die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. E. 3 f. der angefochtenen Verfügung). Zu prüfen bleibt die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
5.
5.1. Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes fest, dass die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts zwar einen "nicht ganz unbedeutenden" Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers darstelle, dieser verfüge jedoch über ein Besuchsrecht und es finde somit ein Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter statt. Zudem sei das Besuchsrecht im Sinne einer Übergangslösung auch vorerst nur für eine begrenzte Zeit angeordnet ("sechsmal im Rahmen einer Besuchsbegleitung"). Weder das Recht auf persönlichen Verkehr noch andere Elternrechte betreffend die Betroffene seien dem Beschwerdeführer entzogen worden, weshalb es sich insgesamt nicht um einen derart schweren Eingriff handle, der eine anwaltliche Vertretung erfordere. Das Verfahren biete im Übrigen auch keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten, welchen der Beschwerdeführer nicht alleine gewachsen wäre. Aus den Akten der Vorinstanz und des Familiengerichts Bremgarten sei sodann ersichtlich, dass er sich durchaus alleine in das Verfahren einbringen und seine Rechte entsprechend geltend machen könne. So habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrmals telefonisch, postalisch sowie per E-Mail das Familiengericht kontaktiert und die Gespräche mit der Beiständin hätten offenbar ohne Übersetzung auf Deutsch stattgefunden. Angesichts der geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime sei es zudem nicht notwendig, dass er das schweizerische Recht kenne. Nachdem die Kindesmutter nicht anwaltlich vertreten sei, dränge sich auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit für den Beschwerdeführer keine Rechtsverbeiständung auf (zum Ganzen vgl. E. 5.2 der angefochtenen Verfügung).
5.2. Der Beschwerdeführer macht hingegen im Wesentlichen geltend, die Tragweite des Verfahrens für ihn bemesse sich vorliegend nicht nur anhand der Massnahmen, welche die Vorinstanz getroffen habe, sondern auch anhand derjenigen, die nicht ergriffen worden seien und anhand der Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung, die von der Vorinstanz zugelassen worden sei. Das bei der Vorinstanz eingereichte Verfahren [KEMN.2023.1111] richte sich sodann auch gegen diese Umstände (Beschwerde Rz. 25). Er habe seine Tochter zwischen August 2022 und Mai 2023 nicht gesehen und sei nicht über ihren Verbleib orientiert worden (Beschwerde Rz. 6). Nebst dem verweigerten Besuchsrecht sei er auch aus den übrigen Bereichen der Elternschaft ausgeschlossen worden, weshalb eine Entfremdung zur Betroffenen drohe und er durch das vorinstanzliche Verfahren besonders schwer betroffen sei (vgl. Beschwerde Rz. 41 bis 46 sowie 53). Zudem habe das vorinstanzliche Verfahren aufgrund der – trotz der obergerichtlich bestätigten Einstellung des Strafverfahrens – von der Kindesmutter wiederholt ihm zur Last gelegten Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs der Betroffenen schwerwiegende Auswirkungen auf seine Rechtsstellung (Beschwerde Rz. 35 bis 38). Er habe in den vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Unterstützung durch die Kindesschutzbehörde erfahren. Die Vorinstanz habe nichts gegen die drohende Entfremdung von Vater und Tochter unternommen (Beschwerde Rz. 41 bis 43). Die Haltung der an den Kindesschutzmassnahmen beteiligten Personen würden die haltlosen und erwiesenermassen falschen strafrechtlichen Anschuldigungen der Kindesmutter implizit bestätigen. Dies könne in Verbindung zur derzeit unbekannten und unkontrollierten Einflussnahme der Mutter auf die Betroffene zu einer sogenannten Paramnesie bzw. einem "false memory syndrome" führen (vgl. Beschwerde Rz. 44 bis 46 sowie 57 bis 60).
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz im vorangegangenen Verfahren [KEMN.2022.1078] auf offensichtlich untaugliche Einschätzungen abgestellt habe, was zu erkennen gebe, dass tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorlägen und die Untersuchungsmaxime zur Wahrung seiner Rechte nicht genüge. So werde in der Kurzbegründung des Entscheides vom 29. November 2022, welcher mit dem Verfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, abgeändert werden solle, auf die Einschätzung von Dr. med. E. abgestellt. Deren Ausführungen erwiesen sich angesichts der obergerichtlichen Einschätzung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als qualifiziert falsch. Es sei daher eine objektive Einschätzung des psychischen Zustands der Betroffenen vorzunehmen und ein Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter zu erstellen (vgl. act. 23 in KEMN.2023.1111). Dies führe aufgrund der Notwendigkeit zur Überprüfung zu einer komplexen Sach- und Rechtslage (Beschwerde Rz. 54 bis 56). Eine komplexe Rechtslage liege auch dahingehend vor, als dass sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betreffend entfremdete Kinder ("alienated children") und entfremdendes Verhalten der Eltern ("alienating behavior") als emotionalen Missbrauch der Kinder in der Schweiz noch nicht durchgesetzt habe (Beschwerde Rz. 57 bis 60). Da es die Vorinstanz unterlassen habe, das mit Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 27. April 2022 (KEKV.2022.3) gewährte Besuchsrecht formell aufzuheben, abzuändern oder zu sistieren, bestünden aktuell sich widersprechende Gerichtsentscheide, was zwangsläufig zu einer unklaren und damit komplexen Rechtslage führe (Beschwerde Rz. 61 f.).
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe vorliegend keine Waffengleichheit. Dem Protokoll vom 9. September 2022 könne entnommen werden, dass er im vorangehenden Verfahren (KEMN.2022.1078) um einen Dolmetscher gebeten habe. Da dennoch keiner anwesend gewesen sei, habe nur die Mutter angehört werden können. Die Fachrichterin bzw. die Vorinstanz habe entsprechend ihrem persönlichen Eindruck betreffend seine Deutschkenntnisse einen erneuten Anhörungstermin angesetzt und einen Dolmetscher aufgeboten. Dieser sei aufgrund eines Unfalls nicht zur Anhörung erschienen (Protokoll vom 21. Oktober 2022). Am 18. November 2022 habe die Anhörung schliesslich stattgefunden, wobei die Vorinstanz jedoch einen Dolmetscher für die falsche Sprache vorgeladen habe. Angesichts seines Wunsches, Kontakt zur Betroffenen pflegen zu können, habe er aufgegeben und zu seinem Nachteil auf eine Übersetzung verzichtet (Beschwerde Rz. 29 bis 34). Im Weiteren stärke die Beiständin der Betroffenen die Rechtsposition der Kindesmutter und halte ihm pflichtwidrig Informationen vor, weshalb auch diesbezüglich die Waffengleichheit nicht bestehe. So habe die Beiständin auf Wunsch der Mutter wesentliche Bestandteile der Beistandsakten geschwärzt und ihm gemäss Standortbestimmung vom 6. April 2023, S. 3, Ziff. 4, den Aufenthaltsort der Betroffenen verheimlicht, ohne dass ersichtlich sei, auf welcher Grundlage und aus welchen Gründen dies geschehen sei (Beschwerde Rz. 47 bis 52).
6.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV, welcher bei den Voraussetzungen und Wirkungen von Art. 117 ff. ZPO zu berücksichtigen ist (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 2 Rz. 15), hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
7.
7.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet die Regelung des Besuchsrechts. Dieser Verfahrensgegenstand stellt auch bei Anordnung einer Besuchsbegleitung nicht ohne Weiteres einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen oder des Beschwerdeführers dar und erfordert bei Anwendung der Offizialmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB) als solcher noch nicht die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin.
Indessen weist das vorliegende Verfahren besondere Umstände auf, welche die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung begründen:
7.2. Die vorliegende Besuchsrechtstreitigkeit steht in einem direkten Zusammenhang zu den von der Kindesmutter gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen massiven Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs. Nicht nur die Eingabe der Kindesmutter vom 12. Juni 2023 (act. 64 f. in KEMN.2023.1111), sondern auch die Stellungnahme der Beiständin vom 9. Juni 2023 (act. 57 ff. in KEMN.2023.1111) und die dazugehörenden Anträge (act. 61 in KEMN.2023.1111) zeigen, dass die Vorwürfe trotz rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens (vgl. SBK.2023.12) nach wie vor Gegenstand des kindesschutzrechtlichen Verfahrens sind. Die andauernde Annahme eines möglichen Missbrauchs kann – auch wenn sie objektiv unbegründet ist – zu einer langfristigen und schwerwiegenden Einschränkung der Elternrechte des "Beschuldigten" führen, wenn die involvierten Behörden und Fachpersonen, um kein Risiko für das betroffene Kind einzugehen, restriktive Massnahmen empfehlen und anordnen. Das vorinstanzliche Verfahren droht daher besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers einzugreifen.
Die Schwere der Betroffenheit zeigt sich vorliegend auch in der Gefahr der Entfremdung der Betroffenen vom Beschwerdeführer. Obwohl das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheides vom 29. November 2022 (KEMN.2022.1078) eingestellt war und er seine Tochter bis zum Entscheiddatum bereits seit knapp vier Monaten nicht gesehen hatte, dauerte es in der Folge weitere rund sechs Monate, bis ein begleiteter Besuch stattfinden konnte. Während dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen keinerlei Kontakt oder Informationen zu seinem Kind. Die Beiständin bringt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2023 (act. 57 ff. in KEMN.2023.1111) zwar vor, der Beschwerdeführer habe sich nicht nach der Betroffenen erkundigt, insbesondere angesichts der bestehenden sprachlichen Hürden und der Tatsache, dass es für eine Person, die keine Übersicht über die Situation hat, schwierig ist, konkrete Fragen zu stellen, kann ihm dies nicht zur Last gelegt werden.
Zu berücksichtigen gilt es zudem, dass die Vorinstanz die begleiteten Besuche lediglich für sechs Mal angeordnet hat, ohne dass eine Regelung für das Intervall und die Zeit danach getroffen wurde. Da die davor geltende Besuchsrechtsregelung des Entscheides des Familiengerichts Bremgarten vom 27. April 2022 (KEKV.2022.3 in KEZW.2022.61) weder aufgehoben noch sistiert wurde, käme diese nach Ablauf der sechs begleiteten Besuche wieder zur Anwendung, sofern das Familiengericht zwischenzeitlich kein neues Besuchsrecht anordnet. Aufgrund der Tatsache, dass die Kindesmutter die Besuche bereits vor dem Entscheid vom 29. November 2022 eigenmächtig gestoppt hat sowie aufgrund ihrer wiederholten Äusserungen der Missbrauchsvorwürfe besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass für eine Umsetzung des Besuchsrechts ein erneuter gerichtlicher Entscheid notwendig sein wird. Somit droht nach den sechs begleiteten Besuchen erneut ein Kontaktabbruch zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen.
Zusammengefasst sind sowohl die Interessen des Beschwerdeführers wie auch diejenigen der Betroffenen vom vorinstanzlichen Verfahren (KEMN.2023.1111) besonders stark betroffen.
7.3. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen weist der Fall sodann rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf. Diese ergeben sich einerseits aus den bereits obenstehend geschilderten Missbrauchsvorwürfen (wobei insbesondere die Diskrepanz zwischen den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin [vgl. Bericht vom 31. August 2022 sowie vom 6. Oktober 2022 in KEMN.2022.1078] und der Sachverhaltswürdigung der Strafbehörden [vgl. insbesondere Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. April 2023, SBK.2023.12] zu erwähnen ist). Zudem resultieren sie aus dem ungeklärten Verhältnis des angeordneten begleiteten Besuchsrechts zur bisherigen Besuchsregelung gemäss Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 27. April 2022 (KEKV.2022.3 in KEZW.2022.61). Erschwerend hinzu kommt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen bisher keine uneingeschränkte Einsicht in die Beistandschaftsakten gewährt wurde (vgl. Protokoll der Standortbestimmung vom 6. April 2023 mit Schwärzungen, Beschwerdebeilage 2). Ob die Passagen aufgrund des Persönlichkeitsrechts der Kindesmutter zu Recht geschwärzt wurden, kann und muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beantwortet werden.
Bei der Beurteilung der Komplexität des Verfahrens fallen nicht zu Letzt auch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. E. 6 hiervor). Der Beschwerdeführer ist als Asylsuchender mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut. Im Weiteren zeigt sowohl das Protokoll der Anhörung vom 18. November 2022 (KEMN.2022.1078) wie auch die Tatsache, dass er im vorangehenden Verfahren nach einem Dolmetscher gefragt hat (vgl. Protokoll vom 9. September 2022, S. 2 in KEMN.2022.1078), dass seine Deutschkenntnisse beschränkt sind. Die Erwägung der Vorinstanz, die Gespräche zwischen der Beiständin und dem Beschwerdeführer hätten auf Deutsch stattgefunden und er habe das Familiengericht in der Vergangenheit mehrmals telefonisch, postalisch sowie per E-Mail kontaktiert (E. 5.2, S. 5 der angefochtenen Verfügung), vermag daran nichts zu ändern. Vergleicht man die protokollierten mündlichen Äusserungen des Beschwerdeführers (Anhörung vom 18. November 2022 in KEMN.2022.1078) mit seinen schriftlichen Eingaben (vgl. bspw. act. 1 in KEMN.2023.1111), ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diese nicht selbst verfasst hat. Telefongespräche sind in den Akten – mit Ausnahme eines Gesprächs, an dem die zuständige Fachrichterin dem Beschwerdeführer erklärte, dass telefonisch keine Besprechungen geführt werden können (Aktennotiz vom 22. September 2022 in KEMN.2022.1078) – soweit ersichtlich nicht dokumentiert. Betreffend die Gespräche mit der Beiständin ist ebenfalls festzuhalten, dass diese in den Akten nicht erfasst sind. Zudem zeigen die obenstehenden Ausführungen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die gewünschten Informationen zur Betroffenen in den Gesprächen mit der Beiständin einzuholen (vgl. E. 7.2 hiervor).
Zusammengefasst kommen vorliegend rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten hinzu, denen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist.
7.4. Da das vorinstanzliche Verfahren droht, besonders schwer in die Rechtstellung des Beschwerdeführers einzugreifen, und zudem rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen, kann nachfolgend offengelassen werden, ob eine Rechtsverbeiständung auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit (unterschiedliche Sprachkenntnisse der Parteien und Unterstützung durch die Beiständin) angezeigt wäre.
8.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren KEMN.2023.1111 zu bewilligen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat jedoch dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Entschädigung beläuft sich für das Beschwerdeverfahren nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts auf pauschal Fr. 800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 12 AnwT). Diese Parteientschädigung ist ihm durch die Bezirksgerichtskasse Baden als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Familiengerichts Baden vom 22. Juni 2023 (KEMN.2023.1111) aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Dem Vater wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2.
Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt MLaw Pascal Schürch […] eingesetzt.
3.
Der Vater wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
4.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
2.
Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.
3.
Die Bezirksgerichtskasse Baden wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.