XBE.2024.11
XBE.2024.11 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-06-25
25. Juni 2024Deutsch17 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.11 (KE.2023.535 + KE.2023.536) Art. 33 Entscheid vom 25. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] B...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2024.11 (KE.2023.535 + KE.2023.536) Art. 33
Entscheid vom 25. Juni 2024
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führerin […]
Beschwerde- B._____, führer […]
Betroffene C._____, Person 1 […]
Betroffene D._____, Person 2 […]
Beiständin E._____, […]
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 31. Oktober 2023 gegenstand
Betreff Prüfung einer Massnahme
Sachverhalt
1.
D._____, geboren am tt.mm. 2010, und C._____, geboren am tt.mm. 2013, sind die Töchter der verheirateten Eltern A._____ und B._____.
2.
2.1. Nach einer Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals Z._____ vom 10. Mai 2023, worin von einer schwierigen familiären Situation und regelmässigen Streitigkeiten berichtet wurde, eröffnete das Familiengericht Baden für die Betroffenen 1 und 2 je ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen (KEMN.2023.1024/1085; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich auf das Dossier KEMN.2023.1024; act. 2 ff.).
2.2. In der Folge holte das Familiengericht Baden einen Amtsbericht vom 23. Juni 2023 (act. 14) ein und beauftragte die Abklärungsstelle G._____ mit der Erstellung eines Sozialberichts. Die Abklärungsstelle G._____ erstattete nach Gesprächen mit den Eltern und den Betroffenen am 12. Juli 2023 einen Sozialbericht (act. 28 ff.), womit sie einen sofortigen Handlungsbedarf zum Schutz der Betroffenen als notwendig erachteten und deren Notfallplatzierung empfahlen, sollte die Mutter das Familiensystem zum Schutz der Betroffenen nicht verlassen und entsprechend Hilfe in Anspruch nehmen. Das Familiengericht Baden hörte die Eltern am 16. August 2023 persönlich an (act. 41 ff.). Nach erneuten Gesprächen mit den Eltern reichte die Abklärungsstelle G._____ dem Familiengericht Baden einen neuen und ergänzten Sozialbericht vom 3. Oktober 2023 ein. In Bezug auf die behördlichen Kindesschutzmassnahmen empfahl die Abklärungsstelle G._____ im Sozialbericht vom 3. Oktober 2023 die Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffenen, eine Schulheimplatzierung der Betroffenen
2 und die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (act.
54 ff.). Am 19. Oktober 2023 nahmen die Eltern zum ergänzten Sozialbericht Stellung (act. 62).
2.3. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 erkannte das Familiengericht Baden folgendes (KEMN.2023.1024/1084):
1.
Für die Betroffenen wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst: - die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen;
- für alle Familienmitglieder bei schwierigen Situationen oder Problemen als Ansprechperson zu dienen; - die schulische Ausbildung der Betroffenen zu begleiten und dazu im Austausch mit der Schule zu stehen; - die Familie bei der Organisation und Inanspruchnahme weiterer Unterstützungs- und Beratungsangebote zu unterstützen.
2.
Zur Beiständin wird E._____, […], ernannt und beauftragt: - die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 1 hiervor wahrzunehmen; - nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen; - den ersten ordentlichen Bericht für die Periode bis 30. September 2025 bis spätestens am 31. Dezember 2025 dem Familiengericht Baden einzureichen.
3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt:
[…]
6.
Die Beistandsperson wird auf die Haftungsbestimmungen nach Art. 454 Abs. 4 ZGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. § 64 Abs. 1 und 2 EG ZGB aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt:
[…]"
3.
3.1. Gegen diesen ihnen am 19. Januar 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhoben die Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Februar 2024 (Postaufgabe: 17. Februar 2024) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten sinngemäss den Verzicht auf die Erstellung der angeordneten Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
3.2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Bemerkungen zu ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2024.
3.3. Mit Schreiben vom 8. April 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und auf die Möglichkeit, den Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2
Die Beschwerdeführenden sind als Eltern der Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet hat.
2.2. Die Anordnung einer Beistandschaft stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann sie dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, unter anderem im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil. Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II 372 E. 1), welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3; 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 3.3.1). Oberste Richtschnur bei allen kindesschutzrechtlichen Massnahmen ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist.
2.3. Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 24 zu Art. 307 ZGB).
2.4. Die Anordnung der Beistandschaft wird im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass die Familiensituation sehr unstet sei. Häusliche Gewalt und Alkoholkonsum sei gegenwärtig. Die Betroffenen berichteten über physische Übergriffe insbesondere von Seiten der Beschwerdeführerin. Auch zwischen den Eltern sei es wiederholt zu häuslicher Gewalt gekommen, wobei die Polizei gerufen worden sei. Es zeige sich damit eine deutliche Überforderung der Eltern im Umgang und in der Erziehung ihrer Kinder. Auch die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen 2 bezogen auf die schulische Laufbahn würden nicht angemessen erkannt und bedient. Die angebotene Unterstützung und Beratung von Seiten der Schule würden als Angriff wahrgenommen. Die weitere gedeihliche Entwicklung der Betroffenen sei damit gefährdet. Die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als fachliche Unterstützung sei angezeigt. Es sei dadurch sicherzustellen, dass die Eltern zukünftig in der Erziehung ihrer Kinder unterstützt und fachlich beraten würden, die Familienmitglieder in schwierigen Situationen eine Ansprechperson hätten und die weitere schulische Entwicklung der Betroffenen positiv gestaltet werde (E. 8.2 und 9.2 des angefochtenen Entscheids).
2.5. Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde gegen die Anordnung einer Beistandschaft für die Betroffenen zusammengefasst im Wesentlichen vor, es bestehe keine Kindswohlgefährdung und sie bräuchten keine Unterstützung in der Erziehung ihrer Kinder. Sie als Eltern seien nicht überfordert. Sie seien zwar laut und temperamentvoll, doch würden sie sich schnell wieder beruhigen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Suchterkrankung, da sie seit Monaten keinen Alkohol mehr trinke. Ihre Familiensituation sei stabil. Es stimme nicht, dass es wiederholt zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Dies sei nur einmal der Fall gewesen. Die Beschwerdeführenden müssten sich vielmehr vor Schlägen der grossen Tochter schützen, welche viel lüge und sehr anstrengend sei. Auch bezüglich schulischer Laufbahn der Betroffenen 2 seien sie sehr bemüht. Die Betroffene 2 habe eine Behinderung und keine Lust zum Lernen. Nach den Sommerferien 2024 werde die Betroffene 2 eine Tagessonderschule besuchen. Eine Abklärung der Betroffenen 1 sei nicht notwendig, da sie in der Schule sehr gut sei. Den Kindern fehle es an nichts.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden, das Kantonsspital Z._____ habe nicht mit ihnen Kontakt aufgenommen, sondern die Abklärungsstelle G._____.
3.2. Die Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals Z._____ erhielt von der Kantonspolizei Aargau in Zusammenarbeit mit der Anlaufstelle für häusliche Gewalt Kenntnis über den Polizeieinsatz bei der Familie am 23. April 2023. Nachdem ein vorgesehenes Gespräch der Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals Z._____ mit den Betroffenen von deren Mutter abgesagt wurde, erstatteten diese dem Familiengericht Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Gefährdungsmeldung (act. 2 ff.). Das Familiengericht Baden beauftragte in der Folge die Abklärungsstelle G._____ mit den Abklärungen.
3.3. Gemäss Art. 443 Abs. 2 ZGB sind Behörden und Angestellte öffentlicher Dienste (Gerichte, Sozialhilfebehörden, Schulbehörden und Lehrpersonen,
Polizei, etc.), welche von der Schutzbedürftigkeit einer Person in ihrer amtlichen Tätigkeit erfahren, zur Meldung von Gefährdungen des Kindeswohls verpflichtet. Nach Eingang der Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat diese zu prüfen, ob behördliche Unterstützungsmassnahmen anzuordnen sind. Im Kanton Aargau führen gemäss § 32 Abs. 2 EG ZGB die Gemeinden im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sachverhaltsabklärungen durch. Haben die Gemeinden für die Sozialberichte gemäss § 5 Abs. 3 V KESR keine eigenen Fachpersonen zur Verfügung, beauftragen sie Dritte damit (bspw. Jugend-, Eheund Familienberatungsstellen; § 32 Abs. 3 EG ZGB).
3.4. Gemäss dem dargelegten Ablauf ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden – nicht zu beanstanden, dass die Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals Z._____ nicht mit ihnen Kontakt aufgenommen hat. So ist eine vorgängige Information durch den Meldeerstatter der Gefährdungsmeldung an die betreffende Person bzw. Familie nicht notwendig. Die Abklärungsstelle G._____ ist nach entsprechendem Auftrag des Familiengerichts Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befugt gewesen, im vorliegenden Fall die Abklärungen vorzunehmen und entsprechende Empfehlungen zuhanden des Familiengerichts auszusprechen.
4.
4.1. Gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen ist es in der Familie in der Vergangenheit wiederholt zu Spannungen und verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen. Die Auseinandersetzung zwischen den Eltern am 23. April 2023 führte sogar zu einem Polizeieinsatz (act. 4 ff.). Anlässlich des Gesprächs der Abklärungsperson der Abklärungsstelle G._____ mit den Betroffenen vom 12. Juli 2023 berichteten diese nebst den anhaltenden Elternstreitigkeiten von massiver physischer Gewalt der Beschwerdeführerin ihnen gegenüber und deren übermässigen Alkoholkonsum, welcher ihr aggressives Verhalten verstärken würde. So gehe die physische Gewalt der Beschwerdeführerin über Ohrfeigen bis hin zu Würgen, Schläge mit dem Gürtel oder Kneifen. Einmalig habe sie auch schon ein Küchenmesser nach der Betroffenen 2 geworfen (act. 29 f.).
Vor diesem Hintergrund besteht eine deutliche Überforderung der Beschwerdeführenden im Umgang mit ihren Kindern und mit deren Erziehung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind zudem ihre durch verbale Aggressivität und feindselige Verhaltensmuster geprägten Streitigkeiten sowie die im Raum stehenden Vorwürfe von Handgreiflichkeiten als häusliche Gewalt zu werten.
4.2. Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist auszugehen, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz. 2.3). Durch die häusliche Gewalt und die Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin sind die Betroffenen mit einer permanenten Unberechenbarkeit des Verhaltens ihrer elterlichen Bezugspersonen konfrontiert. Die Überforderung der Beschwerdeführenden im Umgang und bei der Erziehung der Betroffenen, das Miterleben der elterlichen Konflikte sowie auch die mutmassliche physische Gewalt gegenüber den Betroffenen beeinflusst ihre kindliche Entwicklung in negativer Weise, stellt für sie beide eine grosse Belastung dar und ruft bei ihnen Ängste hervor, was sich anlässlich des Gesprächs mit der Abklärungsperson vom 12. Juli 2023 bereits klar gezeigt hat (act. 30). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Gefährdung des Kindeswohls schloss.
4.3. 4.3.1. Gemäss den Akten stehen die verbalen und handgreiflichen Konflikte teilweise im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin und dem schwierigen pubertären Verhalten der Betroffenen 2 (act. 2, 30, 42, 45 f., 48 f. und 56).
4.3.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten einen übermässigen Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin. Diese erschien jedoch selbst anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 16. August 2023 in alkoholisiertem Zustand mit einem Promillegehalt von 0.92 (act. 44). Sie bestritt damals ihren Alkoholkonsum grundsätzlich nicht, jedoch erachtete sie sich selbst nicht als süchtig, weil sie mit dem Trinken jederzeit aufhören könne (act. 45 ff.). Eine Krankheitseinsicht ist nicht vorhanden, vielmehr versucht die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, ihren Alkoholkonsum zu bagatellisieren. Im Rahmen der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin nun, seit Monaten keinen Alkohol mehr getrunken zu haben. Einen Nachweis dafür, z.B. negative Abstinenztests, legt sie allerdings nicht vor, obwohl sie gemäss Schreiben vom 19. November 2023 regelmässig freiwillige Bluttests durchführt (act. 67). Eine Beurteilung, ob sich ihr Alkoholkonsum tatsächlich und mit positiver Auswirkung auf die Familiensituation stabilisiert hat, ist daher erst nach einer längeren Beurteilungsperiode mit ausbleibenden Konflikten möglich.
4.3.3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Verhalten der Betroffenen 2 habe sich verbessert. Dies teilten sie der Vorinstanz bereits mit
Schreiben vom 19. Oktober 2023 mit und erklärten sich damit mit den von der Abklärungsstelle G._____ empfohlenen Kindesschutzmassnahmen, u.a. der Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffenen, nicht mehr einverstanden (act. 62). Diese Aussagen der Beschwerdeführenden vom 19. Oktober 2023 stehen im Widerspruch zu ihren Aussagen im Rahmen des Gesprächs bei der Abklärungsstelle G._____ am 3. Oktober 2023, rund 2.5 Wochen zuvor. Dort berichteten die Beschwerdeführenden von einer unzumutbaren Situation zuhause und einem schwierigen Verhalten der Betroffenen 2, wobei diese vermehrt verbale und physische Gewalt – auch gegen die Betroffene 1 – zeige. Mit den empfohlenen Kindesschutzmassnahmen, u.a. mit der Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffenen zeigten sich die Beschwerdeführenden einverstanden (act. 56 f.). Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Situation und das pubertäre Verhalten der Betroffenen 2 innert so kurzer Zeit drastisch verändert hat, ist eher gering. Von einer nachhaltigen Verbesserung der familiären Situation kann auf jeden Fall noch nicht gesprochen werden.
4.4. Mit Blick auf die gesamte Vorgeschichte besteht ungeachtet dessen, ob sich der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin reduziert hat oder das Verhalten der Betroffenen 2 sich verbessert hat, nach wie vor ein grosses Konfliktpotential und eine schwierige familiäre Situation, die das Kindeswohl der Betroffenen und deren persönliche, gesundheitliche, emotionale und schulische Entwicklung erheblich gefährden (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Betroffenen haben ein Recht auf Schutz vor diesen Beeinträchtigungen.
4.5. Zweck des Kindesschutzes ist, auf eine bestehende Situation so einzuwirken, dass sie sich zum Schutz des Kindes verbessert. Aufgrund der vorliegenden Gesamtsituation erscheint eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindswohlgefährdung.
Im vorliegenden Fall ist es wichtig, dass den Beschwerdeführenden und den Betroffenen zur Lösung ihrer familiären Konflikte eine neutrale Ansprechperson zur Verfügung steht, welche sie mit Rat und Tat unterstützen kann. Heftige Auseinandersetzungen, sei es zwischen den Beschwerdeführenden oder zwischen den Beschwerdeführenden und den Betroffenen, welche mit einem erheblichen Gefährdungspotential für die Betroffenen verbunden sind, können so möglichst vermieden werden. Die eingesetzte Beiständin ist einzig den Interessen der Betroffenen verpflichtet, was ihr ermöglicht, diese adäquat zu unterstützen.
Des Weiteren ist eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Beiständin und eine entsprechende Kooperation im Zusammenhang mit weiteren Unterstützungs- und Beratungsangeboten zur Regulierung der familiären
Konflikte und der Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin unerlässlich. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 16. August 2023 zeigte sich, dass die Beschwerdeführenden nicht bereit sind, die notwendige Unterstützung im Rahmen eines freiwilligen Settings zu erhalten (act. 48 ff.).
Damit die schulische Entwicklung der Betroffenen durch die schwierige familiäre Situation und die Überforderung der Beschwerdeführenden nicht beeinträchtigt wird, ist auch die Begleitung der schulischen Ausbildung der Betroffenen notwendig. Insbesondere mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen 2 ist eine geeignete Beschulung wichtig.
4.6. Die für die beiden Betroffenen errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die gegen die Errichtung der Beistandschaft erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1. Angesichts dessen, dass die Abklärungsstelle G._____ in ihrem Sozialbericht vom 3. Oktober 2023 nebst der Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffenen, eine Schulheimplatzierung für die Betroffene 2 und die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung empfohlen hat, ist fraglich, ob die Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffenen als behördliche Unterstützungsmassnahme allein genügt.
Im angefochtenen Entscheid wird sodann nicht begründet, weshalb sowohl auf die Schulheimplatzierung der Betroffenen 2 als auch auf die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung verzichtet worden ist. Es geht auch nicht hervor, ob und gestützt worauf die Vorinstanz die Aussagen der Betroffenen, es finde ein täglicher exzessiver Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin und häufige und heftige physische Gewalt gegenüber ihnen statt, als falsch oder nicht mehr zutreffend erachtet, oder ob sie davon ausgeht, dass mit einer Beistandschaft diesen Umständen ausreichend begegnet werden kann. Letzteres erscheint zweifelhaft, da die Beschwerdeführenden die Problematiken während des Verfahrens mindestens teilweise negierten oder bagatellisierten, weshalb nicht ohne Weiteres damit gerechnet werden kann, dass sie sich bei entsprechenden Schwierigkeiten von sich aus an die Beiständin wenden würden. Im Gegensatz zu einer Beistandsperson würde eine sozialpädagogische Familienbegleitung regelmässig Einblick in das Familiensystem erhalten.
5.2. Des Weiteren wurden die Betroffenen im vorinstanzlichen Verfahren lediglich von den Sozialarbeiterinnen der Abklärungsstelle G._____, nicht aber von der Vorinstanz persönlich angehört.
Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder eine beauftragte Drittperson persönlich angehört. Die Behördenmitglieder sollen die Anhörung in der Regel selbst vornehmen und jedenfalls nicht systematisch an Dritte delegieren (BGE 133 III 553 E. 4).
Vorliegend hätte sich eine Anhörung durch ein Mitglied des Familiengerichts umso mehr aufgedrängt, als die Vorinstanz – ohne dies zu begründen – keine Massnahme getroffen hat, welche unmittelbare Wirkungen betreffend die von den Kindern berichteten Gefährdungen – physische Gewalt gegenüber ihnen und exzessiver Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin – entfaltet und die Vorinstanz wie erwähnt von den Empfehlungen der Fachpersonen der Abklärungsstelle G._____ abweicht, welche die Betroffenen angehört haben. Auch die Delegation der Kinderanhörung bzw. der Verzicht auf eine Kinderanhörung durch das Familiengericht Baden wurde nicht begründet.
5.3. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Akten ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz von Amtes wegen zur Prüfung von weiteren behördlichen Unterstützungsmassnahmen und zur Durchführung einer persönlichen Anhörung der Betroffenen gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB angezeigt.
6.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
1.1. Von Amtes wegen wird das Verfahren an das Familiengericht Baden zur Prüfung von weiteren behördlichen Unterstützungsmassnahmen und zur Durchführung einer persönlichen Anhörung der Betroffenen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.