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Entscheid

XBE.2024.16

XBE.2024.16 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-05-30

30. Mai 2024Deutsch14 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.16 (KEMN.2023.236) Art. 29 Entscheid vom 30. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Be...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2024.16 (KEMN.2023.236) Art. 29

Entscheid vom 30. Mai 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler

Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Bernadette Gasche, Rechtsanwältin, […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 24. August 2023 gegenstand

Betreff Prüfung einer Massnahme

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 (KEMN.2022.240) sah das Familiengericht Rheinfelden von der Errichtung einer behördlichen Massnahme für A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ab, nachdem diese mit Eingabe vom 23. Juni 2022 (Postaufgabe am 24. Juni 2022) eine Beistandschaft begehrte (KEMN.2022.240, act. 2).

1.2. Am 24. Juli 2023 erstatteten die Sozialen Dienste Q._____ beim Familiengericht Rheinfelden für die Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung, da diese aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sei, ihre administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen (vgl. KEMN.2023.236, act. 17 ff.; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich ohne anderweitigen Hinweis jeweils auf KEMN.2023.236).

1.3. Nach telefonischen Abklärungen mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste Q._____ sowie der Beschwerdeführerin (act. 23 und 25 f.) erkannte das Familiengericht Rheinfelden mit Entscheid vom 24. August 2023 (KEMN.2023.236) unter anderem Folgendes:

" 1. Für A._____ wird per 15. September 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet.

2.

Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:

2.1. die betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen,

2.2. die betroffene Person beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, den Rechnungsverkehr sicherzustellen und zustehende (Sozial-) Versicherungsleistungen geltend zu machen,

2.3. die nach neuem Recht zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB jeweils dem Familiengericht zu unterbreiten.

3.

Die Handlungsfähigkeit von A._____ wird nicht eingeschränkt.

4.

Zur Beiständin wird B._____, Berufsbeistandschaft Q._____, ernannt.

Die Ausübung des Amtes richtet sich nach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschädigung erfolgt nach Art. 404 ZGB. Die Beiständin wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB).

5.

Der Beiständin wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Zustimmung der betroffenen Person deren Post zu öffnen (Art. 391 Abs. 3 ZGB).

[…] "

2.

2.1. Gegen den ihr am 8. Februar 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 24. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom

24.08.2023 sei vollständig aufzuheben.

2. Es sei von einer Erwachsenenschutzmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin abzusehen.

3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zu vertieften fachspezifischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Verfahrensantrag

6. Es seien der unterzeichnenden Anwältin die vollständigen Akten über die Beschwerdeführerin KE.2022.00228/KEMN.2023.236. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Einsichtnahme zuzustellen sowie eine angemessene Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. "

2.2. Mit Verfügung vom 15. März 2024 wies der Instruktionsrichter die von der Beschwerdeführerin begehrte Fristverlängerung zur Ergänzung der Beschwerde ab.

2.3. Mit Eingabe vom 25. März 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083).

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083).

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für die Beschwerdeführerin.

2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, dass aufgrund der eingegangenen Gefährdungsmeldung sowie der Bestätigung der Beschwerdeführerin, Hilfe in der Form einer Beistandschaft zu benötigen, eine Beistandschaft anzuordnen sei. Damit solle sichergestellt werden, dass das

Einkommen sowie Vermögen der Beschwerdeführerin fachgerecht verwaltet, allfällige Leistungen stets eingefordert und der Rechtsverkehr sichergestellt sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin führt mit Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Entscheid der KESB einzig auf der Gefährdungsmeldung der Sozialen Dienste Q._____ basiere, fundierte Abklärungen seien demgegenüber nicht getätigt worden. So habe die Behörde die Beschwerdeführerin nie persönlich angehört und keine Familienmitglieder, namentlich die Nachkommen, beigezogen, obwohl deren angeblich ungenügende Hilfestellung in der Gefährdungsmeldung gerügt werde. Zudem habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, in welchen konkreten Bereichen die Beschwerdeführerin Hilfe benötige und ob dies nicht bereits durch externe Stellen gewährleistet werde. Tatsächlich werde sie bereits durch ihren Sohn in administrativen und finanziellen Belangen sowie im Gesundheitsbereich und im Haushalt unterstützt. Zudem werde die Beschwerdeführerin auch von ihrer Tochter begleitet. Dem würden ebenfalls die gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehen, da sie diesbezüglich Unterstützung durch die Spitex erhalte. Vielmehr seien es die Sozialen Dienste Q._____, welche die Beschwerdeführerin nicht korrekt behandeln und sie zu einer Beistandschaft drängen würden.

Darüber hinaus verletze die ausgebliebene persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin deren durch Art. 447 ZGB garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Rahmen des Telefonats vom 16. August 2023 sei ihr lediglich Hilfe versprochen, nicht jedoch die konkrete Massnahme und deren Umfang verdeutlicht worden. Dadurch sei ihr Persönlichkeits- und Mitwirkungsrecht nicht gewahrt worden. Eine Begründung für die Unverhältnismässigkeit einer persönlichen Anhörung könne demgegenüber dem Entscheid der Vorinstanz nicht entnommen werden. Eine weitere Gehörsverletzung sei zudem in der Entscheidbegründung ersichtlich, aus welcher nicht hervorginge, welche Probleme in administrativer und finanzieller Hinsicht bestünden.

Des Weiteren würden durch die nur ungenügende Prüfung durch die Vorinstanz ebenfalls die Grundsätze der Subsidiarität sowie der Geeignetheit und Erforderlichkeit, welche bei der Errichtung einer Beistandschaft zu berücksichtigen seien, verletzt werden (vgl. Beschwerde, Rz. 10 ff.).

2.3. 2.3.1. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen. Dabei ist für die Beistandsform das Ausmass des Unvermögens massgebend, nicht etwa der (medizinische) Schweregrad des Schwächezustandes (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 390 ZGB). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB e contrario; Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 5.1; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten zu bezeichnen, reicht jedoch nicht, sondern die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen (MEIER, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 24 zu Art. 390 ZGB; BGE 134 III 385 E. 4.2).

2.3.2. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft braucht die betroffene Person nicht urteilsunfähig zu sein, sondern bloss hilfs- und/oder schutzbedürftig (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl., 2023, N. 2 zu Art. 394 ZGB). Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB), soweit sie einer Vertretung zugänglich sind. Als bestimmte Angelegenheiten, welche die hilfsbedürftige Person nicht erledigen kann, kommen die Sorge um eine geeignete Wohnsituation, gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und soziale Integration ebenso wie die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten in Frage sowie in Kombination mit Art. 395 ZGB die Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N. 1 f. und 11 zu Art. 394 ZGB).

2.3.3. Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die Norm statuiert, dass die betroffene Person mündlich anzuhören ist und geht somit über die Garantien des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Die Anhörung ist nicht nur ein Recht der betroffenen Person zur Wahrung ihrer Interessen, sondern dient auch der Behörde, die Tatsachen zu erhellen und sich eine persönliche Meinung sowohl über die psychische Verfassung der betroffenen Person als auch über die Notwendigkeit, eine Massnahme anzuordnen oder beizubehalten, zu bilden (BGE 140 III 1 E. 3.1.1). Unverhältnismässig ist die persönliche Anhörung etwa, wenn sie der betroffenen Person gesundheitlichen Schaden zufügen könnte oder sich voraussichtlich bis zum Zeitpunkt des Entscheids gar nicht äussern kann (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 14 zu Art. 447 ZGB). Das gilt indes nicht für den Umstand allein, dass die physische oder psychische Gesundheit einer betroffenen Person die Durchführung einer Anhörung erschwert. Diesfalls darf nicht einfach auf ein "Fernverfahren" ausgewichen werden (BBl 2006 7079). Unverhältnismässig kann die Anhörung ebenfalls sein, wenn lediglich ergänzende Anordnungen getroffen werden, für welche es auf den persönlichen Eindruck der Behörden nicht entscheidend ankommt oder eine Massnahme aufgehoben wird (BGE 140 I 1 E. 7.2). Betreffend die Durchführung ist zu beachten, dass das Bundesrecht zwar keine Form vorgibt, eine telefonische Anhörung indes seit der Aufhebung von Art. 6 Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020 (SR 272.81) nicht mehr zulässig ist, da dies mangels visueller Wahrnehmbarkeit dem Unmittelbarkeitsprinzip widerspricht (Maranta, a.a.O., N. 29 zu Art. 447 ZGB).

2.4. 2.4.1. Aus Sicht der Vorinstanz besteht bei der Beschwerdeführerin als Folge von deren Schwächezustand Unterstützungsbedarf in den Bereichen Personensorge (Wohnen, Gesundheit, soziales Wohl, Tagesstruktur), Administration sowie Vermögens- und Einkommensverwaltung (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Sie stütz sich dabei auf die Gefährdungsmeldung der Sozialen Dienste Q._____ vom 24. Juli 2023, welcher entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund schwerer gesundheitlicher Probleme sowie einer Rückenoperationen und der damit verbundenen Spitalaufenthalte den Überblick über ihre Rechnungen verloren und diese in der Folge nicht mehr alle bezahlt habe. Dies habe zu Betreibungen geführt. Die Gemeinde habe die Beschwerdeführerin jeweils freiwillig unterstützt und ihre Rechnungen an die notwendigen Stellen geschickt. Seit ihrem Aufenthalt im Gesundheitszentrum D._____ sei die Beschwerdeführerin nur noch sporadisch zu Hause gewesen, während die persönliche Betreuung vom Gesundheitszentrum D._____ aufgegleist worden sei. Nicht abgedeckt seien indes administrative Angelegenheiten, unter anderem weil der Sohn der Beschwerdeführerin aktuell für längere Zeit in der R._____ weile. Es sei nicht absehbar, wann sich die gesundheitliche Situation wieder bessere. Zudem habe die Beschwerdeführerin einer Vertretungsbeistandschaft betreffend Einkommens- und Vermögensverwaltung zugestimmt, da sie dies als Entlastung sehe. Der Sohn habe die Gemeinde trotz mehrfachem Angebot nie kontaktiert, die Kontaktangaben beider Nachkommen seien zudem unbekannt (act. 18 f.). Den Akten kann weiter entnommen werden, dass gegenüber der Beschwerdeführerin zahlreiche Betreibungen eingeleitet und Verlustscheine ausgestellt wurden, die Forderungen beliefen sich per 21. Juli 2023 auf Fr. 39'340.40 (vgl. act. 22).

2.4.2. Damit ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass konkrete Umstände vorliegen, welche auf einen Schwächezustand seitens der Beschwerdeführerin hindeuten. Durch die langwierigen Spitalaufenthalte war sie nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten in administrativer respektive finanzieller Hinsicht zu besorgen. Ausdruck dieses Unvermögens sind zahlreiche gegen die Beschwerdeführerin erhobene Betreibungen. Dieses Defizits ist sich offenbar ebenfalls die Beschwerdeführerin bewusst, weshalb sie Unterstützung im Nachgang zu der Rückenoperation grundsätzlich gerne annehmen möchte (vgl. act. 26). Allerdings lässt die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ausser Betracht, dass die Anordnung einer Beistandschaft nur angezeigt ist, wenn die betroffene Person auch nicht in der Lage ist, eine Drittperson mit der Angelegenheit zu beauftragen oder zu bevollmächtigen. Die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird indes nicht bestritten, womit aus den Akten nicht hervorgeht, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, für den Zeitraum ihrer gesundheitsbedingter Einschränkungen eine Vertretung zu bestellen und diese zu beaufsichtigen. Ebenfalls unterliess die Vorinstanz Abklärungen betreffend die Subsidiarität behördlicher Massnahmen i.S.v. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, indem sie keinerlei Abklärung betreffend die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Nachkommen traf. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die persönliche Betreuung der Beschwerdeführerin gemäss Gefährdungsmeldung bereits aufgegleist wurde und somit einzig die Unterstützung in administrativen Angelegenheiten zu gewährleisten ist (vgl. act. 18). Diese Aufgabe kann gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin durch deren Sohn übernommen werden, die Vorinstanz hat diesbezüglich jedoch keinerlei Abklärungen unternommen und geht folglich auch in ihrem Entscheid nicht auf diesen Aspekt ein. Daran vermag ebenfalls der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung grundsätzlich befürwortet, nichts zu ändern. Ein entsprechender Antrag i.S.v. Art. 390 Abs. 3 ZGB kann den Äusserungen im Rahmen des Telefongesprächs vom 16. August 2023 zwischen der Fachrichterin und der Beschwerdeführerin (act. 26) nicht entnommen werden. Zudem würde selbst ein solches Begehren die KESB nicht von der Vorkehrung notwendiger Abklärungen entbinden.

2.5. Mit Blick hierauf ist der Sachverhalt insbesondere betreffend die Subsidiarität behördlicher Massnahmen im Erwachsenenschutz ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als der Entscheid vom 24. August 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Sachverhalt im Sinne der vorangehenden Erwägungen rechtsgenüglich abzuklären. Insbesondere ist dazu die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören und abzuklären, ob diese dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist oder der Schwächezustand in erster Linie dem Aufenthalt im Gesundheitszentrum D._____ geschuldet ist. Zudem ist festzustellen, ob und inwiefern die Nachkommen der Beschwerdeführerin neben anderen privaten oder öffentlichen Akteuren die Unterstützung in den Bereichen Personensorge, Administration sowie Vermögens- und Einkommensverwaltung übernehmen können oder tatsächlich eine Beistandsperson einzusetzen ist.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde vom 11. März 2024 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

3.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. act. 21) ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen und Bernadette Gasche, Rechtsanwältin, […], zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen.

4.

4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen.

4.2. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % nach Massgabe von § 13 Abs. 1 AnwT und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich ein Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von rund Fr. 2'405.00. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung dieser Entschädigung verpflichtet, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:

1.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Bernadette Gasche, Rechtsanwältin, […], zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.

2.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 24. August 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der vorangehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Bernadette Gasche, Rechtsanwältin, […], deren gerichtlich auf Fr. 2'405.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.