XBE.2024.21
XBE.2024.21 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-09-03
3. September 2024Deutsch17 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.21 (KEMN.2023.680) Art. 43 Entscheid vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führer […] Betroffene B.__...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2024.21 (KEMN.2023.680) Art. 43
Entscheid vom 3. September 2024
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler
Beschwerde- A._____, führer […]
Betroffene B._____, Person […]
Mutter C._____, […]
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 14. Dezember 2023 gegenstand
Betreff Änderung einer Massnahme
Sachverhalt
1.
1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 2017, ist die Tochter der nicht verheirateten, getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie C._____ (nachfolgend: Mutter). Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus, die Betroffene untersteht der Obhut der Mutter.
1.2. Mit Entscheid vom 6. April 2023 (KEMN.2023.147) erkannte das Familiengericht Brugg unter anderem Folgendes:
" 1. 1.1. Den Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, regelmässig gemeinsame Sitzungen bei der Sozialberatung der Gemeinde Q._____ wahrzunehmen, insb. betreffend Ferienplanung, Obhut und Betreuung sowie Erziehungsfragen.
1.2. Die Eltern weisen sich halbjährlich über die wahrgenommenen Termine gemäss Ziff. 1.1 aus, indem dem Familiengericht Brugg entsprechende Bestätigungen inkl. behandelter Themen eingereicht werden; erstmals spätestens per 31. Mai 2023.
[…] "
2.
2.1. Mit Eingaben vom 11. September 2023 (KEMN.2023.680, act. 1; die Nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich jeweils auf KEMN.2023.680) informierte die Sozialberatung der Gemeinde Q._____ das Familiengericht Brugg über die stattgefundenen Sitzungen sowie die Absichtserklärung des Beschwerdeführers, an keinen weiteren Gesprächsterminen mehr teilzunehmen. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 begehrte der Beschwerdeführer, dass die Beratungstermine nur noch bei Bedarf stattfinden sollen (act. 5).
2.2. Die Mutter beantragte demgegenüber mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 die Errichtung einer Beistandschaft für die Betroffene (act. 8 f.).
2.3. Nach einer persönlichen Anhörung der Eltern am 5. Dezember 2023 (act. 31 ff.) erkannte das Familiengericht Brugg mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 (KEMN.2023.680) unter anderem Folgendes:
" 1. Die mit Entscheid vom 6. April 2023 des Familiengerichts Brugg erteilte Weisung wird aufgehoben.
2.
Für die Betroffene wird eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet mit der Aufgabe,
a) die Eltern in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; b) B._____ in der persönlichen, emotionalen und schulischen Entwicklung zu begleiten und sich regelmässig von ihrem Wohlbefinden persönlich zu überzeugen; c) insbesondere die Mutter in der Organisation von familienunterstützenden Massnahmen in Form von Betreuungsmöglichkeiten, Randzeitenbetreuung, Mittagstisch usw. zu unterstützen, Angebote zu prüfen und zu begleiten; d) schulunterstützende Massnahmen für B._____ zu organisieren und zu begleiten; e) die Koordination zwischen Eltern und involvierten Fachpersonen zu übernehmen; f) die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge begleitend zu unterstützen und bei Konflikten beratend zu vermitteln, g) die Umsetzung des Besuchsrechts des Vaters gegenüber B._____ gemäss Entscheid vom 3. Februar 2020 des Familiengerichts Brugg vermittelnd zu begleiten.
3.
Zur Beiständin wird per 14. Dezember 2023 D._____, Berufsbeiständin, […], ernannt.
[…] "
2.4. Gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am 2. April 2024 zugestellten Entscheid vom 14. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer am 10. April 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:
" Es wird beantragt, Ziffer 2 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für B._____ aufzuheben.
[…]
Ich beantrage, die Aufgaben der Beiständin wie folgt abzuändern bzw. aufzuheben:
a) Die Mutter in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;
b) ist aufzuheben. Die Begleitung von B._____ in der persönlichen, emotionalen und schulischen Entwicklung ist Sache der Eltern und fällt nicht in den Aufgabenbereich einer Beiständin. Zudem geht B._____ einmal pro Woche in den Logopädieunterricht, DaZ, Psychomotorik-Therapie an der etuna und wird daher in diesem Bereich bereits zusätzlich gefördert. c) Es sei ausschliesslich die Mutter zu unterstützen. Ich kann per sofort eine 100% Betreuung von B._____ übernehmen und gewährleisten. Im Sinne des Kindeswohls wäre es meines Erachtens jedoch sinnvoller, dies per Schuljahreswechsel zu ändern, sodass B._____ nicht abrupt aus dem gewohnten Umfeld gerissen wird und nach den Sommerferien in T._____ in den Kindergarten gehen kann. Alternativ könnte der Wechsel in die Schule auch erst im Sommer 2025 erfolgen, wenn B._____ die Schule besucht, sodass sie den Kindergarten wie gewohnt in Q._____ beenden kann. In T._____ hat B._____ bereits ein Umfeld mit Freunden und ihrem Cousin und ihrer Cousine, was ein Umzug sowie die Einschulung für B._____ erleichtert. d) Ist aufzuheben. Die Organisation schulunterstützender Massnahmen ist Sache der Eltern ist bereits organisiert (z.B. Logopädieunterricht, DaZ, Psychomotorik-Therapie). e) Ist aufzuheben. Eventualiter ist zu konkretisieren, welche Koordination mit welchem Fachpersonal übernommen werden soll und aus welchem Grund. f) Die Mutter ist in der elterlichen Sorge begleitend zu unterstützen. g) ist aufzuheben. "
2.5. Mit Eingabe vom 12. April 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.
2.6. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 (Postaufgabe am 24. Mai 2024) erklärte sich die Mutter mit dem Verzicht auf eine Beistandschaft einverstanden. Einen Wechsel der Obhut zum Beschwerdeführer lehnte sie ab, wobei sie sich dafür offen zeigte, dass der Beschwerdeführer höchstens zwei Betreuungstage übernehme.
2.7. Mit freigestellter Stellungnahme vom 29. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Den Wechsel der Obhut zu ihm wünschte er neu per Juli 2025. Sodann sprach er sich für eine neue Unterhaltsregelung aus.
2.8. Mit freigestellter Stellungnahme vom 13. Juni 2024 (Postaufgabe am 17. Juni 2024) hielt die Mutter im Wesentlichen an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde gegen die Errichtung einer Beistandschaft richtet, ist folglich auf diese einzutreten.
1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde gegen die Errichtung einer Beistandschaft richtet, ist folglich auf diese einzutreten.
1.2.2. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer zusätzlich die (Neu)Regelung der Obhut über die Betroffene. Diese war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 29. Mai 2024 gewünschte Neuberechnung des Kindesunterhalts. Entsprechende Anträge hätte der Beschwerdeführer beim erstinstanzlich zuständigen Familiengericht zu stellen.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083).
2.
2.1. Verfahrensgegenstand ist im Wesentlichen die Anordnung einer Beistandschaft i.S.v. Art. 308 ZGB.
2.2. 2.2.1. Das Familiengericht Brugg hielt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Kommunikation zwischen den Eltern konfliktreich und angespannt sei. Die Mutter sei im Hinblick auf ihre anstehende Ausbildung mit der Organisation der benötigten Drittbetreuung der Betroffenen überfordert. Nicht zuletzt, da sie aufgrund eines Burnouts schnell an ihre Grenzen komme. Zusätzlich weise die Betroffene in Anbetracht ihrer verzögerten Entwicklung in den Bereichen Kognition, Sprache, Motorik sowie Aufmerksamkeitssteuerung einen erhöhten Betreuungsbedarf auf, was zusätzliche Anforderungen an die Drittbetreuung stelle. Im Rahmen der Sozialberatung der Gemeinde Q._____ könne diese Hilfestellung indes nicht erbracht werden. Ebenfalls könne die bestehende Kindeswohlgefährdung nicht durch die bereits bestehende Erwachsenenschutzmassnahme der Mutter gelöst werden. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass bei der Betroffenen Defizite in der Erziehung bestünden, womit deren geistiges Wohl gefährdet sei und es sich rechtfertige, eine Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten (angefochtener Entscheid, E. 4.4).
2.2.2. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber sinngemäss aus, dass der Entscheid nicht verhältnismässig sei und der Errichtung einer Beistandschaft mit dem Wechsel der Obhut zum Beschwerdeführer begegnet werden könnte. Die Förderung der Betroffenen sei zudem bereits durch den Logopädieunterricht, DaZ sowie die Psychomotorik-Therapie gewährleistet (vgl. Beschwerde).
2.2.3. Die Mutter führt in ihrer Beschwerdeantwort sinngemäss aus, dass sie mit dem Verzicht auf eine Beistandschaft einverstanden sei. Zwar habe sie die Beistandschaft vor mehr als einem Jahr selbst beantragt, es sei jedoch bis dato nicht zu einer Umsetzung gekommen. Sie habe sich in dieser Zeit in Behandlung befunden und ihr Burnout überwunden. Die Therapien würden ihr Unterstützung bezüglich Organisation und struktureller Entwicklung bieten. Insgesamt habe sie gelernt, besser mit schwierigen Situationen umzugehen. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei zwar schwierig, sie habe sich jedoch gut damit abgefunden und wisse "worauf [sie sich] verlassen [könne] und worauf nicht". Die Betroffene würde ohnehin nicht unter dem Konflikt leiden, da dieser nicht vor ihr ausgetragen werde (vgl. Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024).
2.3. 2.3.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits manifestiert hat. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.3.3). Eine Gefährdung des psychischen Wohls des Kindes liegt etwa vor bei fehlender Erziehungs- bzw. Durchsetzungsfähigkeit, allgemeiner Überforderung aus mannigfachen Gründen, fehlende Bereitschaft zur Förderung bei allgemeinen schulischen Schwächen oder besonderer Förderbedürftigkeit wegen geistiger Schwächen (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 307 ZGB).
2.3.2. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bedingt die Anordnung einer Beistandschaft, dass der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch die Eltern oder eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB begegnet werden kann. Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; BGE 140 III 241 E. 2.1).
2.3.3. Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREIT-SCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 307 ZGB).
2.4. 2.4.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Mutter bereits im Februar 2023 an die Kindesschutzbehörde wandte und eine Beistandschaft für die Betroffene beantragte. Als Grund führte sie schon dazumal an, dass die Eltern nicht in der Lage seien, über wichtige Angelegenheiten – insbesondere die Modalitäten des Besuchsrechts des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Deletionssyndroms der Betroffenen – zu sprechen oder sich einig zu werden (KEMN.2023.147, Eingabe vom 20. Februar 2023). Eine von gegenseitigen unterschwelligen Vorwürfen geprägte Anhörung der beiden Elternteile bestätigte die erschwerte Kommunikation zwischen den Parteien (vgl. KEMN.2023.147, Anhörung vom 4. April 2023). In der Folge wies das Familiengericht Brugg mit Entscheid vom 6. April 2023 (KEMN.2023.147) die Eltern an, gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB regelmässig Sitzungen bei der Sozialberatung der Gemeinde Q._____ wahrzunehmen, insbesondere betreffend die Themen Ferienplanung, Obhut, Betreuung sowie Erziehungsfragen. Der vorgenannte Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.4.2. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass in der Folge drei Sitzungen der Eltern bei der Sozialberatung der Gemeinde Q._____ stattfanden, bevor der Beschwerdeführer sein Desinteresse an diesen Beratungen kundgab (act. 1). Er führte diesbezüglich aus, dass die Betreuung sowie das Besuchsrecht hätten geklärt werden können und er die Erziehung der Mutter überlassen wolle (act. 5). Gemäss den Ausführungen der Mutter sei es nicht möglich gewesen, im Rahmen dieser Gespräche gemeinsame Lösungen oder Kompromisse für den Umgang mit der Betroffenen zu finden. Zudem sei es im Zusammenhang mit den Abklärungen betreffend des Gendefekts der Betroffenen aufgrund Meinungsverschiedenheiten zu Problemen gekommen. Ebenfalls würde der Beschwerdeführer den erhöhten Betreuungsbedarf der Betroffenen verkennen und – bedingt durch den mangelnden Kommunikationswillen – die früheren Angebote, die Betroffene vermehrt zu betreuen, nicht wahrnehmen. Aus diesen Gründen halte sie weiterhin an der Anordnung einer Beistandschaft für die Betroffene fest (act. 8 f.). Dass sich die Gespräche zwischen den Eltern als nicht förderlich erwiesen, entspricht ebenfalls der Wahrnehmung der zuständigen Leiterin der Sozialberatung Q._____ (vgl. act. 16).
2.4.3. Dem Schulpsychologischen Fachbericht vom 6. März 2022 kann entnommen werden, dass die Entwicklung der Betroffenen in den Bereichen
Kognition, Sprache, Motorik sowie Aufmerksamkeitssteuerung verzögert sei, wobei insbesondere die Bereiche Intelligenz, Sprache sowie Lernen deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten seien. Der Besuch der Regelschule wird empfohlen, jedoch zugleich betont, dass eine individuelle Anpassung sowie Unterstützung und Begleitung durch die Heilpädagogin sowie Logopädin der Schule Q._____ notwendig bleiben werde (act. 25 ff.). Das zweite Kindergartenjahr musste die Betroffene bereits wiederholen (vgl. act. 34).
2.5. 2.5.1. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs und mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen zeigt sich, dass die Eltern nicht in der Lage sind, miteinander in einer Weise zu kommunizieren, die dem erhöhten Förderungsbedarf der Betroffenen gerecht wird. Dieses Defizit entspringt indes nicht allein der – bereits von der Vorinstanz festgestellten – mangelnden Kommunikationsfähigkeit respektive dem weiterhin schwelenden Konflikt zwischen den Eltern (vgl. Anhörung vom 5. Dezember 2023, act. 31 ff.), sondern ebenfalls der anspruchsvollen Lebenssituation der Mutter. So ist diese gemäss eigenen Angaben seit zwei Jahren selbst verbeiständet (vgl. Beschwerdeantwort) und kämpfte sich aus einem Burnout, weshalb sie zur Entlastung zeitweise auf Drittbetreuung der Betroffenen angewiesen gewesen sei (vgl. act. 36). Demgegenüber zeigt sich der Beschwerdeführer uneinsichtig, dass für eine kindeswohlgerechte Entwicklung der Betroffenen nicht nur die Ferien sowie Betreuung geregelt werden müssen (vgl. act. 38 f.), sondern aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge ebenfalls gemeinsame Entscheidungen getroffen werden müssen (vgl. Art. 301 ZGB). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Behandlung der durch den Gendefekt bedingen Entwicklungsverzögerung der Betroffenen. Zudem verkennt er, dass eine allfällige Überforderung der Mutter nicht nur deren Sache ist (vgl. act. 39), sondern sich ebenfalls nachteilig auf die Betroffene auswirkt. Sinnbildlich für dessen mangelnde Kooperationsbereitschaft steht der Vorschlag anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2023, die elterliche Sorge allein auf die Mutter zu übertragen, um nur noch mit dem Besuchsrecht, nicht jedoch "allem anderen" etwas zu tun zu haben (vgl. act. 42). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der zeitweiligen Überforderung der Mutter sowie der mangelhaften Kommunikation und Zusammenarbeit der Eltern davon ausging, dass bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge Defizite bestehen, welche das Kindeswohl gefährden. Vielmehr ist die Betroffene auf eine positive und fördernde Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, damit ihre persönliche, kognitive und schulische Entwicklung nicht beeinträchtigt wird und sie – wie im schulpsychologischen Fachbericht empfohlen – weiterhin die Regelschule besuchen kann.
2.5.2. Im Weiteren ergibt sich aus den Äusserungen der Parteien insbesondere auch im Beschwerdeverfahren, dass ihre Vorstellungen über die zukünftige Betreuung wesentlich voneinander abweichen. Der Beschwerdeführer wünscht einen Obhutswechsel zu ihm per Sommer 2025. Die Mutter lehnt dies ab, könnte sich aber die Übernahme einzelner Betreuungstage durch den Beschwerdeführer vorstellen. Auch um diese wichtigen Frage ohne eine für die Betroffene belastenden Konflikt zu klären, erscheint die Unterstützung durch eine Beistandsperson sinnvoll und notwendig.
2.5.3. Zweck des Kindesschutzes ist, auf eine bestehende Situation so einzuwirken, dass sie sich zum Schutz des Kindes verbessert. Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten sowie der zuvor gescheiterten Weisung i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB, regelmässige Sitzungen betreffend die Erziehung bei der Sozialberatung der Gemeinde Q._____ wahrzunehmen, erscheint eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB als eine notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung. Den Eltern steht so bei Erziehungsfragen oder anderen Problemen im Zusammenhang mit der Betroffenen stets eine Ansprechperson zur Verfügung, welche sie mit Rat und Tat unterstützen kann. Die eingesetzte Beiständin ist einzig den Interessen der Betroffenen verpflichtet, was ihr ermöglicht, diese bei Schwierigkeiten adäquat zu unterstützen und als neutrale Person zwischen den Eltern zu vermitteln.
Damit die schulische Entwicklung und die Förderung der Betroffenen bestmöglich gewährleistet werden können, ist die Unterstützung der Beiständin bezüglich schulischer Ausbildung sowie der Austausch mit der Schule und den involvierten Fachpersonen aber auch den beiden Eltern unabdingbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit wichtige Informationen hinsichtlich der Betroffenen, wie etwa die Wiederholung des zweiten Kindergartenjahres, aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten nicht zwischen den Eltern geteilt wurden (vgl. act. 35).
Mit der Unterstützung der Beiständin soll zudem gewährleistet werden, dass schulische Massnahmen wie Heilpädagogik, Logopädie und DaZ sowie weitere Förderungsmassnahmen für die Betroffene organisiert und begleitet werden. Aufgrund des Austauschs der Beiständin mit den involvierten Fachpersonen kann diese bei einer allfälligen Verschlechterung der schulischen Situation oder der Befindlichkeit der Betroffenen rechtzeitig eingreifen und zusätzliche Unterstützung bieten bzw. aufgleisen. Zudem kann die Beiständin der Mutter Hand bieten, um diese in der Organisation der familienunterstützenden Massnahmen in der Form von Betreuungsmöglichkeiten zu unterstützen und zu begleiten.
2.5.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 ZGB als Kindesschutzmassnahme sei nicht verhältnismässig, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich einzig substanziiert aus, dass die Betroffene bereits durch den Logopädieunterricht, DaZ sowie die Psychomotorik-Therapie ausreichend gefördert werde. Er verkennt damit, dass die Vorinstanz die Beistandschaft nicht aufgrund der ausgeblieben Förderung der Betroffenen angeordnet hat. Vielmehr sind es die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern, welche eine Beistandschaft für die Betroffene als angezeigt erscheinen lassen.
2.5.5. Dass auch die Mutter mit Beschwerdeantwort erstmals den Verzicht auf eine Beistandschaft beantragte, vermag an den vorangehenden Ausführungen nichts zu ändern. Kindesschutzrechtliche Massnahmen orientieren sich allein am Kindeswohl, nicht am (allenfalls übereinstimmenden) Willen der Eltern. Zudem macht die Mutter gleichzeitig geltend, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer weiterhin schwierig sei, womit der Hauptgrund für die Anordnung der Massnahme (vgl. E. 2.5.1 hiervor) grundsätzlich weiterhin gegeben ist. Dass sich die psychische Verfassung der Mutter verbessert und sie ihr Burnout überwunden habe, ist erfreulich. Es gilt nun, diese zunächst fragile Stabilität der Verhältnisse zu schützen. Hierbei kann die Beiständin der Betroffenen wertvolle Unterstützung leisten, indem sie sich durch die Vermittlung zwischen den Eltern den für alle Beteiligten belastenden Konflikt entschärft. Sollte sich die Erziehungsbeistandschaft aus Sicht der Beiständin als nicht mehr nötig erweisen, so ist diese bereits von Gesetztes wegen gehalten, unverzüglich die Kindesschutzbehörde zu informieren (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB).
2.6. Im Einklang mit der vorinstanzlichen Begründung erweist sich nach dem Dargelegten die für die Betroffene errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zumindest derzeit als gerechtfertigt und verhältnismässig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 800.00 festzusetzenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wurde von der Mutter nicht beantragt und ist ihr daher bereits aus diesem Grund nicht zuzusprechen.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.