XBE.2023.87
XBE.2023.87 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-04-25
25. April 2024Deutsch28 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.87 (KEMN.2022.218) Art. 21 Entscheid vom 25. April 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Dr...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2023.87 (KEMN.2022.218) Art. 21
Entscheid vom 25. April 2024
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler
Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt, […]
Betroffene C._____, Person […]
Beistand: D._____, […]
Mutter E._____, […]
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 12. Juni 2023 gegenstand
Betreff Aufhebung einer Massnahme / Regelung des persönlichen Verkehrs
Sachverhalt
1.
1.1. C._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 2015, ist der Sohn der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern E._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus, der Betroffene untersteht der Obhut der Mutter.
1.2. Mit Entscheid vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) erkannte das Familiengericht Zurzach unter anderem Folgendes:
" 1. 1.1. Der Kindsvater wird für berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn C._____ wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, jeweils auf eigene Kosten:
Phase 1 (1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021): Jeden Samstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Phase 2 (1. Februar 2021 bis 30. März 2021): Jeden Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Phase 3 (ab 1. April 2021): Jedes zweite Wochenende von Freitag nach dem Kindergarten bis Samstag 17:00 Uhr.
1.2. Der Kindsvater wird überdies berechtigt erklärt, jährlich drei Wochen Ferien mit dem Betroffenen zu verbringen, jeweils auf eigene Kosten.
1.3. Die Aufteilung der Feiertage und den Zeitpunkt der Ferien sind durch die Kindseltern mit der Unterstützung des Beistandes zu regeln (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 nachfolgend).
1.4. Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht – nach problemloser Umsetzung der dritten Phase – bleibt, unter Berücksichtigung des Kindswohls, der freien Vereinbarung der Kindseltern überlassen, wobei der Beistand (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 nachfolgend) unterstützend beigezogen werden kann. Auf die Arbeitszeit des Kindsvaters (Arbeit am Sonntag) ist dabei Rücksicht zu nehmen.
2.
Für den Betroffenen wird per Entscheiddatum eine Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit den Aufgaben,
a) die Eltern in Bezug auf die Umsetzung des Besuchsrechts mit Rat und Tat zu unterstützen; b) bei in Bezug auf das Kindeswohl auftretenden Schwierigkeiten bei den Besuchskontakten zwischen dem Betroffenen und dem Kindsvater über eine allfällige Verlängerung der einzelnen Phasen zu entscheiden.
3.
Zum Beistand wird per Entscheiddatum Herr D._____, Berufsbeistand, […], ernannt.
4.
Der Beistand wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB).
[…] "
2.
2.1. Mit Eingabe vom 12. August 2022 (KEMN.2022.218, act. 2 f.; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich ohne anderweitigen Hinweis jeweils auf KEMN.2022.218) beantragte der Beistand die Aufhebung der Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, da diese keine Wirkung zeige und er im "on-off"-Verhalten des Beschwerdeführers eine Kindeswohlgefährdung erblicke. Weiter begehrte er mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 (act. 6 f.) die Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers bis auf weiteres.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragte demgegenüber mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 (act. 8 f.) sinngemäss eine Neuregelung des Besuchsrechts.
2.3. Nach einer persönlichen Anhörung des Betroffenen am 1. Februar 2023 (act. 26 f.) sowie der Eltern am 22. März 2023 (act. 28 ff.) und erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs erkannte das Familiengericht Zurzach mit Entscheid vom 12. Juni 2023 unter anderem Folgendes:
" 1. Das mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) festgelegte Besuchs- und Ferienrecht wird mit vorliegendem Entscheid wie folgt abgeändert:
1) Mit organisatorischer Unterstützung des Beistands werden mindestens vierteljährliche "Erinnerungskontakte" installiert, welche dem Kindsvater und dem Betroffenen eine gegenseitige Kontaktaufnahme in geeigneter Form (namentlich Brief, Zeichnung, Telefon, Besuch, begleiteter Besuch etc.) ermöglichen.
2) Der Beistand hat beim Familiengericht Zurzach umgehend Antrag zu stellen, sollte die Vertrauensbasis zwischen Vater und Sohn sich dahingehend entwickeln, als dass wieder zu einem regelmässigen Besuchs- und Ferienrecht übergegangen werden kann.
2.
2.1. Der Antrag des Beistands um Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird abgewiesen.
2.2. Die für den Betroffenen mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) errichtete Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit angepasstem Aufgabenkatalog weitergeführt. Die Aufgaben lauten neu wie folgt:
a) Dem Betroffenen als Ansprechperson in Bezug auf die Kontakte zum Vater zur Verfügung zu stehen und seine Interessen gegenüber beiden Elternteilen zu vertreten; b) mindestens vierteljährliche "Erinnerungskontakte" zu organisieren (namentlich eine gegenseitige Kontaktaufnahme zwischen Vater und Sohn in geeigneter Form) und diese mit den Eltern und mit dem Betroffenen zu reflektieren und den aktuellen Umständen anzupassen; c) den Eltern in Bezug auf die "Erinnerungskontakte" als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und sie bei der Umsetzung zu unterstützen; d) umgehend Antrag beim Familiengericht Zurzach zu stellen, wenn sich abzeichnet, dass wieder zu einem regelmässigen Besuchsund Ferienrecht übergegangen werden kann.
3.
Als Beistand wird Herr D._____, Berufsbeistand, […], beibehalten und in seinem Amt bestätigt.
4.
Der Beistand wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB).
5.
Der Beistand wird ersucht, die alte Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an das Familiengericht Zurzach zu retournieren.
[…] "
3.
3.1. Gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am 2. Oktober 2023 zugestellten Entscheid vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer am 2. November 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:
" 1. Der Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 12.06.2023 sei in den Ziff. 1., 2.2., 3., 4. und 5. aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer gegenüber seinem Sohn C._____ ein 14-tägliches, schrittweise aufzubauendes Besuchsrecht einzuräumen.
3. Es sei an Stelle des bisherigen Beistandes ein neuer Beistand zu ernennen und mit den zweckdienlichen Aufgaben zu betreuen.
4. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei."
3.2. Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Postaufgabe: 27. November 2023) verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.
3.3. Die Mutter und der Beistand liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde gegen das Besuchsrecht, die Beistandschaft sowie die Person des Bestands richtet (vgl. die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 2. November 2023), ist auf diese einzutreten.
1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde gegen das Besuchsrecht, die Beistandschaft sowie die Person des Bestands richtet (vgl. die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 2. November 2023), ist auf diese einzutreten.
1.2.2. In seiner Beschwerdeschrift begehrt der Beschwerdeführer zusätzlich die Korrektur des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Juni 2023, wonach die Eingabe vom 8. Mai 2023 – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – innert Frist erfolgt sei (Beschwerde, S. 11 f.). Dieser Aspekt hat
indes weder in das Dispositiv des angefochtenen Entscheids noch in die Beschwerdeanträge Eingang gefunden und kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083).
2.
2.1. Gegenstand der Beschwerde ist zunächst das Besuchsrecht des Beschwerdeführers.
2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Das Familiengericht Zurzach hielt im angefochtenen Entscheid diesbezüglich zusammengefasst fest, es sei bereits im früheren Verfahren zwischen den Parteien mehrfach festgestellt worden, dass sich diese nicht einig würden, wie das Besuchsrecht des Beschwerdeführers verbindlich auszugestalten sei. Die Kommunikation zwischen den Eltern sei von Konflikten und Anschuldigungen geprägt gewesen, worauf in der Folge ein alters- und situationsentsprechendes Besuchsrecht des Beschwerdeführers aufgesetzt worden sei. Nach einem kurzen Zeitraum erfolgreicher Besuche sei es im Frühjahr 2021 zwischen den Eltern wegen einer ausserordentlichen Besuchsanfrage zu einem "Eklat" gekommen, worauf der Beschwerdeführer kundgetan habe, nichts mehr mit dem Betroffenen zu tun haben zu wollen und den Kontakt zu diesem ein weiteres Mal abgebrochen habe. Die ständigen Kontaktabbrüche sowie das "on-off"-Verhalten des Beschwerdeführers würden die langfristige Entwicklung des Betroffenen gefährden. Ebenfalls scheine es dem Vater schwer zu fallen, seine eigenen Bedürfnisse denjenigen des Betroffenen unterzuordnen. Dies würde – auch wenn sich das Verhalten des Beschwerdeführers vor allem gegen die Mutter richten dürfte – letztlich den Betroffenen tangieren, was dazu geführt habe, dass dieser nicht mehr mit dem Beschwerdeführer mitgehen wolle. Insgesamt sei dieses Gebaren nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, womit das mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) festgelegte aufbauende Besuchsrecht nicht beibehalten werden könne. Da ein vollständiger Kontaktabbruch ebenfalls nicht dem Kindeswohl entspreche, seien stattdessen Erinnerungskontakte zu organisieren. Nur auf diese Weise könne gewährleistet werden, dass überhaupt wieder ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen ermöglicht werde. Alternativ würden sonst wohl gar keine Besuchskontakte stattfinden. Letzteres gehe insbesondere aus den Aussagen der Mutter hervor, welche ein Besuchsrecht erst wieder befürworte, wenn der Betroffene dies wieder wolle. Für den schrittweisen Aufbau eines Besuchsrechts sei dieser Zwischenschritt notwendig. Erst wenn die Beziehung eine Kontinuität entwickelt habe, welche dem Betroffenen Sicherheit vermittle, könne wieder zu einem engmaschigeren und regelmässigeren Besuchsrecht übergegangen werden. Die mindestens vierteljährlich durch den Beistand zu organisierenden Erinnerungstreffen in geeigneter Form und die damit verbundenen Nachgespräche sollen dabei die Voraussetzung für ein regelmässiges Besuchs- und Ferienrecht des Beschwerdeführers schaffen (angefochtener Entscheid, E. 5.6.1).
2.2.2. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz mit der Anordnung von Erinnerungskontakten die Sach- und Rechtslage verkenne. So habe diese einzig gestützt auf die Willensäusserung der Mutter, wonach diese keinen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen wolle, auf die Erinnerungskontakte erkannt. Es sei jedoch unbestritten, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen für die Kindesentwicklung wichtig sei. Ebenfalls könne nicht bloss an der Meinung des Betroffenen angeknüpft werden. Insbesondere, da dieser unter dem Einfluss seiner Mutter stehe und einen künftigen Kontakt nicht explizit abgelehnt habe. Die Erinnerungskontakte würden einem faktischen Beziehungsabbruch gleichkommen, womit sie bei längerer Dauer verunmöglichen würden, dass es je wieder zu einer fruchtbaren Vater-Sohn Beziehung komme. Dies habe ebenfalls der Meinung der zuständigen Fachrichterin entsprochen. Die Besuche seien in den Jahren 2020 und 2021 gut verlaufen, zu einer Gefährdung des Kindeswohls sei es nie gekommen. Es entspreche daher den Interessen des Betroffenen, dass schnellstmöglich ein ordentliches Besuchsrecht wiederhergestellt werde, nicht zuletzt damit ihm auch der Kontakt zu seinen Halbgeschwistern ermöglicht sei. Dafür bedürfe es jedoch klare Anweisungen des Gerichts. Aufgrund des effektiven Kontaktunterbruchs von rund zwei Jahren sei das Besuchsrecht analog zur Regelung vom 23. November 2020 schrittweise aufzubauen, bis es in einer letzten Phase jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend dauern würde (Beschwerde, S. 5 ff.).
2.3. 2.3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des
betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Insbesondere für Knaben ist die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur von grosser Bedeutung (BGE 131 III 209 E. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3.2. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3). Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernachlässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.9/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6.1). Verlangt werden triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 5 zu Art. 274 ZGB). Die Bestimmung dient dem Schutz des Kindes, nicht der Bestrafung der Eltern. Kümmern sich diese somit nicht ernsthaft um das Kind, kann aus der Pflichtverletzung selbst nicht bereits ein Grund für die Verweigerung des Umgangs abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2012 vom 12. März 2013 E. 4.1). Gleiches gilt für die Nichtausübung des Besuchsrechts. Diesbezüglich vermag nur ein über längere Zeit grundlos andauerndes Unterlassen, nicht blosse Unregelmässigkeiten, einen Entzug zu rechtfertigen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 7 zu Art. 274 ZGB). Spannungen zwischen den Eltern können sich besonders belastend und schädigend auf das Kind auswirken (vgl. BGE 120 II 170 E. 3b). Sofern das Verhältnis zwischen dem Elternteil und dem Kind jedoch gut ist, kann das Besuchsrecht nicht bereits aus diesem Grund eingeschränkt werden. Vielmehr ist im Einzelfall nach Massgabe des Kindeswohls eine angemessene Regelung zu treffen (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1).
2.3.3. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann ebenfalls nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bezüglich des Kindeswillens ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen, bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil pflegen möchte (Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). Zudem ist zu beachten, dass der Kindeswille nicht ohne weiteres mit dem Kindeswohl gleichzusetzten ist (BGE 144 III 442 E. 4.5.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2023 vom 18. August 2023 E. 3.5.4).
2.3.4. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 389 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil des Bundesgerichts 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Diesfalls gelten selbstverständlich die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe weiterhin. Die verfügte Massnahme muss demnach zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können. Zur Verhältnismässigkeit gehört ebenfalls die Zumutbarkeit, wonach abzuwägen ist, ob Zweck und Wirkung einer Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, also zu prüfen, welche Folgen der an sich geeignete und erforderliche Eingriff für die betroffene Person haben wird und ob ihm das Dulden dieses Eingriffs abverlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.4. 2.4.1. Ob und in welcher Form dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht zu gewähren ist, bestimmt sich nach dem Kindeswohl. Nur konkrete Anzeichen für dessen ernsthafte Gefährdung können eine Beschränkung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr rechtfertigen.
2.4.2. Die Vorinstanz geht zu Recht von einer (weiterhin) bestehenden Kindeswohlgefährdung aus. Bereits 2019 kam es aufgrund des bestehenden
Konfliktes der Eltern, der gemäss Aussagen der Mutter jeweils zu verbalen Auseinandersetzungen bei der Kindesübergabe führte, zu einem mehrmonatigen Kontaktabbruch zwischen dem Betroffenen und dem Beschwerdeführer (KEMN.2019.234, act. 26). Aussergerichtliche Einigungsversuche im Rahmen der Beratungsstelle G._____ sind in der Folge gescheitert, wodurch das Besuchsrecht während mehr als einem Jahr nicht mehr in einem angemessenen Umfang ausgeübt wurde (vgl. KEKV.2020.27, act. 72). Das mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) angeordnete aufbauende Besuchsrecht sowie die damit verbundene Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB haben die Situation zunächst zu entschärfen vermocht. So kam es in der Folge gemäss Beistand zu mehreren Treffen, wobei sich der Beschwerdeführer bei gescheiterten Besuchen gemäss den Ausführungen des Beistandes jeweils aufgebracht zeigte und eine Verweigerungshaltung an den Tag legte. Nach einer erneuten Eskalation zwischen den Eltern im Frühjahr 2021 kam es wiederum zu einem Kontaktabbruch, wobei sich der Beschwerdeführer erst wieder an einem sofortigen Besuchsrecht interessiert zeigte, nachdem er in Erfahrung gebracht hatte, dass die Mutter wieder eine Beziehung eingegangen war (act. 2 f.). Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen ist im Zeitpunkt der Beschwerde unbestritten seit rund zwei Jahren effektiv unterbrochen gewesen (vgl. Beschwerde, S. 9). Dieser lange Unterbruch widerspiegelt sich ebenfalls in der Aussage des Betroffenen, wonach er nicht wisse, wann er den Beschwerdeführer zuletzt gesehen habe oder was sie damals zusammen gemacht hätten (vgl. act. 26). Durch den weiterhin andauernden Kontaktunterbruch fehlt dem Betroffenen die Orientierung an einer väterlichen Identifikationsfigur, was sich negativ auf seine Entwicklung auswirkt und eine entsprechende Kindeswohlgefährdung darstellt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Zudem droht aufgrund des jungen Alters des Betroffenen und der weiterhin ablehnenden Haltung der Mutter (vgl. act. 34) eine Chronifizierung des Kontaktabbruches, welche die Vater-Sohn-Beziehung nachhaltig beeinträchtigen und die Chance auf eine Normalisierung wesentlich schmälern würde.
2.4.3. 2.4.3.1. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die angeordneten Erinnerungskontakte. Wie vorangehend ausgeführt, liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor, diese resultiert jedoch in erster Linie aus dem konfliktbehafteten Verhältnis der Eltern und nicht direkt aus dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Betroffenen. Zwar erschwerte der Beschwerdeführer den Kontaktaufbau in der Vergangenheit durch seine Unzuverlässigkeit (vgl. act. 29 f.) sowie sein – jeweils als Folge von Enttäuschungen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht – "on-off"-Verhalten (vgl. act. 2), die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts richtet sich jedoch einzig nach dem Kindeswohl, welches durch eine Beziehung zu beiden Elternteilen am meisten gewährt wird. Demgegenüber kann den Akten nicht entnommen werden, dass der direkte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen das Kindeswohl in einem Ausmass gefährdet, welches eine schwerwiegende Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigt. Vielmehr kommt eine Reduzierung auf vierteljährliche Erinnerungskontakte – welche nicht zwingend durch persönliche Besuche ausgestaltet werden müssen – einem faktischen Entzug des Besuchsrechts des Beschwerdeführers gleich. Allein mit solchen Erinnerungskontakten kann das negative und durch den langen Kontaktabbruch verzerrte Vaterbild des Betroffenen nicht korrigiert werden und es würde ihm die Chance genommen, ein Vertrauensverhältnis sowie ein positives Vaterbild aufzubauen. Wird der Kontakt weiterhin auf ein Minimum beschränkt, droht in Anbetracht des bereits andauernden Kontaktabbruchs von nunmehr rund drei Jahren und des jungen Alters des Betroffenen die Entfremdung vom Beschwerdeführer weiter fortzuschreiten. Sinnbildlich für diese Entwicklung stehen die Aussagen des Betroffenen, der sich trotz seines Alters weder daran erinnern kann, wann er den Beschwerdeführer zuletzt gesehen, noch was sie zusammen unternommen haben (act. 26).
2.4.3.2. Dies stellt wiederum für sich eine Gefährdung des Kindeswohls dar, welcher mit einem auf- und ausbauenden Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu begegnen ist. Aufgrund des längeren Kontaktabbruchs sowie des Alters des Betroffenen muss der persönliche Verkehr zunächst schonend beginnen, damit dieser nicht überfordert wird. Anschliessend ist es jedoch angezeigt, ein auf- respektive ausbauendes Besuchsrecht mit klaren Regeln zu initiieren. Dabei ist analog dem Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) dem Beschwerdeführer ein aufbauendes Besuchsrecht zu gewähren, welches in vier verschiedene Phasen gegliedert ist, die sich nach einem Zeitablauf richten und am Erfolg der Besuche im Rahmen der vorangehenden Phasen anknüpfen. Dies setzt Anreize, damit sich der Beschwerdeführer bemüht, den Kontakt zum Betroffenen regel- und zuverlässig wahrzunehmen. Der fehlenden Vertrauensbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen infolge des langen Kontaktabbruchs ist in einer ersten Phase mit einem begleiteten Besuchsrecht zu begegnen. Der Beschwerdeführer hat damit auch die Chance, zu beweisen, dass er tatsächlich Interesse hat an Kontakten mit dem Betroffenen und dass er diese zuverlässig wahrnimmt. Ebenfalls können die Kontakte in einem geschützten Rahmen aufgebaut werden.
2.4.4. Ein auf- respektive ausbauendes Besuchsrecht mit klaren Regeln widerspricht auch nicht den Wünschen des Betroffenen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dieser keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer
möchte. Vielmehr äussert er sich lediglich insofern zu einem allfälligen Besuchsrecht, als er keine Idee habe, wie ein solches in Zukunft auszugestalten sei (vgl. act. 26). Hinzukommt, dass der Betroffene aufgrund seines Alters von dazumal acht Jahren aber auch den heutigen neun Jahren nicht in der Lage ist, sich einen entsprechenden Willen zu bilden (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Zudem ist sein Bild des Beschwerdeführers von den Kontaktabbrüchen sowie den jeweils bei der Abholung erfolgten Konflikten zwischen den Eltern geprägt, was bereits aus diesen Gründen keine positiven Vorstellungen beim Betroffenen wecken dürfte. Gleiches gilt betreffend die nicht näher substanziierten Ausführungen der Mutter, wonach sie ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers erst wieder zulasse, wenn der Betroffene den Kontakt explizit wünsche (vgl. act. 34). Zudem liegt es nicht an der Mutter, über die grundsätzliche Gewährung des Besuchsrechts zu entscheiden. Vielmehr hat sie als obhutsberechtigter Elternteil die Kontakte zu gewähren (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB).
2.5. Zusammengefasst ist keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich, welche eine Einschränkung des Besuchsrechts auf mindestens vierteljährliche Erinnerungskontakte rechtfertigt. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer somit zur Wiederannäherung sowie dem stetigen Vertrauensaufbau zwischen sich und dem Betroffenen zu folgendem Besuchsrecht auf eigene Kosten berechtigt und verpflichtet zu erklären:
- nach Rechtskraft dieses Entscheids: während dreier Monate einmal monatlich ein begleitetes Besuchsrecht à 3 bis 4 Stunden; - nach Ablauf dieser drei Monate: während dreier Monate ein Besuchsrecht jeden zweiten Samstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr; - nach Ablauf dieser drei Monate: während dreier Monate ein Besuchsrecht jeden zweiten Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr; - nach Ablauf dieser drei Monate: jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr.
3.
3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Anpassung des Aufgabenkataloges des Beistandes beantragt, erübrigen sich aufgrund der Neuregelung des Besuchsrechts (E. 2 hiervor) weitere Ausführungen, da dieser ohnehin an das konkrete Besuchsrecht anzupassen ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.5.2).
3.2. Die mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) errichtete Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche als solche vom Beschwerdeführer nicht angefochten wird (vgl. Beschwerde, S. 10), ist beizubehalten. Der bisherige
Aufgabenkatalog des Beistands ist dahingehend anzupassen, dass die Beistandsperson nicht nur die Eltern in Bezug auf die Umsetzung des Besuchsrechts mit Rat und Tat unterstützt, sondern entsprechend den angeordneten Phasen des persönlichen Verkehrs (vgl. E. 2.5 hiervor) die Besuchstermine sowie Modalitäten festsetzt. Dies betrifft insbesondere die Installation des begleiteten Besuchsrechts in der ersten Phase. Sollten sich im Zusammenhang mit den Besuchskontakten im Hinblick auf das Kindeswohl Schwierigkeiten ergeben, hat die Beistandsperson umgehend entsprechende Anträge an die Kindesschutzbehörde zu stellen, besonders wenn eine Besuchsrechtsphase nicht zufriedenstellend verläuft.
4.
4.1. Zudem begehrt der Beschwerdeführer die Auswechslung des Beistandes.
4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass der Beistand immer wieder nach einer geeigneten und für alle tragbaren Lösung gesucht habe. Er sei darauf bedacht, mit den Eltern zusammenzuarbeiten, sofern diese Hand dafür böten. Diesbezüglich müsse klar festgestellt werden, dass es nicht an der Beistandsperson liege, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniere, sondern die Eltern ebenfalls einen Beitrag zu leisten und mitzuarbeiten hätten. Zudem sei der bisher eingesetzte Beistand fachlich und persönlich offensichtlich geeignet, das Mandat weiterzuführen, weshalb er in seinem Amt zu bestätigen sei (angefochtener Entscheid, E. 5.6.3.3).
4.2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass es im Interesse aller sein dürfte, wenn der Beistand ausgewechselt und so die Möglichkeit eines Neuanfanges geschaffen würde. Das Verhältnis zum Beistand sei "angekratzt" und das dadurch fehlende Vertrauen erschwere eine künftige positive Entwicklung. Hinzukäme, dass der Beistand selbst seine "Ablösung" beantragt habe, womit er zum Ausdruck bringe, dass er selbst nicht an eine positive Entwicklung glaube. Ein weiteres Anzeichen, dass der Beistand das Interesse an einer konstruktiven Begleitung verloren habe, sei die seit Februar 2023 mutmasslich immer noch ausstehende Berichterstattung, welche von der Vorinstanz mit dem angefochten Entscheid erneut eingefordert worden sei (Beschwerde, S. 10 f.).
4.3. Nach Massgabe von Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die KESB den Beistand von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht oder andere wichtige Gründe für die Entlassung sprechen (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 22 zu Art. 421 – 424 ZGB).
Die Behörde verfügt dabei über ein grosses Ermessen, wobei bei einer Entlassung aus wichtigen Gründen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund stehen (BGE 143 III 65 E. 6.1). Ein Fehlverhalten der Beistandsperson wird nicht vorausgesetzt, es genügt eine (abstrakte) Interessengefährdung. Ein wichtiger Grund setzt eine schwere Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindesschutzrechtlichen Tätigkeit voraus. Dazu zählen etwa Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte (Urteil des Bundesgerichts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Ein wichtiger Grund ist ebenfalls bei einem völligen Vertrauensverlust oder einer unüberwindbar gestörten Beziehung denkbar (BGE 143 III 65 E. 6.1).
4.4. 4.4.1. Dem Beistand wurde mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) die schwierigen Aufgaben übertragen, in Bezug auf das Besuchsrecht zu vermitteln, die Eltern bei der Umsetzung zu unterstützen und über allfällige Verlängerungen zu entscheiden. Der aktenkundige Verlauf zeigt, dass der Beistand seit Ende November 2020 stets versuchte, das Besuchsrecht zu gewährleisten und dafür in Kontakt mit den Eltern stand, dies aufgrund des elterlichen Konflikts sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers jedoch mit Problemen verbunden war (act. 2 f. und 6 f.).
4.4.2. Inwiefern der Beistand seine Pflichten bei der Ausübung des Mandats verletzt haben und seinem Auftrag in Bezug auf das Besuchsrecht nicht nachgekommen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. Es trifft zwar zu, dass der Beistand mit seiner Eingabe vom 12. August 2022 die Aufhebung der Massnahme begehrte, da er mit den kommunikativen Mitteln keine Besserung der elterlichen Kommunikation erreichen konnte und die Weiterführung der Massnahme als nicht verhältnismässig ansah. Seine Auswechslung als Mandatsträger – bei Weiterführung der Massnahme – hat er demgegenüber nicht verlangt. Der Beistand bezieht sich lediglich auf die aktuell angeordnete Massnahme mit den ihm übertragenen Aufgaben, welche er nicht mehr als geeignet erachtete. Zudem bot er im gleichen Zug an, die Eltern weiterhin in seiner Tätigkeit als Berater in der Beratungsstelle G._____ in einem freiwilligen Kontext zu unterstützen (vgl. act. 3). Es kann damit den Ausführungen des Beschwerdeführers, der Beistand erachte sich selbst als nicht geeignet, die Aufgabe weiterhin zu übernehmen, nicht gefolgt werden. Im Weiteren ist augenscheinlich, dass der Beistand sich aufgrund des "on-off"-Verhaltens des Beschwerdeführers und dem sich nicht bessernden Konflikt zwischen den Eltern unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gezwungen sah, eine Sistierung des Besuchsrechts zu begehren (act. 6).
4.4.3. Eine schwere Pflichtverletzung kann ebenfalls nicht aus der bisherigen Unterlassung der ordentlichen Berichterstattung per 30. November 2022 abgeleitet werden. Allerdings ist der Beistand darauf hinzuweisen, dass er – falls dies seit dem Erlass des angefochtenen Entscheids nicht bereits geschehen ist – dieser Pflicht umgehend nachzukommen hat.
4.4.4. Auch ein fehlendes Vertrauensverhältnis oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzulegen. Vielmehr hat das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit gezeigt, dass dieser Mühe hat, die berechtigten Einwände und Ratschläge des Beistandes betreffend das Besuchsrecht (vgl. act. 3) zu akzeptieren. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Unterstützung durch Drittpersonen ablehnt, sobald diese nicht gemäss seinen eigenen Vorstellungen tätig werden. Damit erscheint naheliegend, dass er ebenfalls gegenüber einer anderen Beistandsperson ablehnend reagierend wird, sobald sich diese gegen seine (Erziehungs-)Vorstellungen stellt.
4.4.5. Zusammengefasst hat der Beistand die ihm übertragenen Aufgaben wahrgenommen, ordnungsgemäss gehandelt und zu keinem Zeitpunkt die Interessen des Betroffenen gefährdet. Da somit kein Verhalten des Beistands vorliegt, das zu einem Entzug des Mandats führen müsste und ein Wechsel des Beistands auch ansonsten nicht zielführend wäre, ist der Antrag auf einen Mandatsträgerwechsel abzuweisen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer begehrt weiter die Aufhebung der Anweisung an die Beistandschaft, bei Veränderungen der Verhältnisses unverzüglich Antrag i.S.v. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 414 ZGB auf Anpassung der Massnahme oder Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.
5.2. Der Beschwerdeführer macht betreffend diesem Begehren keine substanziierten Ausführungen. Zudem hält der Beschwerdeführer ebenfalls explizit an der Erziehungsbeistandschaft fest (vgl. Beschwerde, S. 10), womit nach den Ausführungen betreffend Mandatsträgerwechsel (vgl. E. 4 hiervor) kein Grund ersichtlich ist, diese Anweisung an den Beistand, welche sich auch direkt aus dem Gesetz ergibt, aufzuheben. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1. Zusätzlich begehrt der Beschwerdeführer, die Ernennungsurkunde sei vom Beistand nicht zu retournieren.
6.2. Wie bereits vorangehend ausgeführt (vgl. E. 3), ist der bisherige Aufgabenkatalog der Beistandsperson an das konkrete Besuchsrecht des Beschwerdeführers anzupassen. Entsprechend ist auch die Ernennungsurkunde abzuändern. Dazu hat der Beistand die alte Ernennungsurkunde dem Familiengericht zu retournieren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Die Vorinstanz wird gebeten, die nötigen Vollzugshandlungen (insbesondere das Ausstellen einer Ernennungsurkunde) vorzunehmen.
8.
8.1. Bei diesem Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung, dass sich die Mutter am obergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und folglich auch keine Gegenposition zur Beschwerde übernommen hat, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, zur Hälfte, d.h. in der Höhe von Fr. 400.00, aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sind ihm seine Parteikosten ebenfalls zur Hälfte zu ersetzten.
8.2. Die Mutter liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihr bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
8.3. Die Parteientschädigung des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführers ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT zusätzlich ein Abschlag von 20 % auf Fr. 1'728.00 vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % nach Massgabe von § 13 Abs. 1 AnwT und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (die Leistungen wurden vor dem 1. Januar 2024 erbracht) ergibt sich eine Parteientschädigung von rund Fr. 1'916.90, welche zur Hälfte, d.h. in der Höhe von Fr. 958.45, aus der Staatskasse zu entschädigen ist.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 1 und 2.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Juni 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
" 1. Das mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) festgelegte Besuchs- und Ferienrecht des Vaters wird wie folgt abgeändert:
a) nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids: während dreier Monate einmal monatlich ein begleitetes Besuchsrecht à 3 bis 4 Stunden; b) nach Ablauf dieser drei Monate: während dreier Monate ein Besuchsrecht jeden zweiten Samstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr; c) nach Ablauf dieser drei Monate: während dreier Monate ein Besuchsrecht jeden zweiten Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr; d) nach Ablauf dieser drei Monate: jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr.
2.2. Die für den Betroffenen mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) errichtete Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit angepasstem Aufgabenkatalog weitergeführt. Die Aufgaben lauten neu wie folgt:
a) die Eltern in Bezug auf die Umsetzung des Besuchsrechts mit Rat und Tat zu unterstützen; b) entsprechend den angeordneten Phasen des persönlichen Verkehrs die Besuchstermine und Modalitäten festzusetzen; c) bei in Bezug auf das Kindeswohl auftretenden Schwierigkeiten im Rahmen der Besuchskontakte zwischen dem Vater und dem Betroffenen umgehend entsprechende Anträge an die Kindesschutzbehörde zu stellen, insbesondere wenn eine Besuchsrechtsphase nicht zufriedenstellend verläuft.
2.3. Die Beistandsperson wird beauftragt, das in der ersten drei Monaten geltende begleitete Besuchsrecht zu installieren. "
1.2. Die Vorinstanz wird mit dem Vollzug der Massnahmen betraut.
1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, d.h. mit Fr. 400.00, auferlegt.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren seine richterlich auf Fr. 958.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.