Lexipedia

Entscheid

XBE.2023.86

XBE.2023.86 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-03-19

19. März 2024Deutsch32 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.86 (KEMN.2023.215) Art. 18 Entscheid vom 19. März 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch l...

Source ag.ch

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2023.86 (KEMN.2023.215) Art. 18

Entscheid vom 19. März 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler

Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, […]

Vater B._____, […]

Betroffene D._____, Person […] Beiständin: E._____, […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 2. Mai 2023 gegenstand

Betreff Änderung einer Massnahme

Sachverhalt

1.

1.1. D._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 2014, ist die Tochter der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Vater). Sie steht unter der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin. Nebst der Betroffenen hat der Vater zwei weitere Kinder, F._____, geboren am tt.mm. 2007, sowie G._____, geboren am tt.mm. 2015.

1.2. Mit Entscheid vom 8. August 2019 (KEKV.2019.1; KEKV.2019.2) regelte das Familiengericht Zurzach das Besuchsrecht des Vaters dahingehend, dass dieser ab dem 1. September 2019 für berechtigt erklärt wurde, die Betroffene jedes erste und dritte Wochenende im Monat am Sonntag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu besuchen. Dabei wurde angeordnet, dass das vorgenannte Besuchsrecht für die Dauer von mindestens sechs Monaten im Rahmen der begleiteten Besuchstage Aargau (BBT) wahrzunehmen sei. Zudem errichtete das Familiengericht Zurzach für die Betroffene eine Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

1.3. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 (KEMN.2021.257) entzog das Familiengericht Baden dem Vater einstweilen das Recht auf persönlichen Verkehr mit der Betroffenen. Zudem erteilte es ihm gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung, sich bis am 30. November 2021 für eine Therapie mit dem Ziel, seine Empathiefähigkeit gegenüber seiner Tochter zu stärken und mit dieser in einen altersgerechten Kontakt zu treten, bei einem Therapeuten seiner Wahl anzumelden und anschliessend regelmässige Therapietermine wahrzunehmen. Das Familiengericht Baden wies den Vater weiter an, innert gleicher Frist eine Bestätigung des Therapeuten betreffend Anmeldung und Ersttermin einzureichen.

1.4. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 an das Familiengericht Baden (KEKV.2023.6, act. 6 f.; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich jeweils auf KEKV.2023.6) berichtete die Beiständin, dass es ihr nicht gelungen sei, den Vater betreffend Unterstützung bei der Suche nach einer Therapiestelle zu kontaktieren. Indes sei ihr ein Arztbericht vom 20. Mai 2022 von med. prakt. I._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (act. 2 f.), zugestellt worden, wonach sich der Vater einem intensiven Therapieprozess unterzogen habe und in diesem Zusammenhang kein Mangel an Empathiefähigkeit festgestellt worden sei. Aus ärztlicher Sicht würde dem Wiederaufbau der Beziehung zwischen dem Vater und der Tochter nichts im Wege stehen. Die Beiständin führte weiter aus, sie hätte den Vater nicht erreichen können, empfehle jedoch eine Anpassung von dessen Recht auf persönlichen Verkehr und die Initiierung von begleiteten Besuchen.

1.5. Mit Eingabe vom 29. November 2022 (act. 4) teilte die Beiständin dem Familiengericht Baden mit, dass der Vater den Wunsch geäussert habe, das Besuchsrecht für die Betroffene wiederzuerlangen.

2.

Nach einer persönlichen Anhörung der Eltern und der Beiständin am 24. Februar 2023 (act. 13 ff.) sowie der Betroffenen am 4. April 2023 (act. 24 ff.) erkannte das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 2. Mai 2023 Folgendes:

" 1. 1.1. Der Vater wird in einer ersten Phase berechtigt erklärt, die Betroffene zwei Mal im Monat an einem Dienstagnachmittag zwei Stunden zu besuchen.

Die Besuche finden in Begleitung der Beiständin oder einer von dieser bezeichneten Fachperson statt.

1.2. Haben innerhalb von vier Monaten mindestens sechs begleitete Besuche gemäss Ziff. 1.1 hiervor stattgefunden, wird der Vater in einer zweiten Phase berechtigt erklärt, die Betroffene zwei Mal im Monat an einem Dienstagnachmittag vier Stunden zu besuchen.

Die Besuche finden in Begleitung der Beiständin oder einer von dieser bezeichneten Fachperson statt.

1.3. Haben innerhalb von zwei Monaten mindestens drei begleitete Besuche gemäss Ziff. 1.2 hiervor stattgefunden, hat die Beiständin einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche einzureichen und Anträge zur Weiterführung des Kontaktrechts zwischen der Betroffenen und ihrem Vater zu stellen.

2.

Die für die Betroffene bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und

2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche:

- die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen; - das begleitete Besuchsrecht zu organisieren; - die Besuche zu begleiten bzw. eine geeignete Fachperson für die Begleitung zu bestimmen sowie deren Finanzierung sicherzustellen; - das begleitete Besuchsrecht zu überwachen und rechtzeitig zu intervenieren resp. die Änderung des begleiteten Besuchsrechts zu beantragen, wenn dessen Ausübung mit einer konkreten Kindeswohlgefährdung für die Betroffene einherginge oder das begleitete Besuchsrecht nicht aufgebaut werden kann.

3.

Die Beiständin wird aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2023 einen Verlaufsbericht zum Kontaktrecht zwischen der Betroffenen und ihrem Vater einzureichen.

4.

Die bisherige Beiständin E._____, Berufsbeistandschaft C._____, wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen.

5.

Die dem Vater mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 erteilte Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB wird aufgehoben. […] "

3.

3.1. Gegen den ihr am 2. Oktober 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 2. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" 1. Die Ziff. 1/1.1 – 1.3, 2, 3 und 5 des Entscheides der Vorinstanz seien ersatzlos aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführerin seien im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

3.3. Der Vater sowie die Beiständin erstatteten keine Beschwerdeantwort respektive Stellungnahme.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB) beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083).

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083).

1.4. 1.4.1. Im Beschwerdeverfahren entscheidet das Gericht grundsätzlich aufgrund der Akten (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben die Möglichkeit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und werden in der Regel nicht persönlich angehört (Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.4.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Anhörung der Parteien kann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn das Gericht dies aufgrund besonderer Umstände als angebracht erachtet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 327 ZPO). Das Gericht muss auf eine Kindesanhörung verzichten, wenn deren Ergebnis ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens bleibt (sogenannte unechte antizipierte Beweiswürdigung). Kindesanhörungen um der Anhörung willen sind zu vermeiden, da solche die Kinder immer auch belasten (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.3).

1.4.2. Die Eltern sowie die Beiständin wurden am 24. Februar 2023 (act. 13 ff.) und die Betroffene am 4. April 2023 (act. 24 ff.) von der zuständigen Fachrichterin angehört. Die Sicht der Beiständin ergibt sich zudem bereits aus ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2022 (act. 6 f.). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit erneute Anhörungen respektive die Einvernahme der Beiständin als Zeugin zu einem Erkenntnisgewinn im Hinblick auf das umstrittene Besuchsrecht des Vaters führen würde. Ein solcher ist auch ansonsten nicht ersichtlich, weshalb auf die Erhebung dieser Beweise zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden ist.

2.

2.1. Gegenstand der Beschwerde ist primär die Errichtung eines begleiteten Besuchsrechts des Vaters.

2.2. 2.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird zum Besuchsrecht des Vaters im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Entscheids vom 27. Oktober 2021 (KEMN.2021.257) eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen habe, da der Vater ausserstande gewesen sei, die Situation aus der Sicht der Betroffenen zu sehen und ihr kindgerecht zu begegnen. Der mit dem vorgenannten Entscheid dem Vater auferlegten Weisung, sich innert Frist mit Hilfe der Beiständin für eine Therapie mit dem Ziel, seine Empathiefähigkeit gegenüber der Betroffenen zu stärken und mit dieser in einem altersgerechten Kontakt zu treten, anzumelden, sei der Vater nicht nachgekommen. Stattdessen habe die Beiständin dem Familiengericht Baden einen Arztbericht von med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022 eingereicht, dem zu entnehmen sei, dass der Vater einen intensiven Therapieprozess mitgemacht habe, ohne sich zu einer konkreten Therapie oder zu den Therapiefortschritten in Bezug auf die gerichtlich angeordneten Therapieziele zu äussern. Anlässlich der Anhörung vom 24. Februar 2023 habe der Vater bestätigt, dass er nicht eine Therapie mit den im Entscheid vom 27. Oktober 2021 angeordneten Zielen, sondern die Therapie bei seiner bisherigen Therapeutin fortgeführt habe. Dabei habe er kein Verständnis für die Erteilung der gerichtlichen Weisungen gezeigt (angefochtener Entscheid, E. 3.2.2). Dennoch werde an einem begleiteten Besuchsrecht des Vaters festgehalten. Dies ergebe sich zunächst aus dem Umstand, dass der Vater bemüht erscheine, an seinen Problemen zu arbeiten und seinen im Zeitpunkt des Entscheids vom 27. Oktober 2021 vorgelegenen Defiziten zu begegnen. Dies widerspiegle sich im Arztbericht vom 20. Mai 2022, welcher einen intensiven Therapieprozess attestiere und aus fachärztlicher Sicht eine Beziehung zwischen Vater und Tochter empfehle. Zudem würde auch die Beiständin dafür einstehen, dass an dieser Beziehung gearbeitet und nach anfänglich begleiteten Besuchen ein schrittweiser Ausbau der Kontakte geprüft werde. Vor dem Hintergrund des Rechts des Kindes und des Vaters auf gegenseitigen Kontakt sowie der grundsätzlichen Zustimmung zu einem begleiteten Besuchsrecht durch beide Elternteile, sei es trotz der von der Betroffenen vorgebrachten Bedenken aufgrund der Erlebnisse der Vergangenheit angezeigt, den Wiederaufbau des Kontaktes zu initiieren. Ebenfalls aus entwicklungspsychologischer Hinsicht sei es wichtig, dies zumindest zu versuchen. Aufgrund der Dauer des Kontaktabbruchs, der Probleme der Vergangenheit sowie der Zurückhaltung der Betroffenen sei es indes angezeigt, zunächst ein kurzes begleitetes Besuchsrecht von jeweils zwei (bis vier) Stunden zu gewähren. Die Begleitung durch die Beiständin oder eine durch diese bezeichnete Fachperson solle dabei gewährleisten, dass bei einer Gefährdung des Kindeswohls sofort eingegriffen werden könne. Zudem würde mit der Einteilung in verschiedene Phasen, welche sich jeweils nach dem Erfolg der Besuche richteten, der vergangenen Unzuverlässigkeit des Vaters begegnet. Ausserdem sei durch die Kontrolle der Beiständin sichergestellt, dass die angeordnete Massnahme jeweils bestmöglich auf die aktuelle Situation angepasst werde (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2 f.).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewandt. Konkret macht sie geltend, der Entscheid vom 27. Oktober 2021 habe zum Ziel gehabt, ein zeitlich engmaschiges Regime aufzubauen, um einen geregelten, aber auch kindsverträglichen und kindserträglichen Kontakt zwischen dem Vater und der Betroffenen aufzubauen. Dies sei notwendig, da das Besuchsrecht in der Vergangenheit nie funktioniert habe und die erteilten Weisungen nicht eingehalten wurden. Vielmehr sei erst mit Eingabe vom 20. Mai 2022 aus "heiterem Himmel" ein Arztbericht eingereicht worden. Zudem müsse die Situation immer vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass beim Vater gemäss Gutachten von Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie SGFP, Facharzt für Neurologie, vom 3. März 2016 (act. 65 ff.; nachfolgend: Gutachten) eine wahnhafte Störung festgestellt worden sei. Demnach halte der Vater unverrückbar daran fest, dass seine Kinder schweren Misshandlungen durch die Behörden und die Kindesmutter ausgesetzt seien und die Kindsmutter aus persönlichen Rachemotiven die Kinder manipulieren und von ihm entfremden wolle. Daraus folge für den Vater in subjektiver Zwangsläufigkeit die von ihm vertretene, ebenso nicht hinterfragbare, Überzeugung, dass er notfalls berechtigt und aufgefordert sei, seine Kinder durch Kindstötung von ihrem Leiden zu erlösen. Diese Überzeugung würde einer handlungsrelevanten wahnhaften Störung entsprechen, welche dringend therapiebedürftig sei. In diesem Zusammenhang würde eine statistisch geringe, jedoch nicht vernachlässigbare Gefahr einer Schädigung des Lebens sowohl der Kinder als auch der Kindsmutter bestehen. Aufgrund dieser Vorgeschichte möge die Betroffene ihren Vater nicht und habe bei den wenigen Kontakten schlechte Erfahrungen gemacht. Diese Befindlichkeit würde sich denn auch in der ins Recht gelegten Zeichnung der Betroffene manifestieren (Beschwerdebeilage 6). Insgesamt läge damit keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, weshalb die Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts als rechtswidrig zu qualifizieren sei (Beschwerde, S. 4 ff.).

2.3. 2.3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1).

2.3.2. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernachlässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.9/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6.1). Eine Gefährdung des Kindes kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bezüglich des Kindeswillens ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen, bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil pflegen möchte (Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). Des Weiteren dürften sich im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr selbst umfassend urteilsfähige Kinder nicht bewusst sein, dass die einseitige Verweigerung des Besuchsrechts bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit eine zentrale Rolle spielen kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB trotz gegebener Leistungsfähigkeit allenfalls unzumutbar werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1; vgl. BGE 129 III 375 E. 4.2).

2.3.3. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses so genannte begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). Auch diese Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). Zudem handelt es sich beim begleiteten Besuchsrecht lediglich um eine Übergangslösung und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen, im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr begrenzt. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht indes auch über mehrere Jahre angeordnet werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 27 zu Art. 273 ZGB m.w.H.).

2.3.4. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298d Abs. 2 ZGB). Ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im Ermessen der angerufenen Behörde (Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 4 m.w.H.).

2.4. 2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Vater das Besuchsrecht mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 (KEMN.2021.257) des Familiengerichts Baden insbesondere aus dem Grund entzogen wurde, dass er die Betroffene im Rahmen begleiteter Treffen jeweils überforderte, wobei er nicht in der Lage war, die Situation aus der Sicht der Tochter zu betrachten (vgl. die Kurzbegründung zum vorgenannten Entscheid in KEMN.2021.257). Folglich entzog das Familiengericht Baden dem Vater das Kontaktrecht und wies ihn an, eine entsprechende Therapie betreffend Empathiefähigkeit und altersgerechtem Kontakt mit seiner Tochter zu besuchen. Mit der Eingabe des Arztberichtes von med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022, in welchem der Wiederaufbau des Kontaktes zur Betroffenen unterstützt und ein Mangel an Empathiefähigkeit verneint wird (act. 2 f.), liegt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, welche das Familiengericht zur Neuregelung des persönlichen Verkehrs berechtigte. Eine solche ergibt sich überdies mit Blick auf den in der Vergangenheit festgestellten nicht altersgerechten Kontakt mit der Betroffenen bereits aus deren Altersunterschied von knapp eineinhalb Jahren zwischen den beiden Entscheiden. Nicht zuletzt handelt es sich beim vollständigen Entzug des Besuchsrechts um eine schwerwiegende Einschränkung des persönlichen Verkehrs, welche ohnehin nur als ultima ratio anzuordnen ist, womit sich eine regelmässige Überprüfung der Massnahme aufdrängt. Zusammengefasst ist die Prüfung der Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und der Betroffenen durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

2.4.2. Ob und in welcher Form dem Vater ein Besuchsrecht zu gewähren ist, bestimmt sich nach dem Kindeswohl. Nur konkrete Anzeichen für dessen ernsthafte Gefährdung können eine Beschränkung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr rechtfertigen. Wenn die Beschwerdeführerin somit geltend macht, der Vater habe das Besuchsrecht "verspielt" und müsse es sich daher wieder "verdienen" oder es gehe nicht an, dass dieser ohne Aufwand wieder an ein Besuchsrecht gelange (vgl. Beschwerde, S. 11), ist sie mit diesen Vorbringen nicht zu hören.

2.4.3. Vorliegend wurde dem Vater das bereits zuvor eingeschränkte Besuchsrecht mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 (KEMN.2021.257) des Familiengerichts Baden aufgrund einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls entzogen. Der Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Da der Vater die ihm mit dem Entscheid auferlegten Weisungen nicht befolgte – er legte weder der Beiständin (act. 6 und 14) noch dem Familiengericht (act. 13 und 17) die geforderte Anmeldung einer Therapie nach Massgabe des vorgenannten Entscheids vor und zeigte sich diesbezüglich auch im Nachgang nicht einsichtig (vgl. act. 13 f.) –, ist mit der Beschwerdeführerin insofern einherzugehen, dass ein gewöhnliches altersgerechtes Besuchsrecht weiterhin die konkrete Gefahr einer Kindeswohlgefährdung birgt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Vater weiterhin nicht altersgerecht gegenüber der Betroffenen verhält und damit die Ausübung des Besuchsrechts eine übermässige psychische Belastung für das Kind darstellt. Dies weil dem Arztbericht von med. prakt. I._____ nicht entnommen werden kann, welche Art der Therapie mit dem "intensiven Therapieprozess" (vgl. act. 2) gemeint ist. Es ist daher davon auszugehen, dass keine Behandlung im Sinne des Entscheids vom 27. Oktober 2021 erfolgte. Der Arztbericht äussert sich ebenfalls nicht betreffend die mit Gutachten von Dr. med. J._____ festgestellten Defizite des Vaters. Jedoch bezieht sich das Gutachten weder auf die Betroffene noch die Beschwerdeführerin und ist auch nicht mehr aktuell. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist es daher nur bedingt heranzuziehen. Es kann indes aufgrund der darin attestierten psychischen Störung und der damit verbundenen Gefahr nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Dies wiederum vor dem Hintergrund, dass unklar ist, wie und in welchem Umfang sich der Vater einer Therapie unterzogen hat. Zudem liegt der letzte Kontakt zwischen der Betroffenen und ihrem Vater bereits knapp zweieinhalb Jahre zurück (act. 14), womit ernsthaft zu befürchten ist, dass ein abrupter Wechsel nach einer schwierigen Vergangenheit sowohl die Betroffene als auch den Vater überfordern würden. Aufgrund der weiterhin bestehenden Kindeswohlgefährdung besteht mithin kein Raum für ein ordentliches Besuchsrecht des Vaters. Da eine grundsätzliche Unterbindung des Besuchsrechts indes nicht in Frage kommt, wenn den befürchteten negativen Auswirkungen durch eine besondere Gestaltung des Besuchsrechts begegnet werden kann, ist zunächst die Errichtung eines begleiteten Besuchsrechts als mildere Massnahme zu prüfen.

2.4.4. Dem Arztbericht von med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022 kann entnommen werden, dass sich der Vater in – einer nicht näher beschriebenen – Therapie befindet, ein Mangel an Empathie bei ihm weder psychopathologisch noch anamnestisch festgestellt werden konnte und aus fachärztlicher Sicht ein Wiederaufbau der Beziehung zur Betroffenen vollumfänglich unterstützt wird. Zudem wird festgehalten, dass der Vater inzwischen wieder eine gute Beziehung zu seinen beiden anderen Kindern pflege (act. 2 f.). Dies deckt sich grundsätzlich mit den Aussagen des Vaters, der geltend macht, dass er – bei Bedarf – seine Therapeutin, med. prakt. I._____, aufsuchen könne und mit seinen anderen Kindern wieder eine offene Beziehung pflege. Zudem führt er aus, dass er den Kontakt zur Betroffenen möchte und er dafür ebenfalls mit der Beiständin oder einer Fachperson zusammenarbeiten werde. Mit dem von der Beiständin beantragten begleiteten Besuchsrecht zeigt er sich einverstanden, sofern es befristet und mit der Aussicht auf weitere Lockerungen ausgestaltet wird (act. 13 ff.). Mit der Vorinstanz ist einherzugehen, dass der Vater grundsätzlich bemüht ist, den Kontakt zur Betroffenen wieder aufzubauen. Dies entspricht ebenfalls der Ansicht der Beiständin, welche allerdings aufgrund der vergangenen Unzuverlässigkeit des Vaters einen klaren schrittweisen Aufbau eines begleiteten Besuchsrechts fordert. Damit würde gemäss ihren Ausführungen ebenfalls dem Willen der Betroffenen, welche ihren Vater sehen möchte, indes nicht allein, entsprochen (act. 16).

2.4.5. Aufgrund des Dargelegten erscheint es angezeigt, dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Es trifft zwar zu, dass er die mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 angeordneten Weisungen grundsätzlich missachtet hat, es kann indes bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht angehen, dass ihm dadurch das Besuchsrecht weiterhin vollständig entzogen wird. Hinzukommt, dass die damals vom Familiengericht Baden angeordnete Therapie einen altersgerechten Kontakt mit der Betroffenen bewirken sollte. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.4.1), hat sich die Ausgangslage in der Zwischenzeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Betroffenen verändert. Beim Erlass des Entscheids vom 27. Oktober 2021 war sie sieben Jahre alt, unterdessen ist sie bereits 9.5 Jahre alt. Zudem sind die noch im Oktober 2021 von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verunsicherungen und teils Verhalten aufgrund von Überforderung und Angst inzwischen nicht mehr präsent (act. 15). Bereits aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass dem Vater der Umgang mit der Betroffenen trotz der Abwesenheit einer exklusiv auf diese Thematik fokussierten Therapie weitaus besser gelingen wird als noch in der Vergangenheit. Es ist indes nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Erfahrungen in der Vorzeit nur wenig begeistert ab einem (begleiteten) Besuchsrecht des Vaters zeigt und ihm dieses ohne nähere Substantiierung absprechen möchte (vgl. act. 15 f.). Der Umstand, dass der Vater in der Vergangenheit die begleiteten Besuchstermine nicht zuverlässig wahrnahm, vermag jedoch keine aktuelle Kindeswohlgefährdung zu begründen. Vielmehr ist eine solche Gefährdung im seit Oktober 2021 andauernden Kontaktabbruch zu erblicken, der gerade bei jüngeren Kindern zu einer Chronifizierung führen kann. So führt die Betroffene selbst aus, dass sie ihren Vater nicht mehr sehen möchte, auch nicht in einem begleiteten Rahmen. Es fällt ihr dabei indes schwer, einen konkreten Grund für die Ablehnung zu schildern. Vielmehr führt sie ebenfalls die unangenehmen Kontakte der Vergangenheit ins Feld, weshalb sie Angst empfinde (act. 25 f.). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die Betroffene aufgrund ihres Alters von 9.5 Jahren noch nicht in der Lage ist, sich einen entsprechenden Willen zu bilden. Zudem basiert ihr Bild des Vaters aufgrund des Kontaktabbruchs auf denjenigen Treffen, welche gerade zum Entzug des Besuchsrechts geführt haben und somit bereits aus diesem Grund bei ihr keine positiven Assoziationen wecken dürften. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass sie von dem über Jahre andauernden Konflikt auf der Elternebene geprägt ist. Insgesamt überwiegt daher das Recht respektive die Pflicht des Vaters auf Kontakt mit der Betroffenen allfällige aufgrund der Vergangenheit bestehende Zweifel der Beschwerdeführerin. Es ist für die Entwicklung der Betroffenen wichtig, dass sie mit ihrem Vater zumindest in einem minimalen Kontakt steht, weshalb das von der Vorinstanz gewährte begleitete Besuchsrecht zu schützen ist. Die Ausgestaltung als begleitetes Besuchsrecht garantiert sodann, dass der Kontakt in einem geschützten Umfeld erfolgt, womit allfälligen Ängsten der Beschwerdeführerin begegnet und bei einem nicht dem Kindeswohl entsprechenden Umgang des Vaters sofort reagiert werden kann. Diese Kontrolle der Massnahme wird zusätzlich über die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beiständin gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 2. Mai 2023 gewährleistet (s. dazu nachfolgend E. 3). Damit verbleibt ebenfalls kein Raum für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken, dass die Betroffene, trotz der nicht absolvierten angeordneten Therapie, schutzlos dem Vater ausgeliefert sei (vgl. Beschwerde, S. 10). Etwas anderes kann auch dem Gutachten nicht entnommen werden, welches ausdrücklich festhält, dass ein von einer Fachperson begleitetes Besuchsrecht empfohlen wird (vgl. act. 95 und 97).

2.4.6. Die von der Vorinstanz gewährte Ausgestaltung eines begleiteten Besuchsrechts, das sich zunächst auf zwei Mal zwei Stunden pro Monat beschränkt und erst mit regelmässigen Treffen ausgedehnt wird, ist angemessen. Nach dem längeren Kontaktabbruch muss der persönliche Verkehr zunächst schonend beginnen, um die Betroffene nicht zu überfordern. Zudem setzt das gewählte System Anreize, dass sich der Vater bemüht, die Besuche regelmässig wahrzunehmen und somit der von der Beschwerdeführerin gelten gemachten Unzuverlässigkeit des Vaters zu begegnen. Dem Vater wird mit der klaren Regelung ein engmaschiger Fahrplan vorgegeben, welcher ihm zugleich aufzeigt, wie er in einem befristeten Zeitraum – Dispositiv-Ziff. 1.3 gelangt frühestens nach viereinhalb Monaten zur Anwendung – zu einem ordentlichen Besuchsrecht ohne Begleitung gelangen kann. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Beiständin weder "fachlich noch persönlich" kompetent sei, als Ersatz für eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu fungieren (vgl. Beschwerde, S. 8), ist ihr diesbezüglich nicht zu folgen: Sie verkennt einerseits, dass es sich bei einer Berufsbeiständin bereits um eine Fachperson handelt. Zudem sieht der angefochtene Entscheid vor, dass die Begleitung – in jeder Phase – an eine geeignete Fachperson delegiert werden kann. Eine substantiierte Begründung zu ihrem Vorbringen wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht, womit ihr diesbezüglich nicht zu folgen ist.

2.4.7. Wie bereits ausgeführt, muss das Gutachten trotz Zeitablaufs berücksichtigt werden (vgl. E. 2.4.3). Dies bedeutet, dass selbst im Falle eines erfolgreichen begleiteten Besuchsrechts nach Massgabe der vorangehenden Erwägungen nicht ohne Weiteres ein unbegleitetes Besuchsrecht angeordnet werden kann. Die beim Vater diagnostizierte wahnhafte Störung und die damit einhergehenden Gefahren sind ernst zu nehmen und von der Vorinstanz bei einer allfälligen Prüfung eines unbegleiteten Besuchsrechts zu berücksichtigen. Allein aus dem Arztbericht von med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022 kann nicht abgeleitet werden, dass der Vater von seinen Beschwerden geheilt und entsprechend nicht mehr therapiebedürftig wäre. Zudem vermag ein einfacher Arztbericht ohnehin ein umfassendes Gutachten nicht zu widerlegen. Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend das Besuchsrecht des Vaters nicht zu beanstanden.

3.

3.1. Neben dem eingeräumten begleiteten Besuchsrecht des Vaters rügt die Beschwerdeführerin ebenfalls die damit verbundenen neuen Aufgabenbereiche der Beistandschaft gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids.

3.2. 3.2.1. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Soweit sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung des Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter einigen, ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts die Ernennung eines Beistandes gem. Art. 308 Abs. 2 verbunden (SCHWEN-ZER/COTTIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 273).

3.2.2. Es bestehen keine Zweifel, dass die verstrittenen Eltern betreffend die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts auf die Unterstützung von Drittpersonen angewiesen sind. Zudem ist die Überwachung der begleiteten Besuche notwendig, damit einer allfällige Kindeswohlgefährdung umgehend begegnet werden kann (vgl. E. 2.4.5). Die Erweiterung der bereits bestehenden Beistandschaft um die Aufgaben gemäss Dispositiv-Ziff. 2 sowie der damit verbundene Berichterstattung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 2. Mai 2023 ist daher geboten, um dem Vater zumindest ein begleitetes Besuchsrecht zu ermöglichen.

3.3. Die Vorinstanz wies die Beiständin mit Dispositiv-Ziff. 3 an, bis zum 31. Dezember 2023, d.h. knapp acht Monate nach dem Entscheid, einen Verlaufsbericht zum Kontaktrecht zwischen der Betroffenen und ihrem Vater einzureichen. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 2 und 3.2) ist an der Berichterstattung durch die Beiständin festzuhalten. Da das Besuchsrecht aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB) noch nicht ausgeübt werden konnte, ist die angesetzte Frist von Amtes wegen bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern.

4.

4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids vom 2. Mai 2023 die dem Vater mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 erteilte Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB aufhob.

4.2. 4.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird betreffend die Aufhebung der vorgenannten Weisung ausgeführt, dass diese vom Vater nur mangelhaft umgesetzt worden sei. Mangels Kooperation dessen sei unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit der Massnahme davon abzusehen, den Vater unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen aufzufordern, die Therapie weisungsgemäss umzusetzen. Sollten sich weiterhin Defizite betreffend die Empathiefähigkeit oder den altersgerechten Umgang mit der Betroffenen zeigen, könne jederzeit eine neue Weisung, ggf. unter Strafandrohung, ausgesprochen werden. Durch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sei zudem gewährleistet, dass die Besuche in einem geschützten Rahmen stattfinden und eine entsprechende Meldung gemacht werden würde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.3).

4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz habe nicht begründet, wieso die vorgenannte Weisung weggefallen sei. Sie stelle dabei einzig auf den zu einer völlig willkürlichen Zeit eingereichten Arztbericht vom med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022 ab, der sich weder zu der Anzahl Therapiesitzungen für die gezogenen Schlüsse noch zur künftigen Behandlung äussere. Die Vorinstanz würde diese ärztliche Beurteilung kritiklos ohne Nachfrage übernehmen. Dabei sei die Schlussfolgerung, dass der Vater nun geheilt sei, unglaubwürdig und "gegen den Lauf der Dinge, wie es psychisch belasteten Menschen normalerweise gehe" (Beschwerde, S. 8 f.).

4.3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Die Kompetenz der Kindeschutzbehörde, Weisungen zu erteilen, ergibt sich ebenfalls aus Art. 273 Abs. 2 ZGB (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 22 zu Art. 273 ZGB). Es handelt sich bei der Anordnung einer entsprechenden Massnahme um keine Sanktion, sondern sie hat einzig zum Ziel, der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (BREITSCHMID, in: in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 4 zu Art. 307 ZGB). Behördliche Massnahmen kommen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Abs. 2 ZGB) grundsätzlich nur subsidiär zur Anwendung und müssen jeweils geeignet, d.h. tauglich, zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung sein (CATIENI/BLUM, in: Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.22 und 15.24).

4.4. 4.4.1. Wie bereits ausgeführt (E. 2.4.3 hiervor) lag im Zeitpunkt des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 27. Oktober 2021 eine Gefährdung des Kindeswohls vor, worauf neben dem vollständigen Entzug des Besuchsrechts ebenfalls die Weisung, eine entsprechende Therapie aufzusuchen, verfügt wurde. Letzteres sollte dazu dienen, dem Vater in mittelbarer Zeit wieder ein Besuchsrecht einzuräumen. Aus der Kurzbegründung zu diesem Entscheid geht jedoch nicht genau hervor, weshalb das Familiengericht beim Vater auf einen Mangel an Empathie und einen nicht altersgerechten Kontakt mit der Betroffenen schloss. Mutmasslich erkannte das Familiengericht Baden aufgrund der Berichterstattung der Beiständin (KEMN.2021.257, Eingabe der Beiständin vom 25. Februar 2021), der persönlichen Anhörung des Vaters (KEMN.2021.257, Protokoll vom 1. Juli 2021, S. 3 ff.) sowie des mit den Akten der KESB S._____ beigezogenen Gutachtens, welches dem Vater einen Mangel an Empathie bezüglich seiner (anderen) Kinder bescheinigt (vgl. act. 96), auf diese Defizite. Ein in jüngerer Zeit angefertigtes und spezifisch auf das Verhältnis zwischen dem Vater und der Betroffenen errichtetes Gutachten liegt nicht vor. Demgegenüber hält der Arztbericht von med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022 fest, dass beim Vater zu keinem Zeitpunkt ein Mangel an Empathie festgestellt werden konnte (act. 2). Diese Ausführungen der Therapeutin des Vaters sind insofern zu relativieren, als es der Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.4.2. Hinsichtlich dem altersgerechten Kontakt mit der Betroffene ist auf die vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 2.4.5) zu verweisen, wonach aufgrund des heutigen Alters der Betroffenen ohnehin eine gänzlich andere Situation vorliegt und im Rahmen eines von einer Fachperson begleiteten Besuchsrechts diesbezüglich keine unmittelbare Kindeswohlverletzung mehr zu befürchten ist. Die Missachtung der Therapie hat allerdings zur Folge, dass dem Vater im Hinblick auf das Kindeswohl vorerst nur ein sehr eingeschränktes Besuchsrecht gewährt werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). Eine unmittelbare Gefährdung bei ausbleibender respektiver unbekannter Therapie ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb sich auch aus diesem Grund eine entsprechende Weisung erübrigt.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde vom 31. Oktober 2023 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

5.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

5.3. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdebeilage 7 sowie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. November 2023) ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen.

6.

6.1. Bei diesem Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung, dass sich der Vater am obergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und folglich auch keine Gegenposition zur Beschwerde übernommen hat, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Prozesskosten einstweilen vorzumerken, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung nach Massgabe von Art. 123 ZPO.

6.2. Der Vater liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihm bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

6.3. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % nach Massgabe von § 13 Abs. 1 AnwT und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (die Leistungen wurden vor dem 1. Januar 2024 erbracht) ergibt sich ein Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'396.10. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung dieser Entschädigung zu verpflichten, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:

1.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, […], zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.

2.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Familiengerichts Baden vom 2. Mai 2023 wird von Amtes wegen wie folgt geändert:

" 3. Die Beiständin wird aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2024 einen Verlaufsbericht zum Kontaktrecht zwischen der Betroffene und ihrem Vater einzureichen."

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO.

4.

Dem Vater wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, […], dessen gerichtlich auf Fr. 2'396.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung dieser Kosten bleibt gestützt auf Art. 123 ZPO vorbehalten.