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Entscheid

XBE.2023.77

XBE.2023.77 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-01-08

8. Januar 2024Deutsch20 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.77 (KEBK.2022.455 / KEBK.2022.456) Art. 1 Entscheid vom 8. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […]...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2023.77 (KEBK.2022.455 / KEBK.2022.456) Art. 1

Entscheid vom 8. Januar 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister

Beschwerde- A._____, führer […]

Betroffene B._____, Person 1 […]

Betroffene C._____, Person 2 […]

Mutter D._____, […]

Beiständin E._____, […]

Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 27. Oktober 2022 genstand

Betreff Prüfung Bericht ohne Rechnung vom 01.08.2021 - 31.07.2022

Sachverhalt

1.

B._____ (nachfolgend: Betroffener 1), geboren am tt.mm. 2011, und C._____ (nachfolgend: Betroffener 2), geboren am tt.mm. 2013, sind die Söhne der verheirateten, aber getrenntlebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und D._____ (nachfolgend: Kindsmutter). Für die Betroffenen besteht seit dem 10. bzw. 12. April 2017 (SF.2017.11, KEMN.2017.84 / KEMN.2017.85) eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche durch das Familiengericht Rheinfelden errichtet wurde. Nach mehreren Mandatsträgerwechseln wurde E._____ von der […], Gemeinde G._____, mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 30. Juni 2019 (KEMN.2019.321 / KEMN.2019.322) zur Beiständin ernannt.

2.

2.1. Am 10. Oktober 2022 (Postaufgabe am 18. Oktober 2022) erstattete die Beiständin dem Familiengericht Rheinfelden den Rechenschaftsbericht über die beiden Beistandschaften für die Periode vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 (act. 221 in KE.2017.91; act. 210 in KE.2017.92).

2.2. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 im Dispositiv (KEBK.2022.455 / KEBK.2022.456) erkannte die Fachrichterin des Familiengerichts Rheinfelden als Einzelrichterin hinsichtlich beider Beistandschaften folgendes:

" 1. Der von E._____, […], Gemeinde G._____, erstellte Bericht für die Periode vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 (Eingang 19. Oktober 2021) wird genehmigt.

Die Beiständin wird für diese Periode entlastet.

2.

Der nächste ordentliche Bericht für die Periode von 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 ist von der […], Gemeinde G._____, E._____, bis zum 31. Oktober 2024 einzureichen.

3.

Die Entschädigung für die Mandatsführung durch die […], Gemeinde G._____, für die letzte Periode wird pauschal auf Fr. 400.– zuzüglich Spesen von Fr. 25.–, insgesamt Fr. 425.–, festgelegt. Die Entschädigung wird je zur Hälfte den Eltern auferlegt. Sie geht einstweilen zu Lasten der Gemeinde G._____ und kann gegebenenfalls im Rahmen der Unterhaltspflicht von den Eltern zurückgefordert werden, sofern diese leistungsfähig sind (Art. 276 Abs. 1 ZGB).

4.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet."

2.3. Mit Eingabe vom 15. November 2022 (Postaufgabe am 14. November 2022) verlangte der Beschwerdeführer die schriftliche Begründung des ihm am 11. November 2022 im Dispositiv zugestellten Entscheides vom 27. Oktober 2022.

3.

3.1. Gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am 4. September 2023 hinsichtlich beider Beistandschaften zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2023 (Postaufgabe am 2. Oktober 2023) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:

" 1. Es sei die Genehmigung für den Bericht vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022, erstellt durch E._____, […], zu verweigern (Art. 415 Abs. 1 ZGB)

2.

Es seien die Gerichtsakten aus dem Trennungs- und Scheidungsverfahren (OF.2019.83 Ehescheidung A._____./. D._____) zur Beurteilung des Berichtes hinzuzuziehen

3.

Die seit April 2017 bestehende Beistandschaft mit der […] Gemeinde G._____ sei mit sofortiger Wirkung zu beenden (Art. 423 Abs. 2 ZGB); falls die Beistandschaft weitergeführt werden soll, sei eine vom Familiengericht Rheinfelden unabhängige und eine im Fall nicht involvierte Person zu bestimmen

4.

Es sei der Fachrichterin Frau F._____ das Dossier meiner beiden Kinder B._____ und C._____ umgehend zu entziehen und auf einen Kollegen innerhalb der KESB Rheinfelden zu übertragen

5.

Es sei zum Schutz der Kinder einstweilen und bis zur Durchführung der beantragten zweiten Anhörung der Kinder durch das Bezirksgericht Rheinfelden davon abzusehen, die Mutter mit einer Kopie dieser Beschwerde zu bedienen

6.

Es sei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass für die Prozessführung zu bewilligen

7.

Alles unter o/e Kostenfolge"

3.2. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Oktober 2023 wurde erwogen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, dass der Kindsmutter die

Beschwerde nicht zuzustellen sei, nicht entsprochen und die Beschwerde der Kindsmutter und der Vorinstanz zur Erstattung einer Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung zugestellt.

3.3. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides.

3.4. Die Kindsmutter und die Beiständin liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Der Beschwerdeführer ist als Vater der betroffenen Personen gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Massnahme. Kindesschutzmassnahmen werden in der Regel – wie auch die Beistandschaft im vorliegenden Fall – auf unbefristete Zeit angeordnet. Die Beistandschaft endet – abgesehen von der Beendigung von Gesetzes wegen bei Tod oder Volljährigkeit des verbeiständeten Kindes – mit einem Aufhebungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N. 4.81 ff.; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 313 ZGB). Sie endet hingegen nicht mit dem Ende einer Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb bei der Berichtsgenehmigung grundsätzlich nicht über die Weiterführung oder Verlängerung der Beistandschaft zu entscheiden ist. Ergeben sich allerdings aus dem Beistandschaftsbericht Hinweise dafür, dass die Massnahme nicht mehr notwendig oder aber zu ergänzen ist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen die Aufhebung oder Änderung der Massnahme zu prüfen. Entscheidungen über die Anpassung oder Aufhebung der Massnahme betreffen den Kernbereich des Kindesschutzes, weshalb sie nicht in die Einzelzuständigkeit fallen (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. h EG ZGB), sondern zwingend von der Kollegialbehörde gefällt werden müssen (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 415 ZGB).

2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 nicht über den Bestand der Massnahmen (Weiterführung der Beistandschaften) entschieden. Der angefochtene Entscheid wurde durch eine Fachrichterin als Einzelrichterin und nicht durch eine Kollegialbehörde gefällt und hatte lediglich die Prüfung des ordentlichen Berichts zum Gegenstand. Folglich war die Frage der Anpassung oder Aufhebung der Massnahmen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. des angefochtenen Entscheides. Auf das Beschwerdebegehren um Aufhebung der Massnahmen ist daher nicht einzutreten.

2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 nicht über den Bestand der Massnahmen (Weiterführung der Beistandschaften) entschieden. Der angefochtene Entscheid wurde durch eine Fachrichterin als Einzelrichterin und nicht durch eine Kollegialbehörde gefällt und hatte lediglich die Prüfung des ordentlichen Berichts zum Gegenstand. Folglich war die Frage der Anpassung oder Aufhebung der Massnahmen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. des angefochtenen Entscheides. Auf das Beschwerdebegehren um Aufhebung der Massnahmen ist daher nicht einzutreten.

3.

3.1. 3.1.1. Des Weiteren richtet sich die Beschwerde gegen die Weiterführung der Beistandschaften durch die Beiständin E._____. Der Beschwerdeführer beantragt deren Auswechslung aufgrund seiner Unzufriedenheit mit ihrer Mandatsführung.

3.1.2. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig die Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Beiständin für die Periode vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022. Mit der Genehmigung des Berichts bringt das Familiengericht Rheinfelden zum Ausdruck, dass die Betreuung durch die Beiständin für die entsprechende Periode als richtig angesehen werde. Die Anfechtung des Genehmigungsentscheides ist daher nicht das geeignete Mittel, um einen Wechsel der Beistandsperson zu bewirken. Hierfür steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, beim Familiengericht Rheinfelden einen entsprechenden Antrag auf Mandatsträgerwechsel zu stellen, welcher anschliessend gemäss den Voraussetzungen von Art. 423 ZGB zu prüfen ist.

3.2. 3.2.1. Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer, dass der Fachrichterin die Mandatsführung betreffend die Betroffenen am Familiengericht

Rheinfelden zu entziehen sei. Sinngemäss wird vorliegend von einem Ausstandsbegehren gegen die Fachrichterin ausgegangen.

3.2.2. Der Ausstand von Behördenmitgliedern wird in den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) nicht geregelt. Es sind deshalb die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts Anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Das im Kanton Aargau geltende Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) regelt in den §§ 21 ff. das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Mangels Regelung in der kantonalen Bestimmung sind vorliegend die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO).

3.2.3. Vorliegend ist einerseits nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer beim Familiengericht Rheinfelden ein Ausstandsgesuch gegen Fachrichterin F._____ gestellt hat. Ein solches ist andererseits auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, in welchem es einzig um die Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Beiständin für die Periode vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 geht. Folglich ist auch auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3.3. Alles in allem ist demnach in Bezug auf das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrfach zum Ausdruck gebrachte allgemeine Misstrauen gegenüber der aktuellen Beiständin sowie der Fachrichterin bzw. sämtlichen involvierten Behörden nicht einzutreten, da sich diese Kritik nicht konkret auf den Inhalt des genehmigten Berichts bezieht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde ebenfalls aus, dass die Fachrichterin seine Anrufe im Dezember 2022 sowie im Juni und August 2023 jeweils nicht persönlich habe entgegennehmen wollen. Auch nach einem Hinweis seines Rechtsvertreters am 13. Juni 2023 sei der Fall nicht zügiger bearbeitet worden. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb ein Entscheid in einer derart dringenden Angelegenheit, in welchem es um den Schutz von Kindern gehe, zehn Monate lang liegen gelassen werde. Sinngemäss ist aufgrund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers von der Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. von Rechtsverzögerung auszugehen.

4.2. Das Beschleunigungsgebot findet seine Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 BV und gewährt jeder Person vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Begriff der angemessenen Frist ist dabei relativer Natur und muss anhand eines jeden Einzelfalls bestimmt und konkretisiert werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe. Entscheidend ist, ob sich die Umstände, welche zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2018 vom 15. November 2018 E. 3; WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N. 26 f. zu Art. 29 BV).

Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Ein Entscheid als Anfechtungsobjekt ist nicht notwendig. Fehlt ein solcher, ist die Tatsache der Verweigerung oder Verzögerung dem anfechtbaren Entscheid gleichzusetzen. Wenn kein Beschwerdeobjekt vorliegt, muss die Beschwerde jederzeit erhoben werden können (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 13 zu Art. 450a ZGB). Dabei muss jedoch noch ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (GEHRI, in: OFK-ZPO, 2. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 319 ZPO; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 319 ZPO).

4.3. Die Vorinstanz erliess ihren Entscheid im Dispositiv am 27. Oktober 2022, die daraufhin vom Beschwerdeführer verlangte Begründung des Entscheides wurde in der Folge erst am 1. September 2023 versandt (Zustellung an den Beschwerdeführer am 4. September 2023). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Entscheides vom 27. Oktober 2022 lange gedauert hat, da diese mittlerweile jedoch erfolgt ist, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Interesse, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Berichtsgenehmigung zu verweigern.

5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB prüft die Kindesschutzbehörde den periodischen Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung. Wenn nötig verlangt sie eine Berichtsergänzung. Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen des Mandatsträgers. Mit der Genehmigung des periodischen Rechenschaftsberichts wird daher nicht die materielle Richtigkeit des Berichts beurteilt, sondern damit bringt die Behörde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet (vgl. BIDERBOST, in: FamKommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 415 ZGB; VOGEL, a.a.O., N. 10a f. zu Art. 415 ZGB). Die Genehmigung resp. die Nicht-Genehmigung des Rechenschaftsberichts berührt die Verantwortlichkeit nicht (Art. 454 ZGB) und ist mithin keine Decharge-Erteilung. Gegenüber Dritten entfaltet die Genehmigung des Berichts grundsätzlich keine Wirkung (vgl. BBl 2006, 7001 ff. S. 7056; VOGEL, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 415 ZGB).

5.2.2. Eine Nichtgenehmigung des Berichts hat allenfalls dann zu erfolgen, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Amtsführung des Beistands nicht einverstanden ist. Wird der Bericht nicht genehmigt oder hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – trotz Genehmigung des Berichts – Beanstandungen zu machen, hat dies in der Regel nicht zur Folge, dass der Rechenschaftsbericht abgeändert werden muss, denn die Vergangenheit kann nicht mehr verändert werden. Die Behörde wird dem Beistand in diesem Fall jedoch eine Weisung erteilen, wie er sich in Zukunft zu verhalten hat.

5.2.3. Zur Gestaltung und Ausführlichkeit des Berichts lassen sich dem Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Massgeblich sind Art und Umfang des Auftrags (AFFOLTER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 f. zu Art. 411 ZGB). Je nach Situation und Auftrag genügt ein kurzer summarischer Bericht oder es ist eine ausführlichere Schilderung der Entwicklung und des Zustandes im Zeitpunkt der Berichterstattung notwendig. Es ist nicht erforderlich, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Wahrung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion jegliche Details aus dem Leben der betreuten Person und der oft wechselhaften Beziehung zwischen Beistand und Betreutem kennt (HÄFELI, Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 4. Aufl. 2005, S. 228 f. bzw. in: FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 9 zu Art. 411 ZGB). Kann sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufgrund des Berichts kein Bild über die Mandatsführung resp. die Situation der betroffenen Person machen, so hat sie den Beistand zur Ergänzung resp. Präzisierung des Berichts aufzufordern, sinnvollerweise mittels gezielter Fragestellungen (VO-GEL, a.a.O., N. 10 zu Art. 415 ZGB).

5.3. 5.3.1. Im zu beurteilenden Rechenschaftsbericht für die Periode vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 (act. 221 in KE.2017.91; act. 210 in KE.2017.92) fasste die Beiständin die Vorgeschichte kurz zusammen und erläuterte zusammengefasst die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie ihre aktuelle Situation. Den Bericht selbst stützte sie auf zwei Gespräche mit den Eltern (je ein Einzel- sowie ein gemeinsames Gespräch), einen Hausbesuch bei der Kindsmutter und den Betroffenen, E-Mail- bzw. telefonische Kontakte mit den Eltern sowie Abklärungen bei der Schule. Gemäss Ausführungen der Beiständin im Rechenschaftsbericht wohnten die Betroffenen bei der Kindsmutter und verbrächten jeweils alle zwei Wochen von Donnerstagabend bis Montagmorgen beim Beschwerdeführer. Gemäss den Aussagen der Kindsmutter "kämen" sie von diesen Besuchen gut zurück. Die Kindsmutter mache sich aber hinsichtlich der Betreuung durch den Beschwerdeführer trotzdem Sorgen, da er nicht auf ihre Nachrichten reagiere. Die Beiständin führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer auch auf ihre Kontaktversuche oder Gesprächseinladungen nicht reagiere. Hinsichtlich der Betroffenen erläuterte die Beiständin im Bericht zusammengefasst, dass sich diese gut entwickelt hätten, insbesondere der Betroffene 1 habe sich in der regulären Primarschule gut eingelebt und besuche mittlerweile selbstständig die Psychotherapie. Mit seiner Ernährung setze er sich auseinander und habe in Bezug auf sein Körpergewicht einiges erreicht. Die Betroffenen könnten sich gut zwischen den Haushalten der Kindsmutter und des Beschwerdeführers hin und her bewegen, seien zuverlässig und pünktlich in der Schule und wirkten entspannt. Die derzeitige Aufteilung bei der Betreuung scheine eine gute Lösung darzustellen. Die Kooperation zwischen den Eltern sei jedoch verbesserungswürdig, es bedürfe mehr Transparenz in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Elternteile und einer besseren Absprache in wichtigen Angelegenheiten hinsichtlich der Betroffenen. Die Beiständin empfahl zudem die Fortdauer der Beistandschaft.

5.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass die Beiständin nicht auf den Auftrag des Bezirksgerichts Rheinfelden eingehe und sich immer nur auf die Sichtweise der Kindsmutter beziehe und die Dinge zu ihren Gunsten beschönige. Entgegen den Ausführungen im Bericht treffe es beispielsweise nicht zu, dass die psychologische Begleitung der Betroffenen umgesetzt worden sei. Keiner der beiden würde regelmässig oder selbstständig in die Therapie gehen. Auch die Beurteilungen der Beiständin, dass der Betroffene 1 bezüglich seiner Ernährung viel erreicht habe oder dass sich die Kinder gut entwickelten, seien falsch. Die Beiständin habe vor der Berichterstellung weder mit allen involvierten Therapeuten gesprochen noch habe sie – wie ursprünglich versprochen − einen runden Tisch einberufen. Die Beiständin nehme die Kindsmutter immer in Schutz, obwohl diese wiederholt sein Besuchsrecht beschnitten habe. Der Betroffene 1 habe sich zudem beklagt, dass er zu Hause bei der Kindsmutter geschlagen und eingesperrt werde und er es (dort) nicht mehr aushalte. Die Beiständin habe sich ihm gegenüber immer voreingenommen und verschlossen gezeigt. Es sei ihm anlässlich der Sitzung vom 6. Januar 2022 mit der Beiständin und der Kindsmutter bewusst geworden, dass in dieser Konstellation keine Einigung erzielt werden könne, weshalb er die Beiständin informiert habe, dass er die Sitzung verlasse und die Zusammenarbeit beendet sei. Entgegen der Behauptung der Beiständin reagiere er auf E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten und sei sehr engagiert. So setze er sich für die psychologische Begleitung der Betroffenen ein oder sorge für klärende Gespräche mit der Schule. Von der Schule jedoch erhalte er hinsichtlich der Betroffenen keine Informationen mehr. Die Schule begründe dies damit, dass die Betroffenen bei der Kindsmutter wohnten und sie die alltäglichen Entscheidungen treffe. Die Sorgen der Kindsmutter, dass die Betreuung durch ihn nicht gewährleistet sei, sei absurd. Seine eigene Erkrankung sei im Übrigen darauf zurückzuführen, dass er seit sechs Jahren um den persönlichen Verkehr zu den Betroffenen und deren psychologische Begleitung kämpfen müsse. Er habe seine Anstellung verloren, sei seit Oktober 2020 arbeitsunfähig und seit Januar 2023 auf Sozialhilfe angewiesen.

5.3.3. Der vorliegende Rechenschaftsbericht gibt zwar insbesondere die Sicht der Kindsmutter wieder. Wie der Beschwerdeführer denn auch selbst ausführt, weigerte er sich ab Januar 2022, mit der Beiständin zu kommunizieren. Gemäss dem Rechenschaftsbericht vom 10. Oktober 2022 habe er auf eine Gesprächseinladung der Beiständin geantwortet, dass er ihr bereits im Januar 2022 mitgeteilt habe, dass er für Fragen und Auskünfte nicht mehr zur Verfügung stehe. Hinsichtlich eines gesundheitlichen Anliegens betreffend des Betroffenen 1 im September 2022 habe er der Beiständin geantwortet, dass der Betroffene 1 seit offensichtlich knapp zwei Jahren nicht in den Genuss der Ergotherapie komme und es sich folglich nicht um ein dringendes medizinisches Problem handeln könne; das Gericht werde in Kürze über die Anträge entscheiden, weshalb er sich zu einem laufenden Verfahren nicht entsprechend äussere. Auch den Rechenschaftsbericht habe die Beiständin nicht mit dem Beschwerdeführer besprechen können, so habe der Beschwerdeführer ihr mitgeteilt, dass er keine Auskünfte mehr erteile und nicht zur Besprechung kommen werde. Hinsichtlich der schulischen Belange ist dem Rechenschaftsbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht zum Elterngespräch erschienen sei bzw. die Kindsmutter dieses alleine wahrgenommen habe. Auf einen Kontaktversuch der Beiständin zur Unterschreibung der Zeugnisse der Betroffenen auf der […] habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht gemeldet.

Da der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit der Beiständin weitgehend verweigerte, überrascht es nicht, dass die Sichtweise des Beschwerdeführers nicht in den Bericht eingeflossen ist. Die Beiständin gab denn auch klar an, dass es sich bei den Schilderungen um die Sichtweise der Kindsmutter oder den Lehrpersonen handelte. Zur Situation beim Beschwerdeführer führte sie aus, dass sie hierüber kaum etwas sagen könne. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Rechenschaftsbericht nicht aussagekräftig ist oder der Informationspflicht nicht genügt. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, inwiefern die Amtsführung der Beiständin nicht mit dem erteilten Auftrag und den erteilten Kompetenzen übereinstimmen. Der Beschwerdeführer stört sich vielmehr an den seiner Meinung nach falschen Schlussfolgerungen der Beiständin im Rechenschaftsbericht. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welchen für ihn nachteiligen Einfluss die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Aussagen und Informationen auf die weitere Mandatsführung oder auf die Interessen der verbeiständeten Betroffenen hätten. Vorliegend bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz den eingereichten Bericht nicht hätte genehmigen dürfen. Insgesamt gibt der Rechenschaftsbericht vom 10. Oktober 2022 Auskunft über alle wichtigen Belange, namentlich den Aufenthalt und die Betreuungssituation der Betroffenen, deren Entwicklung wie auch die (fehlende) Zusammenarbeit der Eltern. Der Bericht ist sachbezogen und objektiv verfasst. Abweichende Beurteilungen des Beschwerdeführers ändern nichts daran, dass der Bericht zu genehmigen war. Der Antrag des Beschwerdeführers, dem Rechenschaftsbericht vom 10. Oktober 2022 die Genehmigung zu verweigern, ist daher abzuweisen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer beantragt zur Beurteilung des Berichts zudem den Beizug der Akten aus den Trennungs- und Scheidungsverfahren zwischen ihm und der Kindsmutter vor dem Bezirksgericht Rheinfelden.

6.2. Der vom Beschwerdeführer beantragte Aktenbeizug ist – wie sich bereits aus obenstehenden Erwägungen ergibt − weder notwendig noch angezeigt, da nicht ersichtlich ist, wie diese Akten für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant oder am Ausgang desselben etwas ändern könnten. Die das Kindsschutzverfahren betreffenden Akten aus dem Trennungsbzw. Scheidungsverfahren sind zudem auch in den Dossiers KE.2017.91 (hinsichtlich des Betroffenen 1) bzw. KE.2017.92 (hinsichtlich des Betroffenen 2) abgelegt. Der Antrag auf Aktenbeizug ist deshalb abzuweisen.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

7.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (§38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217; 133 III 614 E. 5).

7.3. Der Beschwerdeführer legt in seinem Gesuch (Beilage 15 zur Beschwerde, S. 5) nicht dar, weshalb seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Verlustgefahren der Beschwerde des Beschwerdeführers erheblich grösser als die Gewinnaussichten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Ist das Gesuch bereits wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen, erübrigt es sich, die finanziellen Verhältnisses des Beschwerdeführers näher zu prüfen.

8.

Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Kindsmutter hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.