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Entscheid

XBE.2024.2

XBE.2024.2 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-05-21

21. Mai 2024Deutsch14 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.2 (KEMF.2022.37) Art. 23 Entscheid vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch li...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2024.2 (KEMF.2022.37) Art. 23

Entscheid vom 21. Mai 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. René Hufschmid, Rechtsanwalt und Notar, […]

Beiständin B._____, […]

Betroffene †C._____, Person […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 8. Dezember 2023 gegenstand

Betreff Mandatsführung / Haftung / Akteneinsicht

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Entscheid vom 19. März 2015 ordnete das Familiengericht Kulm für die Betroffene C._____ auf eigenes Ersuchen und nach entsprechenden Abklärungen eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB an und setzte D._____ als Berufsbeiständin ein (KEMN.2014.592).

1.2. Auf Antrag der Beiständin vom 22. März 2016, die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Sicherstellung des Rechnungsverkehrs aus dem Aufgabenkatalog zu streichen, da die Betroffene in der Lage sei, dies mit gelegentlicher Unterstützung der Beiständin selbständig zu bewältigen, passte das Familiengericht Kulm mit Entscheid vom 21. April 2016 den Aufgabenkatalog der Beistandschaft wie folgt an (KEMN.2016.124):

- Beratung und Unterstützung in privaten Belangen, insbesondere bei der Vernetzung mit Fachstellen - Vertretung in administrativen Belangen, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozial- und anderen Versicherungen und sonstigen Institutionen - Geltendmachung der zustehenden Sozialversicherungsleistungen (subsidiär) - Förderung des gesundheitlichen und des sozialen Wohls, Vertretung bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen - Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation und Vertretung bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen 2.

Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Kulm vom 20. Juni 2017 wurde B._____ per 21. Juni 2017 als neue Berufsbeiständin für die Betroffene eingesetzt (KEMN.2017.208).

3.

Am tt.mm. 2022 ist die Betroffene verstorben.

4.

4.1. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 reichte der Bruder der Betroffenen, A._____, beim Familiengericht Kulm eine Beschwerde gegen die Handlungen der Beiständin i.S.v. Art. 419 ZGB sowie ein Begehren auf

Schadenersatz i.S.v. Art. 454 ZGB ein (act. 2 ff. in KEMF.2022.37) und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in die Akten und Auskunft über die Kosten im Zusammenhang mit dem:

- dem Beizug des Rechtsanwaltes E._____ bei der Vertretung gegenüber dem Alters- und Pflegeheim […]; - dem Beizug des Rechtsanwaltes E._____ bei der Vertretung gegenüber dem Notar F._____ in der Sache Landverkauf Kanton […]; - dem Beizug des Rechtsanwaltes und Notares E._____ bei der Errichtung des Testamentes vom 11. November 2021;

2.

Die Kosten für den Beizug des Rechtsanwaltes und Notares E._____ seien dem Nachlass der Verstorbenen C._____ zurückzuerstatten.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in die Berichte der Beiständin B._____ für die Zeit ab 1. Januar 2020, insbesondere auch in den Schlussbericht und die Schlussrechnung.

4.

Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu belasten.

5.

Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen."

4.2. Der Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 25. Mai 2023, womit der Schlussbericht für die Berichtsperiode vom 1. Februar 2021 bis tt.mm. 2022 genehmigt wurde (KEBK.2022.291), erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Genehmigungsentscheid wurde festgehalten, dass die Beiständin die Führung der Buchhaltung im Sinne einer freiwilligen Einkommens- und Vermögensverwaltung übernommen habe (act. 66 in KEMF.2022.37).

4.3. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 wies das Familiengericht Kulm die Beschwerde des Bruders der Betroffenen, A._____, gegen die Beiständin i.S.v. Art. 419 ZGB sowie sein Begehren auf Schadenersatz i.S.v. Art. 454 ZGB ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 87 ff. in KEMF.2022.37).

5.

Gegen diesen ihm am 11. Dezember 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Januar 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1.

Der Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 8. Dezember 2023 sei aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass die Mandatsführung der Beiständin B._____ mangelhaft war und es seien dem Beschwerdeführer bzw. dem Nachlass die eingeforderten Kosten zurückzuerstatten.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in die Berichte der Beiständin B._____ für die Zeit ab 1. Januar 2020, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

4.

Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu belasten.

5.

Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung (inkl. MWST) zuzusprechen."

5.1. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Verweis auf den begründeten Entscheid.

5.2. Die Beiständin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als eine am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist wurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 10. Januar 2024 eingehalten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Die Vorinstanz prüfte mit angefochtenem Entscheid die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen der fehlerhaften Mandatsführung der Beiständin und kam zum Schluss, dass sich diese als unbegründet erwiesen.

2.2. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das Familiengericht Kulm, Präsidium, die Beschwerde gegen die Mandatsführung der Beiständin der verstorbenen Betroffenen zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.

2.3. Nach Art. 419 ZGB kann gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands die Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden. Die Beschwerde dient dem Zweck, eine ordnungsgemässe Führung der Massnahme zu gewährleisten (ROSCH, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Auflage 2022, N. 1a zu Art. 419 ZGB). Die angefochtene Handlung muss fest beschlossen oder ausgeführt sein; gegen Anträge des Beistands an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder gegen seine blosse Absicht, in einem bestimmten Sinne tätig zu werden, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht angerufen werden (ROSCH, a.a.O., N. 12 zu Art. 419 ZGB).

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die angefochtene Handlung oder Unterlassung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht sowie auf ihre Angemessenheit hin überprüfen. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist allerdings Zurückhaltung zu üben, denn für die Führung der Massnahme ist der Beistand grundsätzlich selbst verantwortlich (ROSCH, a.a.O., N. 15 zu Art. 419 ZGB). Es geht nicht darum, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde so entscheidet, wie sie an der Stelle des Beistands entschieden hätte. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sollte vielmehr nur dann einschreiten, wenn der Beistand die Schranken des freien Ermessens überschreitet, d.h. willkürlich handelt und dadurch die geschützten Interessen verletzt oder gefährdet (vgl. SCHNYDER, Zur Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 ZGB, ZVW 2002, S. 82).

Sowohl die Beschwerde an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 419 ZGB als auch jene an das Obergericht im Sinne von

Art. 450 ff. ZGB erfordern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, welches voraussetzt, dass der Beschwerdeentscheid die geltend gemachten Interessen überhaupt noch wahren kann. Dies bedingt, dass die angefochtene Handlung oder Unterlassung noch korrigiert oder gutgemacht werden kann. Es sei denn, es handelt sich um eine Grundsatzfrage, deren Klärung im Interesse der Praxis liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2014 vom 7. April 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 f. ZGB bleiben vorbehalten (ROSCH, a.a.O., N. 16 zu Art. 419 ZGB).

2.4. Mit dem Tod der Betroffenen am tt.mm. 2022 endete die Beistandschaft gemäss Art. 399 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen. Mit dem Ende der Beistandschaft besteht hinsichtlich der Beurteilung der Amtsführung der Beiständin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde. Allfällige fehlbare Handlungen der Beiständin könnten nicht mehr rückgängig gemacht oder korrigiert werden. Auch allfällige Schadenersatzforderungen der Erben der Betroffenen führen – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – zu keinem Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Mandatsführung der Beiständin gemäss Art. 419 ZGB. Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche bleiben jedoch gemäss Art. 454 ZGB vorbehalten (vgl. dazu E. 3 hernach). Da es sich bei den Beanstandungen in Bezug auf die Mandatsführung der Beiständin auch nicht um Grundsatzfragen handelt, deren Klärung im Interesse der Praxis liegen, ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Mandatsführung der Beiständin nicht einzutreten.

3.

3.1. Weiter fordert der Beschwerdeführer, es seien dem Nachlass der Betroffenen die aufgrund der mangelhaften Mandatsführung der Beiständin entstandenen Kosten zurückzuerstatten. Er macht damit sinngemäss Schadenersatzansprüche geltend.

3.2. Gemäss Art. 454 ZGB hat Anspruch auf Schadenersatz, wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird.

3.3. In Bezug auf die Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen aus mangelhafter Mandatsführung der Beiständin hat die Vorinstanz die Erben der Betroffenen korrekt an die Kompetenzstelle für Haftungsrecht DFR verwiesen (vgl. § 11 Abs. 3 Haftungsgesetz [SAR 150.200] i.V.m. § 1 Haftungsverordnung [SAR 150.211] und E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Da weder die Vorinstanz noch die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau für die Regelung der Schadenersatzansprüche zuständig sind, ist auch auf das sinngemässe Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

4.

4.1. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer Einsicht in die Berichte der Beiständin für die Zeit ab 1. Januar 2020, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht in die Berichte der Beiständin nicht geprüft und ihm damit wichtige Beweismöglichkeiten vorenthalten. An seinem Akteneinsichtsgesuch halte er nach wie vor fest.

4.2. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dem Beschwerdeführer sei der Schlussbericht mit dem Genehmigungsentscheid zugestellt und es sei ihm auch im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schlussbericht gewährt worden (angefochtener Entscheid E. 3.1.1). Zum Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in die übrigen erwachsenenschutzrechtlichen Akten der Betroffenen ab 1. Januar 2020 äussert sich das Familiengericht Kulm allerdings nicht. Auch lässt sich dem Entscheid keine Prüfung entnehmen, ob eine Verschwiegenheitspflicht einem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Lediglich in Bezug auf den gerügten Informationsfluss zwischen der Beiständin und dem Beschwerdeführer verweist die Vorinstanz auf die Verschwiegenheitspflicht der Beistandsperson gemäss Art. 413 Abs. 2 ZGB und hält fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beiständin gegenüber dem Bruder der Betroffenen zurückhaltend informiert habe (angefochtener Entscheid E. 3.1.3 ff.).

4.3. 4.3.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die erwachsenenschutzrechtlichen Akten der Betroffenen ab. 1. Januar 2020, soweit dies noch nicht erfolgt ist, betrifft folglich bereits abgeschlossene Verfahren vor dem Familiengericht Kulm.

4.3.2. Für die Beurteilung eines Akteneinsichtsgesuchs bei einem abgeschlossenen Verfahren im Bereich des Erwachsenenschutzrecht ist das Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung vom 28. April 2017 (SAR 155.617) anwendbar. Gemäss § 3 Abs. 1 dieses Reglements entscheidet über Gesuche um Einsicht in Gerichtsakten abgeschlossener Verfahren der unteren gerichtlichen Behörden das Präsidium des Spruchkörpers, vorliegend somit das Präsidium des Familiengerichts Kulm. Gemäss § 4 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung vom 28. April 2017 wird die Einsicht in Entscheide und Urteile abgeschlossener Verfahren auf Gesuch hin gewährt, soweit dem Einsichtsrecht keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass ein Anspruch auf Bekanntgabe von Informationen eines nahen Verwandten ausserhalb eines abgeschlossenen Verfahrens besteht, dieser Anspruch aber nicht voraussetzungslos gilt. Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter (BGE 129 I 249 E. 3).

4.3.3. Dem Anspruch auf Akteneinsicht steht die Verschwiegenheitspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 451 Abs. 1 ZGB gegenüber. Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich auch nach dem Tod der Betroffenen (COTTIER/HASSLER, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 13 zu Art. 451 ZGB; HUBER, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 22.127; Merkblatt des Kantons Aargau «Verhalten nach dem Tod der verbeiständeten Person»). Die Akteneinsicht steht dem Beschwerdeführer damit zu, wenn er ein schützenswertes Interesse daran hat.

4.3.4. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz das über die Einsicht in den Schlussbericht der Beiständin hinausgehende Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in die erwachsenenschutzrechtlichen Akten seiner verstorbenen Schwester ab dem 1. Januar 2020 nicht beurteilt hat, ist die Sache zur Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist gemäss § 4 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung vom 28. April 2017 zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht hat oder ob dem Einsichtsrecht überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

5.

5.1. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Entscheid sei trotz mehrmaliger Nachfrage und mehrfacher Mahnung erst fast 18 Monaten nach der Eingabe vom 23. Juni 2022 ergangen, macht er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine Rechtsverzögerung geltend.

5.2. Das Beschleunigungsgebot findet seine Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 BV und gewährt jeder Person vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Begriff der angemessenen Frist ist dabei relativer Natur und muss anhand eines jeden Einzelfalls bestimmt und konkretisiert werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe. Entscheidend ist, ob sich die Umstände, welche zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2018 vom 15. November 2018 E. 3; WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Auflage 2015, N. 26 f. zu Art. 29 BV).

5.3. Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Ein Entscheid als Anfechtungsobjekt ist im Falle von Beschwerden wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung typischerweise nicht vorhanden und auch nicht notwendig. Fehlt ein solcher, ist die Tatsache der Verweigerung oder Verzögerung dem anfechtbaren Entscheid gleichzusetzen. Wenn kein Beschwerdeobjekt vorliegt, muss die Beschwerde jederzeit erhoben werden können (DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, N. 20 f. zu Art. 450a ZGB). Dabei muss jedoch noch ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 21 zu Art. 319 ZPO).

5.4. Die Vorinstanz erliess ihren Entscheid am 8. Dezember 2023. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das im Juni 2022 anhängig gemachte erstinstanzliche Verfahren und die Ausfertigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. Dezember 2023 lange dauerten. Da der Entscheid jedoch mittlerweile erfolgt ist, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Interesse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.

6.

Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7.

7.1. Gemäss diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist ihm ein Viertel seiner notwendigen Parteikosten zu ersetzen.

7.2. Bezüglich des festzusetzenden Honorars für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Davon ist für die fehlende Verhandlung 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) in Abzug zu bringen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein weiterer Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (rund Fr. 51.85, § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 144.15) ergibt sich ein Honorar für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von gesamthaft Fr. 1'924.00.

Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren seine richterlich auf Fr. 1'924.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu einem Viertel mit Fr. 481.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu vergüten.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, werden dem Beschwerdeführer zu drei Viertel mit Fr. 600.00 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren seine richterlich auf Fr. 1'924.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu einem Viertel mit Fr. 481.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu vergüten.