XBE.2024.25
XBE.2024.25 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-07-08
8. Juli 2024Deutsch12 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.25 (KEMN.2023.2200) Art. 36 Entscheid vom 8. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] Betroffene B.__...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2024.25 (KEMN.2023.2200) Art. 36
Entscheid vom 8. Juli 2024
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führer […]
Betroffene B._____, Person […]
Mutter C._____, […]
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 6. Februar 2024 gegenstand
Betreff Prüfung einer Massnahme
Sachverhalt
1.
1.1. C._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind die verheirateten Eltern der betroffenen Tochter B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 2018. Die Eltern haben noch drei weitere gemeinsame Kinder, D._____ (Jahrgang 2020), E._____ (Jahrgang 2021) und F._____ (Jahrgang 2023).
1.2. Nach einer Gefährdungsmeldung der Schule Q._____ vom 14. Dezember 2023 betreffend die älteste Tochter B._____ (act. 1 ff. in KEMN.2023.2200) eröffnete das Familiengericht Baden als Kindesschutzbehörde ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und hörte die Eltern in der Folge am 29. Januar 2024 persönlich an (act. 34 ff. in KEMN.2023.2200). Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 erkannte das Familiengericht Baden (KEMN.2023.2200):
" 1. Für die Betroffene wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst:
- die Eltern in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; - die Eltern bezüglich der schulischen Ausbildung von B._____ zu unterstützen, sich diesbezüglich mit den involvierten Fachpersonen auszutauschen und an Elterngesprächen teilzunehmen.
2.
Zum Beistand wird Herr H._____, […], ernannt und beauftragt: - die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 1 hiervor wahrzunehmen; - nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen; - den ersten ordentlichen Bericht für die Periode bis 31. Januar 2026 bis spätestens am 30. April 2026 dem Familiengericht Baden einzureichen.
3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[…]"
2.
2.1. Gegen diesen ihm am 9. April 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2024
Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung der errichteten Beistandschaft für die Betroffene.
2.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 14. Mai 2024 teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2024 (Postaufgabe) mit, finanziell nicht in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit Formular vom 24. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer in der Folge ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2.3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und auf die Möglichkeit, den Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2
Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht für die Betroffene eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet hat.
2.2. Die Anordnung einer Beistandschaft stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern (Abs. 1). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann sie dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Abs. 2). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.2), welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3; 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.1; 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 3.3.1). Oberste Richtschnur bei allen kindesschutzrechtlichen Massnahmen ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist.
2.3. Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 24 zu Art. 307 ZGB).
3.
3.1. Die Anordnung der Beistandschaft wird im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass die Eltern mit der kindgerechten Betreuung der Betroffenen überfordert seien. Die Betroffene habe aufgrund ihrer durch den schulpsychologischen Dienst festgestellten erheblichen kognitiven Beeinträchtigung dringenden und verstärkten Bedarf an schulischen Massnahmen wie Heilpädagogik, Logopädie und DaZ (Deutsch als Zweitsprache) und benötige eine behinderungsspezifische Beratung und Begleitung. Die Eltern erkannten die Entwicklungsverzögerung der Betroffenen nicht in ihrer ganzen Tragweite und gefährdeten so ihr geistiges Wohl bzw. insbesondere ihre kognitive Entwicklung. So hätten die Eltern insbesondere die heilpädagogische Früherziehung gestoppt und Fördermassnahmen nicht umgesetzt. Die familiäre Belastung sei zudem seit der Geburt des vierten Kindes im Herbst 2023 weiter gestiegen und die Eltern würden dadurch noch weniger Zeit haben, sich um die Förderung der Betroffenen zu kümmern (vgl. angefochtener Entscheid, E. II, 3.2).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde gegen die Anordnung einer Beistandschaft für die Betroffene im Wesentlichen vor, sie bräuchten keine Hilfe bei der Erziehung und Betreuung der Betroffenen, deren Zustand derzeit besser sei als zuvor. Im Zusammenhang mit dem Schulunterricht der Betroffenen bekämen sie von der Caritas während drei Tagen in der Woche persönliche Hilfe und auch von der katholischen Kirche R._____ erhielten sie Hilfe. Die Betroffene gehe ab August 2024 in die erste Klasse und werde sich mit ihren Bemühungen auf jeden Fall verbessern.
4.
4.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Familie ab April 2021 einmal wöchentlich von der heilpädagogischen Früherziehung der Stiftung […] beraten wurde (act. 25 in KEMN.2023.2200). Aufgrund des Entwicklungsrückstands der Betroffenen sowie ihrer unterdurchschnittlichen sprachlichen Entwicklung fand im Hinblick auf den Eintritt in den Kindergarten eine Beurteilung durch den schulpsychologischen Dienst statt. Der schulpsychologische Dienst hat mit Fachbericht vom 15. März 2022 bei der Betroffenen eine erhebliche kognitive Beeinträchtigung sowie einen verstärkten Förderbedarf ausgewiesen. Die Abklärungsperson erachtete eine Integration in den Regelkindergarten mit entsprechenden Fördermassnahmen denkbar (act. 23 f. in KEMN.2023.2200). Die Betroffene besucht seit August 2022 den Kindergarten der Schule Q._____. Nach der Einschulung der Betroffenen zeigte sich, dass mit der Schule abgemachte Unterstützungs- und Fördermassnahmen von den Eltern nicht umgesetzt wurden. Auch die Kooperation mit der beratenden Begleitung durch die Heilpädagogische Früherziehung erwies sich als sehr schwierig und wurde ab September 2022 sodann von den Eltern ganz abgeblockt (act. 20 f. in KEMN.2023.2200). Ebenfalls wurden von der Gemeinde aufgegleiste Angebote von den Eltern teilweise nicht wahrgenommen (act. 11 in KEMN.2023.2200). Gemäss der Schule Q._____ seien einfache Förderhinweise, welche die Eltern zu Hause mit der Betroffenen hätten durchführen können, nicht umgesetzt worden und auch die Aufnahme in die Logopädietherapie sei nicht gelungen, da die Logopädin von den Eltern keine Antwort erhalten habe. Des Weiteren erscheine die Betroffene häufig unangemessen gekleidet zum Unterricht. Turn- und Waldsachen habe sie höchst selten dabei. Auch ein angemessenes Znüni bringe sie nicht mit. Die Kommunikation der Schule mit den Eltern funktioniere nicht ausreichend. Die Eltern würden ihre Mitwirkungspflichten äusserst reduziert wahrnehmen (act. 13 in KEMN.2023.2200). Die Schule hat mit den Eltern diverse Gespräche geführt (act. 10, 15-18 und 22 in KEMN.2023.2200). Jedoch haben sämtliche Abmachungen, Hinweise auf Missstände und schulische Ratschläge sich nicht positiv auf die Entwicklung der Betroffenen ausgewirkt und keine Verbesserung der Situation gebracht.
4.2. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs und mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen sowie ihren ausgewiesenen Förderbedarf zeigt sich, dass die Eltern – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ihre Förderungsfunktion bislang nicht in genügendem Masse wahrnehmen konnten. Zu Recht führt die Vorinstanz aus, die Eltern würden die Entwicklungsverzögerung der Betroffenen nicht in ihrer ganzen Tragweite erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Überforderung der Eltern mit der kindgerechten Betreuung der Betroffenen schloss, welche durch die familiäre Belastung mit vier kleinen Kindern zusätzlich erschwert wird. Die Betroffene ist auf eine positive und fördernde Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, damit ihre persönliche, kognitive und schulische Entwicklung nicht weiter erheblich beeinträchtigt wird. Durch die in der Vergangenheit gezeigte fehlende Einsicht der Eltern diesbezüglich und ihre mangelnde Kooperation mit Fachpersonen und der Schule ist jedoch die kindswohlgerechte Entwicklung der Betroffenen entsprechend gefährdet.
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen die Erforderlichkeit einer Beistandschaft. Er bringt vor, die Betroffene bekäme bezüglich Schulunterricht Hilfe von der Caritas und der katholischen Kirche. Mit den Bemühungen der Eltern würden sich ihre Leistungen verbessern. Zusätzliche Hilfe sei nicht notwendig.
4.4. Angesichts des bisherigen Verlaufs ist an der freiwilligen Kooperationsbereitschaft der Eltern – sei es wie vorgebracht mit der Caritas oder der katholischen Kirche – zu zweifeln. So wurden in der Vergangenheit diverse von der Schule und der Heilpädagogischen Früherziehung aufgegleiste Förderungsmassnahmen und -vereinbarungen durch die Eltern nicht wahrgenommen resp. nicht eingehalten. Die Hilfeleistungen durch die Caritas und die Kirche sind zwar in Bezug auf die Förderung der Betroffenen im schulischen Bereich wertvoll, doch ist dabei der ebenfalls wichtige Austausch mit der Schule und den involvierten Fachpersonen nicht gewährleistet und somit die Aufgleisung weiterer Unterstützungsmassnahmen bei Bedarf nicht sichergestellt.
4.5. Zweck des Kindesschutzes ist, auf eine bestehende Situation so einzuwirken, dass sie sich zum Schutz des Kindes verbessert. Aufgrund der vorliegenden Situation erscheint eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und
2 ZGB als notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindswohlgefährdung.
Den Eltern steht bei Erziehungsfragen oder anderen Problemen im Zusammenhang mit der Betroffenen stets eine Ansprechperson zur Verfügung, welche sie mit Rat und Tat unterstützen kann. Allfällige Situationen, welche mit einem Gefährdungspotential für die Betroffene verbunden wären, können so möglichst vermieden werden. Der eingesetzte Beistand ist einzig den Interessen der Betroffenen verpflichtet, was ihm ermöglicht, die Betroffene bei Schwierigkeiten adäquat zu unterstützen. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 29. Januar 2024 befürworteten beide Eltern die Unterstützung durch eine Beistandsperson (act. 38 f. in KEMN.2023.2200).
Damit die schulische Entwicklung und die Förderung der Betroffenen bestmöglich gewährleistet werden können, ist die Unterstützung des Beistands bezüglich schulischer Ausbildung sowie der Austausch mit der Schule und den involvierten Fachpersonen unabdingbar. In den vergangenen Jahren haben die Eltern trotz diverser Massnahmen seitens der Schule und der Heilpädagogischen Früherziehung die schulischen Probleme der Betroffenen nicht in angemessener Weise erkannt und ihren Fokus nicht auf eine bedarfsgerechte Förderung der Betroffenen gesetzt. Mit der Unterstützung des Beistands soll gewährleistet werden, dass schulische Massnahmen wie Heilpädagogik, Logopädie und DaZ sowie eine lernbehinderungsspezifische Begleitung von der Betroffenen in Anspruch genommen werden. Aufgrund des Austauschs des Beistands mit der Schule sowie den Fachpersonen und seiner Teilnahme an den Elterngesprächen kann dieser bei einer allfälligen Verschlechterung der schulischen Situation und der Befindlichkeit der Betroffenen rechtzeitig eingreifen und zusätzliche Unterstützung bieten bzw. aufgleisen.
4.6. Im Einklang mit der vorinstanzlichen Begründung erweist sich die für die Betroffene errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als gerechtfertigt und verhältnismässig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb ihm gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
5.2. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Mai 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
2.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.