XBE.2023.81
XBE.2023.81 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-02-15
15. Februar 2024Deutsch19 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.81 (KEMN.2023.346) Art. 9 Entscheid vom 15. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führer […] Betroffene B.____...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2023.81 (KEMN.2023.346) Art. 9
Entscheid vom 15. Februar 2024
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler
Beschwerde- A._____, führer […]
Betroffene B._____, Person […]
Mutter C._____, […]
Beistand D._____, […]
Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 14. September 2023 genstand
Betreff Anordnung einer neuropsychologischen Abklärung
Sachverhalt
1.
B._____ (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2011, ist der Sohn der unverheirateten, getrennt lebenden Eltern C._____ (nachfolgend: die Mutter) und A._____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit gemeinsamem Sorgerecht (vgl. KEKV.2015.57). Seit Januar 2022 wird der Betroffene im Homeschooling unterrichtet, wobei sich die Eltern über dessen Fortführung uneinig sind.
2.
2.1. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 (KEMN.2022.624) erkannte das Familiengericht Zofingen als Kindesschutzbehörde unter anderem:
" 1. Für B._____, geboren am tt.mm.2011, wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet.
2.
Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche und die entsprechenden Befugnisse: - eine kinderpsychiatrische oder kinderpsychologische Abklärung zu organisieren (z.B. bei der Praxis Q._____ oder Praxis R._____); - unter Einbezug der daraus resultierenden Ergebnisse in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst sowie der ehemaligen Schule Abklärungen bezüglich einer geeigneten Schullösung (allenfalls Sonderbeschulung) vorzunehmen; - die kindzentrierte Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern.
[…]
4.
Der Bericht der Beistandsperson betreffend einer geeigneten Schullösung und einer allfälligen Therapie ist dem Familiengericht bis Ende März 2023 einzureichen."
2.2. Am 27. Januar 2023 fand eine Anhörung des Betroffenen durch eine Fachrichterin des Familiengerichts Zofingen statt (act. 77 f. in KEMN.2022.624).
2.3. Am 28. März 2023 erstattete der eingesetzte Beistand Bericht "betreffend Schullösung" an das Familiengericht Zofingen (act. 8 ff. in KE.2015.238) mit dem Fazit:
" 1. Eine allfällige Therapie konnte aufgrund fehlenden Kapazitäten der Praxen und rechtlichen Befugnissen der Beistandsperson nicht aufgegleist werden.
2.
Die geeignete Schullösung konnte nicht besprochen werden, weil die Kindseltern unterschiedliche Meinungen vertreten.
3.
B._____ wird am tt.mm.2023 12 Jahre alt, weshalb seine Äusserungen angehört werden sollten.
4.
Eine Regelung des Besuchsrechts durch das Familiengericht würde eine Basis zur weiteren Zusammenarbeit schaffen und womöglich die Schullösung klären."
2.4. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 kündigte der Präsident des Familiengerichts Zofingen an, die Fachpsychologin E._____ mit einer Begutachtung betreffend eine mögliche Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung sowie eine mögliche Teilleistungsstörung zu beauftragen, und gab den Eltern Gelegenheit, sich dazu zu äussern und Ergänzungsfragen zu beantragen (act. 2 in KEMN 2023.346).
2.5. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zur vorgesehenen Begutachtung und beantragte diverse Ergänzungsfragen (act. 14 ff. in KEMN.2023.346).
2.6. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 äusserte sich die Mutter zur vorgesehenen Begutachtung (act. 21 f. in KEMN.2023.346).
2.7. Mit Entscheid vom 14. September 2023 erkannte das Familiengericht Zofingen (KEMN.2023.346):
" 1. Für B._____ wird eine neuropsychologische Abklärung betreffend eine mögliche Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung sowie eine möglichen Teilleistungsstörung angeordnet.
2.
Mit der neuropsychologischen Abklärung wird E._____, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, Praxis Q._____, beauftragt, wobei sich E._____ in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst nach Möglichkeit auch zu den Voraussetzungen einer geeigneten Schullösung zu äussern hat.
3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 15. September 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2023 Beschwerde mit den Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid wie folgt aufzuheben:
2.
Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben.
3.
Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben.
4.
Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben.
5.
Eventualiter zu Ziff. 2: Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Fällung eines erneuten Sachentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Eventualiter zu Ziff. 3: Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Fällung eines erneuten Sachentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Mutter."
3.2. Mit Eingabe vom 13. November 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.
3.3. Die Mutter liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2. Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht eingereicht. Die Übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, es ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht eingereicht. Die Übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, es ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083).
2.
Angefochten ist die Anordnung eines Gutachtens durch die Vorinstanz, wobei es sich um eine Abklärungsmassnahme im Kindesschutzverfahren handelt.
3.
Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
Welche Beweise die Kindesschutzbehörde erhebt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen. Es können alle geeigneten, erforderlichen Beweismittel beigezogen werden, sofern deren Erhebung für die Beteiligten zumutbar ist. Ist die elterliche Sorge oder die Betreuung des Kindes Verfahrensgegenstand, sollten Gutachten zurückhaltend angeordnet werden. Eine Begutachtung kann lange Zeit dauern. Dies kann im Einzelfall dazu beitragen, dass Schwierigkeiten verschleppt werden und sich chronifizieren (MA-RANTA, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 13 und 21 zu Art. 446 ZGB).
4.
4.1. Die Vorinstanz ist als Kindesschutzbehörde seit Ende Juli 2022 mit dem Betroffenen befasst, weil sich die Eltern über die Beschulung und damit zusammenhängend auch über das Betreuungsmodell für ihn nicht einig sind (vgl. Gesuch der Mutter vom 25. Juli 2022, act. 2 ff. in KEMN.2022.624; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. August 2022, act. 9 ff. in KEMN.2022.624; Empfehlungen im Schulpsychologischen Fachbericht vom 17. Oktober 2022, act. 12 ff. in KEMN.2022.624, S. 3).
4.2. Der Betroffene hatte zunächst die öffentliche Schule besucht, verweigerte dann jedoch die Maskenpflicht und wollte nicht mehr zur Schule gehen; daraufhin entschieden die Eltern im Januar 2022, mindestens vorübergehend die Beschulung des Betroffenen zusammen mit den drei weiteren Kindern im väterlichen Haushalt (zwei Halbgeschwister und ein Kind der Ehefrau des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung) per Homeschooling sicherzustellen (Schulpsychologischer Fachbericht vom 17. Oktober 2022, act. 12 ff. in KEMN.2022.624, S. 1; Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 4).
4.3. Ursprünglich vereinbarten die Eltern eine (annähernd) hälftige alternierende Betreuung des Betroffenen gemäss folgendem Konzept: Montag bis Mittwochmorgen beim Beschwerdeführer, Donnerstag und Freitag bei der Mutter sowie Mittwochnachmittag und Wochenenden alternierend (Schulpsychologischer Fachbericht vom 17. Oktober 2022, act. 12 ff. in KEMN.2022.624, S. 2). Die Mutter hat jedoch in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2023 (act. 21 f. in KEMN.2023.346, S. 1) ausgeführt, der Betroffene sei – aufgrund einer Entscheidung des Beschwerdeführers – nur noch jedes zweite Wochenende sowie je einen Werktag pro Woche (alternierend Mittwoch oder Freitag) bei ihr.
4.4. Im Haushalt der Mutter lebt zudem eine Halbschwester des Betroffenen aus einer späteren Beziehung der Mutter; diese Halbschwester wird von der Mutter sowie ihrem Vater ebenfalls alternierend betreut und die Mutter arbeitet (in der Zeit, in welcher sie ihre Kinder nicht betreut) zu 60%. Der Beschwerdeführer ist selbständigerwerbend und richtet seine Arbeitszeiten nach der Kinderbetreuung bzw. dem Homeschooling (welches teilweise auch von seiner Ehefrau übernommen wird; vgl. Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 2 f.).
4.5. Gemäss den Angaben der Mutter stimmte sie dem Homeschooling stets nur als kurzfristige, vorübergehende Lösung zu, zunächst für einige Wochen, dann in einem Gespräch mit der Schulleitung im "Spätwinter 2022" "maximal bis zu den Frühlingsferien" und schliesslich an der Verhandlung vom 25. November 2022 bis zum Entscheid des Familiengerichts "über eine passende Beschulungslösung" (vgl. Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 12; Eingabe der Mutter vom 25. Juli 2023, act. 21 f. in KEMN.2023.346, S. 1). An der alternierenden Obhut für den Betroffenen möchte sie festhalten (vgl. Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 2).
4.6. Der Beschwerdeführer lehnt demgegenüber einen Besuch der Regelschule des Betroffenen bei fortgesetzter alternierender Betreuung ab. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er mit der Regelschule einverstanden wäre, wenn die Mutter die volle Betreuung des Betroffenen unter der Woche übernehme. Alternativ könne auch er die volle Betreuung an den Werktagen übernehmen mit fortgesetztem Homeschooling. Hingegen ist er aufgrund der Koordination mit der Betreuung und Beschulung der anderen Kinder in seinem Haushalt nicht bereit, den Betroffenen im Falle des Besuchs der Regelschule unter der Woche zu betreuen (Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 5; Schulpsychologischer Fachbericht vom 17. Oktober 2022, act. 12 ff. in KEMN.2022.624, S. 2; Bericht des Beistands vom 28. März 2023, act. 8 ff. in KE.2015.238, S. 3).
4.7. Der Schulpsychologische Dienst empfahl den Eltern, sich an das Familiengericht zu wenden, damit die Betreuung und Beschulung verbindlich geregelt würden. Im Übrigen empfahl er mit seinem Bericht vom 17. Oktober 2022 (act. 12 ff. in KEMN.2022.624, S. 3) Folgendes:
" Aufgrund der motivationalen und sozialen Schwierigkeiten benötigt B._____ eine Gruppe ausserhalb der Familie, welche ihm mit seinen Defiziten konfrontiert und dadurch Entwicklung ermöglicht. Die gemeinsame, gleichwertige Betreuung des Jungen durch beide Eltern sollte wie bisher weitergeführt werden.
Zur Unterstützung von B._____ empfehlen wir eine psychotherapeutische Massnahme, damit er die familiären Erlebnisse aufarbeitet und für sich selbst einen konstruktiven Umgang damit findet."
4.8. Bei seiner Anhörung vom 27. Januar 2023 äusserte sich der Betroffene dahingehend, dass er im Homeschooling bleiben möchte. Dieses sei nicht ganz so stressig wie die Schule (act. 77 f. in KEMN.2022.624, S. 3).
4.9. Gemäss dem Bericht des Beistands vom 28. März 2023 (act. 8 ff. in KE.2015.238) fragte der Beistand im Januar 2023 erfolglos verschiedene jugendpsychologische oder -psychiatrische Praxen für eine Abklärung an, erhielt jedoch infolge mangelnder Kapazitäten überall abschlägige Antworten. Der psychiatrische Dienst S._____ habe für eine Anmeldung die schriftliche Einwilligung der Eltern vorausgesetzt, welche der Beschwerdeführer verweigert habe, da der Betroffene seiner Meinung nach gesund sei und keine Abklärung brauche.
4.10. Zur Begründung des hier angefochtenen Entscheids vom 14. September 2023, mit welcher die Vorinstanz eine neuropsychologische Abklärung betreffend eine mögliche Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung sowie eine mögliche Teilleistungsstörung anordnete, führte die Vorinstanz insbesondere aus, der Betroffene habe in der Vergangenheit in der Schule häufig angeeckt und insbesondere Mühe gehabt, konzentriert zu bleiben. Dies decke sich mit dem Eindruck, den die Fachrichterin F._____ anlässlich der Anhörung des Betroffenen im Januar 2023 habe gewinnen können. Es sei für den Betroffenen schwierig gewesen, sich im Gespräch zu fokussieren und er habe eine deutliche motorische Unruhe gezeigt. Es hätten sich während der Anhörung, anamnestisch und in der Verhaltensbeobachtung deutliche Symptome gezeigt, welche auf ein mögliches Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätssyndrom hindeuteten. Bei der beschriebenen Symptomatik sei es indiziert, auch mögliche Teilleistungsstörungen abzuklären (angefochtener Entscheid, E. 3.3).
5.
5.1. Im Vordergrund des vorliegenden Kindesschutzverfahrens stehen nicht gesundheitliche oder schulische Schwierigkeiten des Betroffenen, sondern die trotz allen Vermittlungsbemühungen nicht miteinander zu vereinbarenden Meinungen der Eltern über die Ausgestaltung der Betreuung und der Beschulung des Betroffenen (vgl. für die im Wesentlichen unverändert gebliebenen Standpunkte der Eltern bereits die Eingaben der Mutter vom 25. Juli 2022, act. 2 ff. in KEMN.2022.624, und des Beschwerdeführers vom 25. August 2022, act. 9 ff. in KEMN.2022.624).
Zwar fiel es dem Betroffenen gemäss dem Schulpsychologischen Fachbericht während seines Besuchs der Regelschule schwer, am Unterricht teilzunehmen, sich in die Klassengemeinschaft einzufügen und an Regeln zu halten; er störte den Unterricht durch unruhiges und impulsives Verhalten und zeigte stark lustorientiertes Lernverhalten. Er erbrachte jedoch gute schulische Leistungen. Seit der 1. Klasse wurde er durch die Schulsozialarbeit begleitet und er absolvierte ein Emotionsregulationstraining. Zudem nahm er an der Begabtenförderung teil. Dem Betroffenen sei es im Umgang mit Gleichaltrigen schwergefallen, auf das Gegenüber einzugehen und Rücksicht zu nehmen, Ausraster seien jedoch selten geworden (act. 12 ff. in KEMN.2022.624). Gemäss den Aussagen des Betroffenen selbst hat er in der ersten Klasse Probleme gehabt, er habe Schlägereien angefangen. Es sei aber besser geworden, als er ab der zweiten Klasse zur Schulsozialarbeiterin gegangen sei (Protokoll vom 27. Januar 2023, act. 77 f. in KEMN.2022.624, S. 2).
Der Wechsel von der öffentlichen Schule zum Homeschooling erfolgte nicht aufgrund der erwähnten Verhaltensauffälligkeiten, sondern weil sich der Betroffene der Maskenpflicht widersetzte (Schulpsychologischer Fachbericht vom 17. Oktober 2022, act. 12 ff. in KEMN.2022.624, S. 1; Protokoll vom 27. Januar 2023, act. 77 f. in KEMN.2022.624, S. 3; vgl. auch die Aussagen der Eltern gemäss Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 4). Diesen Widerstand entwickelte der Betroffene offenbar nicht unbeeinflusst, denn das Homeschooling wurde gleichzeitig auch für die anderen drei Kinder im väterlichen Haushalt aufgenommen; ausschlaggebend für diese Entscheidung war gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers eines dieser anderen Kinder, welches unter den Covid-Massnahmen massiv gelitten habe (Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 9).
Dem Betroffenen war bis im Januar 2022 der Besuch der Regelschule damit möglich, wenn sein auffälliges Verhalten auch Begleitmassnahmen (Schulsoziarbeit, Emotionsregulationstraining) erforderte, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass er noch immer an der Regelschule beschult werden könnte (wovon auch beide Eltern soweit ersichtlich ausgehen). Die Rückkehr an die Regelschule (oder der Eintritt in eine andere Schule mit Klassenverband) scheiterte bisher am Widerstand des Beschwerdeführers bzw. an seiner Bedingung, dass ein solcher Wechsel mit einer Änderung des Betreuungsmodells von einer alternierenden Betreuung zur alleinigen Betreuung unter der Woche durch die Mutter einhergehen müsse. Im Übrigen erscheint eine Rückkehr in die Regelschule oder der Eintritt in eine andere Schule auch dadurch erschwert, dass das Homeschooling bereits zwei Jahre andauert und der Betroffene selbst daran nichts ändern möchte.
5.2. Eine psychologische Abklärung des Betroffenen ist als Grundlage für den Schulpsychologischen Fachbericht vom 17. Oktober 2022 bereits durch den Schulpsychologischen Dienst erfolgt. Gemäss diesem Bericht (S. 2) fanden Gespräche mit den Eltern und testdiagnostische Abklärungen von Mai bis Juli 2022 statt. Hinweise darauf, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt in der Zwischenzeit verändert hätte, sind nicht ersichtlich. Mit dem Schulpsychologischen Fachbericht wird weder ein Verdacht auf ADHS geäussert, noch diesbezügliche Abklärungen angeregt (act. 12 ff. in KEMN.2022.624). Gemäss den Aussagen der Eltern habe der Schulpsychologische Dienst nicht den Eindruck gehabt, dass man ADHS weiterverfolgen müsse. Die Schulsozialarbeiterin habe gesagt, eine Diagnose sei nicht gewinnbringend für den Unterricht, da eine Regulation von innen ausgehen müsse (Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 10).
Die Mutter hat in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 25. Juli 2023 ausgeführt (act. 21 f. in KEMN.2023.346, S. 2), es solle nicht in erster Linie eine Entwicklungsstörung abgeklärt werden, denn dies habe bereits beim Schulpsychologischen Dienst stattgefunden und es hätten sich diesbezüglich keine Auffälligkeiten ergeben. Sie erachte jedoch eine psychologische Unterstützung für den Betroffenen für sinnvoll. Es sei gut, wenn der Betroffene seine Bedürfnisse, sein Befinden und seine Meinung einer neutralen, aussenstehenden Person schildern könne und diese dann vom Beistand bei der Entscheidungsfindung miteinbezogen werden könne.
Auch die mit dem angefochtenen Entscheid beauftragte Psychologin E._____ und/oder der Beistand gingen ursprünglich offenbar nicht von der Notwendigkeit einer Abklärung im Bereich ADHS aus. Gemäss den sinngemässen Ausführungen im Bericht des Beistands vom 28. März 2023 lehnte E._____ einen Abklärungsauftrag am 11. Januar 2023 ab, da sie "eher im Bereich ADHS Abklärungen machen würde" und verwies auf eine Spezialistin für psychiatrische Abklärungen (act. 9 in KE.2015.238).
5.3. Da sich die Eltern des Betroffenen darüber seit längerer Zeit nicht einig sind, wird die Vorinstanz darüber entscheiden müssen, ob das Homeschooling für den Betroffenen fortgesetzt wird oder ob er entweder an die Regelschule zurückkehrt oder in eine andere Schule eintritt. Die Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen sind aus seiner Schulzeit vor Januar 2022 bekannt, standen aber bereits damals einer Regelbeschulung (mit begleitenden Massnahmen) grundsätzlich nicht entgegen. Unabhängig davon, ob der Betroffene die Diagnosekriterien für ADHS erfüllt oder nicht, ist demnach sowohl eine Beschulung in der Regel- oder einer anderen Schule als auch Homeschooling grundsätzlich möglich.
Ein Wechsel in die Regelschule würde allerdings mutmasslich eine Änderung der Betreuungsregelung erforderlich machen, da der Beschwerdeführer eine alternierende Betreuung für diesen Fall ablehnt; entsprechend müsste unter der Woche diesfalls eine Fremdbetreuung organisiert werden, soweit die Mutter ihr Arbeitspensum nicht so anpassen kann, dass sie die Betreuung allein sicherstellen kann.
Alternativ kann das Homeschooling (nicht nur als Übergangslösung, sondern grundsätzlich definitiv) fortgesetzt werden. Diesfalls stellt sich die
Frage, wie dem im Schulpsychologischen Fachbericht vom 17. Oktober 2022 (act. 12 ff. in KEMN.2022.624, S. 3) festgehaltenen Bedarf des Betroffenen nach einer Gruppe ausserhalb der Familie, welche ihn mit seinen Defiziten (motivationale und soziale Schwierigkeiten) konfrontiert und dadurch Entwicklung ermöglicht, begegnet werden kann.
5.4. Insgesamt erscheint die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete neuropsychologische Abklärung weder erforderlich noch zielführend. Die von der Vorinstanz aufgrund der Uneinigkeit der Eltern zu treffende Schulungs- und Betreuungsregelung setzt keine solche Abklärung voraus, sondern die dafür zu berücksichtigenden Stärken und Schwächen des Betroffenen ergeben sich bereits genügend aus der vorliegenden Schulpsychologischen Abklärung, den Beobachtungen aus seiner früheren Schulzeit an der Regelschule sowie den Aussagen der Eltern (nicht abschliessend, vorbehalten sind andere verfügbare Beweise). Eine allfällige auf ADHS oder eine ähnliche Störung lautende Diagnose könnte weder für die Wahl der Beschulung noch der Betreuungsregelung ausschlaggebend sein. Der angefochtene Entscheid ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6.
6.1. Im Schulpsychologischen Fachbericht wird eine psychotherapeutische Massnahme (nicht eine Abklärung) empfohlen, damit der Betroffene die familiären Erlebnisse aufarbeite und für sich selbst einen konstruktiven Umgang damit finde. Der Schulpsychologische Dienst erwog in diesem Bericht (act. 12 ff. in KEMN.2022.624, S. 3), der Betroffene spüre den elterlichen Konflikt und reagiere darauf. Er sei verunsichert und leide unter der Zerrissenheit (Loyalitätskonflikt) und Ungewissheit bezüglich seines familiären Verbleibs und der weiteren Beschulung. Im Übrigen habe er häufige Wutausbrüche und mache Äusserungen, nicht mehr leben zu wollen. Der Betroffene ecke auch in der Freizeit an. Er provoziere andere Kinder und sei aus dem […]-Training ausgeschlossen worden.
6.2. Der Konflikt der Eltern über die Beschulung des Betroffenen und damit zusammenhängend auch seine Betreuung dauert nun (nachdem die Mutter mit dem Homeschooling ganz zu Beginn als vorübergehende Lösung noch einverstanden war) seit mindestens 1 ½ Jahren an. Dabei blieb auch die Aufteilung der Betreuungstage in dieser Zeit offenbar nicht konstant, sondern scheint ein regelmässiger Streitpunkt zu sein (vgl. Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 3 f. und die Eingabe der Mutter vom 25. Juli 2023, act. 21 f. in KEMN.2023.346, S. 1, wonach der Beschwerdeführer ihre Betreuungszeit eigenmächtig reduziert habe, da das Hin und Her zwischen den Haushalten seiner Ansicht nach zu umständlich sei, sowie auch das Protokoll der Kinderanhörung vom 27. Januar 2023, act. 77 f. in KEMN.2022.624). Durch diesen Konflikt wird insbesondere die Beziehung des Betroffenen zur Mutter belastet (vgl. ihre Eingabe vom 25. Juli 2022, act. 2 ff. in KEMN.2022.624, S. 2 f.; Schulpsychologischer Fachbericht vom 17. Oktober 2022, act. 12 ff. in KEMN.2022.624, S. 3; Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 7; Bericht des Beistands vom 28. März 2023, act. 8 ff. in KE.2015.238, S. 4).
Auch sind die sozialen Schwierigkeiten des Betroffenen seit dem Austritt aus der Regelschule nicht gelöst, wie der Ausschluss aus dem […]-Training gezeigt hat, sondern es fehlt ihm (vorbehältlich geeigneter Hobbies o.Ä.) an einem dringend notwendigen Übungsfeld für die soziale Interaktion ausserhalb der Familie.
Solange er noch die Regelschule besuchte, wurde er von der Schulsozialarbeit begleitet und besuchte ein Emotionsregulationstraining. Diese Begleitung erlebten sowohl der Betroffene (Protokoll vom 27. Januar 2023, act. 77 f. in KEMN.2022.624, S. 2) als auch die Eltern als förderlich. Die Konflikte mit den Mitschülern hätten sich extrem gebessert und bis zur vierten Klasse abgenommen (Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 4). Seit dem Homeschooling fehlt offenbar auch eine vergleichbare sozialarbeiterische oder psychologische Begleitung des Betroffenen.
6.3. Im Ergebnis sprechen gewichtige Gründe für eine kinderpsychologische Begleitung des Betroffenen. Einerseits als Hilfestellung im Umgang mit dem elterlichen Konflikt um seine Schulungs- und Betreuungsregelung, andererseits, um ihn zu unterstützen bei den für seine soziale Entwicklung notwendigen ausserfamiliären Kontakten zu Gleichaltrigen. Die Vorinstanz wird auch darüber möglichst rasch zu entscheiden haben.
Daran ändert nichts, dass eine erste ähnliche Suche des Beistands erfolglos geblieben ist, denn diese ist bereits rund ein Jahr her und der Bedarf des Betroffenen erscheint nach wie vor ausgewiesen. Soweit der Beistand in seinem Bericht vom 28. März 2023 (act. 8 ff. in KE.2015.238, S. 4) ausführt, eine Anmeldung des Betroffenen beim psychiatrischen Dienst S._____ sei am fehlenden Einverständnis des Beschwerdeführers gescheitert, ist auf Folgendes hinzuweisen: Wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einig sind, das Kindeswohl aber eine (medizinische oder anderweitige) Massnahme erfordert, kann ein Entscheid der Kindesschutzbehörde die Zustimmung des ablehnenden Elternteils nötigenfalls ersetzen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6), was von einer staatlichen Stelle wie dem psychiatrischen Dienst S._____ grundsätzlich auch akzeptiert werden müsste.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung, dass sich die Mutter am obergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und folglich auch keine Gegenposition zur Beschwerde übernommen hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels entschädigungsfähiger Parteikosten im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Zofingen als Kindesschutzbehörde vom 14. September 2023 ersatzlos aufgehoben.
2.
Die Sache wird zurückgewiesen an die Vorinstanz zum Entscheid über die Beschulung und Betreuung von B._____ sowie die Prüfung der Anordnung einer kinderpsychologischen Begleitung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.