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Entscheid

XBE.2023.78

XBE.2023.78 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-02-20

20. Februar 2024Deutsch10 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.78 (KEMN.2023.279) Art. 7 Entscheid vom 20. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde-...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2023.78 (KEMN.2023.279) Art. 7

Entscheid vom 20. Februar 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führer 1 […]

Beschwerde- B._____, führer 2 […]

Betroffene C._____, Person […]

Vater D._____, […]

Mutter E._____, […]

Vormundin F._____, […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 8. Juni 2023 gegenstand

Betreff Wechsel Vormund

Sachverhalt

1.

1.1. C._____ (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2008, und B._____, geboren am tt.mm.2004, sind die Söhne der geschiedenen Eltern E._____ und D._____. Im Jahr 2011 wurde für die beiden Söhne nach dem Entzug der elterlichen Sorge eine Vormundschaft errichtet. Im Jahr 2016 wurden die beiden Söhne durch ihre Vormundin bei Pflegeeltern in R._____ platziert. Der mittlerweile volljährige B._____ lebt seit 2022 in Q._____(Kanton J._____) beim 71-jährigen A._____.

1.2. Seit mindestens Anfang 2023 hielt der Betroffene sich bei seinem Bruder B._____ und A._____ in Q._____ auf. Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2023 entzog das Familiengericht Brugg der Vormundin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB vorübergehend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte den Betroffenen mit sofortiger Wirkung in die Institution K._____. Am 2. März 2023 wurde der Betroffene durch das Familiengericht Brugg persönlich angehört. Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. März 2023 übertrug das Familiengericht Brugg das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen wieder auf die Vormundin (vgl. KEMN.2023.36).

1.3. Mit Schreiben vom 17. April 2023 ersuchte der Bruder des Betroffenen sinngemäss um die Übernahme der bestehenden Vormundschaft gemäss Art. 327a - Art. 327c ZGB für den Betroffenen (vgl. act. 1 KEMN.2023.279).

1.4. Am 2. Mai 2023 verschwand der Betroffene erneut von seiner Pflegemutter (vgl. KEMN.2023.36) und hielt sich in der Folge wieder bei seinem Bruder und A._____ in Q._____ auf (vgl. act. 37 f. und 48 in KEMN.2023.279).

1.5. Am 1. Juni 2023 fand eine Anhörung von B._____, A._____, der Vormundin und der Pflegemutter vor dem Familiengericht Brugg statt (vgl. act. 30 ff. in KEMN.2023.279). Anlässlich der Anhörung gab A._____ sinngemäss an, dass er ebenfalls die Übernahme der Vormundschaft für den Betroffenen beantrage (vgl. act. 32 ff. in KEMN.2023.279).

1.6. Mit Entscheid vom 8. Juni 2023 erkannte das Familiengericht Brugg folgendes (KEMN.2023.279):

" 1. Die Gesuche um Wechsel der Vormundin werden abgewiesen.

2.

Der Vormundin wird die Weisung erteilt, bis zum 29. Juni 2023 (Eingang am Familiengericht) eine geeignete Unterbringung für den Betroffenen zu organisieren.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

1.7. Mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 27. Juli 2023 wurde die bisherige Vormundin G._____ per 31. Juli 2023 aus ihrem Amt entlassen und per 1. August 2023 F._____ von den Sozialen Dienstleistungen Region Brugg ernannt (vgl. KEMN.2023.558).

2.

2.1. Gegen den ihnen am 13. September 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 8. Juni 2023 erhoben A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 28. September 2023 (Postaufgabe: 6. Oktober 2023) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten sinngemäss dessen Aufhebung sowie ihre Einsetzung als Vormunde für den Betroffenen.

2.2. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 (Postaufgabe: 30. Oktober 2023) reichten die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.

2.4. Dem Betroffenen und der Mutter konnte die instruktionsrichterliche Verfügung vom 27. Oktober 2023, mit welcher ihnen eine Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde, nicht zugestellt werden.

2.5. Vom Vater und von der Vormundin gingen innert Frist keine Beschwerdeantworten ein.

2.6. Die Vorinstanz informierte mit Schreiben vom 19. November 2023 darüber, dass der Betroffene sich unlängst aus der Institution K._____ entfernt und am 17. November 2023 anlässlich der Einreise in U._____ angetroffen bzw. nunmehr dort in ein Kinderheim habe verbracht werden können. Sein Bruder habe sich ebenfalls bei ihm befunden. Unklar sei aktuell noch, wie die beiden nicht erwerbstätigen Personen die finanziellen Mittel hätten generieren können, um diese Reise bis nach U._____ bewältigen zu können.

2.7. Die Vorinstanz informierte mit Schreiben vom 19. Dezember 2023, dass der Betroffene durch den Internationalen Sozialdienst in die Schweiz überführt werde und er danach durch das Familiengericht im Beisein der Beiständin angehört werde.

2.8. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte die Vorinstanz das Protokoll der Anhörung des Betroffenen vom 19. Dezember 2023 ein.

2.9. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Postaufgabe: 19 Januar 2024) reichte der Beschwerdeführer 1 eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. Die Beschwerdeführer sind als nahestehende Personen des Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.2. Die Beschwerdeführer sind als nahestehende Personen des Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet der abgewiesene Antrag auf Einsetzung des Beschwerdeführers 2 oder des Beschwerdeführers 1 als Vormund des Betroffenen.

2.2. Die Vorinstanz hat in E. 2.3 des angefochtenen Entscheids die Bedürfnislage eines bevormundeten Kindes unter Berücksichtigung seines Wohls sowie die Erziehungsziele einer Minderjährigenvormundschaft zutreffend dargelegt.

2.3. Gemäss Art. 327c Abs. 2 ZGB sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, auf die Minderjährigenvormundschaft sinngemäss anwendbar.

Für die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Ernennung sowie der Eignung eines Vormunds (vgl. Art. 400 ZGB) und des Vorschlagsrechts einer Vormundsperson (Art. 401 ZGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 2.1, 2.2 und 2.4) verwiesen werden.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (E. 3) im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer 1 an einem Kind begangene Sexualstraftat und die bei ihm diagnostizierten Pädophilie bzw. seine Affinität zu Knaben im Altern von 10 bis 15 Jahren würden eine Übernahme einer Vormundschaft ausschliessen. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner häufigen beruflichen Abwesenheiten zeitlich nicht disponibel für die Übernahme einer Vormundschaft. Im Weiteren entspreche auch die Wohnsituation beim Beschwerdeführer 1 nicht den minimalsten Anforderungen einer kindswohlfördernden Umgebung. Bei einer Übernahme der Vormundschaft durch den Beschwerdeführer 1 wäre weder die Sicherung des körperlichen und psychischen Wohls des Betroffenen noch die Betreuungsstabilität gewährleistet. Der Beschwerdeführer 1 sei in persönlicher und fachlicher Hinsicht als Vormund für den Betroffenen ungeeignet.

3.2. Die Ablehnung des Beschwerdeführers 2 als Vormund des Betroffenen begründete die Vorinstanz zusammenfassend damit, dass der beim Beschwerdeführer 1 wohnhafte Bruder des Betroffenen weder seine Sicherheit noch seinen Schutz gewährleisten könne. Folglich sei die körperliche und psychische Gesundheit des Betroffenen gefährdet. Der Beschwerdeführer 2 lebe dem Betroffenen überdies ein strafbares Verhalten sowie Unaufrichtigkeit vor, weshalb sein Lebenswandel nicht dem Vorbild für einen Jugendlichen entspreche. Der Beschwerdeführer 2 eigne sich mangels beruflicher Ausbildung, eigener finanzieller Mittel bzw. Einkommensquelle, Belastbarkeit und Kenntnissen in administrativen Angelegenheiten sowie aufgrund seiner wiederkehrenden Delinquenz sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht nicht als Vormund für den Betroffenen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4).

4.

4.1. Ein Vormund, der die Aufgabe einer Minderjährigenvormundschaft gemäss Art. 327a ff. ZGB übernimmt, muss sowohl allgemein für die Führung einer Vormundschaft als auch im Besonderen für das jeweilige konkrete Mandat und die ihm übertragenen Aufgaben geeignet sein. Im Kindesschutz ist das Wohl des Kindes die oberste Leitlinie.

4.2. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Abweisung des Antrags auf Einsetzung des Beschwerdeführers 2 als Vormund des Betroffenen setzen sich die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht auseinander und legen auch nicht hinreichend konkret dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich das Recht unrichtig angewendet, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt oder sonst wie unangemessen entschieden haben sollte. Vielmehr kritisieren sie in erster Linie sämtliche involvierten Behörden und bringen ihren Missmut diesen gegenüber vor. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen (auf welche verwiesen werden kann) ist der Beschwerdeführer 2 als Vormund klar nicht geeignet. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 sich zusammen mit dem Betroffenen unrechtmässig aus der Schweiz entfernte und die beiden Brüder am 17. November 2023 anlässlich der Einreise nach U._____ angehalten werden konnten, bestätigt die vorinstanzlichen Feststellungen und spricht für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls des Betroffenen durch den Beschwerdeführer 2. Der sinngemässe Antrag, ihn als Vormund einzusetzen ist daher abzuweisen, soweit darauf mangels sachbezogener Begründung überhaupt einzutreten ist.

4.3. 4.3.1. In Bezug auf die vorinstanzliche Abweisung des Antrags auf Einsetzung des Beschwerdeführers 1 als Vormund des Betroffenen bringen die Beschwerdeführer vor, dieser sei nie wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden und die Unterlagen, welche ihm eine neurotische Entwicklung im Sinne einer Pädophilie als auch eine Affinität zu Knaben im Alter von 10 bis 15 Jahren diagnostizieren würden, seien gefälscht.

Diese Vorbringen der Beschwerdeführer sind haltlos. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei J._____ vom 23. Februar 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 wegen eines Sexualdelikts mit Kindern im Kanton J._____ im Jahr 2000 strafrechtlich verurteilt wurde und er beim kantonalen Nachrichtendienst seit November 2020 als gewaltbereite Person (Sexualstraftäter) geführt wird. Sowohl ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 1989 als auch eines aus dem Jahr 1998 diagnostizierten beim Beschwerdeführer 1 eine Pädophilie bzw. eine Affinität zu Knaben im Alter von 10 bis 15 Jahren. Gemäss der Bewilligung des […]-Departements des Kantons J._____ vom 3. Mai 2001 beschränkte sich bei ihm die Ausübung des Berufes als Krankenpfleger im Kanton J._____ auf die Pflege von Erwachsenen (vgl. KEMN.2023.36). Sowohl die pädophile Neigung als auch die frühere strafrechtliche Verurteilung in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen allein schon, dass beim Beschwerdeführer 1 die nötigen persönlichen Voraussetzungen zur angemessenen Führung einer Vormundschaft nicht vorhanden sind.

4.3.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz entspricht auch die Wohnsituation beim Beschwerdeführer 1 nicht den minimalsten Anforderungen einer kindswohlfördernden Umgebung. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Wohnung des Beschwerdeführers 1 sei immer aufgeräumt und dieser sei tagtäglich am Aufräumen und Putzen, geht angesichts der in den Akten liegenden Fotodokumentation der Kantonspolizei J._____ (vgl. act. 16 ff. in KEMN.2023.279 und KEMN.2023.36), welche eine äusserst unordentliche und mit Tierkot sowie sonstigen Abfällen aller Art übersäte Wohnung zeigt, ins Leere.

4.3.3. Nebst der kindswohlgefährdenden Wohnsituation fehlt beim Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner berufsbedingten mehrtägigen Abwesenheiten auch die Betreuungsstabilität. Gestützt auf die aktenkundige Vorgeschichte ist er nicht in der Lage, dem Betroffenen eine verlässliche Alltagsstruktur zu bieten.

4.3.4. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 dem Betroffenen und seinem Bruder bei der Reise nach U._____ geholfen hat (vgl. Anhörungsprotokoll der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023, S. 3 f.), lässt auf eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls des Betroffenen durch den Beschwerdeführer 1 schliessen.

4.3.5. Keine Stütze in den Akten findet schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführer, der Betroffene sei vom Familiengericht zu gewissen Aussagen gezwungen worden, namentlich dazu, dass der Beschwerdeführer 1 ihn am Bauch berührt habe und der Balkon des Beschwerdeführers 1 eine Müllhalde sei (vgl. Protokoll vom 2. März 2023 in KEMN.2023.36 S. 4 und S. 7).

5.

Nach dem Dargelegten sind die vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu bestätigen und sind sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 als Vormunde für den Betroffenen nicht geeignet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.